…führen darüberhinaus als Adresse der Rechnungsausstellerin "E." (statt richtigerweise "e.") an. Keine Rechnung weist einen Leistungszeitraum auf. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist der Vorsteuerabzug aus den 9 Rechnungen der C. GmbH, die laut Firmenbuchauszug am 17. Oktober 2000 amtswegig gelöscht wurde. Eine der…
…noch einmal geändert. Seither scheint im FB als Geschäftsanschrift der Gesellschaft 1170 Wien, S.-Gasse 11/6 auf. Am 16. September 2004 wurde die GmbH wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG von Amts wegen gelöscht. Die E.- Bau war in der Vergangenheit steuerlich erfasst. Bis inklusive…
…anerkannt worden. Beide Firmen seien im Prüfungszeitraum der Bw. nicht mehr existent. Gegen die AR-GmbH sei am 5. Juli 2000 der Konkurs eröffnet worden und es habe ein Fortbetrieb nicht stattgefunden. Die BE-GmbH sei am 20. März 2002 amtswegig gelöscht worden, nachdem seit…
…das FA an, der Rechnungsaussteller habe zu diesem Zeitpunkt keinen Geschäftssitz im Inland gehabt. Gegen diesen Bescheid brachte die Berufungswerberin (Bw) am 28.09.2009 das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Bw richtet sich gegen die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs iHv € 650,--. Es wird die…
…Top 3. Diese Adresse war im FB bis zur Konkurseröffnung am 10. Dezember 2001 eingetragen. In der Folge wurde der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben und die Gesellschaft am 21. Juni 2003 gemäß § 40 FBG von Amts wegen gelöscht. Der Gründungsgesellschafter der Einmanngesellschaft, E.H…
…Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben, auszugehen ist. Die Einnahmen werden ausschließlich durch Rückübertragung an den ursprünglichen Rechnungsaussteller oder Übertragung im beschriebenen Personenkreis erzielt, den Investionsschulden werden Forderungen aus Gegenleistungen gegenübergestellt. 8. Ermittlung des tatsächlich beabsichtigten Entgeltes iSd § 11 Abs…
…auf die Stellungnahme des Bundesweiten Fachbereichs (FB-USt vom 4.5.2007, ÖStZ 2007, 307) verwiesen, wonach der Vorsteuerabzug nicht zu versagen sei, wenn eine Abfrage der UID-Nummer nach Stufe 2 erfolgt sei. Gleiches müsse gelten, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Lieferant der…
…LP. An den Geschäftsgepflogenheiten, wie im bereits erwähnten Strafurteil (Gegenleistungen) dargestellt, hat sich nichts geändert. LP lässt Rechnungen an sich ausstellen und behauptet in der Folge schwer bestimmbare Gegenleistungen an die Rechnungsaussteller und kompensiert nur zivilrechtlich. Mit dieser Rechtsansicht irren übrigens die Bw und LP…
…ausmacht. Im Gerichtsurteil sind abgesehen von der Bw und LP 13 Personen genannt, die nach den gerichtlichen Feststellungen Scheinrechnungen an LP gelegt haben, wobei infolge Rückkäufe an diese Personen auch tw. die ursprünglichen Rechnungsaussteller Vorsteuern zu denselben Rechten geltend gemacht haben. Die von den in…
…echte Sabbath im Mondjahr" um ATS 150,-, "Peitschen tun doch weh" um ATS 129,- und "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden" um ATS 99,-. NaJ ist die Witwe des Dr. BJ, welcher ebenfalls im an die Bw und LP ergangen Strafurteil als Rechnungsaussteller erwähnt ist…
…Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische…
…die Rechnung nachträglich durch den Rechnungsaussteller berichtigt oder ergänzt, ist der Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum zulässig, in dem die Berichtigung oder Ergänzung erfolgt (Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer (UStG 1972), § 12 Anm 48, 52). Die von der Bw vorgebrachte im Jahr 2010 beabsichtigte Berichtigung…
…ist es uns nicht möglich Buchhaltungsunterlagen der GmbH aus 2005 bereitzustellen, da die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist." Dem Schreiben war ein Ausdruck des Verrechnungskontos der Rechnungsausstellerin (aus der Buchhaltung der Bw) für 2005 und 2006 beigefügt. Nach Ansicht der Bw "ist der Ausgleich des Kontos der…
…Demnach ist nicht die Bezeichnung oder der äußere Ablauf der Leistungsausführung, sondern der wirtschaftliche Gehalt maßgebend. Er ist im Zweifel unter Beachtung des Parteiwillens und der Verkehrsauffassung zu ermitteln. Auch gilt der "Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung". Diesem Grundsatz widerspricht es, einen einheitlichen Rechtsvorgang aufzuspalten…