…Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass der Sohn des Bw. im Rückforderungszeitraum Zivildienst geleistet hat. In ständiger Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind beseitigt. Im Erkenntnis vom 21.9.2006, 2004/15…
…in dem diese das 26. Lebensjahr vollendet hätten bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Präsenz oder Zivildienst geleistet hätten bzw. nach Ableistung des Präsenzdienstes für einen Beruf ausgebildet würden. Da dies im gegenständlichen Fall nicht…
…haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des…
…zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, besteht. Diese Bestimmung stelle offensichtlich lediglich auf den Anspruch auf Familienbeihilfe im strittigen Zeitraum für junge Männger ab. Da, wie bereits ausgeführt, das soziale Jahr als Pendant zum Zivildienst…
…g FLAG 1967 nur bei Ableistung des "gesamten" Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes möglich sei. Auch sei eine Anrechnung von einzelnen Monaten (Präsenz- oder Zivildienst) nicht vorgesehen. Die rechtliche Würdigung für die in Streit stehende Familienbeihilfengewährung leitet der Unabhängige Finanzsenat unmittelbar aus den Tatbestandselementen des…
…dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben (§ 2 Abs 1 lit g) und zwar für die Monate nach Ableistung des Präsenzdienstes, sofern sie sich in diesen Monaten tatsächlich in Berufsausbildung befinden. Wurde…
…der Sohn des Bw in dem Monat in dem er das 26. Lebensjahr vollendet hat, weder in Berufsausbildung stand noch den Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat. Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw rechtzeitig mit seiner Eingabe vom 27. Dezember 2007 und führte hiezu aus: "Im …
…der Beitrag zum Ausgleich dieser Lasten während jener Zeit nicht zustehen soll, während der die Versorgung von Kindern im Zuge der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes durch die öffentliche Hand selbst vorgenommen wird, ist ein auch unter dem Gesichtspunkt des dargestellten Gesetzeszweckes stimmiges Auslegungsergebnis…
…vom 27.1.2010 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für diesen Sohn ab Oktober 2009 ab. Während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes könne keine Berufungsausbildung angenommen werden, da die Erfüllung der Wehrpflicht eine Haupttätigkeit darstelle. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom…
…besteht Anspruch auf Familienbeihilfe und KAB für das volljährige Kind (P.N. geb.:13.2.1977), a) das den vollen Präsenz- oder Zivildienst (von 5.6.2001 bis 31.1.2002) vor Vollendung des 26. Lebensjahres abgeleistet hat und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt (Studienerfolg positiv)…
… 5 Abs. 2 Z 1 ASVG bleiben dabei außer Betracht. Während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes kann keine Berufsausbildung angenommen werden, da diese eine Haupttätigkeit darstellt." Die dagegen eingebrachte Berufung vom 5.12.2011 wird wie folgt begründet. "hiermit möchte ich gegen den…
…Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und…
…einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung - Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen…
…der Berufsausbildung - Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes kann keine Berufsausbildung angenommen werden…
…der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung des Präsenz- oder eines dem gleichzuhaltenden Dienstes ist. Für eine Interpretation des § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 in dem Sinne, dass eine Befreiung des Zivildienstes dessen Ableistung gleichzuhalten sei, findet sich im Gesetz kein…
…Arbeitsuchende/r vorgemerkt ist, sowie für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und frühestmöglichem Beginn bzw. frühestmöglicher Fortsetzung der Berufsausbildung oder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Da a derzeit nicht in Berufsausbildung, sondern bei der Firma…
…21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBI Nr 609, haben…
…Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Ohne Relevanz ist hierbei, welche finanziellen Zuwendungen dem den Präsenz- oder Zivildienst Leistenden seitens der Eltern zukommen. In seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl…
…pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als eine Ausbildungsjahr überschreiten. ... ... g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben…
…2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und darauf, dass während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes keine Berufstätigkeit angenommen werden könne, da die Erfüllung der Wehrpflicht eine Haupttätigkeit darstelle. EH habe am 8.2.2010 die Lehre abgebrochen, die Familienbeihilfe müsse daher für…