Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0065-W/04
Abgaben- und Monopolhehlerei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0065-W/04vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bw., vertreten durch Dr. Aleska Paunovic, Rechtsanwalt, 1010 Wien,
Kärntnerring 17, wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte
des Tabakmonopols gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit a und 46 Abs.
1 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 18. Mai 2004 gegen das Erkenntnis des Zollamtes Wien,
vertreten durch Dr. Gerold Teibinger, vom 30. April 2004, Zl.
100/91383/18/2003, StraflistenNr 2002/00797-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert: Die Geldstrafe wird mit € 3.450,00, die Kosten des
Strafverfahrens mit € 345,00 festgesetzt und die Höhe der an deren
Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 20 FinStrG mit 17 Tagen
bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 30. April 2004, Zl.
100/91383/18/2003, SN 2002/00797-001, hat das Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach§§ 37 Abs. 1
lit.a, 46 Abs. 1 lit. a i.V. mit § 41 Abs. 1 und § 47 Abs. 1FinStrG
für schuldig erkannt, weil er Anfang August 2002 vorsätzlich
Zigaretten verschiedener Marken, die zugleich Monopolgegenstände sind und
hinsichtlich derer zuvor von unbekannten Personen das Finanzvergehen des
Schmuggels in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des
Tabakmonopols gemäß
§§ 35 Abs. 1 lit. a und
44 Abs. 1 lit. b FinstrG begangen wurde angekauft habe
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 21, 37 Abs. 2, 41 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.800 verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 18. Mai 2004, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die über mich verhängte Strafe erscheint
exorbitant hoch und nicht schuldangemessen, da ich die Schlüssel meiner
Wohnung an N.Z. und D.S. ausgefolgt hatte und diese mein Vertrauen missbraucht
hatten, indem sie Zigaretten in meine Wohnung verbrachten.
Die Beschlagnahme erfolgte im Beisein des Z.V., der sich
damals auch in der Wohnung befunden hatte.
Ich beantrage die Einvernahme der Zeugen Z.V. , N.Z. und
des D.S. zum Beweis dafür, dass die beiden letzteren diese Zigaretten in
meine Wohnung verbracht hatten.
Die Behörde muss die Anschriften dieser Zeugen
eruieren, da es mir unmöglich erscheint, diese selbst zu finden, da ich
mich auch vor diesen Leuten fürchten muss.
Sohin stelle ich den Berufungsantrag mich freizusprechen
und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 wurde durch den
ausgewiesenen Vertreter des Bw. der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am 13. August 2002 wurden nach erfolgter Anzeige durch
Organe öffentlicher Sicherheit in der Wohnung des Berufungswerbers (Bw.) im
Zuge einer durch Organe des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz durchgeführten Hausdurchsuchung 21.420 Stück Zigaretten
ausländischer Herkunft zum Teil in einem Schrank im Wohnzimmer, zum anderen
Teil in 2 Kunststofftaschen im Schlafzimmer sichergestellt und
beschlagnahmt.
In seiner Einvernahme am 10. September 2002 verantwortete
sich der Berufungswerber dahingehend, nichts mit den vorgefundenen Zigaretten zu
tun zu haben.
Der Bw. führte aus, bereits zweimal rechtskräftig
wegen des Schmuggels von Zigaretten bestraft worden zu sein, er habe die
verhängte Strafe bis jetzt noch in Ratenbeträgen zu bezahlen und habe
daraus die Lehre gezogen.
Außer ihm habe noch sein Schwiegersohn R.Z.
Schlüssel für seine Wohnung gehabt. Diesen habe er aber nach dem 13.
August 2002 an ihn zurückgegeben.
Der Bw. gab weiters zu Protokoll, er habe im Mai 2002 seine
Wohnungsschlüssel an drei jugoslawische Bekannte, nämlich N.Z., D.S.
und M.K. verliehen, damit diese in seiner Wohnung übernachten könnten.
Von N.Z. und D.S. habe er im Juni 2002 den Schlüssel wieder
zurückbekommen, M.K. verfüge noch immer über einen
Wohnungsschlüssel.
Der Berufungswerber verantwortete sich weiters damit, dass
er von Mai bis zum 8. September 2002 nicht in Wien und nicht in seiner
Wohnung aufhältig gewesen sei und er auch nicht angeben könne, welche
Personen sich in dieser Zeit in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Es
könnten auch andere Personen, als die drei, denen er den Schlüssel
gegeben habe, in deren Begleitung in der Wohnung gewesen sein.
In dieser Niederschrift sowie in der Beschwerde gegen die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens sagte der Berufungswerber zu, Erkundigungen
darüber einzuholen, wer die Zigaretten in seine Wohnung verbracht habe.
Gleichlautend wurde in der Beschwerde gegen die Strafverfügung
gemäß
§ 143 FinStrG vorgebracht, ein Ergebnis könne noch
nicht mitgeteilt werden.
In der am 29. April 2004 auf Grund des Einspruchs gegen die
Strafverfügung durchgeführten mündlichen Verhandlung
verantwortete sich der Berufungswerber im wesentlichen gleichlautend wie bisher,
gab jedoch nunmehr an, von D.S. und N.Z. keine Wohnungsschlüssel
zurückerhalten zu haben und dass die beiden Wohnungsschlüssel
nachgemacht haben könnten.
Mit den drei jugoslawischen Staatsbürgern, denen er
Wohnungsschlüssel übergeben hatte, habe er darüber, wer die
Zigaretten in die Wohnung verbracht hatte, keine Klärung durchgeführt,
weil diese zum Alkoholismus neigen und man diese Personen nicht mehr finden
könne.
Als erwiesen steht fest, dass am 13. August 2002 in der
Wohnung des Bw. 21.420 Stück ausländische unverzollte Zigaretten
vorgefunden und beschlagnahmt wurden.
Durch die Stempelabdrucke im Reisepass des Bw. ist
erwiesen, dass dieser kurz vor dem Aufgriff der Zigaretten in Österreich
war, obwohl der Bw. in seiner Verantwortung leugnete in der Zeit zwischen Mai
2002 und dem 8. September 2002 in Österreich gewesen zu sein.
Die Verantwortung des Bw., er hätte mit den
vorgefundenen Zigaretten nichts zu tun, ist auch deshalb unglaubwürdig, da
der Bw. am 10. September 2002 niederschriftlich einvernommen angab, die an N.Z.
und D.S. geliehenen Wohnungsschlüssel im Juni 2002 zurückerhalten zu
haben. In der am 29. April 2004 auf Grund des Einspruchs gegen die
Strafverfügung durchgeführten mündlichen Verhandlung änderte
der Bw. seine Verantwortung und gab nunmehr an, die Schlüssel nicht
zurückerhalten zu haben. Der Zusage, Erkundigungen darüber
anzustellen, wer die verfahrensgegenständlichen Zigaretten in seine Wohnung
verbracht habe, ist der Bw. bis dato nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Der
Bw. war auch nicht in der Lage, zumindest ladungsfähige Anschriften der
namhaft gemachten Zeugen bekannt zu geben. In der Niederschrift vom 29. April
2004 erklärte er dazu befragt, man könne diese drei Personen nicht
mehr finden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
31. Juli 1996, 92/13/0020, ebenso VwGH, 28. September 2004, 2002/14/0021,
2002/14/0066 liegt mangels der Bezeichnung der Adresse des Zeugen kein
ordnungsgemäßer Beweisantrag vor.
Für die beantragten Zeugen N.Z. und D.S. wurde keine
ladungsfähige Anschrift bekannt gegeben.
Der als Zeuge beantragte Z.V. hat bereits am 13. August
2002 vor dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz als
Verdächtiger einvernommen, ausgesagt, sodass keine Veranlassung besteht,
hier im Sinne des § 158 FinStrG eine Beweiswiederholung
vorzunehmen.
Alle diesbezüglich gestellten Beweisanträge auf
zeugenschaftliche Einvernahme waren daher abzulehnen.
Auf Grund der oben dargestellten wechselnden
unglaubwürdigen Verantwortung und insbesondere der erwiesenen Tatsache des
Aufenthalts des Bw. in Österreich kurz vor dem Aufgriff der Zigaretten ist
vielmehr anzunehmen, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten wenn
nicht von ihm selbst, so zumindest mit seinem Wissen in seine Wohnung verbracht
wurden. Die Verantwortung des Bw., die Zigaretten seien von anderen Personen
ohne sein Wissen in seine Wohnung verbracht worden ist daher als
Schutzbehauptung zu werten.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer eine Sache hinsichtlich derer ein Schmuggel
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a macht sich der
Monopolhehlerei schuldig, wer Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in
Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, wenn der Täter die
Verwirklichung des Tatbestandes ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 37 Abs. 2 FinStrG wird das
Finanzvergehen der Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages geahndet.
Gemäß
§ 46 Abs. 2 FinStrG wird die
Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage
geahndet. Als Bemessungsgrundlage ist bei Eingriff in die Rechte des
Tabakmonopols der Kleinverkaufspreis heranzuziehen.
Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere
selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art
begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist
auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Neben der Geldstrafe ist auf Verfall
oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der
zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
Hängen gemäß
§ 21 Abs. 2 FinStrG die
zusammenhängenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für
die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 und § 47 Abs. 1
FinStrG kann das Ausmaß der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte
überschritten werden, wenn der Täter schon zweimal wegen eines der in
§§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 FinStrG bezeichneten Finanzvergehen bestraft
wurde und die Strafe wenigstens zum Teil vollzogen wurde.
Die Voraussetzungen der vorerwähnten Bestimmungen des
§ 41 und § 47 FinStrG liegen vor.
Die Eingangsabgaben für die Zigaretten betragen €
3.070,24, der Kleinverkaufspreis der Zigaretten ist mit € 3.081,00
anzusetzen. Es ist daher insgesamt von einem Strafrahmen in der Höhe von
€ 13.832,22 auszugehen.
Das vom Bw. gesetzte Verhalten erfüllt daher in
objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei in Verbindung mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte
des Tabakmonopols.
Im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen des Bw.
ist zweifelsfrei von vorsätzlichem Handeln auszugehen.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind bei der Bemessung der
Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die
Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind bei Bemessung der
Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Der Bw. ist serbischer Staatsbürger und erhält
als Pension nach eigenen Angaben in der vor dem Zollamt Wien durchgeführten
mündlichen Verhandlung € 650,00 als Pension. Er ist verheiratet und
für seine einkommenslose Gattin sorgepflichtig.
Als mildernd konnte kein Umstand gewertet werden,
erschwerend wirkte gleichfalls kein Umstand. Die Tatsache des Rückfalls ist
bereits in der Erhöhung des Strafrahmens berücksichtigt.
Unter Betrachtung des geringen Einkommens sowie der
bestehenden Sorgepflicht des Bw. für seine Gattin erscheint die
verhängte Geldstrafe zu hoch und war diese deshalb neu zu bemessen. Die neu
festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von ca. 25 Prozent des möglichen
Strafrahmens ist unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse des Bw. als tat- schuldangemesssen zu bezeichnen. Eine weitere
Herabsetzung der verhängen Geldstrafe kann aus spezial- und
generalpräventiven Gründen auch bei zugegebener Weise geringem
Einkommen nicht in Betracht gezogen werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe war
demnach gleichfalls neu festzusetzen.
Auf Verfall der beschlagnahmten Zigaretten war unter
Bezugnahme auf die im bekämpften Erkenntnis genannten Gesetzesbestimmungen
zwingend zu erkennen.
Gemäß
§ 185 FinStrG umfassen die vom
Bestraften zu ersetzenden Kosten einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten
des Finanzstrafverfahrens in der Höhe von 10 Prozent der
verhängten Geldstrafe, jedoch höchstens € 363,00.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 47 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0065-W/04
- Stammnummer
- 20984
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF