Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3947-W/02
Ermittlung des Bodenwertes bebauter Grundstücke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3947-W/02vom 03.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ebenso stellt das Vorhandensein eines Kindergartens in unmittelbarer Nähe eine Verbesserung der Infrastruktur dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des W, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 29. April 2002,
EW-AZ -, betreffend Feststellung des Einheitswertes zum
1. Jänner 2001 (Wert- und Zurechnungsfortschreibung
gemäß
§ 21 (1) Z1 und (4) BewG 1955 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. April 2002 stellte das Finanzamt im
Wege der Wert- und Zurechnungsfortschreibung den Einheitswert für
gegenständlichen Grundbesitz (Einfamilienhaus) zum 1. Jänner 2001 mit
22.455,91 Euro (entspricht S 309.000), erhöht 30.304,57 Euro (entspricht S
417.000) fest, wobei es von einem Bodenwert je m2 in Höhe von
ATS 380,- ausging.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Vorgebracht wurde, der Einheitswert für das
Grundstück sei zu hoch bemessen worden. Ein in unmittelbarer Nähe
befindliches Grundstück mit besserer Lage sei mit Stichtag 1.1.1973 im
Jahre 1999 mit ATS 315,-/m2 bemessen worden. Es werde daher um Reduzierung
des Grundstückspreises und Neufestsetzung des Einheitswertes
ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 22. Juli
2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass
anlässlich der Hauptfeststellung 1973/74 für die vergleichbaren
wirtschaftlichen Einheiten in der J Gasse ein Bodenpreis von 380,- ATS je m2
festgesetzt worden sei. Nachdem das gegenständliche Grundstück nach
der Grundaufteilung nach Lage, Grundstücksgröße und
Beschaffenheit mit den anderen Grundstücken in der J Gasse vergleichbar
sei, sei auch dort der ortsübliche Bodenpreis in Höhe von 380,- ATS/m2
anzusetzen.
In der dagegen eingebrachten "Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz" wird vorgebracht, der Bodenpreis in der J
Gasse könne keinesfalls einheitlich bemessen werden. Während die J
Gasse im Bereich zwischen F Gasse und Frstraße (ONr. 1-22)
ausschließlich mit Villen und Einfamilienhäusern bebaut sei,
befänden sich im Bereich zwischen Frstraße und Eweg (ONr. 22-45) nur
6 Grundstücke im Privatbesitz, wovon lediglich 3 mit
Einfamilienhäusern bebaut seien. Die übrigen Bauflächen dieses
Straßenzuges seien mit Gemeindebauten (BKl. II !), einem Xhotel und einem
städtischen Kindergarten bebaut. Da das gegenständliche
Grundstück direkt neben dem Kindergarten und gegenüber des Xhotels
liege, könne hier keinesfalls von einheitlichen Grundstückspreisen
ausgegangen werden, da die Wohnqualität infolge Parkplatzmangels,
Lärmentwicklung durch den LKW- und Busverkehr des Xhotels, sowie des
Kindergartens stark beeinträchtigt sei und daher nicht mit den
Grundstücken im Straßenzug J Gasse 1-22 verglichen werden könne,
was sich natürlich negativ auf den Verkehrswert auswirke. Es werde daher um
Überprüfung der Angaben und Herabsetzung des Bodenpreises
ersucht.
Am 6. November 2002 erging an den Berufungswerber ein
Schreiben (nachweislich übernommen am 8. November 2002) der - zu diesem
Zeitpunkt für die Erledigung der Berufung zuständigen -
Geschäftsabteilung Z der Finanzlandesdirektion, worin die Kaufpreise laut
Kaufpreissammlung des Finanzamtes um den Hauptfeststellungszeitpunkt dargelegt
wurden und es wurde gleichzeitig eine Frist von 3 Wochen zur Stellungnahme
eingeräumt.
Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. b
Bewertungsgesetz 1955 (BewG) idF. BGBl.Nr. 680/1994, wird der Einheitswert bei
den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes
neu festgestellt, wenn der gemäß
§ 25 abgerundete Wert, der sich
für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als ein
Zehntel, mindestens aber um 5.000 S oder um mehr als 100.000 S von dem zum
letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht
(Wertfortschreibung).
Gemäß
§ 21 Abs. 4 Bewertungsgesetz 1955
(BewG) idF. BGBl.Nr. 680/1994 sind allen Fortschreibungen einschließlich
der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung
des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) die Verhältnisse bei
Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt
(Fortschreibungszeitpunkt).
Gemäß
§ 23 BewG (Wertverhältnisse bei
Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen und bei
Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche
Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom
Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen.
Gemäß
§ 53 Abs. 1 BewG ist bei der
Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung
abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im
Zustand der Bebauung befinden), vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert
(Abs. 3 bis 6) auszugehen.
Gemäß
§ 53 Abs. 2 BewG ist als Bodenwert
der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes
Grundstück gemäß
§ 55 zu bewerten wäre. Dabei sind
insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den
gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende Umstände zu
berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten
Fläche nicht übersteigt, ist um 25. v. H. zu kürzen.
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BewG sind unbebaute
Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Gemäß
§ 10 BewG (Bewertungsgrundsatz,
gemeiner Wert) ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
der gemeine Wert zu Grunde zu legen.
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen.
Demnach ist dieser Begriff im Gesetz wohl definiert, das
Gesetz enthält jedoch im Besonderen keine Vorschriften, wie der gemeine
Wert festzustellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 8.1.1970, 1246/68, festgestellt, dass der gemeine Wert eines
Wirtschaftsgutes eine fiktive Größe sei, die auf
Preisschätzungen beruhe. Eine solche Schätzung könne - den
Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend - ohne weiteres auch auf
Preisbeobachtungen beruhen, die im Zuge von Kauf und Verkauf anderer
Liegenschaften gemacht worden seien, sofern diese nach Art und Größe,
Lage, Form und Beschaffenheit dem im Einzelfall zu bewertenden Grundstück,
im zeitlichen Zusammenhang gesehen, gleichkämen oder nahe kämen. In
der Regel werde die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes auf
Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise für so genannte
Vergleichsliegenschaften die brauchbarste sein. Denn nur in den seltensten
Fällen werde der Preis, der für ein Wirtschaftsgut bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre, auf Grund der Preisbeobachtung
für das zu bewertende Grundstück selbst festzustellen sein. Daher sei
es den Abgabenbehörden nicht verwehrt, bei der Feststellung eines gemeinen
Wertes für eine Liegenschaft auf Kaufpreise Bedacht zu nehmen, die für
die von ihnen herangezogenen Vergleichsliegenschaften bezahlt worden
seien.
Wie in obzitiertem Schreiben bereits ausgeführt wurde,
steht der Bekanntgabe der Bodenwerte benachbarter Liegenschaften die
abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht entgegen (§ 48a
Bundesabgabenordnung), jedoch wurden die anhand der Kaufpreissammlung des
Finanzamtes ermittelten tatsächlich
erzielten Kaufpreise von zwölf Liegenschaften mit vergleichbarer
Widmung bekannt gegeben.
Sind Kaufpreise vergleichbarer Liegenschaften in
unmittelbarer Nähe des zu bewertenden Grundstückes nicht oder in nicht
ausreichender Anzahl vorhanden, so muss unter Umständen auf Kaufpreise
geeigneter Vergleichsliegenschaften in der weiteren Umgebung
zurückgegriffen werden.
Aus den angeführten Vergleichskauffällen ist
erkennbar, dass bereits im Jahre 1969 in der Regel Kaufpreise von S 400,--
bis S 500 pro m2 erzielt worden sind. Grundstücke im Ausmaß von
721 m2 und 741 m2 erzielten m2-Preise von ATS 450 bzw. ATS 438 pro m2. Der in
vorliegendem Fall angesetzte Bodenwert liegt somit deutlich unter dem
aufgezeigten Preisniveau, obwohl auf Grund der Entwicklung am
Grundstücksmarkt angenommen werden kann, dass die Preise in der Zeit von
1969 bis 1973 noch angestiegen sind.
Im Einzelnen stellen sich die ermittelten Kaufpreise
folgendermaßen dar:
|
Grundstück Nr.
|
Größe in m2
|
Kaufpreis/m2 in ATS
|
Datum
|
a
|
578
|
400
|
26.6.1969
|
b
|
548
|
381
|
16.4.1969
|
c
|
582
|
400
|
3.7.1969
|
d
|
741
|
438
|
24.10.1969
|
e
|
421
|
421
|
25.6.1969
|
f
|
628
|
509
|
6.11.1969
|
g
|
528
|
450
|
9.5.1969
|
h
|
721
|
450
|
10.7.1969
|
i
|
439
|
410
|
2.10.1969
|
j
|
1563
|
488
|
23.7.1969
|
k
|
531
|
518
|
5.5.1969
|
l
|
359
|
420
|
30.12.1969
In seinem Erkenntnis vom 28.6.1977, 2264/76, hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass, sofern eine Partei die Eignung der
ihr vorgehaltenen Vergleichspreise bestreitet, es der Partei obliegt, den ihr
zutreffend scheinenden Bodenwert zu beziffern und Beweise hiefür anzubieten
(unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 4.2.1971, 288/69, VwSlg 4180
F/1971).
Hinsichtlich des Vorbringens, für ein gleichwertiges
Grundstück in unmittelbarer Nähe und besserer Lage sei zum
Hauptfeststellungszeitpunkt dem nicht erhöhten Einheitswert ein
Quadratmeterpreis von ATS 315,-- zu Grunde gelegt worden, sind keine
näheren Angaben gemacht worden.
Was den Einwand betrifft, durch das Seminarhotel sei die
Wohnqualität stark beeinträchtigt worden, ist zu sagen, dass neben der
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes die den gemeinen Wert bestimmen, auch
äußere Umstände zu berücksichtigen sind, die den gemeinen
Wert beeinflussen. Vor allem ist hier die durch sachliche oder rechtliche
Momente erweiterte oder beschränkte Verwertungsmöglichkeit und
Ausnutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes in Betracht zu ziehen, die z.B. bei
Grundstücken durch Straßenbauten, Eisenbahnbauten sowie durch
sonstige Maßnahmen zu ihrer Erschließung erhöht werden kann
(vgl.Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, zu §10
Abs. 2 BewG).
Subjektiv betrachtet mag das erhöhte Verkehrsaufkommen
den Wert der Liegenschaft mindern, nach objektiven Gesichtspunkten muss davon
ausgegangen werden, dass durch die vermehrte Infrastruktur eine Aufwertung des
gesamten Gebietes erfolgt ist.
Ebenso stellt das Vorhandensein eines Kindergartens in
unmittelbarer Nähe eine Verbesserung der Infrastruktur dar.
Der Berufung war aus den angeführten Gründen ein
Erfolg zu versagen.
Wien, am 3.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 55 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3947-W/02
- Stammnummer
- 16244
- Gültig
- 03.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF