Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0012-Z1W/02
Antrag auf nachträgliche Abänderung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren (Heranziehung des Preises des ersten Reihengeschäftes an Stelle jenes des zweiten Reihengeschäftes zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung der Eingangsabgaben bei der Überführung in den freien Verkehr)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0012-Z1W/02vom 22.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Zollwertanmelder, der bei der Zollwertanmeldung einen Preis als Grundlage für den Zollwert bestimmt hat, kann seine Anmeldung nicht mehr ändern, sobald die Waren zollrechtlich freigegeben sind. Die einmal ausgeübte Wahl ist ab der Überlassung der Ware verbindlich. Wenn sich im Fall von Reihengeschäften (es liegt ein Kaufgeschäft zwischen A und B und ein weiteres zwischen B und C vor - beide Kaufgeschäft genügen den Anforderungen des Artikel 29 ZK) der Zollwertanmelder bei der Ermittlung des Zollwertes zur Heranziehung des zweiten Rechtsgeschäftes entscheidet, bleibt dieses unwiderruflich Grundlage für die Transaktionswertermittlung; das Wahlrecht des Anmelders ist verbraucht. Seine Entscheidung kann auch nicht über Artikel 236 ZK mit dem Einwand korrigiert werden, die Eingangsabgaben seien wegen “falscher Wahl” zu hoch festgesetzt worden bzw. in dieser Höhe nicht geschuldet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 22. Februar 1999,
GZ. 500/29196/4/98/51, betreffend Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Zollanmeldung WE-Nr. 500/000/803992/16/8 vom
14. Oktober 1998 meldete die Bf. als indirekte Vertreterin der Firma
FP GmbH eine Kiste mit einer Rohmasse von 178,-- kg zur
Überführung in den freien Verkehr an. Laut Zollanmeldung handelte es
sich dabei um Kugellager mit Ursprung aus Singapur mit einem Wert von
DM 5.505,55. Der Anmeldung beigelegt war eine an die Firma FP GmbH in
Deutschland gerichtete Faktura der Firma B. Das Hauptzollamt Linz nahm die
Zollanmeldung an und setzte im Grund des Artikels 201 ZK den Zoll mit
S 3.198,-- fest. Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich laut Angaben der
Anmelderin um eine steuerbefreiende Lieferung handelte, entfiel die Festsetzung
der Einfuhrumsatzsteuer.
Die Bf. erhob gegen diesen
Bescheid mit der Eingabe vom 23. Dezember 1998 fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung und beantragte eine Neufestsetzung der Abgaben im Rahmen einer
Berichtigung der Zollanmeldung. Der Berufung angeschlossen war eine Faktura der
K Ltd. mit Sitz in Singapur an die Firma B. von deren ausgewiesenen
Gesamtrechnungspreis in der Höhe von DM 31.059,33 entsprechend dem
Berufungsbegehren ein Teilbetrag in der Höhe von DM 4.728,69 die mit
der oben erwähnten Faktura in Rechnung gestellten Kugellager betraf und
daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Neuberechnung der
Abgaben berücksichtigt werden sollte.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Linz vom 22. Februar 1999, GZ. 500/29196/4/98/51, als
unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich der
mit Schreiben vom 23. Februar 1999 eingebrachte Rechtsbehelf der
Beschwerde.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 65
Zollkodex (ZK) wird dem Anmelder auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben
in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden
angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich
die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.
Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt
wird, nachdem die Zollbehörden a) den Anmelder davon unterrichtet haben,
dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen, b) festgestellt haben, dass
die betreffenden Angaben unrichtig sind oder c) die Waren dem Anmelder bereits
überlassen haben.
Wenn der Zollwert nach den
Bestimmungen der Artikel 28 bis 36 Zollkodex zu ermitteln ist, muss
gemäß Artikel 178 Abs. 1
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) eine Anmeldung der Angaben
über den Zollwert (Zollwertanmeldung) die Zollanmeldung der
eingeführten Waren begleiten. Die Zollwertanmeldung ist auf einem
Vordruck D.V.1 abzugeben, der dem Muster des Anhangs 28 entspricht und
gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke D.V.1 BIS, die dem Muster
des Anhangs 29 entsprechen, ergänzt wird.
Die Zollbehörden können
gemäß Artikel 179 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO, soweit
dies nicht unverzichtbar für die richtige Erhebung der Einfuhrabgaben ist,
davon absehen, die Anmeldung der Angaben nach Artikel 178 Absatz 1
oder eines Teils derselben zu verlangen, wenn der Zollwert der eingeführten
Waren 5.000 ECU je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um
eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben
Empfänger handelt.
Gemäß Artikel 29
Absatz 1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert,
das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das
Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis,
gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33
und unter der Voraussetzung, dass a) keine Einschränkungen
bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer
bestehen, ausgenommen solche, die - durch das Gesetz oder von den
Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder gefordert werden;
- das Gebiet abgrenzen, innerhalb
dessen die Waren weiterverkauft werden können; - sich auf den Wert
der Waren nicht wesentlich auswirken: b) hinsichtlich des
Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen
zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht
bestimmt werden kann; c) kein Teil des Erlöses aus späteren
Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren
durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute
kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 32
erfolgen kann; d) der Käufer und der Verkäufer nicht
miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der
Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt
werden kann. Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert im Sinne des
Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist gemäß Artikel 29
Abs. 2 Buchstabe a ZK die Verbundenheit von Käufer und
Verkäufer allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar
anzusehen. Falls notwendig, sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts
zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit
den Preis nicht beeinflusst hat. Sofern Zollbehörden jedoch aufgrund der
vom Anmelder oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der
Annahme haben, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, teilen sie dem
Anmelder ihre Gründe mit und geben ihm ausreichende Gelegenheit zur
Gegenäußerung. Auf Antrag des Anmelders sind ihm die Gründe
schriftlich mitzuteilen. Laut Artikel 92 Buchstabe b ZK wird
bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen der Transaktionswert
anerkannt und werden die Waren nach Absatz 1 bewertet, wenn der Anmelder
darlegt, daß dieser Wert einem der nachstehenden in demselben oder
annähernd demselben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahe kommt: i)
dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder gleichartiger Waren zur
Ausfuhr in die Gemeinschaft zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen
Käufern und Verkäufern; ii) dem Zollwert gleicher oder
gleichartiger Waren, der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c)
festgesetzt worden ist; iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger
Waren, der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) festgesetzt
worden ist. Bei der Anwendung der vorstehenden Vergleiche sind
dargelegte Unterschiede bezueglich der Handelsstufe, der Menge, der in
Artikel 32 aufgeführten Elemente sowie der Kosten, die der
Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber
bei solchen an verbundene Käufer trägt, zu berücksichtigen.
Die unter Buchstabe b) aufgeführten Vergleiche sind
gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c ZK auf Antrag
des Anmelders durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken.
Alternative Transaktionswerte dürfen nach Buchstabe b) nicht
festgesetzt werden. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis
ist gemäß Artikel 29 Abs. 3 Buchstabe a ZK die
vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu
dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu
entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung
für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom
Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur
Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich
entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muß nicht
notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann
auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann
unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.
Gemäß Artikel 29
Abs. 3 Buchstabe b ZK werden vom Käufer für eigene Rechnung
durchgeführte Tätigkeiten einschließlich solcher für den
Absatz der Waren abgesehen von denjenigen, für die nach Artikel 32
eine Berichtigung vorgenommen wird, nicht als eine mittelbare Zahlung an den
Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von
Vorteil angesehen werden können oder wenn sie nach Absprache mit ihm
erfolgt sind; die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der
Ermittlung des Zollwerts dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis
nicht zugeschlagen.
Gemäß Artikel 147
Abs. 1 ZK-DVO wird für die Anwendung des Artikels 29 des
Zollkodex die Tatsache, dass Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft
angemeldet werden, als ausreichendes Indiz dafür angesehen, dass sie zum
Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden. Dies gilt
bei aufeinanderfolgenden Verkäufen vor der Bewertung im Hinblick auf den
letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der
Gemeinschaft geführt hat, oder sofern es sich um einen Verkauf im
Zollgebiet der Gemeinschaft vor der Überführung der Waren in den
zollrechtlich freien Verkehr handelt. Bei der Anmeldung eines Preises aus einem
Verkauf, der dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das
Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, vorausgeht, ist den
Zollbehörden nachzuweisen, dass dieser Verkauf von Waren mit Bestimmung
für das genannte Gebiet abgeschlossen wurde. Die Vorschriften der
Artikel 178 bis 181a ZK-DVO finden Anwendung.
Werden die Waren jedoch zwischen
dem Verkauf und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in
einem Drittland verwendet, so ist gemäß Artikel 147 Abs. 2
ZK-DVO die Anwendung des Transaktionswerts nicht zwingend geboten.
Nach den Bestimmungen des
Artikels 147 Abs. 3 ZK-DVO braucht der Käufer keinen anderen
Voraussetzungen zu genügen als Partei des Kaufvertrags zu sein.
Das vorliegende Berufungsbegehren
zielt im Ergebnis auf eine Änderung der oben angeführten Zollanmeldung
WE-Nr. 500/000/803992/16/98 ab. Berichtigungen der Anmeldungen sind jedoch
gemäß Artikel 65 Buchstabe c ZK dann unzulässig, wenn
der entsprechende Antrag erst gestellt wird, nachdem die Zollbehörden die
Waren dem Anmelder bereits überlassen haben. Dem mit 23. Dezember 1998
datierten Antrag kann daher alleine deshalb nicht entsprochen werden, weil das
Hauptzollamt Linz die angemeldeten Waren bereits am Tag der Anmeldung, dem
14. Oktober 1998, der Bf. als Anmelderin überlassen hat.
Darüber hinaus sprechen auch
wertzollrechtliche Überlegungen gegen einer Stattgabe des
Berufungsbegehrens:
Der Anmeldung zur
Überführung der verfahrensgegenständlichen Waren in den
zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft gingen - soweit es für die
Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von Belang ist - zumindest zwei
Rechtsgeschäfte voraus (Reihengeschäft):
Zum einen das Kaufgeschäft
zwischen der K Ltd. als Verkäuferin und der B. als Käuferin laut
Faktura vom 5. August 1998 und andererseits das Kaufgeschäft zwischen
der B. als Verkäuferin und der FP GmbH als Käuferin laut Faktura
Nr. 167 vom 13. Oktober 1998.
Nach der Aktenlage erfüllen
grundsätzlich beide vorerwähnten Rechnungen die Voraussetzungen zur
Heranziehung im Rahmen der Transaktionswertermittlung im Sinne des
Artikels 29 ZK. Die Entscheidung welches Kaufgeschäft bei mehreren
möglichen und in Betracht kommenden Kaufgeschäften der Ermittlung des
Transaktionswertes zugrunde gelegt werden, wer also der "maßgebende
Käufer" und welches der maßgebende Kaufpreis sein soll, hat derjenige
zu treffen, der die Zollwertanmeldung abgibt (siehe Müller/Eiselt,
Art. 29 ZK, Rz 336).
Der Zollwertanmelder, der bei der
Zollwertanmeldung einen Preis als Grundlage für den Zollwert bestimmt hat,
kann seine Anmeldung nicht mehr ändern, sobald die Waren zollrechtlich
freigegeben worden sind (EuGH v. 6. Juni 1990 - Unifert). Die einmal
ausgeübte Wahl ist also ab Überlassung der Ware verbindlich. Sie kann
auch nicht über Art. 236 Abs. 1 ZK mit dem Einwand korrigiert
werden, die Eingangsabgaben seien wegen "falscher Wahl" zu hoch festgesetzt
worden bzw. in dieser Höhe nicht geschuldet. Hat der Anmelder unter
mehreren möglichen Verzollungsgrundlagen eine bestimmt, so kann diese
gewählte Grundlage nicht allein deswegen als unrichtig oder
unvollständig betrachtet werden, weil eine andere Wahl zur Erhebung
geringerer Eingangsabgaben (hier des Zolles) als der tatsächlich erhobenen
geführt hätte (EuGH v. 6. Juni 1990 - Unifert).
Im vorliegenden Fall entschied
sich die Bf. als Zollwertanmelderin bei der Ermittlung des Zollwertes zur
Heranziehung des zweiten Rechtsgeschäftes (laut oben erwähnter Faktura
an die Firma FP GmbH als Käuferin). Da es sich bei diesem
Kaufgeschäft einerseits um ein tatsächlich bestehendes und
andererseits um ein solches handelt, das allen Anforderungen des
Artikels 29 ZK genügt, ist und bleibt es unwiderruflich Grundlage
für die Transaktionswertermittlung, das Wahlrecht der Anmelderin ist
verbraucht.
Bei den auf der Grundlage der
ausgeübten Wahl erhobenen Abgaben handelt es sich somit um die
gemeinschaftsrechtlich geschuldeten Eingangsabgaben, hinsichtlich welcher weder
eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 235 ff ZK noch eine
Abänderung im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens in Betracht kommt (siehe
Witte, Zollkodex Art. 29 Rz 36).
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
22. April 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 65 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0012-Z1W/02
- Stammnummer
- 3745
- Gültig
- 22.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF