Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0276-W/04
Rückforderung von Familienbeihilfe bei Ableistung des Zivildienstes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0276-W/04vom 17.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg in Wien betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Beträge (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag vom 1.3.2003 bis 30.9.2003)
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden
Fall, ob die Bw. für ihren Sohn N. für die Zeit vom 1.3.2003 bis
30.9.2003 zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen
hat.
Das Finanzamt erließ am
6. November 2003 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge für obigen Zeitraum und begründete den Bescheid
wie folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden
Fassung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden. Die Ableistung des
Präsenzdienstes (Zivildienst) stellt keine Berufsausbildung dar. Obiger
Betrag wird rückgefordert, da Ihr volljähriger Sohn N. ab 3.2.2003 den
ordentlichen Präsenzdienst (Zivildienst) ableistet."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom
10. Dezember gegen obigen Bescheid Berufung und begründet dies mit einem
Verstoß gegen Art 7 B-VG und Art 2 StGG 1987 in Verbindung mit
§ 140 ABGB. Weiters führt sie in ihrer Berufung unter anderem
aus:
"...Im
Sommer 2003 wurde mein Sohn N. tauglich gemustert und entschied sich, den
Heeresersatzdienst (Zivildienst) zu leisten. Zu diesem Zeitpunkt war N. noch
Schüler. Nach positiv abgelegter Matura im Herbst 2002 hat mein Sohn N.
unverzüglich mit seiner Ausbildung (Studium) begonnen, war es ihm doch ein
Anliegen, so früh wie möglich seine Mutter, also mich, auch finanziell
zu entlasten. Er hat daher im Oktober 2002 an der Wirtschaftsuniversität
(WU) in Wien immatrikuliert und dort im WS 2002/2003 sein Wirtschaftsstudium
begonnen. Dieses musste er bereits nach einem Semester unterbrechen, da er mit
1.02.03 seinen Zivildienst antreten musste. Diese Unterbrechung seiner
Berufsausbildung erfolgte unfreiwillig. Seither ist er als Sanitäter beim
Roten Kreuz in Wien 3 beschäftigt, wo er auch eine zweimonatige
Berufsausbildung zum Sanitäter absolvieren musste (!) und wird diesen
Dienst voraussichtlich nach der vorgeschriebenen Dauer von einem Jahr, also per
31.01.04 beenden. Danach wird er sein Studium wieder aufnehmen. Er wird dadurch
gezwungen, auch noch länger in meinem Haushalt zu wohnen und meine
Pflichten zur Haushaltsführung für ihn werden entsprechend
verlängert. (Bis zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit = Beendigung des
Studiums, d.h. Ende seiner Berufsausbildung). Anders als beim Präsenzdienst
kann er als Zivildiener weder in einer Kaserne wohnen noch wird er von seinem
Dienstgeber verpflegt, der auch nicht die Pflege seiner Dienstuniform etc.
übernimmt. Er wohnt also weiterhin mit mir und meinem jüngeren Sohn J.
im gemeinsamen Haushalt, den ich nach wie vor für ihn führe, wo er von
mir weiterhin versorgt und verköstigt wird, ich wasche seine Wäsche,
auch die Rote-Kreuz-Uniform etc. Dies hat immer zu meinen Pflichten gehört
- auch als mein Sohn N. studiert - und dieser Aufgabenbereich hat
sich durch seine Studienunterbrechung seit 1.2.03 - seit mein Sohn Zivildiener
ist - nicht verringert, im Gegenteil - er ist größer
geworden (siehe Wäschepflege Uniform; aber auch durch seine
unregelmäßigen Dienste etc.). Meine Pflichten als Mutter eines
Studenten sind eher geringer (gewesen) als die als Mutter eines
Zivildieners..."
Die gesetzliche Regelung,
haushaltsführenden Elternteilen von studierenden Söhnen den Anspruch
auf Familienbeihilfe für die Dauer ihres gesetzlich vorgeschriebenen
Zivildienstes abzuerkennen, stelle daher eine verfassungswidrige und sachlich
nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber haushaltsführenden
Elternteilen studierender (z.B. u.U. untauglicher) Söhne, die ihr Studium
nicht zwangsweise unterbrechen (müssen), dar; dies für den Fall, dass
das entsprechende Haushaltseinkommen durch den Verdienst des Zivildieners nicht
bereichert, sondern durch lt. § 140 ABGB gesetzmäßige Reduktion
der Alimente des alimentationspflichtigen Elternteils reduziert
werde.
Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. f FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Ohne Relevanz
ist hierbei, welche finanziellen Zuwendungen dem den Präsenz- oder
Zivildienst Leistenden seitens der Eltern zukommen.
In
seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/13/0060, vertritt der
Verwaltungsgerichtshof mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 9. Juni 1978, 941/77,
die Auffassung, mit der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1
lit. e FLAG 1967 sei gesetzlich klar gestellt, dass die Ableistung des
Präsenzdienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung
des Kindes darstelle. In § 2 Abs. 1 lit. f FLAG wird die Leistung von
Präsenz- und Zivildienst gleichgestellt.
Dies
wird auch von der Bw. grundsätzlich nicht bestritten. Sie vermeint
allerdings, dass die in Rede stehende Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz
des Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG verstoßen.
Dem
ist zu entgegnen, dass gemäß Art. 18 B-VG die gesamte staatliche
Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Dies bedeutet,
dass die Finanzbehörden und auch der unabhängige Finanzsenat in Kraft
befindliche Gesetzesbestimmungen so lange anzuwenden haben, als sie nicht vom
Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sind.
Das
Finanzamt hat somit zu Recht für die Zeit vom 1. März 2003 bis
30. September 2003 die zu Unrecht bezogenen Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
zurückgefordert.
Wien,
17. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0276-W/04
- Stammnummer
- 8213
- Gültig
- 17.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF