Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0060-W/05
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0060-W/05vom 17.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als Organ des unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Herbert Frantsits und
Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch SteuerberatungsGmbH, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 18. Mai 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 9.,
18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 10. November 2004, SpS, nach der
am 17. Jänner 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch dahingehend
abgeändert, dass der Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate November und Dezember 2003 auf € 2.022,46 und
für die Monate Jänner bis April 2004 auf € 1.956,84 zu
lauten hat.
Des Weiteren wird das
angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über die Strafe und über
die Verfahrenskosten aufgehoben und insoweit in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG, unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den
Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 1.200,00 und eine
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 120,00 neu bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 10. November
2004, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und zwar für
November und Dezember 2003 in Höhe von € 7.500,00 und für
Jänner bis April 2004 in Höhe von € 15.000,00.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den Bw.
deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. von Beruf
Gastwirt sei und Angaben zu seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen nicht vorliegen würden.
Im Jahr 2004 sei eine abgabenbehördliche Prüfung
durchgeführt und festgestellt worden, dass im Tatzeitraum weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuer abgeführt worden
sei. Da der Bw. bei der Prüfung nicht mitgewirkt und auch keine Unterlagen
vorgelegt habe, hätten die Umsätze im Schätzungswege festgesetzt
werden müssen und resultierten daraus die im Spruch angeführten
Umsatzsteuerbeträge.
Obwohl der Bw. die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe
er es vorsätzlich unterlassen, die im Spruch genannten Voranmeldungen
rechtzeitig abzugeben und habe damit in Kauf genommen, dass es zumindest zu
erheblichen Verspätungen bei der Entrichtung gekommen sei.
Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf den
Akteninhalt und die Ergebnisse der Betriebsprüfung. Eine Stellungnahme zum
Tatvorwurf liege nicht vor. Als ein im Geschäftsleben tätiger
erfahrener Gastwirt habe der Bw. um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen
gewusst, sodass Wissentlichkeit indiziert sei.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend hingegen keinen
Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 18. Mai 2005, mit
welcher beantragt wird, das ergangene Straferkenntnis aufzuheben bzw. in eventu
die Festsetzung einer milderen, den Einkommensverhältnissen des Bw.
angemessenen Geldstrafe und von der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe
abzusehen.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass dem Bw. die
Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht erreicht und er
von der durchgeführten Verhandlung daher keine Kenntnis gehabt habe.
Der Vorwurf rechtswidrigen Handelns beinhalte
vorsätzliche Verletzungen im Zusammenhang mit der Unterlassung der Abgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß
§ 21 UStG und dadurch
bewirkte Verkürzungen von Umsatzsteuern, wodurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen worden sei.
Unbestritten sei, dass der Bw. im Rahmen einer
Einzelunternehmung eine Gastwirtschaft betrieben habe und zur Einkommen- und
Umsatzsteuer veranlagt werde. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe der Bw. seit
längerer Zeit mit erheblichen wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen,
die zwischenzeitig sogar existenzgefährdend geworden seien, weswegen
inzwischen Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit angemeldet worden sei. Der
aktuell ermittelte Schuldenstand im Konkurs betrage insgesamt rund
€ 140.000,00.
Der Bw. habe Arbeiten zur termingerechten Erledigung einer
dritten Person übertragen, welche dieser Verpflichtung jedoch nicht
nachgekommen sei. Daraus sei der Verlust des Überblickes über seine
eigene wirtschaftliche Lage resultiert und es sei daher zur Verabsäumung
von Meldungs- und Zahlungsterminen sowie zu völlig irrigen Annahmen, die
eigene finanzielle Situation betreffend, gekommen.
Zum Tatvorwurf der Wissentlichkeit sei einzuwenden, dass
der Bw. nach Kenntnis der Säumnis der von ihm betrauten Person, welche
jedoch die Durchführung dieser Tätigkeit vereinbarungswidrigerweise
unterlassen habe und die für die Bearbeitung der erforderlichen Unterlagen
sehr zögerlich und zeitlich verspätet heraus gegeben habe, alles ihm
mögliche unternommen habe, um die unterlassenen Offenlegungen
nachzuholen.
Jedenfalls habe der Bw. in der Folge alles unternommen, um
diese Versäumnisse zu bereinigen und seien zwischenzeitig sämtliche
rückständigen Arbeiten nachgeholt und die Jahresabschlüsse
zusammen mit den Steuererklärungen der Finanzverwaltung überreicht und
offen gelegt worden. Die zeitliche Verzögerung erkläre sich daraus,
dass zunächst die Beschaffung und sodann die Aufarbeitung der
erforderlichen Unterlagen sehr zeitintensiv gewesen und eine raschere
Fertigstellung nicht möglich gewesen sei.
Zur Strafe werde eingewendet, dass deren Festsetzung im
Hinblick auf die Einkommenssituation sicherlich unangemessen hoch erfolgt sei
und bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, die mit 25 Tagen sehr hoch
angesetzt worden sei, neben dem bisherigen ordentlichen Lebenswandel
unberücksichtigt geblieben sei, dass der Bw. bei Aufklärung des
Sachverhaltes alles zur Offenlegung erforderliche raschest möglich getan
habe und ihm daraus, dass er eine sich nachträglich als ungeeignet
erweisende Person mit den erforderlichen Aufgaben betraut habe, kein
strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
§
20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist
zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Das erstinstanzliche Erkenntnis des Spruchsenates beruht in
objektiver Hinsicht auf den Feststellungen einer Umsatzsteuersonderprüfung
für die Monate November 2003 bis April 2004, welche mit Niederschrift
vom 6. Juli 2004 abgeschlossen wurde. Da vom Bw. für den
Prüfungszeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet wurden, erfolgte eine
schätzungsweise Festsetzung der Umsatzsteuerzahllast für die Monate
November und Dezember 2003 in Höhe von € 7.500,00 und für
die Monate Jänner bis April 2004 in Höhe von € 15.000,00.
