Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1674-W/05
Die Einbringung des Verzeichnisses für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2002 nach Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides ist jedenfalls verspätet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1674-W/05vom 31.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IE, nunmehr E, x, vertreten durch
Mag. Walter Heissig, 1100 Wien, Puchsbaumg. 25-27, vom 8. August 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 4. Juli 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie 2002 gemäß
§ 108e EStG 1988
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die IE, numehr E (idF. (Bw.) brachte mit Schreiben vom 6
November 2003 die Abgabenerklärungen für Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 (Eingang am 11. November 2003)
bei der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz ein. Die
entsprechenden Bescheide ergingen mit Datum 17. November 2003 und erwuchsen in
Rechtskraft.
Am 20. April 2005 wurde die "Beilage zur
Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
für 2002 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gem.
§ 108e" eingereicht und damit eine Prämie iHv Euro 37.625,14
beantragt.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2005 wurde der Antrag durch die
Abgabenbehörde erster Instanz abgewiesen. Als Begründung wurde auf die
gesetzliche Bestimmung des § 108e Abs. 4 EStG 1988, wonach der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen sei, verwiesen. Da die
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 am 11. November
2003 eingereicht, die Beilage erst am 30. März 2005 erstellt und am 20.
April 2005 eingebracht worden sei liege ein verspäteter Antrag zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2002 vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schreiben vom 8.
August 2005 das Rechtsmittel der Berufung.
Zunächst wurde ausgeführt, dass, sollte der
Antrag verspätet eingebracht worden sein, das Finanzamt in
sinngemäßer Anwendung des § 273 BAO hätte vorgehen
müssen, anstatt den Antrag als unbegründet abzuweisen.
Materiellrechtlich wurde darauf verwiesen, dass die - im
Jahre 2002 bestehende - Koppelung des Antrages auf Gewährung einer
Investitionszuwachsprämie an die Körperschaftsteuer unsachlich sei.
Sie gehe zu Lasten desjenigen, der seiner Steuerdeklaration
ordnungsgemäß nachkomme: wer die
Körperschaftsteuererklärung für 2002 etwa bereits am 31.
März 2002 eingereicht habe und binnen weniger Tage veranlagt worden sei,
könne so leicht in eine "Verspätungsfalle" geraten. Wer dagegen seine
steuerlichen Pflichten vernachlässige und seine
Körperschaftsteuererklärung für 2002 z. B. erst am 30. Juni 2004
eingereicht habe, sei kaum Gefahr gelaufen, den Antrag "verspätet"
einzureichen. Ein Gesetz mit einem solchen Inhalt sei nach Erachten der Bw.
verfassungswidrig.
Das hinsichtlich der Verwaltungsökonomie bestehende
Argument des BMF sei seit der mit StReformG 2005 geänderten Rechtslage,
wonach der Prämienantrag bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides
nachgereicht werden kann und somit getrennt von der Steuererklärung
bearbeitet werden muss, wenig überzeugend. Dazu komme eine weitere
unsachliche Differenzierung: Unterlassene Aufwendungen können gem. §
299 BAO bis ein Jahr nach Rechtskraft des Steuerbescheides bzw. unabhängig
davon im Zuge der Außenprüfung noch Jahre später geltend gemacht
werden. Bei der Investitionszuwachsprämie solle die Einreichfrist bereits
mit der Abgabe der Steuererklärung beendet sein.
Der Gesetzestext des § 108e Abs. 4 EStG 1988 in der
für 2002 maßgebenden Fassung sei missglückt. Er schließe
zwar die von der Behörde bevorzugte Auslegung nicht völlig aus, jedoch
lasse das Verständnis der Behörde das Gesetz verfassungswidrig
erscheinen. Bei mehreren gegebenen Auslegungsmöglichkeiten sei jene zu
wählen, die das Gesetz verfassungskonform erscheinen lassen.
Die Bw. stellte den Antrag den angefochtenen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung
von Verfahrensvorschriften aufzuheben und dem Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie 2002 stattzugeben. Ansonsten werde beantragt, die
Berufung dem UFS zur Entscheidung vorzulegen und eine mündliche Verhandlung
abzuhalten.
Nach Wechsel der steuerlichen Vertretung erteilte der
nunmehr zuständige Vertreter der die Berufung vormals einbringenden
Vertretung eine Subvollmacht zur Behandlung des Rechtsmittels.
Nach Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung
erklärte der nunmehrige Vertreter, nicht an der Verhandlung teilzunehmen.
Die mit Subvollmacht ausgestattete ehemalige Vertretung der Bw. zog den Antrag
auf mündliche Verhandlung mit Eingabe vom 21. August 2006 zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 lautet:
"Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen
(§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu
enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung."
Gemäß Abs. 5 ist "die sich aus dem Verzeichnis
ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben". Und weiters ist "die
Prämie zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen".
§ 273 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a)
nicht zulässig ist oder
b)
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig
zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht
wurde.
Zu den verfahrensrechtlichen Ausführungen der Bw. ist
zu sagen, dass der UFS nicht zu erkennen vermag, weshalb die dem Rechtsschutz
(7. Abschnitt der BAO) zuzuordnende Bestimmung über die nicht fristgerechte
Einbringung von Berufungen gleichermaßen auf Unterlagen, die im Zuge des
Abgabenverfahrens einzubringen sind, anzuwenden sei. Die Bw. ist dadurch, dass
die Entscheidung über den Antrag durch die Abgabenbehörde erster
Instanz im Sinne einer Sachentscheidung und nicht, wie von der Bw. vorgebracht,
durch formale Zurückweisung getroffen wurde, nicht als beschwert zu
betrachten.
Im gegenständlichen Fall ist weiters strittig, bis zu
welchem Zeitpunkt die Investitionszuwachsprämie rechtzeitig beantragt und
das Verzeichnis mit Anspruch auf Gutschrift der Prämie eingereicht werden
kann.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates (UFS) ist
die gesetzliche Regelung diesbezüglich eindeutig. Der Gesetzgeber koppelt
zwar das Verfahren betreffend die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie, die nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich
zu Lasten der veranlagten Einkommen-(Körperschaft)steuer zu
berücksichtigen ist, damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine
Sonderform derselben darstellt, vom Veranlagungsverfahren klar ab. Doch wird die
Einreichung des Verzeichnisses explizit mit der Einreichung der
Steuererklärung befristet. Eine diesbezügliche Beurteilung der
gesetzlichen Regelung findet sich auch z. B. in Hofstätter/Reichl, Die
Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, Tz. 7 zu § 108e EStG: "Die
Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der
Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen" und der dort angeführten
Literatur. Auch Denk und Gaedke (SWK 20/21/2003, S 496) bestätigen diese
Auffassung, wenngleich sie ihre Ausführungen mit dem Wunsch nach einer
Toleranzregelung bzw. Verbesserungsvorschlägen abschließen.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber darauf reagiert. Durch das
Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, wurde § 108e Abs. 4 EStG 1988
geändert. Die Neuregelung lässt die Geltendmachung der Prämien
bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zu,
sie ist allerdings gemäß der maßgeblichen
Inkrafttretensbestimmung (§ 124b Z 105 EStG 1988) erstmals für
Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen. Auf den
gegenständlichen Fall, das Jahr 2002 betreffend, ist die Neuregelung nicht
anwendbar.
Für die Anerkennung der Investitionszuwachsprämie
für das Jahr 2002 stellt die gleichzeitige Vorlage von Verzeichnis und
Steuererklärung des betreffenden Jahres eine materiellrechtliche
Anspruchsvoraussetzung dar. Durch das Erfordernis der gleichzeitigen Vorlage ist
die Einreichung des Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Abgabenerklärung terminisiert.
Die Bw. hat das erforderliche Verzeichnis erst am 20. April
2005, somit rund 17 Monate nach Einreichung der Steuererklärung und rund 16
Monate nach Eintreten der Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides
2002, eingebracht.
Da die Abgabe des Verzeichnisses nicht gleichzeitig mit der
Steuererklärung erfolgt ist, hat die Bw. die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat daher darüber zu Recht abweisend entschieden.
Zum Vorbringen der Bw., dass die gesetzliche Bestimmung
infolge unsachlicher Differenzierung verfassungswidrig sei, ist festzustellen,
dass es dem UFS als Verwaltungsbehörde nicht zusteht über die
Verfassungsmäßigkeit einfachgesetzlicher Bestimmungen abzusprechen.
Vielmehr ist von der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen
auszugehen.
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
liegt in der ausschließlichen Kompetenz des
Verfassungsgerichtshofes.
Die Berufungsentscheidung war somit spruchgemäß
zu treffen.
Wien, am 31.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1674-W/05
- Stammnummer
- 23866
- Gültig
- 31.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF