Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des V, gegen die Feststellungsbescheide (Nachfeststellungen gem. § 22 Abs. 1 BewG) zum 1. Jänner 2005 des Finanzamtes A vom 3. Mai 2007, Steuern. und vom 4. Mai 2007, Steuernummern, betreffend Einheitswert des Grundvermögens (einschließlich der Betriebsgrundstücke) entschieden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adresse, vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner, Steuerberatungsgesellschaft mbH, 5732 Mühlbach, Bicheln 1, vom 31. Jänner 2011 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 21. Jänner 2011, Zl. 600000/xxxxx/2007, betreffend Alkoholsteuer für Dezember 2002…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adresse, vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner, Steuerberatungsgesellschaft mbH, 5732 Mühlbach, Bicheln 1, vom 23. März 2011 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 24. Februar 2011, Zl. 600000/xxxxx/2007, betreffend Alkoholsteuer für Dezember 2004…
S 12,585.600,00. Die Außenprüfung habe sich bei der Bewertung des Grundstückes auf den im Kaufvertrag vom 13. Juli 2001 mit der Firma E genannten m²-Preis von S 4.500,00 gestützt. Dieser Vertrag habe erst nach Erfüllung einiger Auflagen und Bedingungen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adresse, vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner, Steuerberatungsgesellschaft mbH, 5732 Mühlbach, Bicheln 1, vom 22. März 2011 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 24. Februar 2011, Zl. 600000/xxxxx/2007, betreffend Alkoholsteuer für Dezember 2003…
Dem Vorwurf des Bw., die Behörde sei den von der Partei beantragten Erhebungen (Ausheben des Inhabers einer konkreten Telefonnummer, Beschaffung von Daten über das der Behörde angebliche bekannte anonyme Sparbuch, Zeugeneinvernahme) nicht nachgekommen, ist entgegenzuhalten, dass die konkreten Telefonnummern sehr wohl behördlich verfolgt wurden. Dies…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adresse, vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner, Steuerberatungsgesellschaft mbH, 5732 Mühlbach, Bicheln 1, vom 25. März 2011 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 24. Februar 2011, Zl. 600000/xxxxx/2007, betreffend Alkoholsteuer für Dezember 2006…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adresse, vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner, Steuerberatungsgesellschaft mbH, 5732 Mühlbach, Bicheln 1, vom 24. März 2011 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 24. Februar 2011, Zl. 600000/xxxxx/2007, betreffend Alkoholsteuer für Dezember 2005…
…kurz Bw die Grundstücke Nr. a und b inneliegend der EZ z KG L. Mit Bescheiden je vom 20. August 2008 führte das Finanzamt x für diese Grundstücke eine Nachfeststellung gemäß § 22 Abs.1 BewG 1955 zum 1. Jänner 2007 durch und stellte zu EWAZ…
…kurz Bw die Grundstücke Nr. a und b inneliegend der EZ z KG L. Mit Bescheiden je vom 20. August 2008 führte das Finanzamt x für diese Grundstücke eine Nachfeststellung gemäß § 22 Abs.1 BewG 1955 zum 1. Jänner 2007 durch und stellte zu EWAZ…
…zurückzuführen sind. So sind z.B. die nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eingetretenen Erhöhungen oder Minderungen der Baukosten, der Preise usw. als reine Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen unberücksichtigt zu lassen, hingegen kann sich eine Werterhöhung dadurch ergeben, dass nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine Aufschließung (Straßenbau, Kanalisation, Anschlussmöglichkeit…
…...." Gemäß §23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Gemäß §55 Abs.1 BewG sind unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten…
…...." Gemäß §23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Gemäß §55 Abs.1 BewG sind unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten…
…...." Gemäß §23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Gemäß §55 Abs.1 BewG sind unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten…
…1) Z. 1 BewG), EW-AZ 1, 2. Feststellung des Einheitswertes (Nachfeststellung gemäß § 22 (1) Z. 1 BewG) hinsichtlich des Grundstückes 19, K, EW-AZ 2 und 3. Feststellung des Einheitswertes (Nachfeststellung gemäß § 22 (1) Z. 1 BewG) hinsichtlich der Grundstücke 16, K , EW-AZ…
…F., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 7. Juni 2004 betreffend Einheitswert zum 1. Jänner 2004 (Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG) und Grundsteuermessbetrag (Grundsteuermessbescheid) entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Bescheide werden gemäß § 289 Abs…
…E., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 7. März 2005 betreffend Einheitswert zum 1. Jänner 2004 (Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG) und Grundsteuermessbetrag (Grundsteuermessbescheid) entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Bescheide werden gemäß § 289 Abs…
…dann der Fall, wenn ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück als Bauland verwertet wird, ein bisher unbebautes Grundstück bebaut oder wenn ein Einfamilienhaus durch einen Umbau in ein Mietwohngrundstück umgewandelt wird. Im Gegensatz zu den Fortschreibungen findet eine Nachfeststellung nach § 22 BewG dann statt, wenn nach…
…dann der Fall, wenn ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück als Bauland verwertet wird, ein bisher unbebautes Grundstück bebaut oder wenn ein Einfamilienhaus durch einen Umbau in ein Mietwohngrundstück umgewandelt wird. Im Gegensatz zu den Fortschreibungen findet eine Nachfeststellung nach § 22 BewG dann statt, wenn nach…
…die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Gemäß § 23 BewG (Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Gemäß § 53 Abs…