Diese geschätzten Beträge wurden der erstinstanzlichen Bestrafung zu
Grunde gelegt.
Wie in der gegenständlichen Berufung angekündigt,
hat der Bw. mittlerweile die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre
2003 und 2004 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht. Mit
Bescheid vom 13. Juli 2005 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 mit
einer Zahllast von insgesamt € 6.359,87 und mit Bescheid vom 18.
August 2005 die Umsatzsteuer 2004 mit einer Jahreszahllast von
€ 2.171,33 festgesetzt.
Über Aufforderung des Vorsitzenden wurden im
Berufungsverfahren die mittlerweile vorhandenen Umsatzsteuervoranmeldungen
für die der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten Monate November
2003 bis April 2004 nachgereicht, aus welchen sich folgende
Umsatzsteuervorauszahlungen ergeben: November 2003: € 782,75,
Dezember 2003: € 1.239,71,
Jänner 2004: € 124,38,
Februar 2004: € 555,39,
März 2004: € 855,11 und April 2004:
€ 421,96. Somit ergeben sich für die
verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume die aus dem Spruch
ersichtlichen tatsächlich nachweisbaren Verkürzungsbeträge, an
deren Richtigkeit der Berufungssenat keine Zweifel hegt.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung im Bezug
auf die subjektive Tatseite einwendet, dass er die Arbeiten zur termingerechten
Erledigung der steuerlichen Agenden einer dritten Person übertragen habe,
welche dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, er deswegen den
Überblick über seine eigene wirtschaftliche Lage verloren habe und es
deswegen zur Verabsäumung von Meldungs- und Zahlungsterminen gekommen sei,
so kann ihn dieser Einwand nach Meinung des Berufungssenates aus folgenden
Gründen nicht entschuldigen.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das
Vorlegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe
von den § 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen,
vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die
nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsteuersteuervorauszahlungen. Davon kann im
gegenständlichen Fall nach Senatsmeinung ohne jeden Zweifel ausgegangen
werden. Führt man sich vor Augen, dass der Bw. zumindest seit dem Jahre
2001 seine steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich zeitgerechter Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen durchgehend völlig vernachlässigt hat,
weswegen auch für Vorzeiträume der Monate Jänner bis November
2002 und Jänner bis Oktober 2003 schätzungsweise Festsetzungen durch
die Abgabenbehörde erster Instanz erfolgen mussten, so kann eine derartige
Gesamtvernachlässigung über einen Zeitraum von mehreren Jahren
keinesfalls mit der Pflichtverletzung einer vom Bw. beauftragten Person
entschuldigt werden.
Der erkennende Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass der
Bw. Kenntnis von seiner Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen in den Tatzeiträumen hatte, hat er doch zu
Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit im Jahr 1998 derartige
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und wurde ihm darüber hinaus auch
seine derartige Verpflichtung durch die für Vorzeiträume erfolgte
schätzungsweise Festsetzung der obgenannten Umsatzsteuervorauszahlungen
eingehend vor Augen geführt.
Auch wurden dem Bw. seine steuerlichen Verpflichtungen
hinsichtlich Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen und
zur pünktlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen im Rahmen einer
Beschuldigtenvernehmung beim Finanzamt für den 2. und 20 Bezirk Wien am 25.
November 2003 eingehend vor Augen geführt, nachdem ihm gegenüber mit
Einleitungsbescheid vom 16. Oktober 2003, SN 002/2003/00087-001, der
Verdacht der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 2001
geäußert wurde.
In zweifelsfreier Kenntnis der Fälligkeitstage der
jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen hat der Bw. zumindest seit dem Jahr 2001
keine einzige Umsatzsteuervorzahlung pünktlich bis zum Fälligkeitstag
entrichtet. Eine derartige Vernachlässigung sämtlicher
Entrichtungspflichten lässt zweifelsfrei den Schluss auf Wissentlichkeit
hinsichtlich der Verkürzung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen zu. Ursache und Motiv für die steuerlichen
Verfehlungen lag, wie auch in der gegenständlichen Berufung
ausgeführt, ganz eindeutig in den erheblichen wirtschaftlichen Problemen
des Bw., welche mittlerweile zur Eröffnung des Konkursverfahrens am
8. Juli 2005 geführt haben.
Aufgrund der dargestellten wissentlichen
Pflichtverletzungen des Bw. im Bezug auf sämtliche steuerliche Belange
über einen Zeitraum von mehreren Jahren war bei der Bemessung der
Geldstrafe von einem hohen Grad des Verschuldens auszugehen.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die
finanzbehördliche Unbescholtenheit des Bw., sein Beitrag zur
Wahrheitsfindung durch zwischenzeitige Offenlegung der richtigen
Besteuerungsgrundlagen und sein Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage
heraus, als erschwerend hingegen kein Umstand angesehen.
Unter Zugrundelegung der derzeit durch das anhängige
Konkursverfahren äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen
Situation des Bw. erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tat- und
schuldangemessen.
§ 20 Abs. 1 FinStrG sieht bei Verhängung einer
Geldstrafe zwingend auch die Verhängung einer entsprechenden
Ersatzfreiheitsstrafe vor, sodass dem Berufungsantrag, keine
Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen, nicht gefolgt werden
konnte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenEventualvorsatzUmsatzsteuervorauszahlungenWissentlichkeitgeschätzte Beträgenachweisbare Verkürzungsbeträge.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0060-W/05
- Stammnummer
- 20376
- Gültig
- 17.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF