Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0386-I/05
Zivildienst, Berufsausbildung, Vormerkung als Arbeitssuchender
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-I/05vom 31.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 6. Dezember 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6.12.2004 forderte das Finanzamt Innsbruck
für den Sohn der Berufungswerberin (Bw.) Kind1 (geb. 10.8.1985) die
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1.10.2003 -
30.6.2004 rück (Gesamtrückforderungsbetrag € 1.751,40.-), wobei
der Bescheid damit begründet wurde, dass der Sohn der Bw. die
Berufsausbildung am 4.7.2003 abgebrochen habe und die Familienbeihilfe (samt
Kinderabsetzbeträgen) daher rückzufordern sei.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Rechtsmittelschrift, in der die ersatzlose
Bescheidaufhebung beantragt wird, bringt die Bw. im Wesentlichen vor:
Der Sohn der Bw. habe seine Berufsausbildung lediglich
unterbrochen und absolviere den Zivildienst. Im Hinblick auf die geringe
Bezahlung als Zivildiener ( im Jahr 2004 weniger als im Jahre 1998) sei er
weiterhin auf die Unterstützung durch die Eltern angewiesen.
Im Schreiben vom 2.6.2005 brachte die Bw. u.a.
ergänzend vor, dass ihr Sohn während der ersten beiden Monate des
Zivildienstes die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgreich absolviert
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9.6.2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und begründete dies wie
folgt:
"Wie bereits im angefochtenen Bescheid
ausgeführt wurde, besteht gern. § 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden. Des weiteren besteht gern. § 2
Abs. 1 lit. f des FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
sie aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBI Nr 609, haben noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice (AMS)
erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch eine Bestätigung des
AMS nachzuweisen. Gem. § 5 Abs. 1 des FLAG 1967 besteht jedoch
für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das
18. Lebensjahr vollendet hat und in dem das Kind ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von € 8.725,-
übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Laut FLAG besteht
somit unter anderen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder die sich in
Berufsausbildung befinden bzw. die als Arbeitsuchende ohne Bezüge beim
Arbeitsamt vorgemerkt sind. Bei einer Berufsausbildung gern. § 2
Abs. 1 lit. b FLAG besteht jedoch nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
das Kind Einkünfte unter der maßgeblichen Grenze von € 8.725,-
jährlich bezieht. Das Einkommen eines volljährigen Kindes unter
der Grenze gern. § 5 Abs. 1 FLAG 1967, ohne dass sich das Kind in
Berufsausbildung befindet, führt demnach nicht zum Anspruch auf Bezug von
Familienbeihilfe. Da der Zivildienst keine Berufsausbildung im Sinne des
FLAG 1967 darstellt und bei Kind1 im Zeitraum 1.10.2003 bis 30.6.2004 weder die
Voraussetzungen gern. § 2 Abs. 1 lit. b bzw. f FLAG 1967 gegeben waren,
musste Ihre Berufung als unbegründet abgewiesen werden."
Mit Schreiben vom 9.7.2005 beantragte die Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und brachte ergänzend
vor, dass im FLAG "die Gleichheit und Gerechtigkeit vor dem Gesetz" nicht
gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Lage der Akten ist der Sohn der Bw. im
streitrelevanten Zeitraum nach dem Abbruch der Handelsschulausbildung im Juli
2003 folgenden Tätigkeiten nachgegangen: 1. keine Beschäftigung
vom 8.7.2003 - 1.2.2004 2. Zivildienst vom 2.2.2004 bis
20.2.2004 3. keine Beschäftigung vom 21.2.2004 bis
31.3.2004 4. Zivildienst (Fortsetzung) vom 1.4.2004 bis 30.3.2005
Für die Zeiträume, in denen der Sohn der Bw. den
Zivildienst abgeleistet hat (unter 2. und 4. angeführte Zeiträume),
besteht aus folgenden Gründen kein Anspruch auf Familienbeihilfe (bzw. auf
Kinderabsetzbeträge):
Dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes
für den Gesetzgeber des FLAG eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes
darstellt, die während dieser Zeit den Anspruch auf Familienbeihilfe
beseitigt, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die
maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes mehrmals ausgesprochen. Laut
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbricht die Ableistung des
Präsenzdienstes jede Ausbildung. Dies ergebe sich mit aller Deutlichkeit
aus den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 unmittelbar. Normiert die
Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 für die Zeit zwischen der
Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe,
dann sei mit dieser gesetzlichen Regelung eindeutig klargestellt, dass die
Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber eine
(beihilfenschädliche) Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstelle
(vgl. u.a. VwGH 9.6.1978, 941/77; 22.10.1997, Zl. 96/13/0060). Die
gegenteilige Auslegung muss daher am Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs. 1
lit e FLAG 1967 scheitern, aus welchem die ausbildungsunterbrechende Wirkung der
Leistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes zwingend hervorgeht. Gebietet der
Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen des FLAG aber zwingend die
ausbildungsunterbrechende Wirkung der Leistung des Präsenz- oder
Zivildienstes, dann kommt es auf den von der Bw. ins Treffen geführten
Umstand einer im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes erfolgreich
absolvierten Ausbildung (als Rettungssanitäter) nicht mehr an. Es kann
daher für den Berufungsfall dahingestellt bleiben, ob die Ausbildung zum
Rettungssanitäter (Zeugnis auf Bl. 27 d.A.) eine Ausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 2 lit. b FLAG darstellt.
Auch die unter 1. und 3. angeführten Zeitraume
begründen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (samt
Kinderabsetzbeträgen) da der Sohn der Bw. während dieser
Zeiträume keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b FLAG
absolviert hat. Der von der Bw. ins Treffen geführte Umstand, dass die in
§ 5 FLAG 1967 normierte Einkommensgrenze nicht überschritten wurde,
vermag daran nichts zu ändern, da das Hauptanspruchserfordernis
(Absolvierung einer Berufsausbildung) nicht erfüllt ist. Auch kommt
ein auf § 2 Abs. 2 lit. f leg. cit. gestützter Beihilfenanspruch nicht
in Frage, da der Sohn der Bw. nach dem eigenen Vorbringen der Bw. (siehe
Schreiben der Bw. vom 6.11.2004, Bl. 45 d.A.) während des in Rede stehenden
Zeitraumes nicht bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS als
Arbeitssuchender vorgemerkt war.
Insgesamt ergibt sich somit, dass im Streitraum ein
Beihilfenanspruch nicht gegeben war, weshalb der zu Unrecht bezogene Betrag an
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen gemäß
§ 26 Abs. 1
FLAG rückzufordern war. Die Verpflichtung zur Rückzahlung nach
§ 26 Abs. 1 FLAG beruht ausschließlich auf objektiven Sachverhalten
und nimmt auf subjektive Elemente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit,
keine Rücksicht (vgl. Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich,
Kommentar, P. 1 zu § 26 sowie VwGH 25.1.2001,
2000/15/0183). Hinsichtlich des im Vorlageantrag von der Bw. erhobenen
Einwandes des Verstoßes der auf den Berufungsfall anzuwenden Bestimmungen
des FLAG gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz ist zu
erwidern, dass der Unabhängige Finanzsenat wie die übrigen
Verwaltungsbehörden aufgrund des Legalitätsprinzips an die geltenden
Gesetze bzw. gesetzlichen Bestimmungen gebunden ist. Allfällige
verfassungsrechtliche Bedenken können allenfalls vor dem
Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.
Da die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, muss ihr ein Erfolg
versagt bleiben.
Innsbruck,
am 31. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-I/05
- Stammnummer
- 18075
- Gültig
- 31.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF