Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0062-Z3K/04
Durchführung eines widerrechtlichen Binnenverkehrs, Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde erster Stufe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0062-Z3K/04vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Wilhelm
Pistotnig im Beisein der Schriftführerin Monika Fritz über die
Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Franz Serajnik, Rechtsanwalt,
A-9020 Klagenfurt, Wiesbadener Str. 3, vom 24. Mai 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt, vertreten durch
FOI Robert Rauter, vom 22. April 2004, Zl. 400/90588/34/2002,
betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren nach der am 24. November
2005 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs.1 BAO in Verbindung mit § 85c Abs.8 ZollR-DG unter
Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zwischen 3. und 6. Oktober 2002 war am Parkplatz St.
Niklas der Autobahn A11 ein Sattelauflieger der Beschwerdeführerin
(Bf.) mit dem slowenischen Kennzeichen xxx abgestellt. Die Einreise des
Sattelaufliegers erfolgte am 3. Oktober 2002 mit der CEMT-Genehmigung
Nr. 0001 über das Zollamt Karawankentunnel. Anlässlich einer
Kontrolle des Fahrtenbuches zur CEMT-Genehmigung Nr. 0001 konnte
festgestellt werden, dass zwischen dem 3. und dem 6. Oktober 2002 mehrere
Fahrten durchgeführt wurden.
Eine Eintragung betrifft einen Binnenverkehr zwischen
Italien und Deutschland am 6./7. Oktober 2002 mit dem
Beförderungsmittel yyy (Zugmaschine) und dem Auflieger zzz. Die
CEMT-Genehmigung wurde laut Fahrtenbuch für die Fahrt von Arnoldstein nach
Walserberg zum Transport einer Ladung mit 16 Tonnen Gewicht
verwendet.
Bei der Bf. handelt es sich um ein slowenisches
Transportunternehmen mit ca. 50 LKW-Zügen. Das Unternehmen
verfügt insgesamt über ca. 15 für unterschiedliche Länder
gültige CEMT-Genehmigungen. Auf den vom slowenischen Verkehrsministerium
ausgestellten CEMT-Genehmigungen Nr. 0001 und Nr. 0002 ist jeweils ein
Stempel angebracht, aus dem ersichtlich ist, dass die beiden CEMT-Genehmigungen
in Italien nicht gültig sind. Bei einer Untersuchung der
Kriminaltechnischen Untersuchungsanstalt in Klagenfurt konnte festgestellt
werden, dass bei beiden CEMT-Genehmigungen zwei weitere ursprünglich
angebrachte Stempel entfernt wurden, die die Gültigkeit der Genehmigungen
in zwei weiteren Mitgliedstaaten ausschloss. Seitens des Untersekretärs Z.
des Ministeriums für Verkehr und Verbindungen der Republik Slowenien wurde
am 22. November 2002 auf Antrag der Bf. bestätigt, dass die
CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2002 mit den Nummern 0004, 0005, 0001, 0002
und 0003 für Österreich Gültigkeit hätten. Aus einer
weiteren Bestätigung vom 22. November 2002 von Z. geht hervor, dass
eine Beamtin fälschlicherweise auf den CEMT-Genehmigungen 0001, 0002 und
0003 einen Stempel für die Untersagung von Fahrten nach Griechenland
angebracht habe. Der zweifache Stempel GR sei auf den drei genannten
Zertifikaten vom slowenischen Ministerium für Verkehr und Verbindungen
entfernt worden. Am 4. Dezember 2002 bestätigte das
österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie unter der GZ. 12345, nach Rücksprache mit Z., dass
für Österreich lediglich die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 0004
und 0005 gültig sind und übermittelte eine Auflistung aller im Jahre
2002 in Österreich gültigen CEMT-Genehmigungen, aus der hervorgeht,
dass in Österreich nur Genehmigungen mit den Nummern 0201 bis 0264
Gültigkeit haben. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsnummern 0001, 0002 und 0003 in Österreich nicht gültig
sind.
Aus dem von der Bf. mit Eingabe vom 20. Feber 2003
vorgelegten Fahrtauftrag ("Potni nalog") geht hervor, dass der Fahrer D. mit der
Zugmaschine der Marke Mercedes Benz, slowenisches Kennzeichen: yyy, und dem
Auflieger der Marke Kögel, slowenisches Kennzeichen: zzz, die Fahrt am
6. Oktober 2002 im unbeladenen Zustand zwischen 22.00 und 02.00 Uhr
nachts durchgeführt haben soll. Es habe sich dabei um eine Leerfahrt von
Slowenien über Italien und Österreich nach Deutschland gehandelt. Dies
ergebe sich aus der Bezeichnung "PRAZEN", während es noch die Bezeichnung
"NAKLAD" (Ladeort) und "RAZKLAD" (Entladeort) gebe.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
20. Oktober 2003, Zl. 400/90588/28/2002, wurden der Bf. die
Eingangsabgaben für das verfahrensgegenständliche
Beförderungsmittel gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a,
Abs.2 und Abs.3 ZK i.V.m. § 2 Abs.1 und § 79 Abs.2 ZollR-DG
in Höhe von € 5.706,40 (Zoll: € 1.922.-; EUSt:
€ 3.784,40) sowie eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 333,82 zur
Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass D. das
Beförderungsmittel für eine Beförderung von Waren im
Binnenverkehr benutzt habe, ohne über eine in Österreich gültige
Güterbeförderungsbewilligung zu verfügen. Die Zugmaschine wurde
dabei mit € 11.000.-, der Auflieger mit € 6.000.-
geschätzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
21. November 2003 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung wegen
Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Bf. nicht
ausreichend Gelegenheit gegeben wurde ihre Rechte geltend zu machen. Der LKW Zug
mit dem Kennzeichen xxx - das im Erstbescheid angeführte Kennzeichen
aaa ist bei der Bf. nicht existent - habe infolge einer Havarie am
Parkplatz St. Niklas abgestellt werden müssen. Für einen Havariefall
gebe es gesetzliche Ausnahme im Zusammenhang mit verwaltungs- und
zollrechtlichen Vorschriften, zudem habe die Havarie ein gleichzeitiges Befahren
des Hoheitsgebietes mit zwei Fahrzeugen unmöglich gemacht. Aus dem
Fahrtauftrag vom 6. Oktober 2002 gehe außerdem hervor, dass der LKW
yyy erst in den späten Nachtstunden des 6. Oktober 2002 in das
Bundesgebiet eingebracht worden sei, als der LKW xxx Österreich längst
verlassen haben dürfte. Aus der Eintragung im CEMT-Buch Nr. 0001 lasse
sich überdies nicht ableiten, dass es sich um einen Gütertransport
gehandelt habe, zudem werde im Fahrtauftrag vom 6. Oktober 2002 die Fahrt
als Leerfahrt geführt. Unzutreffend sei auch die Behauptung, es sei laut
CEMT-Buch Nr. 0001 am 6. Oktober 2002 ein Warentransport von Italien
nach Deutschland durchgeführt worden. Vielmehr sei dem Fahrtauftrag vom
6. Oktober 2002 zu entnehmen, dass der verfahrensgegenständliche LKW
um 22.00 Uhr über Arnoldstein nach Walserberg gefahren sei. Dies sei
die - insbesondere zur Nachtzeit - übliche Route von Slowenien
über das Dreiländereck nach Deutschland, weshalb eine Kabotagefahrt
nicht vorliege. Im Übrigen sei die CEMT-Genehmigung Nr. 0001 nicht
ungültig gewesen, da sie vom zuständigen slowenischen Ministerium
ausgestellt worden sei, was dieses auch nachträglich bestätigt habe.
Die Bf. hätte daher auf die Gültigkeit dieser CEMT-Genehmigung
vertrauen dürfen und wäre die Pönalisierung durch eine
Zollvorschreibung nicht gerechtfertigt. Abschließend wurde darauf
hingewiesen, dass der Bf. weder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden,
noch eine Einvernahme des Lenkers oder Firmeninhabers erfolgt sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt
vom 22. April 2004, Zl. 400/90588/34/2002, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Warentransport von Italien nach Deutschland aufgrund
der Eintragung im CEMT-Buch erwiesen sei. Hinsichtlich der für diesen
Transport verwendeten Güterbeförderungsbewilligung CEMT Nr. 0001
sei gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie vom 4. Dezember 2002 die Ungültigkeit
für Österreich durch das slowenische Verkehrsministerium festgestellt
worden. Überdies sei den Eintragungen im CEMT-Buch zu entnehmen, dass mit
der Zugmaschine yyy 16 Tonnen Fracht befördert worden sei und daher
keine Leerfahrt vorliege. Den Eintragungen im CEMT-Buch werde dabei ein
höherer Stellenwert beigemessen, als den dem Hauptzollamt Klagenfurt von
der Bf. vorgelegten Fahrtaufträgen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom
24. Mai 2004 binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Begründend wurde auf das Vorbringen in der Berufung verwiesen und im
Wesentlichen ergänzend ausgeführt, es sei verwunderlich, dass ein
anonymer Aktenvermerk, aus dem die angebliche Mitteilung des GrpInsp. M.
hervorgeht, dass das Fahrzeug der Bf. mit dem Kennzeichen aaa, richtig xxx, am
3. Oktober 2002 am Parkplatz St. Niklas abgestellt worden sei, zur
Grundlage einer Entscheidung genommen werde. Es würden zudem jede
Ermittlungen fehlen, aus denen sich ableiten ließe, dass beide
LKW´s, xxx und yyy, mit derselben CEMT-Genehmigung gleichzeitig das
Hoheitsgebiet befahren hätten. Die Weiterfahrt des Fahrzeuges Kennzeichen
xxx am 6. Oktober 2002 sei jedenfalls mit Ökopunkten bzw. der
CEMT-Genehmigung Nr. 0004 erfolgt, die CEMT-Genehmigung Nr. 0001 habe
somit für einen anderen Transport Verwendung finden können.
Außerdem dürfte der LKW xxx das Bundesgebiet bereits verlassen haben,
als der LKW yyy in den späten Abendstunden in das Bundesgebiet eintrat. Der
Bf. sei aber keine Gelegenheit gegeben worden entsprechende Entlastungsbeweise
zu erbringen. Weiters sei darauf zu verweisen, dass die CEMT-Genehmigung
Nr. 0001 vom zuständigen slowenischen Ministerium ausgestellt worden
und somit echt sei. Überdies gehe aus dem CEMT-Buch Nr. 0001 hervor,
dass die Zugmaschine yyy am 6. Oktober 2002 über Arnoldstein und
Walserberg nach Deutschland gefahren sei. Der Behörde sei auch bekannt,
dass slowenische Frächter insbesondere in den Nachtstunden über
Italien und Arnoldstein fahren müssten, da beim Zollamt Karawankentunnel
keine Zollabfertigung erfolge. Im CEMT-Buch sei als Beladeort "Arnoldstein im
Staate Italien" eingetragen, dies gehe auf die Angewohnheit der Lenker
zurück, meist die Grenzstellen einzutragen, weshalb hier Arnoldstein
eingetragen worden sei. Der verfahrensgegenständliche Gütertransport
sei daher kein Binnentransportes gewesen. Da die Vorschreibung dieser
Eingangsabgaben rein pönalen Charakter hätte, müsse auch ein
Verschuldensnachweis erfolgen. Die Behörde habe aber die Unschuldsvermutung
genauso verletzt wie das Recht auf ein faires Verfahren gemäß der
EMRK. Im Übrigen sei es bedenklich, dass über die Berufung der Bf.
dieselbe Behörde, noch dazu ohne das Recht der Bf. auf Parteiengehör
zu wahren, entscheide, die bereits den Bescheid erlassen habe. Die Bf. stellte
den Antrag auf Aufnahme der beantragten Beweise, Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch alle drei Mitglieder des
Berufungssenates.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2005 an den Unabhängigen
Finanzsenat teilte die Bf. mit, dass sie eine ladungsfähige Adresse von D.
nicht mitteilen könne, da dieser nicht mehr bei ihr beschäftigt sei.
Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen und Urkundenbeweise erscheine
dessen Einvernahme aber nicht unbedingt erforderlich.
Das Zollamt Klagenfurt teilte mit Schreiben vom
24. Juni 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass die
Öffnungszeiten des Zollamtes Ratece jenen des Zollamtes Karawankentunnel
entsprochen hätten. Die Güterabfertigung wäre demnach zwischen
Montag bis Freitag von 06.00 bis 22.00 Uhr und am Samstag von 06.00 bis
15.00 Uhr, Leerfahrten bei beiden Grenzübergängen rund um die Uhr
möglich gewesen. Die Steuer- und Zollkoordination Region Süd teilte am
31. August 2005 mit, dass ein Gütertransport auf der Strecke
Ratece-Tarvis einer Beschränkung von 7,5 Tonnen unterlägen
hätte.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
12. September 2005 wurden der Bf. die Grenzübertrittsaufzeichnungen
des slowenischen Zollabfertigungs-Registrationsprogrammes für den
verfahrensgegenständlichen LKW zwischen 2. und 10. Oktober 2002
übermittelt. Diesen ist zu entnehmen, dass das
verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel (Zugmaschine und
Auflieger) am 2. Oktober 2002 in Laibach ein Versandverfahren (Transit)
eröffnet hat und am selben Tag über das Zollamt Karawankentunnel nach
Österreich ausgetreten ist. Erst am 10. Oktober 2002 ist die
Fahrzeugkombination wieder über das Zollamt Karawankentunnel nach Slowenien
ausgetreten. Mit Stellungnahme vom 20. September 2005 wies die Bf. darauf
hin, dass die Identität des Ausstellers der
Grenzübertrittsaufzeichnung nicht hervorgehe. Gehe man von der Echtheit und
Richtigkeit der Urkunde aus, ergebe sich daraus, dass die LKW desöfteren
leer gefahren seien und, dass Fahrten während der Nachtstunden,
insbesondere Leerfahrten, nicht aufgezeichnet würden. Aus diesem Grund sei
es auch nicht aussagekräftig, dass ein Grenzübertritt am 5. oder
6. Oktober 2002 über von Slowenien nach Italien in den Aufzeichnungen
nicht aufscheine. Überdies gehe aus den Aufzeichnungen nicht hervor, welche
Genehmigungen in Italien oder Österreich verwendet worden seien. Folge man
den Aufzeichnungen sei die Beschwerde ohnehin im Recht, weil eine
Güterbeförderung mit diesem LKW in diesem Zeitraum ohnehin nicht
erfolgt sein könne. Auf das Ersuchen des Unhabhängigen Finanzsenates
um Vorlage des Frachtbriefes für den gegenständlichen Transport wies
die Bf. in dem genannten Schreiben auf den Umstand hin, dass es in ihren
Büroräumlichkeiten eine Überschwemmung und einen Einbruch gegeben
habe, wobei etliche Dokumente abhanden gekommen seien. Abschließend
führte die Bf. aus, dass kein Nachweis über eine
ordnungsgemäße Beförderung im Staatsgebiet Italiens erbracht
werden könne und somit der Ort der Zollschuldentstehung auf jeden Fall in
Italien liege, so dass die italienischen Behörden zur Zollschulderhebung
zuständig wären.
In der am
24. November 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung teilte
der Vertreter des Zollamtes Klagenfurt mit, dass er kurz vor der Verhandlung
einen Zwischenbericht der slowenischen Zollverwaltung zum Amtshilfeersuchen des
Zollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz an das slowenische
Finanzministerium vom 2. März 2004 erhalten habe. Bei diesem
Zwischenbericht handelt es sich um ein Schreiben der slowenischen Handelskammer
an das slowenische Finanzministerium vom 26. Oktober 2005, Zl. 1234,
aus dem hervorgeht, dass die CEMT-Genehmigungen Nr 0001, 0002 und 0003 im
Jahre 2002 an die Bf. ausgegeben wurden, diese aber in der Republik
Österreich und der Republik Italien nicht gültig sind. Dem Schreiben
angeschlossen ist ein Konvolut von Unterlagen beinhaltend auch die
Fahrtenbücher der betroffenen CEMT-Genehmigungen. Der Vertreter des
Zollamtes Klagenfurt führte dazu aus, dass dem übermittelten Konvolut
zu entnehmen sei, dass offenkundig mit dem verfahrensgegenständlichen
Fahrzeug bereits vor dem 6./7. Oktober 2002 Binnenverkehre ohne
gültige Güterbeförderungsbewilligung durchgeführt wurden.
Das Zollamt Klagenfurt habe bislang nur über die
Fahrtenberichtsblätter ab Oktober der CEMT-Genehmigungen Nr. 0001 und
0002 verfügt, nunmehr seien auch die Fahrtenberichtsblätter von
Jänner bis September und die CEMT-Genehmigung Nr. 0003 auszuwerten.
Die bisherigen Ermittlungen zur Sachverhaltsfeststellung seien daher obsolet und
müssten wieder bei Null beginnen, da erst durch zusätzliche Erhebungen
ein neuer Zollschuldentstehungszeitpunkt, in der Folge ein neuer Zollwert und
die Abgabenhöhe festgestellt werden könnten. Außerdem sei noch
weiteres Beweismaterial aus der endgültigen Erledigung des
Amtshilfeersuchens zu erwarten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 85c Abs.8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde,
das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen
die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz
enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.
Gemäß
§ 289 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn
eine Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs.2, § 86 Abs.1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs.3, 274) zu
erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs.1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
§ 85c
Abs.8 ZollR-DG enthält eine generelle Verweisung auf die Bestimmungen der
BAO zum Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, die allerdings -
da sie Besonderheiten der Berufungsfälle vor den Zollbehörden nicht
berücksichtigen - nur sinngemäß anzuwenden sind und dann
nicht gelten, wenn das ZollR-DG entgegenstehende Regelungen enthält. Daher
ist § 289 Abs.1 BAO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Aufhebung nur die mit Beschwerde angefochtene Berufungsvorentscheidung
betrifft.
Dem von der
slowenischen Zollverwaltung dem Zollamt Klagenfurt übermittelten
Zwischenbericht zum Amtshilfeersuchen des Zollamtes Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. März 2004, insbesondere
den übermittelten Fahrtenbüchern zu den CEMT-Genehmigungen
Nr. 0001, 0002 und 0003, ist zu entnehmen, dass mit dem
verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel offenkundig bereits vor
dem 6./7. Oktober 2002 ein Binnenverkehr ohne eine für Österreich
gültige güterbeförderungsrechtliche Bewilligung durchgeführt
wurde. Sämtliche für den gegenständlichen Warentransport am
6./7. Oktober 2002 durchgeführte Ermittlungen sind daher ohne
Relevanz, der zollschuldbegründende Sachverhalt muss für einen anderen
Zeitpunkt zur Gänze neu festgestellt werden. Sollte daher nach Sichtung des
Ergebnisses des Amtshilfeersuchens tatsächlich ein zeitlich früherer
Binnenverkehr und somit ein neuer erstmaliger Zollschuldentstehungszeitpunkt
für das Beförderungsmittel festgestellt werden, ist in der Folge erst
einmal der Ort der Zollschuldentstehung (Art. 215 ZK) festzustellen, der
Fahrer des Fahrzeuges zu ermitteln und der für diesen Zeitpunkt zutreffende
Zollwert des Fahrzeuges festzustellen. Der Beschwerdeführerin wiederum
wäre die Gelegenheit einzuräumen, den entsprechenden Fahrtauftrag
("Potni nalog") vorzulegen, bei Differenzen zwischen diesem Fahrauftrag und den
Eintragungen in den CEMT-Fahrtenbüchern wären erforderlichenfalls
neuerlich die dem Zollschuldentstehungszeitpunkt entsprechenden
Grenzübertrittsaufzeichnungen des slowenischen
Zollabfertigungs-Registrationsprogrammes einzuholen. Das Zollamt Klagenfurt hat
demnach den für die Zollschuldentstehung maßgeblichen Sachverhalt
nicht erhoben und demnach Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können.
Nach
§ 289 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern
sie keine das Verfahren abschließende Formalentscheidung zu treffen hat,
die Berufung (hier nach § 85c ZollR-DG die Beschwerde) auch durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides (der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung) unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs.1 BAO) unterlassen worden sind, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Da für einen neuen
Zollschuldentstehungszeitpunkt noch sämtliche Ermittlungen zur Erhebung des
zollschuldbegründenden Sachverhaltes vorzunehmen sind, erschien es
zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von der Abgabenbehörde
erster Instanz (Berufungsbehörde), die über einen entsprechenden
Erhebungsapparat (Erhebungsorgane, Betriebsprüfung) verfügt,
nachgeholt werden. Gründe der Billigkeit sprachen nicht gegen diese
Entscheidung.
Durch die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides gefunden hat. Die
Abgabenbehörde erster Instanz ist dadurch nicht gehindert, nach
Durchführung der im vorliegenden Fall zweifellos noch erforderlichen
umfangreichen Ermittlungshandlungen eine neue begründbare
Berufungsvorentscheidung zu erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0062-Z3K/04
- Stammnummer
- 20517
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF