…wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde…
…wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist durch Zustellung. Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte…
…die Anmeldungen nicht abgelegt gewesen, jedoch im Zuge der am 13. Oktober 2000 begonnenen Prüfung nachgeliefert worden. Als mildernd wertete der Spruchsenat die Unbescholtenheit, die schwierige finanzielle Situation und die Schadensgutmachung, als erschwerend die mehrfachen Tatangriffe. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des…
…gewesen. Gegen den Schuld-, Straf- und Kostenausspruch dieses Erkenntnisses richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 6. bzw. vom 21. Dezember 2005, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Er bekenne sich der ihm angelasteten Finanzvergehen insofern nicht für schuldig, als er die erforderlichen…
…1 BAO, wonach nicht fristgerechte Berufungen (lit. b) bzw. im vorliegenden Fall Vorlageanträge durch Bescheid zurückzuweisen sind. Die Zurückweisung des Vorlageantrages kann auch durch das FA erfolgen, (Ritz, BAO-Kommentar ³, § 276 Tz 43). Das FA versendete die abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom 11. November 2010 zu…
…Fristen bekannt gewesen seien. Zudem habe er sich in der mündlichen Verhandlung schuldig bekannt und ein Geständnis abgelegt. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis, als erschwerend kein Umstand gewertet. Gegen das Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 14. Oktober 2011…
…zwar nicht anstrebt, aber derartiges (dem Grunde nach) zumindest als gewiss bzw. die nicht fristgerechte Leistung der Vorauszahlung(en) und damit die (wenn auch nur vorübergehende) Verkürzung für sicher ansieht. Für die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffende Entscheidung über die vorliegende Berufung war…
…bis zum Fälligkeitstag und auch nicht bis zum fünften Tag (bzw. allenfalls sechsten Tag danach, an dem als Werktag eine Entrichtung der Zahllast möglich gewesen wäre) als unbestrittener bzw. sich objektiv aus der Aktenlage ergebender Sachverhalt fest. Der erkennende Berufungssenat hatte sich daher bezüglich der…
…die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 18. Jänner 2008. Der Bw brachte im Wesentlichen sinngemäß vor, dass ihn das Finanzamt am 26. September 2007 mit Bescheid (Beweis Nr. 1) zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2005 aufgefordert habe. Da er den Steuerberater nicht habe…
…und insbesondere auf das Überwiegen der Milderungsgründe werde die über den Bw verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Grad des Verschuldens für angemessen erachtet. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 17. September 2007. Er fühle sich nicht schuldig…
…2000 zugestellt. Am 25. Jänner 2001 langte die mit 27. Dezember 2000 datierte Berufung beim Hauptzollamt Linz ein. Die Postaufgabe ist am 23. Jänner 2001 erfolgt. Die Berufung ist folglich nicht fristgerecht eingebracht worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 27. Dezember 2004
…erst nach fruchtlosem Verstreichen der Berufungsfrist, einlangte. Nach dieser Sach-und Rechtslage wäre die in Rede stehende Berufung daher vom Zollamt Wien (als gem. § 273 Abs.1 BAO zuständige Abgabenbehörde erster Instanz) gem. § 273 Abs.1 lit.b) BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen gewesen …
… 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 116,00 € bestimmt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 2. November 2002, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Die Ermittlung der monatlichen Umsatzsteuer-Zahllasten sei außerhalb des Betriebes durch einen…
…ausgeführt, dass die Berufung nicht fristgerecht eingebracht worden sei, da der jeweilige Bescheid vom 24. Feber 2009 laut Rückschein nachweislich am 27. Feber 2009 übernommen worden sei und die gemäß § 245 Abs. 1 BAO einmonatige Berufungsfrist am 27. März 2009 geendet habe. "Die Berufungsschrift, datiert…
…erfolgte, weil die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde: Mit 15.11.2006 langte (rechtzeitig) ein Fristverlängerungsansuchen bis zum 13. Dezember 2006 ein. Die nunmehr als Vorlageantrag zu wertende Berufung gilt jedoch erst mit 15.12.2006 als eingebracht (ausschlaggebend ist das Postaufgabedatum)." Die Bw. erhob…
…Abs. 2 BAO beim UFS ein. Im September 2006 erklärte das Finanzamt, die nicht fristgerechte Erledigung der Berufung sei in der Argumentation der Bw. gelegen. Es sei mit der Erledigung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend Wiederaufnahme und Sachbescheide der Jahre 1994 - 2001 zugewartet worden…
…Abschnitt der BAO) zuzuordnende Bestimmung über die nicht fristgerechte Einbringung von Berufungen gleichermaßen auf Unterlagen, die im Zuge des Abgabenverfahrens einzubringen sind, anzuwenden sei. Die Bw. ist dadurch, dass die Entscheidung über den Antrag durch die Abgabenbehörde erster Instanz im Sinne einer Sachentscheidung und nicht…
…am 28. Juni 2010 erhalten. Da er trotz Kenntnis der Berufungsfrist die Berufung nicht fristgerecht an das Finanzamt übermittelt habe, sei ihm grob fahrlässige Handlungsweise vorzuwerfen. Daran könne die über den Bf. verhängte Untersuchungshaft nichts ändern. Mit der undatierten, beim Unabhängigen Finanzsenat am 29. September…
…wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die bescheiderlassende Behörde führte dazu aus, dass es nur auf das Fehlen einer groben Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der nicht fristgerechten Entrichtung von Abgaben ankomme, nicht jedoch auf die Einbringung eines Antrags auf Zahlungserleichterung. Über die Berufung wurde erwogen…
…Finanzsenat hat über die Beschwerde der X-GmbH, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 4. August 2003, GZ. 100/46828/2003-4, betreffend Zollschuld, entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Begründung § 85c Abs…