…1 Z. 1 ZollR-DG steht, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 234 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung gegen Entscheidungen von Zollbehörden zu…
…Berufungsbehörde der ersten Stufe die verfahrensgegenständliche Berufungsvorentscheidung. Das Zollamt Villach ist dabei nun konsequent nach eigener Einschätzung im Spruch der Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 Abs. 1 BAO, also im Abgabenverfahren als Abgabenbehörde tätig geworden. Im weiteren Rechtszug im nunmehrigen Abgabenverfahren wurde der als Rechtbehelf der Beschwerde…
…gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b Zollkodex - ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig. Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde…
…ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe [Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK idgF…
…gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b Zollkodex - ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig. Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde…
…gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b Zollkodex - ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig. Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde…
…gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b Zollkodex - ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig. Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde…
…gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b Zollkodex - ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig. Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde…
…ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig. Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde…
…ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK idgF…
…Abs. 2 ZollR-DG ist zur Einbringung einer Beschwerde - im Gegensatz zur Regelung im Hinblick auf die Berufung als Rechtsbehelf der ersten Stufe - jeder (oder nur derjenige) befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist. Im Gegenstande ist die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 2. September…
…Regelungen zur Durchführung des Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl.Nr. 659/1994 idgF) ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG)…
…1994 idgF): Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat zulässig. § 85c Abs. 8 ZollR-DG: Für die Einbringung der Beschwerde…
…1994 idgF): Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat zulässig. § 85c Abs. 8 ZollR-DG: Für die Einbringung der Beschwerde…
…Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig. § 289 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 85c Abs. 1 ZollR-DG: Außer in den Fällen des Abs. 1 hat der…
…Stufe (siehe VwGH 3.10.1996, 96/16/0199; 24.1.2001, 99/16/0530). Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG (BGBl. I 2002/97 und BGBl. 2011/76) ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf…
…unterschrieben sein. Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe I. Mit Zollanmeldung WE-Nr. 500/000/803992/16/8 vom…
…Regelungen zur Durchführung des Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl.Nr. 659/1994 idgF) ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG)…
…DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Zwischen 3. und 6. Oktober 2002 war am Parkplatz St. Niklas der Autobahn A11 ein Sattelauflieger der Beschwerdeführerin…
…mit § 85c Abs.8 ZollR-DG unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben. Entscheidungsgründe Zwischen 3. und 6. Oktober 2002 war am Parkplatz St. Niklas der Autobahn A11 ein Sattelauflieger der Beschwerdeführerin (Bf.) mit dem slowenischen Kennzeichen xxx abgestellt. Die Einreise…