Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0061-Z3K/04
Durchführung eines widerrechtlichen Binnenverkehrs, Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde erster Stufe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0061-Z3K/04vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Wilhelm
Pistotnig im Beisein der Schriftführerin Monika Fritz über die
Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Franz Serajnik, Rechtsanwalt,
A-9020 Klagenfurt, Wiesbadener Str. 3, vom 24. Mai 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt, vertreten durch
FOI Robert Rauter, vom 22. April 2004, Zl. 400/90588/33/2002,
betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren nach der am 24. November
2005 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs.1 BAO in Verbindung mit § 85c
Abs.8 ZollR-DG unter Zurückverweisung der Sache an die
Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 85c
Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Zwischen 3. und 6. Oktober 2002 war am Parkplatz St.
Niklas der Autobahn A11 ein Sattelauflieger der Beschwerdeführerin
(Bf.) mit dem slowenischen Kennzeichen xxx abgestellt. Die Einreise des
Sattelaufliegers erfolgte am 3. Oktober 2002 mit der CEMT-Genehmigung
Nr. 0001 über das Zollamt Karawankentunnel. Anlässlich einer
Kontrolle des Fahrtenbuches zur CEMT-Genehmigung Nr. 0001 konnte
festgestellt werden, dass zwischen dem 3. und dem 6. Oktober 2002
mehrere Fahrten durchgeführt wurden.
Eine Eintragung betrifft einen Binnenverkehr zwischen
Italien und Deutschland am 5. Oktober 2002 mit dem Beförderungsmittel
yyy (Zugmaschine). Die CEMT-Genehmigung wurde laut Fahrtenbuch für die
Fahrt von Arnoldstein nach Walserberg zum Transport einer Ladung mit
4,8 Tonnen Gewicht verwendet.
Bei der Bf. handelt es sich um ein slowenisches
Transportunternehmen mit ca. 50 LKW-Zügen. Das Unternehmen
verfügt insgesamt über ca. 15 für unterschiedliche Länder
gültige CEMT-Genehmigungen. Auf den vom slowenischen Verkehrsministerium
ausgestellten CEMT-Genehmigungen Nr. 0001 und Nr. 0002 ist jeweils ein
Stempel angebracht, aus dem ersichtlich ist, dass die beiden CEMT-Genehmigungen
in Italien nicht gültig sind. Bei einer Untersuchung der
Kriminaltechnischen Untersuchungsanstalt in Klagenfurt konnte festgestellt
werden, dass bei beiden CEMT-Genehmigungen zwei weitere ursprünglich
angebrachte Stempel entfernt wurden, die die Gültigkeit der Genehmigungen
in zwei weiteren Mitgliedstaaten ausschloss. Seitens des Untersekretärs Z.
des Ministeriums für Verkehr und Verbindungen der Republik Slowenien wurde
am 22. November 2002 auf Antrag der Bf. bestätigt, dass die
CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2002 mit den Nummern 0004, 0005, 0001,
0002, und 0003 für Österreich Gültigkeit hätten. Aus einer
weiteren Bestätigung vom 22. November 2002 von Z. geht hervor, dass
eine Beamtin fälschlicherweise auf den CEMT-Genehmigungen 0001, 0002 und
0003 einen Stempel für die Untersagung von Fahrten nach Griechenland
angebracht habe. Der zweifache Stempel GR sei auf den drei genannten
Zertifikaten vom slowenischen Ministerium für Verkehr und Verbindungen
entfernt worden. Am 4. Dezember 2002 bestätigte das
österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie unter der GZ. 12345 nach Rücksprache mit Z., dass für
Österreich lediglich die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 0004 und 0005
gültig sind und übermittelte eine Auflistung aller im Jahre 2002 in
Österreich gültigen CEMT-Genehmigungen, aus der hervorgeht, dass in
Österreich nur Genehmigungen mit den Nummern 0201 bis 0264 Gültigkeit
haben. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsnummern
0001, 0002 und 0003 in Österreich nicht gültig sind.
Aus dem von der Bf. mit Eingabe vom 20. Feber 2003
vorgelegten Fahrtauftrag ("Potni nalog") geht hervor, dass der Fahrer D. mit der
Zugmaschine der Marke Mercedes Benz, slowenisches Kennzeichen: yyy, und dem
Auflieger der Marke Kögel, slowenisches Kennzeichen: zzz, die Fahrt am
5. Oktober 2002 im unbeladenen Zustand zwischen 02.00 und 05.30 Uhr
nachts durchgeführt haben soll. Es habe sich dabei um eine Leerfahrt von
Slowenien über Italien und Österreich nach Deutschland gehandelt. Dies
ergebe sich aus der Bezeichnung "PRAZEN", während es noch die Bezeichnung
"NAKLAD" (Ladeort) und "RAZKLAD" (Entladeort) gebe.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
20. Oktober 2003, Zl. 400/90588/27/2002, wurden der Bf. die
Eingangsabgaben für das verfahrensgegenständliche
Beförderungsmittel gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a,
Abs.2 und Abs.3 ZK i.V.m. § 2 Abs.1 und § 79 Abs.2 ZollR-DG
in Höhe von € 6.403,60 (Zoll: € 2.003.-; EUSt:
€ 4.400,60) sowie eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 374,61 zur
Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass D. das
Beförderungsmittel für eine Beförderung von Waren im
Binnenverkehr benutzt habe, ohne über eine in Österreich gültige
Güterbeförderungsbewilligung zu verfügen. Die Zugmaschine wurde
dabei mit € 11.000.-, der Auflieger mit € 9.000.-
geschätzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
21. November 2003 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung wegen
Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Bf. nicht
ausreichend Gelegenheit gegeben wurde ihre Rechte geltend zu machen. Der LKW Zug
mit dem Kennzeichen xxx - das im Erstbescheid angeführte Kennzeichen
aaa ist bei der Bf. nicht existent - habe infolge einer Havarie am
Parkplatz St. Niklas abgestellt werden müssen. Für einen Havariefall
gebe es gesetzliche Ausnahme im Zusammenhang mit verwaltungs- und
zollrechtlichen Vorschriften, zudem habe die Havarie ein gleichzeitiges Befahren
des Hoheitsgebietes mit zwei Fahrzeugen unmöglich gemacht. Aus der
Eintragung im CEMT-Buch Nr. 0001 lasse sich überdies nicht ableiten,
dass es sich um einen Gütertransport gehandelt habe, zudem werde im
Fahrtauftrag vom 5. Oktober 2002 die Fahrt als Leerfahrt geführt und
scheine im CEMT-Fahrtenbuch ein Anhänger nicht auf. Unzutreffend sei auch
die Behauptung, es sei laut CEMT-Buch Nr. 0001 am 5. Oktober 2002 ein
Warentransport von Italien nach Deutschland durchgeführt worden. Vielmehr
sei die Fahrt, wie aus dem Fahrtauftrag hervorgeht, in der Zeit von 02.00 bis
03.00 Uhr bzw. 05.30 Uhr erfolgt. In dieser Zeit würde am
Karawankentunnel keine Zollabfertigung erfolgen, weshalb slowenische
Frächter über Tarvis und Arnoldstein fahren müssten. Im
Übrigen sei die CEMT-Genehmigung Nr. 0001 nicht ungültig gewesen,
da sie vom zuständigen slowenischen Ministerium ausgestellt worden sei, was
dieses auch nachträglich bestätigt habe. Die Bf. hätte daher auf
die Gültigkeit dieser CEMT-Genehmigung vertrauen dürfen und wäre
die Pönalisierung durch eine Zollvorschreibung nicht gerechtfertigt.
Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Bf. weder Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden, noch eine Einvernahme des Lenkers oder
Firmeninhabers erfolgt sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt
vom 22. April 2004, Zl. 400/90588/33/2002, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Warentransport von Italien nach Deutschland aufgrund
der Eintragung im CEMT-Buch erwiesen sei. Hinsichtlich der für diesen
Transport verwendeten Güterbeförderungsbewilligung CEMT Nr. 0001
sei gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie vom 4. Dezember 2002 die Ungültigkeit
für Österreich durch das slowenische Verkehrsministerium festgestellt
worden. Überdies sei den Eintragungen im CEMT-Buch zu entnehmen, dass mit
der Zugmaschine yyy 4,8 Tonnen Fracht befördert worden sei und daher
keine Leerfahrt vorliege. Den Eintragungen im CEMT-Buch werde dabei ein
höherer Stellenwert beigemessen, als den dem Hauptzollamt Klagenfurt von
der Bf. vorgelegten Fahrtaufträgen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom
24. Mai 2004 binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Begründend wurde auf das Vorbringen in der Berufung verwiesen und im
Wesentlichen ergänzend ausgeführt, es sei verwunderlich, dass ein
anonymer Aktenvermerk, aus dem die angebliche Mitteilung des GrpInsp. M.
hervorgeht, dass das Fahrzeug der Bf. mit dem Kennzeichen aaa, richtig xxx, am
3. Oktober 2002 am Parkplatz St. Niklas abgestellt worden sei, zur
Grundlage einer Entscheidung genommen werde. Es würden zudem jede
Ermittlungen fehlen, aus denen sich ableiten ließe, dass beide LKW´s
mit derselben CEMT-Genehmigung gleichzeitig das Hoheitsgebiet befahren
hätten. Die Weiterfahrt des Fahrzeuges Kennzeichen xxx am 6. Oktober
2002 sei jedenfalls mit der CEMT-Genehmigung Nr. 0004 erfolgt, die
CEMT-Genehmigung Nr. 0001 habe somit für einen anderen Transport
Verwendung finden können. Der Bf. sei aber keine Gelegenheit gegeben worden
entsprechende Entlastungsbeweise zu erbringen. Weiters sei darauf zu verweisen,
dass die CEMT-Genehmigung Nr. 0001 vom zuständigen slowenischen
Ministerium ausgestellt worden und somit echt sei. Überdies gehe aus dem
CEMT-Fahrtenbuch Nr. 0001 hervor, dass die Zugmaschine yyy am
5. Oktober 2002 über Arnoldstein nach Walserberg gefahren sei und zwar
ohne Anhänger, da nur ein Gewicht von 4,8 Tonnen festgehalten und kein
Anhänger notiert sei. Der Behörde sei auch bekannt, dass slowenische
Frächter insbesondere in den Nachtstunden über Italien und Arnoldstein
fahren müssten, da beim Zollamt Karawankentunnel keine Zollabfertigung
erfolge. Im CEMT-Fahrtenbuch sei als Beladeort "Arnoldstein im Staate Italien"
eingetragen, dies gehe auf die Angewohnheit der Lenker zurück, meist die
Grenzstellen einzutragen, weshalb hier Arnoldstein eingetragen worden sei. Es
sei somit weder das Vorliegen eines Güter- noch eines Binnentransportes
erwiesen. Da die Vorschreibung dieser Eingangsabgaben rein pönalen
Charakter hätte, müsse auch ein Verschuldensnachweis erfolgen. Die
Behörde habe aber die Unschuldsvermutung genauso verletzt wie das Recht auf
ein faires Verfahren gemäß der EMRK. Im Übrigen sei es
bedenklich, dass über die Berufung der Bf. dieselbe Behörde, noch dazu
ohne das Recht der Bf. auf Parteiengehör zu wahren, entscheide, die bereits
den Bescheid erlassen habe. Die Bf. stellte den Antrag auf Aufnahme der
beantragten Beweise, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
Entscheidung durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2005 an den Unabhängigen
Finanzsenat teilte die Bf. mit, dass sie eine ladungsfähige Adresse von D.
nicht mitteilen könne, da dieser nicht mehr bei ihr beschäftigt sei.
Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen und Urkundenbeweise erscheine
dessen Einvernahme aber nicht unbedingt erforderlich.
Das Zollamt Klagenfurt teilte mit Schreiben vom
24. Juni 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass die
Öffnungszeiten des Zollamtes Ratece jenen des Zollamtes Karawankentunnel
entsprochen hätten. Die Güterabfertigung wäre demnach zwischen
Montag bis Freitag von 06.00 bis 22.00 Uhr und am Samstag von 06.00 bis
15.00 Uhr, Leerfahrten bei beiden Grenzübergängen rund um die Uhr
möglich gewesen. Die Steuer- und Zollkoordination Region Süd teilte am
31. August 2005 mit, dass ein Gütertransport auf der Strecke
Ratece-Tarvis einer Beschränkung von 7,5 Tonnen unterlägen
hätte.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
12. September 2005 wurden der Bf. die Grenzübertrittsaufzeichnungen
des slowenischen Zollabfertigungs-Registrationsprogrammes für den
verfahrensgegenständlichen LKW zwischen 4. und 9. Oktober 2002
übermittelt. Diesen ist zu entnehmen, dass das
verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel (Zugmaschine und
Auflieger) am 4. Oktober 2002 über das Zollamt Vrtojba/Görz von
Slowenien nach Italien leer ausgetreten ist. Mit Stellungnahme vom
20. September 2005 wies die Bf. darauf hin, dass die Identität des
Ausstellers der Grenzübertrittsaufzeichnung nicht hervorgehe. Gehe man von
der Echtheit und Richtigkeit der Urkunde aus, ergebe sich daraus, dass die LKW
desöfteren leer gefahren seien und, dass Fahrten während der
Nachtstunden, insbesondere Leerfahrten, nicht aufgezeichnet würden. Aus
diesem Grund sei es auch nicht aussagekräftig, dass ein Grenzübertritt
am 4. oder 5. Oktober 2002 über das Zollamt Ratece in den
Aufzeichnungen nicht aufscheine. Überdies gehe aus den Aufzeichnungen nicht
hervor, welche Genehmigungen in Italien oder Österreich verwendet worden
seien. Auf das Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates um Vorlage des
Frachtbriefes für den gegenständlichen Transport wies die Bf. in dem
genannten Schreiben auf den Umstand hin, dass es in ihren
Büroräumlichkeiten eine Überschwemmung und einen Einbruch gegeben
habe, wobei etliche Dokumente abhanden gekommen seien. Abschließend
führte die Bf. aus, dass kein Nachweis über eine
ordnungsgemäße Beförderung im Staatsgebiet Italiens erbracht
werden könne und somit der Ort der Zollschuldentstehung auf jeden Fall in
Italien liege, so dass die italienischen Behörden zur Zollschulderhebung
zuständig wären.
In der am
24. November 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung teilte
der Vertreter des Zollamtes Klagenfurt mit, dass er kurz vor der Verhandlung
einen Zwischenbericht der slowenischen Zollverwaltung zum Amtshilfeersuchen des
Zollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz an das slowenische
Finanzministerium vom 2. März 2004 erhalten habe. Bei diesem
Zwischenbericht handelt es sich um ein Schreiben der slowenischen Handelskammer
an das slowenische Finanzministerium vom 26. Oktober 2005, Zl. 1234,
aus dem hervorgeht, dass die CEMT-Genehmigungen Nr 0001, 0002 und 0003 im
Jahre 2002 an die Bf. ausgegeben wurden, diese aber in der Republik
Österreich und der Republik Italien nicht gültig sind. Dem Schreiben
angeschlossen ist ein Konvolut von Unterlagen beinhaltend auch die
Fahrtenbücher der betroffenen CEMT-Genehmigungen. Der Vertreter des
Zollamtes Klagenfurt führte dazu aus, dass dem übermittelten Konvolut
zu entnehmen sei, dass offenkundig mit dem verfahrensgegenständlichen
Fahrzeug bereits vor dem 5. Oktober 2002 Binnenverkehre ohne gültige
Güterbeförderungsbewilligung durchgeführt wurden. Das Zollamt
Klagenfurt habe bislang nur über die Fahrtenberichtsblätter ab Oktober
der CEMT-Genehmigungen Nr. 0001 und 0002 verfügt, nunmehr seien auch
die Fahrtenberichtsblätter von Jänner bis September und die
CEMT-Genehmigung Nr. 0003 auszuwerten. Die bisherigen Ermittlungen zur
Sachverhaltsfeststellung seien daher obsolet und müssten wieder bei Null
beginnen, da erst durch zusätzliche Erhebungen ein neuer
Zollschuldentstehungszeitpunkt, in der Folge ein neuer Zollwert und die
Abgabenhöhe festgestellt werden könnten. Außerdem sei noch
weiteres Beweismaterial aus der endgültigen Erledigung des
Amtshilfeersuchens zu erwarten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 85c
Abs.8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des
unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die
diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz
enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.
Gemäß
§ 289
Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn eine Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs.2, § 86 Abs.1, § 275) oder als
gegenstandslos (§ 256 Abs.3, 274) zu erklären ist, die Berufung
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs.1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte
unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die
für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte
Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses
Bescheides befunden hat.
§ 85c Abs.8 ZollR-DG
enthält eine generelle Verweisung auf die Bestimmungen der BAO zum
Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, die allerdings - da sie
Besonderheiten der Berufungsfälle vor den Zollbehörden nicht
berücksichtigen - nur sinngemäß anzuwenden sind und dann
nicht gelten, wenn das ZollR-DG entgegenstehende Regelungen enthält. Daher
ist § 289 Abs.1 BAO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Aufhebung nur die mit Beschwerde angefochtene Berufungsvorentscheidung
betrifft.
Dem von der slowenischen
Zollverwaltung dem Zollamt Klagenfurt übermittelten Zwischenbericht zum
Amtshilfeersuchen des Zollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 2. März 2004, insbesondere den übermittelten
Fahrtenbüchern zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 0001, 0002 und 0003, ist
zu entnehmen, dass mit dem verfahrensgegenständlichen
Beförderungsmittel offenkundig bereits vor dem 5. Oktober 2002 ein
Binnenverkehr ohne eine für Österreich gültige
güterbeförderungsrechtliche Bewilligung durchgeführt wurde.
Sämtliche für den gegenständlichen Warentransport am
5. Oktober 2002 durchgeführte Ermittlungen sind daher ohne Relevanz,
der zollschuldbegründende Sachverhalt muss für einen anderen Zeitpunkt
zur Gänze neu festgestellt werden. Sollte daher nach Sichtung des
Ergebnisses des Amtshilfeersuchens tatsächlich ein zeitlich früherer
Binnenverkehr und somit ein neuer erstmaliger Zollschuldentstehungszeitpunkt
für das Beförderungsmittel festgestellt werden, ist in der Folge erst
einmal der Ort der Zollschuldentstehung (Art. 215 ZK) festzustellen, der
Fahrer des Fahrzeuges zu ermitteln und der für diesen Zeitpunkt zutreffende
Zollwert des Fahrzeuges festzustellen. Der Beschwerdeführerin wiederum
wäre die Gelegenheit einzuräumen, den entsprechenden Fahrtauftrag
("Potni nalog") vorzulegen, bei Differenzen zwischen diesem Fahrauftrag und den
Eintragungen in den CEMT-Fahrtenbüchern wären erforderlichenfalls
neuerlich die dem Zollschuldentstehungszeitpunkt entsprechenden
Grenzübertrittsaufzeichnungen des slowenischen
Zollabfertigungs-Registrationsprogrammes einzuholen. Das Zollamt Klagenfurt hat
demnach den für die Zollschuldentstehung maßgeblichen Sachverhalt
nicht erhoben und demnach Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können.
Nach § 289 Abs.1 BAO
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren
abschließende Formalentscheidung zu treffen hat, die Berufung (hier nach
§ 85c ZollR-DG die Beschwerde) auch durch Aufhebung des angefochtenen
Bescheides (der angefochtenen Berufungsvorentscheidung) unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.1 BAO) unterlassen worden
sind, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Da für einen neuen Zollschuldentstehungszeitpunkt noch sämtliche
Ermittlungen zur Erhebung des zollschuldbegründenden Sachverhaltes
vorzunehmen sind, erschien es zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von
der Abgabenbehörde erster Instanz (Berufungsbehörde), die über
einen entsprechenden Erhebungsapparat (Erhebungsorgane, Betriebsprüfung)
verfügt, nachgeholt werden. Gründe der Billigkeit sprachen nicht gegen
diese Entscheidung.
Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung des Bescheides gefunden hat. Die Abgabenbehörde erster
Instanz ist dadurch nicht gehindert, nach Durchführung der im vorliegenden
Fall zweifellos noch erforderlichen umfangreichen Ermittlungshandlungen eine
neue begründbare Berufungsvorentscheidung zu erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0061-Z3K/04
- Stammnummer
- 20566
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF