Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1451-W/07
Die Frist zur Einbringung einer Berufung (eines Vorlageantrages) endet spätestens an dem Tag, bis zu dem die Verlängerung der Frist beantragt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1451-W/07vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 16. Jänner 2007 betreffend
Zurückweisung eines Vorlageantrages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich, ob
die Berufungswerberin (Bw.) einen Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht
hat.
Die Bw. machte in ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 Werbungskosten (Sprachkurs, Fortbildungs-
bzw. Ausbildungskosten, Literatur, Telefonkosten) geltend.
Das Finanzamt ersuchte die Bw. am 30. Mai 2006 um Vorlage
einer genauen Aufstellung sowie von Zahlungsbelegen über die von ihr
geltend gemachten Werbungskosten.
Die Bw. übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 27.
Juni 2006 eine Aufstellung ihrer Werbungskosten in tabellarischer Form sowie
Belege in Kopie.
Mit Ergänzungsauftrag vom 3. Juli 2006 ersuchte das
Finanzamt die Bw. um Vorlage einer genauen Tätigkeitsbeschreibung sowie um
eine Bestätigung des Dienstgebers, wie die von ihr geltend gemachten
Werbungskosten in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit
stehen.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 übermittelte die Bw.
verschiedene Unterlagen betreffend die von ihr geltend gemachten Kosten für
ein "Outdoor-Seminar".
Das Finanzamt erließ am 4. August 2006 den
Einkommensteuerbescheid 2005, mit dem es nur die geltend gemachten Telefonkosten
teilweise anerkannte.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 31. August 2006 gegen den
Bescheid fristgerecht Berufung, ohne diese aber näher zu begründen und
die beantragten Änderungen anzuführen.
In Entsprechung des vom Finanzamt erlassenen
Mängelbehebungsauftrages beantragte die Bw., die Kosten für die
Ausbildung zum Outdoortrainer und den Sprachkurs anzuerkennen.
Das Finanzamt erließ am 16. Oktober 2006 eine
hinsichtlich der Kosten für den Sprachkurs teilweise stattgegebende
Berufungsvorentscheidung.
Am 13. November 2006 ersuchte die Bw. das Finanzamt um
"Fristverlängerung der Berufungsfrist
gegen die Bescheidbegründung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 16.
Oktober, zugestellt am 19. Oktober 2006 für ein Monat bis zum 13. Dezember
2006".
Am 18. Dezember 2006 langte beim Finanzamt eine mit 15.
Dezember 2006 datierte und am selben Tag zur Post gegebene "Berufung" der Bw.
ein, die das Finanzamt als Vorlageantrag wertete.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 16. Jänner 2007
den Vorlageantrag mit folgender Begründung zurück:
"Die
Zurückweisung erfolgte, weil die Berufung nicht fristgerecht eingebracht
wurde: Mit 15.11.2006 langte (rechtzeitig) ein Fristverlängerungsansuchen
bis zum 13. Dezember 2006 ein. Die nunmehr als Vorlageantrag zu wertende
Berufung gilt jedoch erst mit 15.12.2006 als eingebracht (ausschlaggebend ist
das Postaufgabedatum)."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 6. Februar 2007 "Berufung
gegen den Bescheid für 2005 vom 16. Jänner 2007" und führte
dazu Folgendes aus:
"...Mit 13.
November 2006 habe ich einen Fristverlängerungsantrag gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 16. Oktober 2006 eingebracht. Bis zum heutigen
Tag habe ich keinen Bescheid über mein Fristverlängerungsansuchen
erhalten. In der Bescheidbegründung vom 16. Jänner 2007 wurde auf die
nicht fristgerechte Einreichung der Berufung hingewiesen.
Gemäß
§ 245 (2) BAO wird durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid
ganz oder teilweise fehlenden Begründung der Lauf der Berufungsfrist
gehemmt.
Gemäß
§ 245 (3) BAO kann die Berufungsfrist aus
berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden. Durch
einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist
gehemmt.
Gemäß
§ 245 (4) BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der
Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung oder die
Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt
wird.
Auf den
Fristverlängerungsantrag vom 13. November 2006 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 16. Oktober 2006 ist bis zum heutigen Tag keine
Mitteilung ergangen. Somit ist die Hemmung des Fristenlaufes gemäß
§ 245 BAO gegeben.
Ich beantrage meine
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 16. Oktober 2006 als
fristgerecht eingebracht anzuerkennen."
Das Finanzamt erließ am 26. Februar 2007 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung:
"Berufungen sind
fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Berufungsfrist
eingebracht werden. § 108 (4) BAO (Bundesabgabenordnung) ist anwendbar,
daher reicht zur Fristwahrung, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der
Rechtsmittelfrist erfolgt.
Gemäß
§ 245 Abs 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Enthält
ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid
ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden
Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als
gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
Im konkreten Fall
enthielt die Berufungsvorentscheidung (kurz: BVE) 2005 vom 16.10.2006 eine
derartige Ankündigung, dass eine (zusätzliche) Begründung
gesondert ergeht. Diese zusätzliche Bescheidbegründung erging
unbestritten (lt. Fristverlängerungsansuchen vom 13.11.2006) mit
19.10.2006. Dieses Datum ist also für den Beginn des Laufes der
Berufungsfrist maßgeblich.
Gemäß
§ 245 Abs 2 BAO wird durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid
ganz oder teilweise fehlenden Begründung der Lauf der Berufungsfrist
gehemmt.
Diese Bestimmung
ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da wie oben ausgeführt
die Begründung ja nicht ausständig ist (siehe oben). Im Vorlageantrag
vom 15.12.2006 (eingebracht am 18.12.2006) wird lediglich behauptet, dass der
Bescheid vom 16.10.2006 (BVE) eine "sachlich falsche" Begründung
enthält. Damit ist klargestellt, dass dem Bescheid die Begründung
nicht fehlt. Die ob genannte Bestimmung kann daher nicht angewandt
werden.
Gemäß
§ 245 Abs 3 BAO kann die Berufungsfrist aus
berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch
wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf
Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Hemmung des
Fristenlaufes beginnt gern Abs 4 mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs.
2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die
Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt
wird.
Durch einen Antrag
auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Berufungsfrist gehemmt, wobei
nach der Bestimmung des § 245 Abs. 4 erster Satz BAO (s.o.) die Hemmung des
Fristenlaufs mit dem Tage der Einbringung des Antrages beginnt. Die Hemmung
beginnt also unabhängig davon, ob über den Antrag "abgesprochen" wird
oder nicht. Nur die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist
würde eine verfahrensleitende Verfügung - und damit einen Bescheid -
darstellen (vgl. BAO Kommentar
Ritz
3
2005, § 94 Rz 2-7). Eine bescheidmäßige Erledigung über die
Stattgabe eines Fristverlängerungsansuchens ist also im Umkehrschluss nicht
vorgesehen. Unterbleibt eine positive Erledigung in Form einer "Entscheidung"
oder Mitteilung (kein Bescheid!), so ist von einer "Stattgabe" des Ansuchens
auszugehen.
Was die
"Einbringung einer Eingabe" bei der Abgabenbehörde anlangt, so wird nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH v. 21.1.1965, Zl. 1711,
1712/64) die Auffassung vertreten, dass diese nur dann als eingebracht anzusehen
ist, wenn sie der Behörde wirklich ausgehändigt worden ist. Das
Fristverlängerungsansuchen vom 13.11.2006 ist im konkreten Fall am
15.11.2006 (rechtzeitig) beim Finanzamt eingelangt. Die Hemmung des
Fristenlaufes begann nach der obigen Bestimmung mit diesem Datum. Zu dieser
Fristverlängerung erging keine Erledigung, was tatsächlich und
rechtlich bedeutet, dass die Fristverlängerung (stillschweigend)
gewährt wurde.
Gemäß
§ 245 Abs 4 letzter Satz BAO kann in den Fällen des Abs. 3 jedoch die
Hemmung nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem
Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde,
abläuft.
Mit dem
Fristverlängerungsansuchen vom 13.11.2006 wurde eine Verlängerung bis
zum 13.12.2006 ersucht. Maßgebliches letztmögliches Datum für
die Einreichung einer Berufung (bzw. eines Vorlageantrages) oder eines weiteren
Fristverlängerungsansuchens wäre somit der 13.12.2006 gewesen. Die
Berufung (Vorlageantrag) vom 15.12.2006 wurde jedoch erst mit Postaufgabedatum
15.12.2006 beim Finanzamt eingebracht. Der Zeitpunkt, bis zu dem die
Verlängerung beantragt wurde (d.i. der 13.12.2006), wurde also
überschritten.
Die
Berufungsausführungen gehen daher in jedem angeführten Punkt ins
Leere.
Nach Ablauf der
Berufungsfrist eingebrachte Berufungen sind gem. § 273 (1) BAO lit b als
verspätet zurückzuweisen. Die Berufung (bzw. der Vorlageantrag) vom
15. Dezember 2006 war in concreto zu Recht zurückzuweisen."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 5. April 2006 "Berufung
gegen Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung vom 6. Feber 2007" und
brachte ergänzend zu ihrem Schreiben vom 6. Februar 2007 noch Folgendes
vor:
"In der
Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2007 wird angeführt, dass für
die Stattgabe eines Fristverlängerungsansuchens keine Entscheidung oder
Mitteilung oder Bescheid seitens der Finanzbehörde erfolgen muss.
Gemäß
§ 273 Abs 1 hat die Abgabenbehörde eine Berufung
durch Bescheid zurückzuweisen. Mit 16. Jänner 2007 erging der
Bescheid, dass das Fristverlängerungsansuchen vom 13. November 2006 nicht
fristgerecht eingebracht wurde. Der betreffende Bescheid wurde jedoch erst mit
16. Jänner 2007 von der Abgabenbehörde ausgestellt. Die Berufung
wurde mit 15. Dezember fristgerecht eingebracht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Bw. um
Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bis 13.
Dezember 2006 ersucht, den Vorlageantrag aber erst am 15. Dezember 2006 zur Post
gegeben hat.
Dies wird von der Bw. nicht bestritten; sie vermeint
allerdings, dass die beantragte Frist deshalb nicht bereits am 13. Dezember 2006
abgelaufen ist, weil das Finanzamt über das Fristverlängerungsansuchen
nicht bescheidmäßig abgesprochen hat.
Betreffend der gesetzlichen Bestimmungen wird zunächst
auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2007 verwiesen. Insbesondere sei
nochmals die Bestimmung des § 245 Abs. 4 letzter Satz BAO (iVm § 273
Abs. 4 BAO) angeführt, derzufolge die Berufungs-(Vorlage-)frist nicht
später als an dem Tag ablaufen kann, bis zu dem die Verlängerung der
Frist beantragt wurde. Mit anderen Worten: Erlässt das Finanzamt keinen
über das Verlängerungsansuchen absprechenden Bescheid, so endet die
Frist zum beantragten Zeitpunkt.
Da somit der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht
wurde, ist der Zurückzuweisungsbescheid gemäß
§ 273 Abs.1
lit. b iVm § 276 Abs. 4 BAO zu Recht erlassen worden.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein Konnex
der geltend gemachten Kosten für das "Outdoor-Seminar" zu der
nichtselbständigen Tätigkeit der Bw. als Versicherungsangestellte, wie
dies von ihr behauptet wird, ganz offensichtlich nicht besteht, weshalb ein
Abzug als Werbungskosten aus diesem Titel auch bei fristgerechter Einbringung
des Vorlageantrages nicht möglich gewesen wäre. Dass sich die Bw.
durch Besuch des Seminars eine eigenständige Einkunftsquelle geschaffen
hätte, hat sie nicht vorgebracht.
Wien, am 29.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1451-W/07
- Stammnummer
- 29217
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF