Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0009-G/06
Voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld, Abgabenart und Zeitraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0009-G/06vom 25.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CTW, vom 26. September 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom 23. September 2003 betreffend
Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 23. September 2003 ordnete
das Finanzamt zur Sicherstellung von Abgabenansprüchen im Ausmaß von
€ 194.835,- für Umsatzsteuer der Jahre 1995 - 2001 sowie
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer der Jahre 1994 - 2001 die
Sicherstellung in das Vermögen der Bw. an. Die Gründe, die zu
den Abgabennachforderungen führten, seien in dem mit gleicher Post
ergehenden 56 Seiten umfassenden Schreiben ausführlich dargelegt. Im
Hinblick darauf, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen sei, seien von
den lt. Beilagen errechneten Beträgen (1x USt, 1x KÖSt, 1x KESt) ca.
2/3 für den Sicherstellungsauftrag herangezogen worden. Im Hinblick
auf die Höhe der gesamten zu erwartenden Abgabennachforderung und den
bisher erklärten Betriebsergebnissen in Verbindung mit den Zusicherungen
der abgabenpflichtigen Gesellschaft an die Ehegatten HuEE, erscheine die
Abgabeneinbringung gefährdet. Überdies werde festgehalten, dass der
Geschäftsführer, Herr EH, dem Prüfer gegenüber mehrmals
betont habe, dass die Firma C (auch ohne Abgabennachforderung) nichts wert
sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass die Verwirklichung des Tatbestandes, an dem die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, bei weitem nicht
geklärt sei. Die Abgabenbehörde stütze ihre Annahme über das
Vorliegen eines Treuhandverhältnisses auf Niederschriften und die Aussagen
einer 86jährigen Dame, welche weder einen entsprechenden Vertrag habe
vorlegen können, noch sich an dessen Inhalt habe erinnern können. Auch
sei der Niederschrift nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum dieses so
genannte Treuhandverhältnis hätte bestehen sollen. Weiters stütze
sich die Abgabenbehörde lediglich auf Indizien, welche durch ein mit
Befangenheit behaftetes Behördenorgan konstruiert worden seien. Ein
Sicherstellungsauftrag sei gem. § 232 BAO nur dann möglich und
rechtmäßig, wenn eine wesentliche Gefährdungen oder
Erschwerungen der Einbringung vorliege. Als Gründe dafür nenne die
geltende Lehre und Rechtsprechung etwa ein drohendes Insolvenzverfahren,
Exekutionsführung von dritter Seite, Vermögensverschleppungsabsicht,
Vermögensverlagerung ins Ausland oder an Verwandte oder schwerwiegende
Buchführungsmängel, die erkennbar auf Vermögensverschleierung
oder verdeckt vorgenommene Vermögensverschiebungen abzielten. Im
gegenständlichen Fall habe die Behörde auf eine
Bonitätsprüfung überhaupt verzichtet und stütze die
Gefährdung der Einbringung auf die erklärten Betriebsergebnisse in
Verbindung mit den Zusicherungen der Bw. an die Ehegatten E und auf die
schwammige Aussage des befangenen Betriebsprüfers.
Am 9. Juni 2006 langte ein Devolutionsantrag gem. §
311 Abs. 2 BAO beim UFS ein.
Im September 2006 erklärte das Finanzamt, die nicht
fristgerechte Erledigung der Berufung sei in der Argumentation der Bw. gelegen.
Es sei mit der Erledigung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens
betreffend Wiederaufnahme und Sachbescheide der Jahre 1994 - 2001 zugewartet
worden. Das aus der Prüfung errechnete Mehrergebnis beziffere sich auf rd.
€ 309.000,-, wovon rd. 195.000,-- mittels des angefochtenen Bescheids
über eine Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit. c GBG sichergestellt
worden seien. Der Sicherstellungsauftrag werde mit hohen Pensions- und
anderen Zusicherungen der Bw. an den vermutlichen Treugeber und dessen Gattin
nebst Aussagen des Treugebers über den geringen Wert der Gesellschaft
begründet. Der Abtretungspreis der Gesellschaftsanteile zwischen
vermutlichem Treuhänder und -geber im Jahr 2000 habe sich auch nur auf
ATS 10.000,- belaufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung zu begegnen.
Gemäß
§ 232 Abs. 2 lit. a BAO hat der
Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld
zu enthalten.
Diese ist nach den einzelnen Abgabenarten und
Zeiträumen aufzugliedern (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 232 Rz 8).
Die Angabe eines einheitlichen Betrages für mehrere Steuerperioden
genügt diesen Anforderungen nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.10.1999, 98/14/0122) nicht. Das Prinzip der
Abschnittsbesteuerung bringt es nämlich mit sich, dass für jeden
Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht. Für jeden dieser
Ansprüche kann die Abgabenbehörde - bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 232 BAO - einen gesonderten Sicherstellungsauftrag erlassen. Fasst
sie mehrere solcher Ansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen in
einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen, hat diese für jeden Anspruch
die Angaben gemäß
§ 232 Abs. 2 BAO zu enthalten.
Sicherstellungsaufträge, die nicht alle im § 232
Abs. 2 BAO geforderten Inhaltsbestandteile haben, sind keine für die
Bewilligung der Exekution geeigneten Titel (vgl. OGH 28.11.1990, 3 Ob
91/90).
Die Anführung der Pauschalsummen von € 12.560,-00
an Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 2001, € 109.922,- an
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 2001 und 72.353,- an
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 2001 entspricht dem
Begründungserfordernis für Sicherstellungsaufträge nicht, weil
diese Vorgangsweise nicht erkennen lässt, für welchen Abgabenanspruch
in welcher Höhe im folgenden Sicherungsverfahren Pfandrechte begründet
werden.
Graz, am 25.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0009-G/06
- Stammnummer
- 29104
- Gültig
- 25.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF