Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0007-Z1W/04
Nicht fristgerechte Einbringung einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0007-Z1W/04vom 27.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des DX, vom 20. Oktober 2002 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 1. Oktober 2001,
GZ. 500/07139/1/2001/51, betreffend Zurückweisung einer Berufung
(§ 273 BAO) entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. März 2001, GZ. 500/01825/2001/51,
wies das Hauptzollamt Linz die Berufung des Beschwerdeführers (Bf.) gegen
den Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 1. Dezember 2000, GZ.
500/26893/2000/51, gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO
zurück.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 14. April 2001, in
der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei in der Zeit vom 18. Dezember 2000 bis zum 19.
Jänner 2001 im X-Krankenhaus behandelt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2001, GZ.
500/07139/1/2001/51, wies das Hauptzollamt Linz die Berufung als
unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 20. Oktober 2001,
in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe die Berufung rechtzeitig eingebracht und
ausführlich begründet.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 85b Abs. 1 ZollR-DG gelten, soweit
in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der
Berufung die §§ 50 Abs. 1 und 244 bis 258 BAO sinngemäß.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr
erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten
oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein
Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird gemäß
Art. 3 Abs. 1 Fristenverordnung (FristVO) bei Berechnung dieser Frist der Tag
nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung
fällt.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c FristVO beginnt eine
nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist am Anfang der ersten Stunde des
ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der
letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres, der dieselbe
Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt
bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der
für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf der
letzten Stunde des letzten Tages dieses Monats.
Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die
Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen
nach Arbeitstagen bemessen sind (Art. 3 Abs. 3 FristVO).
Der og. Abgabenbescheid vom 1. Dezember 2000 wurde dem Bf.
am 11. Dezember 2000 zugestellt.
Am 25. Jänner 2001 langte die mit 27. Dezember 2000
datierte Berufung beim Hauptzollamt Linz ein. Die Postaufgabe ist am 23.
Jänner 2001 erfolgt. Die Berufung ist folglich nicht fristgerecht
eingebracht worden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 85b Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 3 Abs. 1 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1
- Art. 3 Abs. 2 lit. c FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1
- Art. 3 Abs. 3 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0007-Z1W/04
- Stammnummer
- 13265
- Gültig
- 27.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF