Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1885-W/02
1. Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG: Gründung einer wirtschaftlichen Einheit 2. Nachveranlagung des Grundsteuermessbetrages (§ 22 Abs. 1 GrStG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1885-W/02vom 08.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet, ist für diese wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BewG ein Einheitswert nachträglich festzustellen (Nachfeststellung). Dabei sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen (§ 23 BewG). Unbebaute Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 55 BewG).
Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt wurde (§ 12 GrStG). Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 22 BewG 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des Steuermessbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen (§ 22 Abs. 1 GrStG).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
xxx, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,13.,14 Bez. und
Purkersdorf vom 11. Oktober 2000 betreffend den
1. Einheitswertbescheid
zum 1. Jänner 2000 (Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1
BewG)
2. Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2000
(Nachveranlagung) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 7. Mai 1999 hat die
Berufungswerberin (Bw) ein Grundstück, Baufläche, von ihrem
Ehegatten im Schenkungswege erhalten.
In der Folge ist dieses Grundstück aus dem Grundbesitz
des Ehegatten ausgeschieden und ab 1. Jänner 2000 der Bw. zugerechnet
worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 1 BewG die Nachfeststellung zum 1. Jänner 2000, weil
eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wurde.
Gleichzeitig erfolgte mit Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2000 eine
Nachveranlagung.
Fristgerecht wurde gegen beide Bescheide Berufung erhoben.
Eingewendet wurde im Wesentlichen, dass der Bodenwert unrichtig berechnet worden
sei. Bezüglich der Berechnung des Einheitswertes für die im
Schenkungsweg übertragene Fläche sei bis dato ein Einheitswertbescheid
nicht ergangen. Der Grundsteuermessbetrag sei entsprechend
herabzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2000 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 20. Dezember
2000 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einheitswertbescheid
zum 1. Jänner 2000 (Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1
BewG):
Gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 1 BewG wird für wirtschaftliche Einheiten
(Untereinheiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, der
Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu
gegründet wird.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. werden der Nachfeststellung die Verhältnisse
zugrundegelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind, das
dem maßgebenden Ereignis folgt
(Nachfeststellungszeitpunkt).
Gemäß
§ 23 BewG sind bei Fortschreibungen
und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der
tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder
vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen.
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BewG sind unbebaute
Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Als unbebaute
Grundstücke gelten gemäß Abs. 2 leg. cit. auch Grundstücke,
auf denen sich Gebäude befinden, deren Wert und Zweckbestimmung
gegenüber dem Wert und der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von
untergeordneter Bedeutung sind. Abschläge sind in § 53 BewG
lediglich für bebaute Grundstücke zur Berücksichtigung der
unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke
vorgesehen.
Zu dem Vorbringen, hinsichtlich der Fläche von 602
m² sei ein Einheitswertbescheid noch nicht ergangen, wird bemerkt, dass der
diesbezügliche Einheitswert mittels Nachfeststellung
erstmalig festgestellt
wurde.
Der Einheitswert wird nachträglich festgestellt, da
bisher kein Einheitswert festgestellt wurde. Nachfeststellungszeitpunkt ist
grundsätzlich der 1. Jänner des Jahres, das dem maßgebenden
Ereignis folgt. Die Nachfeststellung setzt voraus, dass eine Hauptfeststellung
nicht stattgefunden hat.
Der Neuberechnung wurde die schenkungsweise
übertragene Liegenschaft EZ X im
Ausmaß von 602 m² zu Grunde gelegt.
Bei einem (wie bisher) angenommenen m²-Preis von S
500,- beträgt der gemeine Wert des unbebauten Grundstückes S 301.000,-
(das entspricht 21.874,52 Euro). Kürzungen sind - wie bereits
ausgeführt - nicht zu berücksichtigen.
Dieser um 35% erhöhte Einheitswert gemäß
Abgabenänderungsgesetz 1982 beträgt (gerundet gemäß
§
25 BewG) S 406.000,- (das entspricht 29.505,17 Euro) zum 1. Jänner
2000.
2. Grundsteuermessbescheid
vom 1. Jänner 2000 (Nachveranlagung)
Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer ist der
für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des
Steuergegenstandes, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
festgestellt wurde (§ 12 GrStG). Im Falle einer Nachfeststellung des
Einheitswertes (§ 22 BewG 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des
Steuermessbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf
den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt
für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen
(§ 22 Abs. 1 GrStG).
Somit war auch die Berufung gegen den
Grundsteuermessbescheid als unbegründet abzuweisen.
Eine Stellungnahme zum Vorhalt der h. o. Behörde wurde
nicht abgegeben.
Die Berufung war aus den oben anführten Gründen
als unbegründet abzuweisen.
Wien,
8. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 23 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 55 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 12 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 22 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1885-W/02
- Stammnummer
- 8708
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF