Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0087-L/06
Nicht fristgerechte Entrichtung von Selbstberechnungsabgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0087-L/06vom 18.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Linz 10 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Andreas Hartl, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer
sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dipl. Ing. Christoph Bauer als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K.Z.
(Bw.),vertreten durch RA Dr. Karl Wagner, RA, 4780 Schärding, Unterer
Stadtplatz 4, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und § 33 Abs.1 und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs.1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 2. August 2006 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes
Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
18. Mai 2006, StrNr. 1 nach der am 25. September 2008 in
Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und des Amtsbeauftragten
Friedrich Turba sowie der Schriftführerin Tanja Grottenthaler
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben, das Erkenntnis hinsichtlich der Schuldsprüche zu Punkt a
(betreffend Umsatzsteuer 6 und 7/2000) und b aufgehoben und in diesen Punkten
sowie in dem unberührt bleibenden Schuldspruch zum Teilfaktum Umsatzsteuer
Jänner 2000 (laut Punkt a) und zu Punkt c des Erkenntnisses in der Sache
selbst erkannt.
Der Bw. ist schuldig,
vorsätzlich
a) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen einer Verkürzung der Vorauszahlung für
Jänner 2000 in der Höhe von S 375.241 (€ 27.269,83) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und damit
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkt zu
haben,
b) Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Zeiträume Juni und Juli 2000 in der Höhe von
S 130.861 (€ 9.510,04), Straßenbenützungsabgabe
für Juni 2000 (S 17.750) sowie Juli bis August 2000 (S 35.180) zusammen S
52.930 (€ 3.846,57), Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum April bis
Juni 2000 S 179.109 (€ 13.016,36), Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, weiters
die Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen jeweils für den
Zeitraum Juni bis Juli 2000 L S 178.125, DB S 65.956, DZ S 6.596
(€ 18.217,41), nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. die Höhe der geschuldeten Beträge
nicht bekannt gegeben und damit die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs.1 lit. a FinStrG bewirkt zu haben.
Es wird daher gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs. 2 und 21 FinStrG eine Strafneubemessung in der
Höhe von € 7.000.00 vorgenommen. Für den
Nichteinbringungsfall wird eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 17
Tagen bestimmt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Bw. wird mit seiner
Strafberufung auf die erfolgte Strafneubemessung verwiesen.
Die Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens betragen € 363,00.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 18. Mai 2006, StrNr. 1 hat das Finanzamt Gmunden
Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. für
schuldig erkannt, vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die
Zeiträume Jänner 2000, sowie Juni und Juli 2000 eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von S 506.102,-
(€ 36.779,87) bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und
b) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichteinreichung der
Anmeldungen über die Abgabe für die Benützung von Straßen
für die Zeiträume Juni 2000 (S 17.750.-) sowie Juli bis August 2000 (S
35.180,-) eine Verkürzung an Straßenbenützungsabgabe in gesamter
Höhe von S 52.930,- (€ 3.846,57) bewirkt und
c) Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum April bis Juni
2000 (S 179.109,-) Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen, weiters die Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen jeweils für den Zeitraum Juni bis Juli 2000 (L S
178.125,-, DB S 65.956, DZ S 6.596,-) in einem Gesamtbetrag von S 429.786,-
(€ 31.233,70) nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und dadurch
zu a) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG,
zu b) nach § 33 Abs.1 FinStrG und
zu c) die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 9.000.00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Monat ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung führte der Spruchsenat aus, dass
der Bw. in Bad Ischl geboren und österreichischer Staatsbürger sei. Er
arbeite nunmehr als Angestellter bei der Firma K. und verdiene monatlich netto
€ 1.600,00. Das im seinem Eigentum befindliche Grundstück sei mit
einer Hypothek in der Höhe von € 250.000,00 belastet, weswegen
Lohnexekutionen durchgeführt werden. Er habe Sorgepflichten für einen
13- jährigen Sohn, für den er monatlich € 500,00 an Alimenten
bezahle. An Restschulden aus einem Konkursverfahren habe er noch €
600.000,00 offen.
Zu seinem beruflichen Werdegang führte der Bw. aus,
dass er seit dem Jahr 1992 einen Handel mit Fetten, Häuten und Fellen
betrieben habe und nach einem erbitterten Wettbewerb mit einem Konkurrenten 1998
den Geschäftszweig um Erdbewegungen und den Betrieb eines
Baggerunternehmens erweitert habe. Zudem sei er Gesellschafter und
Geschäftsführer eines als GesmbH geführten Elektrodenwerkes
gewesen. Diese Gesellschaft habe im Jahr 2000 die Eröffnung des
Konkursverfahrens beantragt, wobei der Bw. für Verbindlichkeiten im
Ausmaß von 7 Mio Schilling als Bürger und Zahler hafte. Nach der
Kontosperre der Hausbank sei er nicht mehr in der Lage gewesen die
Verbindlichkeiten und Kredite zu bezahlen und habe daher auch für das
Einzelunternehmen Konkurs beantragten müssen. Das am 9. Oktober 2000
eröffnete Konkursverfahren sei am 25. Juli 2002 beendet worden, wobei es zu
einer Verteilung einer Quote in der Höhe von € 1,36% gekommen sei. Das
Finanzamt habe € 264.245,85 angemeldet und € 3.631,77 erhalten.
Ein Teil der im Konkursverfahren angemeldeten Abgabennachforderungen stamme aus
einer abgabenbehördlichen Prüfung.
Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung sei
festgestellt worden, dass für das zweite Quartal 2000 keine
Kraftfahrzeugsteuer und für Juni bis August weder
Straßenbenützungsabgabe noch Umsatzsteuer bekannt gegeben noch
entrichtet worden sei. Eine zusätzliche Auswertung des Abgabenkontos habe
ergeben, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2000
verspätet am 16. Mai 2000 eingereicht worden sei.
Nachdem der Betriebsprüfer festgestellt habe, dass die
Rückgabe einer Sattelzugmaschine bereits abgerechnet und dann berichtigt
worden war, sei dem Finanzstrafverfahren eine verminderte Vorauszahlung zu
Grunde gelegt worden.
Der Beschuldigte habe gewusst, dass es durch seine
Handlungsweise zu entsprechend hohen Abgabenverkürzungen kommen würde
und habe sich mit dem Erfolg seiner Taten abgefunden.
Der Bw. habe zwar die Höhe der Zahllasten nicht
bestritten, jedoch vorsätzliches Vorgehen verneint. Auf Grund der
langjährigen Tätigkeit des Bw. als Unternehmer habe der Senat sein
Wissen um abgabenrechtliche Pflichten jedoch als gegeben angesehen. Die
Gründe für die Abgabenhinterziehung seien in Liquiditätsproblemen
zu suchen.
Für seine Behauptung, die Voranmeldungen für Juni
und Juli 2000 seien abgesendet worden, sei der Bw. einen Beweis schuldig
geblieben. Im Abgabenakt seien die Anmeldungen nicht abgelegt gewesen, jedoch im
Zuge der am 13. Oktober 2000 begonnenen Prüfung nachgeliefert
worden.
Als mildernd wertete der Spruchsenat die Unbescholtenheit,
die schwierige finanzielle Situation und die Schadensgutmachung, als erschwerend
die mehrfachen Tatangriffe.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 2. August 2006, in der vorgebracht wird,
dass die Voranmeldungen für die Monate Juni und Juli 2000 fristgerecht
eingebracht worden seien. Das Erkenntnis gehe diesbezüglich auf die
Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht ein, sondern gebe die Begründung der
Stellungnahme des Amtsbeauftragten wieder. Es habe keine Selbstanzeige gegeben.
Im Rahmen der Verhandlung sei lediglich darüber diskutiert worden, ob ein
auf den im Strafakt erliegenden Voranmeldungen befindlicher Telefaxvermerk
13.10. 2000 einen Nachweis dafür bilde, dass die Anmeldungen verspätet
eingebracht worden seien. Im Akt befänden sich auch
Umsatzsteuervoranmeldungen ohne Telefaxvermerk.
Gleichzeitig mit den Voranmeldungen seien auch die unter
Punkt b und c des Erkenntnisses angeführten Selbstberechnungsabgaben von
Frau I.S. gemeldet worden.
Zum Beweis dieses Vorbringens habe der Bw. die Einvernahme
des Betriebsprüfers und des Masseverwalters beantragt, die
begründungslose Abweisung der Anträge stelle einen Mangel des
Verfahrens dar.
Der Bericht des Betriebsprüfers und des
Amtsbeauftragten beruhe auf der falschen Annahme, dass mit Beginn der
Prüfung eine Selbstanzeige erstattet worden sei, diese Passage sei im
Prüfungsbericht fälschlich angekreuzt worden.
Der Bw. sei bei Prüfungsbeginn nicht anwesend gewesen
und auch nicht steuerlich vertreten worden. Eine Selbstanzeige hätte
lediglich durch den Masseverwalter erstattet werden können, doch dies sei
nicht erfolgt, wie dem Telefax des Masseverwalters vom 28. Juni 2006 zu
entnehmen sei, in dem er festhalte, weder den Prüfungsbericht unterfertigt
noch eine Selbstanzeige erstattet zu haben.
Die Selbstbemessungsabgaben seien rechtzeitig gemeldet
worden, die Nichtentrichtung stelle keinen selbstständigen Tatbestand
dar.
Es werde beantragt im Rechtsmittelverfahren die
Buchhalterin I.S. als Zeugin ein zu vernehmen.
Richtig sei lediglich, dass für den Monat Jänner
2000 die Voranmeldung verspätet eingereicht worden sei. Zu diesem Faktum
werde lediglich die Höhe der Strafe bekämpft.
Da sich auf dem Prüfungsauftrag handschriftliche
Vermerke befänden, sei eine Einvernahme des Prüfers, zur Klärung
der Frage, von wem sie stammten, unerlässlich.
Es werde daher beantragt, den Bw. frei zu sprechen (gemeint
ist wohl das Verfahren einzustellen), in eventu das Erkenntnis aufzuheben und
die Finanzstrafsache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz
zurückzuverweisen, bzw. für den Fall der Bestätigung des
Schuldspruches die Geldstrafe herab zu setzen, da das Verschulden als
äußerst gering zu bewerten sei, der Bw. keine einschlägige
Vorstrafe aufweise und der Schaden teilweise gutgemacht worden sei. Der
Tatzeitraum betreffe die der Konkurseröffnung unmittelbar vorangehenden
Monate, daher sei naturgemäß eine Bezahlung der Abgaben nicht mehr
möglich gewesen, da der Kontenrahmen bei der Bank gesperrt gewesen
sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6. November
2008 wurde die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages außer Streit
gestellt und festgehalten, dass hinsichtlich des Teilfaktums Umsatzsteuer
Jänner 2000 keine Anfechtung des erstinstanzlichen Erkenntnisses erfolgt
ist.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abführt).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen
Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt gegeben wird, im Übrigen ist die Versäumung eines
Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 79 Abs.1 EStG hat der
Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten
war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag
an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Nach § 5
StraBAG (Straßenbenützungsabgabengesetz) hat der Abgabenschuldner,
soweit er nicht die Jahressteuer wählt, die Abgabe (Zusatzabgabe) monatlich
selbst zu berechnen und dem Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzumelden
(Monatsanmeldung). Die Anmeldung ist bis zum 15. eines jeden Monats
(Fälligkeitstag) für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat auf
amtlich aufgelegtem Vordruck einzureichen. In der Monatsanmeldung ist die Abgabe
für alle Zeiträume abzurechnen, deren Beginn im Abrechnungsmonat
gelegen ist. Die Selbstberechnung und Anmeldung der Jahresabgabe hat für
das jeweils laufende Kalenderjahr bis zum 15. Februar (Fälligkeitstag) zu
erfolgen, spätestens bis zum 15. Tag des auf die Zulassung des
Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats.
Abs. 2 Die
Abgabe ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 6 Abs.3 KfzStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz) hat der Steuerschuldner
jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis
zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden
Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2000
wurde am 16. Mai 2000 eingereicht und eine Zahllast in der Höhe von S
549.543,00 einbekannt, jedoch nicht entrichtet.
Im Einleitungsbescheid vom 19. Jänner 2001 scheint
jedoch nur ein strafbestimmender Wertbetrag in der Höhe von S 389.543,00
auf, diese Einschränkung wird in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom
18. Jänner 2006 damit begründet, dass im Zuge der Betriebsprüfung
festgestellt worden sei, dass die Rückgabe einer Sattelzugmaschine
irrtümlich verrechnet und bereits berichtigt worden sei (TZ 5 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 15. November 2000) und somit der
strafbestimmende Wertbetrag um S 160.000,00 zu vermindern sei. Wieso jedoch in
der Stellungnahme in der Folge ein strafbestimmender Wertbetrag von nur S
375.241,00 aufscheint, ist nicht nachvollziehbar, da jedoch lediglich zu Gunsten
des Bw. Berufung erhoben wurde, ist auch im zweitinstanzlichen Verfahren von
diesem Betrag auszugehen.
Zu diesem Faktum wird in der Berufungsschrift ein
Teilgeständnis abgelegt.
Zu den Umsatzsteuervorauszahlungszeiträumen Juni und
Juli 2000 scheinen an den Fälligkeitstagen der Vorauszahlungen (15.8. und
15.9.2000) keine Einzahlungen oder Meldungen auf dem Abgabenkonto auf.
Auf dem Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 24. Oktober
2000 ist unter "Besondere Vermerke" Selbstanzeige angekreuzt und handschriftlich
vermerkt, dass vor Prüfungsbeginn die Voranmeldungen für Juni 2000 mit
einer Zahllast von S 112.281,00 und Juli 2000 mit einer Zahllast von S 18.580,00
vorgelegt wurden (Datum 30.10.2000). Nicht unterfertigte Voranmeldungen erliegen
auf den Seiten 12 und 13 des Strafaktes, auf gelbem Papier mit Faxdatum 13.
Oktober 2000 versehene Voranmeldungen erliegen unter Blatt 56 bis 59 des
Strafaktes.
Unter TZ 10 des Prüfungsberichtes wird ausgewiesen,
dass die Straßenbenützungsabgabe für die Monate Juni, Juli und
August 2000 (September wurde wegen der Konkurseröffnung aus der Berechnung
herausgenommen) bisher nicht entrichtet worden ist und der Differenzbetrag an
Hand der eingesetzten Autos und der gefahrenen Tage errechnet.
Unter Tz 9 des Prüfungsberichtes wird festgehalten,
dass auch Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet worden ist, der auf das zweite
Quartal 2000 (April bis Juni) entfallende Betrag war wiederum im Strafverfahren
gesondert zu berechnen.
Auf Blatt 20 des Arbeitsbogens AbNr. 201095/00 erliegt ein
Aktenvermerk des Betriebsprüfers, in dem unter Hinweise an die
Strafsachenstelle ausgeführt wird, dass bei Prüfungsbeginn
hinsichtlich der nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen Selbstanzeige
erstattet worden sei. Der Prüfer ergänzt dazu, dass der Selbstanzeige
seiner Meinung nach keine strafbefreiende Wirkung zukommen könne, da die
Prüfung bereits mit dem Hinweis auf die bisherige Nichtmeldung der
Umsatzsteuerzahllasten für Juni bis August/2000 angemeldet worden
sei.
Dazu erliegt unter Blatt 44 des Arbeitsbogens die
Verständigung von einer beabsichtigten Prüfung vom 18. Oktober 2000,
wobei als Prüfungsgegenstand Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume von
12/1999 bis 12/2000, Kraftfahrzeugsteuer für das erste bis dritte Quartal
2000 und Straßenbenützungsabgabe für 12/1999 bis 12/2000
ausgewiesen sind und festgehalten wird, dass bisher keine
Umsatzsteuervorauszahlungen für 6-8/2000 und keine Zahlungen für
Straßenbenützungsabgabe 6-8/2000 und Kraftfahrzeugsteuer 6-8/2000
geleistet wurden. Die Verständigung wurde dem Masseverwalter P.H.
zugestellt.
Da in der Berufungsschrift ausdrücklich festgehalten
wird, dass keine Selbstanzeige erstattet worden sei, ist ein Eingehen auf die
Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 29 FinStrG
obsolet.
Die lohnabhängigen Abgaben für die Monate Juni
und Juli 2000 wurden gleichfalls zu den gesetzlichen Terminen weder entrichtet
noch gemeldet. Die Berechnung der geschuldeten Beträge erfolgte im Zuge
einer Lohnsteuerprüfung, die mit Bericht vom 23. November 2000
abgeschlossen wurde.
Die Straßenbenützungsabgabe und die Kfz-Steuer
wurden ebenfalls im Prüfungsweg ermittelt und die Abgabennachforderungen
festgesetzt.
Ein Vorbringen, wieso diese Abgaben weder gemeldet noch
entrichtet wurden, enthält die Berufungsschrift nicht.
Der Bw. war bis zur Konkurseröffnung am 9. Oktober
2000 generell für die Meldung und Entrichtung der Selbstberechnungsabgaben
verantwortlich.
Die Einvernahme der Zeugin I.S. und des Bw. in der
mündlichen Verhandlung vor dem UFS hat jedoch ergeben, dass die
Firmengepflogenheiten stets so gewesen sind, dass die Buchhaltungsunterlagen zur
Berechnung der Selbstberechnungsabgabenzahlungen der Buchhalterin
übermittelt wurden und diese auch die Meldungen unterfertigt und direkt bei
der Abgabenbehörde eingereicht hat. Voranmeldungen mit einer Unterschrift
des Bw. liegen im Steuerakt nicht auf.
Der Bw. konnte den Senat daher davon überzeugen, dass
für ihn Meldung und Entrichtung der Abgaben zwei Akte darstellten, er
dafür Sorge getragen hat, dass die Berechnungen bis zum Ende der
Geschäftstätigkeit von einer dazu befähigten Person vorgenommen
werden und er darauf vertraut hat, dass eine Meldung erfolgen werde, auch wenn
er keine entsprechende Überweisung vornehmen könne.
Zur Zeichnungsberechtigung auf dem Firmenkonto führte
der Bw. aus, dass auch seine damalige Lebensgefährtin Frau F.
zeichnungsberechtigt gewesen sei, sie aber nicht zur Einteilung der Geldmittel
berechtigt sondern seinen Entscheidungen unterworfen gewesen sei.
Es ist somit erwiesen, dass es der Bw. in Kenntnis seiner
Zahlungsverpflichtung unterlassen hat die verfahrensgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten binnen fünf Tagen ab Fälligkeit zu entrichten
oder für deren Entrichtung Sorge zu tragen, damit ist das Tatbild der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG erfüllt.
Diesbezüglich ist es gänzlich irrelevant aus welchem Grund eine
Meldung unterblieben ist, die Unterlassung der Meldung muss nicht von Vorsatz
getragen sein.
Im Schlussplädoyer hat der Verteidiger die
Schuldeinsicht seines Mandanten hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandes
der Finanzordnungswidrigkeit einbekannt und ergänzt, dass bezüglich
des bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung zugestandenen Deliktes nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Umsatzsteuer Jänner 2000 volle
Schadensgutmachung geleistet wurde.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu nehmen ist.
Der Bw. ist nach seinen Angaben vor dem Berufungssenat bei
einem monatlichen Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis in der
Höhe von € 1.600,00 bis auf das Existenzminimum gepfändet, im
Besitz einer gepfändeten Liegenschaft und außer Stande hinsichtlich
der Restschulden aus einem Konkursverfahren eine Zahlungsverpflichtung
einzugehen.
Bei der Strafbemessung wurden die
finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit, die schwierige wirtschaftliche
Situation des Unternehmens als auch nunmehr des Bw., die teilweise
Schadensgutmachung, das Tatsachengeständnis und die nicht vom Bw.
verschuldete überlange Verfahrensdauer als mildernd, als erschwerend die
wiederholte Tatbegehung gewertet.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis
zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten
Abgabengutschrift) geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des
§ 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages
geahndet.
Da bis auf die mehrmalige Unterlassung der entsprechenden
Zahlungen ausschließlich Milderungsgründe vorliegen, die Verfehlungen
zudem aus dem wirtschaftlichen Untergang des Unternehmens resultieren und nicht
einem Bereicherungswillen des Bw. zuzurechnen sind und er sich in einer sehr
angespannten wirtschaftlichen Lage befindet, erscheint die ausgesprochene Geld-
und Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und den Erfordernissen der
Spezial- und Generalprävention gerecht.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 FinStrG
umfassen die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten a) einen Pauschalbetrag als
Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser
Beitrag ist mit 10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei
Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe mit 3,63
Euro zu bemessen; der Pauschalbetrag darf 363 Euro nicht
übersteigen.
Der Kostenausspruch war demnach mit € 363,00
vorzunehmen.
Linz, am 18.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0087-L/06
- Stammnummer
- 37798
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF