Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0417-L/05
Zurückweisung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0417-L/05vom 02.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch V, vom
20. April 2005 gegen den Zurückweisungsbescheid (§ 273 BAO) des
Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 18. April 2005 betreffend die Berufung
gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 14.2.2005 ergingen der Umsatz- sowie der
Körperschaftsteuerbescheid für 2003. Mit Bescheid vom 14.2.2005 wurde
weiters eine Zwangsstrafe in Höhe von € 440 festgesetzt. Diese
Bescheide sind nach Lage der Akten am 16.2.2005 zugestellt worden.
Gegen diese Bescheide wurde vom mit Schriftsatz vom
8.4.2005 Berufung erhoben und um Verständnis für die
ungewöhnliche Verspätung ersucht. So sei eine sehr nahe stehende
Verwandte des Geschäftsführers im Oktober 2004 verstorben und
hätte dessen Vater vor 4 Wochen einen schweren Unfall gehabt. Mit der
gleichzeitigen Nachreichung der Steuererklärungen für 2003 werde gegen
die durch die Schätzung entstandenen Bescheide Widerspruch erhoben. Weiters
wurde um Aufhebung der an der Steuerschuld unangemessenen hohen Zwangsstrafe
ersucht.
Mit gesonderten Bescheiden, jeweils vom 18.4.2005 wurde die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003, gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2003 sowie gegen den Bescheid über die
Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO
zurückgewiesen, weil die Berufungsfrist abgelaufen war. Der
Zurückweisungsbescheid betreffend die Berufung gegen den Bescheid über
die Festsetzung einer Zwangsstrafe war von der betrieblichen Veranlagung (23)
direkt ausgestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 20.4.2005 wurde lediglich um Aufhebung
sowie um Abänderung des Bescheides über die Festsetzung der
Zwangsstrafe ersucht. Die Frist 16.3.2005 hätte man gerne eingehalten, doch
sei man durch ein sehr unglückliches Ereignis im sehr privaten Umfeld davon
abgehalten worden. So habe der Vater des Geschäftsführers, der auch
Mitgesellschafter sei, am 15.3. einen sehr schweren Unfall gehabt und habe der
Verlust des Erinnerungsvermögens gedroht. Deshalb sei die Dienstreise vom
Geschäftsführer abgebrochen worden uns sei dieser noch am gleichen Tag
nach Wels zurück ins Krankenhaus gefahren. Letztendlich wurde ersucht diese
Umstände als Grund für die nicht rechtzeitig eingereichte
Berufung/Einreichung der Steuerunterlagen anzuerkennen und im Sinne der Berufung
die Zwangsstrafe wieder aufzuheben.
Das Finanzamt wies in der weiteren Folge die Berufung vom
20.4.2005 mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Bezüglich
der Zwangsstrafe hielt es ergänzend fest, dass in Anbetracht der
Gewährung von vier Nachfristen über einen Zeitraum von drei Monaten
die Festsetzung der Zwangsstrafe zu Recht erfolgt sei.
Im Vorlageantrag vom 14.5.2005 wurde um Aufhebung von zwei
Zwangsstrafen im Umfang von € 660 (€220+440) ersucht, weiters um
Anerkennung der eingereichten Steuererklärungen. So wurde bezüglich
der Zwangsstrafe vom Geschäftsführer noch einmal auf den Tod einer
nahe stehenden Verwandten und den Unfall des Vaters hingewiesen. Ergänzend
wurde vorgebracht, dass dem österreichischen Staat durch die
verspätete Steuererklärung kein finanzieller oder wirtschaftlicher
Nachteil erwachsen sei. Was die Umsatzsteuer betreffe, so weise die
Erklärung ein zu erstattendes Guthaben in Höhe von € 125 aus und
der Verlust für 2003 betrage € 707. Bezüglich der
Nichtanerkennung der eingereichten Erklärungen wurde auf die asymmetrische
Rechtsaulegung und eine andere Gepflogenheit deutscher Finanzämter
hingewiesen.
In einem Vorhalt der erkennenden Behörde vom 8.5.2006
wurde vorgehalten, dass nach Lage der Akten lediglich Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid erhoben wurde, der die Berufung gegen den Bescheid
über die Festsetzung einer Zwangsstrafe betrifft. Ergänzend wurde
ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung die bloße
Tatsache der Fristversäumnis zwingend die bescheidmäßige
Zurückweisung der Berufung zur Folge habe und ein Eingehen in der Sache
selbst ausgeschlossen sei. Dieser Vorhalt blieb unwidersprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat.
Erledigungen werden zufolge § 97 Abs. 1 BAO dadurch
wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem
Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen
Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche
Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist durch
Zustellung.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage
konnte der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend die
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe aus
nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe
vom 14.2.2005 ist nachweislich am 16.2.2005 zugestellt worden. Die
Berufungsfrist ist daher am 16.3.2005 abgelaufen. Der Berufungsschriftsatz
betreffend den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe trägt
das Datum 8.4.2005 und ist am 12.4.2005 beim Finanzamt eingelangt. Die Berufung
ist daher verspätet eingebracht worden. Dies ist von der Berufungswerberin
auch nicht bestritten worden.
Auf Grund der im § 273 Abs. 1 BAO zwingend normierten
Rechtsfolge, wonach die Abgabenbehörde eine nicht fristgerecht eingebrachte
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen hat, bleibt für die
Berücksichtigung der von der Berufungswerberin ins Treffen geführten
Gründe (familiäre Gründe ihres Geschäftsführers) kein
Raum. Bereits die bloße Tatsache der Fristversäumnis hatte daher
zwingend die bescheidmäßige Zurückweisung der Berufung zur
Folge. Ein Eingehen in der Sache selbst ist daher ausgeschlossen. Für ein
Ermessen bleibt gleichfalls kein Raum. (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, Wien 1994, Band 3, 2678 und UFS GZ RV/0387-G/05).
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 2.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0417-L/05
- Stammnummer
- 22623
- Gültig
- 02.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF