…seinerzeit von Groß-)Eltern an (Enkel-)Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit beim Rückfall nur für jenen Teil des Vermögens in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich an die (Enkel-)Kinder übergegangen ist. Dieser Teil wird auch als Überschuss bezeichnet. Dabei ist festzustellen…
…bleibt Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Erfaßt sind sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Der Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin gelegen, den mehrfachen Wechsel im Eigentum bzw. von…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, 7350 Oberpullendorf, Hauptstraße 4, vom 29. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. August 2005, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge…
…soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Erfaßt sind sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Der Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin gelegen, den mehrfachen Wechsel im Eigentum bzw. von Vermögen zwischen…
…bleibt steuerfrei außerdem: Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt. Erfaßt sind dabei sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Der Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin gelegen, den mehrfachen Wechsel im Eigentum…
…verhängt wurde. Überdies wurden dem Beschuldigten pauschale Verfahrenskosten gemäß § 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG in Höhe von € 363,00 auferlegt. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat nunmehr bei gegebener Rückfallsqualifikation im Sinne des § 41 FinStrG als erschwerend den langen Tatzeitraum und die drei…
…dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend den langen Tatzeitraum und die einschlägigen Vorstrafen, und verweist auf die Rückfälligkeit des N, wodurch sich hinsichtlich der Abgabenhinterziehungen der Strafrahmen um 50 % erhöhe, sodass insgesamt ein solcher von gut € 220.000,-- vorliege. Gegen dieses…
…Oktober 2000; siehe oben) liegt somit hinsichtlich der gegenständlichen Abgabenhinterziehungen des N eine derartige Rückfallsqualifikation vor mit Ausnahme der Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen bei der N GmbH betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli, Dezember 1997 und Februar 1998. Die Geldstrafe kann daher - falls erforderlich - bis zu einem Betrag…
…Finanzstrafsache gegen Herrn M.K., Veranstalter im Bereich Marketing, geb. xxxx, whft. XXX, wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung mit Rückfallsqualifikation gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 41 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 3. Jänner 2012 gegen das Erkenntnis…
…angeführten Erkenntnis sei über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 16.000,00 verhängt worden. Aufgrund dieser zumindest teilweise vollzogenen Vorstrafen , seien beim Beschuldigten die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall im Sinne des § 41 FinStrG gegeben. Bei einer Umsatzsteuerprüfung vom 23. August 2005…
…bis jeweils zum fünften Tag danach] kommen würde, und hat sich [damit] billigend abgefunden. Bei der Strafbemessung verweist der Erstsenat auf das Vorliegen einer Rückfallsqualifikation infolge der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten [gemeint offenkundig die Bestrafung des KK durch den Spruchsenat am 25. September 1997 bzw…
…dass also die Gegenstände selbst noch vorhanden sind. Bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist es für die sogenannte "dingliche Surrogation" vielmehr ausreichend, wenn der beim Rückfall vorhandene Gegenstand - wirtschaftlich betrachtet - als derselbe Gegenstand angesehen werden kann, der seinerzeit erworben worden ist. Überdies ist Voraussetzung…
…iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG und unter Anwendung der Rückfallsregelung nach § 41 Abs.1 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000,- € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen ausgesprochen. Gemäß…
…der unentgeltliche Teil zum Gesamtwert der Zuwendung vor Abzug der Schulden und Lasten stand; ein diesem Verhältnis entsprechender Teil des steuerlichen Wertes des Rückfalles bleibe dann steuerfrei (VwGH 29.9.1997, 96/16/0281). Der steuerfreie Erwerb sei nach Ansicht der Berufungswerberin daher wie folgt…
…dass also die Gegenstände selbst noch vorhanden sind. Bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist es vielmehr ausreichend, wenn der beim Rückfall vorhandene Gegenstand - wirtschaftlich betrachtet - als derselbe Gegenstand angesehen werden kann, der seinerzeit erworben worden ist. Für eine solche Anwendung der Grundsätze der dinglichen…
…unentgeltlich übertragene Vermögen ordnungsgemäß im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes mit dem Teilwert und im Zuge der Verlassenschaft im Jahr 1993 für Zwecke einer Begünstigung für den Rückfall von Vermögen davon abweichend nach steuerlich nicht zulässigen Bewertungsmethoden - nämlich mit dem gemeinen Wert - zu bewerten. Mit Eingabe vom…
…Beschuldigte zwei, bereits zum Teil vollzogene finanzstrafrechtliche Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehungen innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als fünf Jahren zwischen dem (seinerzeitigen) Strafvollzug und den (nunmehr abzuurteilenden) neuerlichen Taten aufweise, und daher für das gegenständliche Verfahren als Rückfallstäter iSd. der genannten Bestimmung einzustufen sei, weshalb…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Christian Nemeth als weitere Mitglieder des Senates in…
…nicht erforderlich sei, die erworbenen Vermögensgegenstände in natura zurück zu geben. Es sei vielmehr ausreichend, wenn der beim Rückfall vorhandene Gegenstand - wirtschaftlich betrachtet - als derselbe Gegenstand angesehen werden kann, der seinerzeit erworben worden ist. Diese Anforderung der "eingeschränkten Identität" sei auch dann gegeben, wenn und…
…mildernd konnte kein Umstand gewertet werden, erschwerend wirkte gleichfalls kein Umstand. Die Tatsache des Rückfalls ist bereits in der Erhöhung des Strafrahmens berücksichtigt. Unter Betrachtung des geringen Einkommens sowie der bestehenden Sorgepflicht des Bw. für seine Gattin erscheint die verhängte Geldstrafe zu hoch und war…