Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1420-W/03
Zurechnung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Grundvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1420-W/03vom 06.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. , W, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Mödling vom 21. Februar 2001 betreffend Einheitswert des
Grundvermögens (Nachfeststellung gemäß
§ 22 (1) BewG) zum
1. Jänner 1999 zu EW-AZ xxx-2-xxx1, xxx-2-xxx2, xxx-2-xxx3, xxx-2-xxx4,
xxx-2-xxx5 und xxx-2-xxx6 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Februar 1997 erteilte der
Bürgermeister der Marktgemeinde B Herrn Bw., dem nunmehrigen
Berufungswerber (kurz Bw.), die Genehmigung für die Abteilung und
Vereinigung der Grundstücke Parzelle Nr. xx6, EZ xxx7, Parzelle Nr. xx7/2
und xxxx/68, beide EZ xxx0, öffentliches Gut, alle KG B laut Teilungsplan
vom 10. Juli 1996. Dadurch entstanden folgende neue
Grundstücke:
|
Parzelle Nr. xx6/1
|
Bauplatz 1
|
Ausmaß
|
734
|
m2
|
Parzelle Nr. xx6/2
|
Bauplatz 2
|
Ausmaß
|
732
|
m2
|
Parzelle Nr. xx6/3
|
Bauplatz 3
|
Ausmaß
|
638
|
m2
|
Parzelle Nr. xx6/4
|
Bauplatz 4
|
Ausmaß
|
627
|
m2
|
Parzelle Nr. xx6/5
|
Bauplatz 5
|
Ausmaß
|
627
|
m2
|
Parzelle Nr. xx6/6
|
Bauplatz 6
|
Ausmaß
|
627
|
m2
|
Parzelle Nr. xx6/7
|
Bauplatz 7
|
Ausmaß
|
627
|
m2
|
Parzelle Nr. xx6/8
|
Bauplatz 8
|
Ausmaß
|
627
|
m2
|
Parzelle Nr. xx7/2
|
EZ xxx0, öffentl. Gut
|
neues Ausmaß
|
512
|
m2
|
Parzelle Nr. xxxx/68
|
EZ xxx0, öffentl. Gut
|
neues Ausmaß
|
2.709
|
m2
Ebenfalls mit Bescheid vom 6. Februar 1997 wurde dem Bw.
die Aufschließungsabgabe für die oben angeführten 8
Bauplätze vorgeschrieben.
Die Parzellen Nr. xx6/1 und xx6/2 (Bauplätze 1 und 2)
wurden vom Bw. mit Kaufvertrag vom 10. Februar 1997 an die Firma P. verkauft.
Die Parzellen xx6/3 bis xx6/8 (Bauplätze 3 bis 8) befinden sich nach wie
vor im Eigentum des Bw.
Da das Finanzamt Mödling davon ausging, dass durch die
Teilung die bisher dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
zugerechnete Liegenschaft nunmehr je Parzelle (= Bauplatz) eine
selbständige, dem Grundvermögen zuzurechnende, wirtschaftliche Einheit
bilde, führte es mit Bescheiden vom 24. März 1999 für die
Parzellen xx6/3 bis xx6/8 jeweils Nachfeststellungen gemäß
§ 22
Abs. 1 BewG mit dem Stichtag 1. Jänner 1998 durch.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen
wandte der Bw. im Wesentlichen ein, dass in naher Zukunft keine Verwendung der
Liegenschaften zu Bauzwecken beabsichtigt sei. Dazu wurde ua. das
Aufschließungsübereinkommen mit der Marktgemeinde B vom 2. Februar
1997 vorgelegt, in dem sich der Bw. für sich und seine Rechtsnachfolger
verpflichtete, bis zum 31. März 1998 für die Bauplätze 3 bis 8
nicht bei der Gemeinde um Baubewilligung anzusuchen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 19. Februar 2001 gab das
Finanzamt den Berufungen gegen die Einheitswertbescheide zum 1. Jänner 1998
statt und hob die Bescheide vom 24. März 1999 unter Hinweis auf das
Aufschließungsübereinkommen auf.
Mit Bescheiden vom 21. Februar 2001 führte das
Finanzamt Mödling abermals Nachfeststellungen gemäß
§ 22
(1) BewG durch, diesmal aber zum Stichtag 1. Jänner 1999. Der Wert je
m² wurde jeweils mit S 150,00 angesetzt und dementsprechend der
Einheitswert für das 638 m² große Grundstück xx6/3 zur
Aktenzahl EW-AZ xxx-2-xxx1 mit S 95.000,00 und der gemäß
Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35 % erhöhte Einheitswert mit
S 128.000,00 und die Einheitswerte für die jeweils 627 m²
großen Grundstücke Nr. xx6/4 , xx6/5, xx6/6, xx6/7 und xx6/8 zu den
Aktenzahlen xxx-2-xxx2, xxx-2-xxx3, xxx-2-xxx4, xxx-2-xxx5 und xxx-2-xxx6
jeweils mit S 94.000,00 und die gemäß Abgabenänderungsgesetz
1982 um 35 % erhöhten Einheitswerte mit jeweils S 126.000,00 festgestellt.
In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen
brachte der Bw. vor, dass ungeachtet des Umstandes, dass sich die
Verpflichtungserklärung gegenüber der Marktgemeinde B. hinsichtlich
der Bauplätze 3 bis 8 nicht um Baubewilligung anzusuchen nur auf den
Zeitraum bis zum 31. März 1998 erstreckt hat, sich an der Absicht, die
Grundstücke derzeit jedenfalls nicht der Bebauung zuzuführen, nichts
geändert habe. Bewiesen werde dies unter anderem dadurch, dass er keines
dieser Grundstücke bis heute verkauft habe oder irgendwelche
Aktivitäten zur Verbauung derselben gesetzt habe. Für die Einreihung
eines Grundstückes unter Baugrundstücke komme es auf das Verhalten und
die Einstellung des Eigentümers und nicht auf die objektive
Nutzungsmöglichkeit eines Grundstückes an. Dazu wurde auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.1.1961 zur Zl. 441/60, vom
29.10.1963 zur Zl. 1742/62, vom 17.3.1964 zur Zl. 873/63, vom 20.5.1964 zur Zl.
1496/63, vom 29.5.1965 zur Zl. 1749/64 und vom 29.61967 zur Zl. 469/67
verwiesen. Das Finanzamt Mödling habe außer Erhebung der Zusage des
Bw. gegenüber der Marktgemeinde B keinerlei Erhebungen darüber
angestellt, ob im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung Gründe
dafür vorliegen, dass in naher Zukunft eine Verwertung der Liegenschaft zu
Bauzwecke beabsichtigt sei. Die von der Einheitswertbewertung erfassten
Grundstücke habe der Bw. im Jahr 1986 von seiner Großtante geerbt.
Die Grundstücke hätten zumindest seit 1933 immer landwirtschaftlichen
Zwecken gedient. Als der Bw. das Grundstück übernommen habe, sei es
von Herrn V aus B landwirtschaftlich genutzt worden. Nachdem Herr V im Jahr 1996
in Pension gegangen sei, habe er als Nachfolger Herrn S empfohlen und sei diesem
die landwirtschaftliche Betreuung überlassen worden. Der Bw. habe schon in
den mehr als zehn Jahren seines bisherigen Besitzes nie die Absicht gehabt, den
ererbten Liegenschaftsbesitz zu bebauen und habe er die Absicht auch weder
derzeit noch für die absehbare Zukunft. Zur Grundabteilung und
Begründung mehrere neuer Grundstücke sei es nur durch einen Zufall
gekommen. Die Nachbarliegenschaft sei von der P. glaublich im Jahre 1994 oder
1995 erworben worden und habe diese Bauträgergesellschaft dann die
Baureifmachung ihrer Liegenschaften betrieben und ein Bauansuchen eingebracht.
Gegen das Bauvorhaben habe der Bw. Einwendungen mit der Begründung erhoben,
dass geplante Freiparkplätze unmittelbar an seine Liegenschaft heranreichen
würden. Im Bauverfahren sei der Bw. dann sowohl von der Gemeinde B als auch
der Bauwerberin dringlichst ersucht worden seine Einwände
zurückzuziehen und sei es zu dieser Frage dann zu längeren
Verhandlungen gekommen. Nachdem die Situierung der Parkplätze
offensichtlich nicht anders lösbar gewesen sei, habe die
Bauträgergesellschaft dem Bw. schließlich angeboten den Teil seines
ursprünglich einheitlichen Liegenschaftsbesitzes, der von dieser
Parkplatzsituation primär betroffen war, abzukaufen. Der Bw. habe dem
schließlich zugestimmt und habe sich in diesem Zusammenhang die
Notwendigkeit ergeben auch für seine Liegenschaft eine Parzellierung
durchzuführen, um den Verkauf abwickeln zu können. Nachdem die durch
viele Jahrzehnte immer landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft immer schon im
Bauland (allerdings noch nicht aufgeschlossen) gelegen sei, habe sich der Bw.
hiemit einverstanden erklärt. Zur Parzellierung sei es sohin nicht deshalb
gekommen, weil der Bw. eine Bebauung beabsichtige, sondern aus den
vorangeführten Gründen. Der Bw. habe auch nach dieser Parzellierung
nicht die Absicht die Liegenschaft in absehbarer Zeit zu bebauen, sondern
belasse es bei der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung. Er habe diese
Liegenschaft letztwillig durch Zufall erworben und habe bisher keine
Verwertungsabsichten, sondern betrachte sie ausschließlich als
Familienvermögen, welches er seinen Söhnen als Vermögen weiter
erhalten und ihnen letztlich einmal übergeben möchte. Die
Erklärung gegenüber der Marktgemeinde B sei nur über deren
Ersuchen abgegeben worden, weil sie aus budgetären Gründen die von der
Bauträgergesellschaft gewünschte Parzellierung auch seines
Grundbesitzes davon abhängig gemacht habe, dass bis März 1998 kein
Bauansuchen eingereicht werde, womit sich der Bw. ausdrücklich
einverstanden erklärt habe. Hätte die Gemeinde diese Erklärung
bis zum Jahr 2005 gewünscht, hätte der Bw. ebenfalls zugestimmt. Mit
31. März 1998 sei jedenfalls die Absicht des Bw., die von der Berufung
betroffenen Grundstücke anders als zu landwirtschaftlichen Zwecken zu
nutzen, nicht weggefallen, sondern sei diese Absicht nach wie vor gegeben,
sodass die Einordnung dieser Grundstücke unter Baugrundstücke zum
Zwecke der Einheitswertbemessung zu Unrecht erfolgt sei. Im Übrigen werde
auch die Höhe des festgesetzten Einheitswertes bestritten und festgehalten,
dass das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei, weil dem Bw. keine
Gelegenheit gegeben worden sei, zu den vom Finanzamt Mödling angenommenen
Werten Stellung zu beziehen. Der Einheitswert sei weit überhöht und
finde diese Bewertung weder im Gesetz noch in den tatsächlichen
Verhältnissen Deckung.
Am 10. Juni 2003 richte das Finanzamt Mödling ein
"Ersuchen um Ergänzung" an den Bw., mit dem der Bw. um Stellungnahme bis
zum 16. Juli 2003 ersucht wurde. Dieses hat auszugsweise folgenden
Inhalt:
"1) Betr. §
52 Abs. 2 BewG:
Die
persönliche Absicht, die Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich zu
nutzen steht der Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG nicht entgegen. Die
örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft sowie die bauliche
Entwicklung in der Umgebung, sowie die zum Bewertungsstichtag gegeben und
für die Zukunft zu erwartenden Marktlage rechtfertigt die Zurechnung zum
Grundvermögen.
In der
näheren Umgebung wurden folgende Baubewilligungen erteilt bzw. wurden
Gebäude errichtet:
Pz.
xx7/3J-G Baubewilligung
13.2.2002
Pz.
xx9/5P-G Baubewilligung
30.11.2001
Pz.
xx7/1Fa.P
W-Str Baubewilligung für 239
Wohneinheiten, bereits errichtet und teilweise schon
bezogen.
Pz.
xx6/2Fa.BP-G 6 Reihenhäuser im Jahr 2000
errichtet.
Ihr Grundstück
xx6 wurde zu Bauplätzen 1 bis 8
geteilt und die Aufschließung für die Parz.
xx6/1 bis
xx6/8 vorgeschrieben. Die
Fa.P kaufte am 10.2.1997 die Parz.
xx6/1 und
xx6/2 um ATS 3.168,95/m²
(€230,30) und bereits am 18.12.1997 wurden diese Parzellen an die
Fa.B um ATS 3.751,71/m² (€
272,65) weiterverkauft. f
2) Höhe des
Einheitswertes:
Folgende
Kaufpreise um den Hauptfeststellungszeitpunkt liegen ha.
auf:
|
Pz.
xx0/11
|
R-G. vom
|
19.10.1973
|
ATS
373,00
|
in €
27,11
|
Pz.
xx3/3
|
S-G.
|
22.02.1973
|
ATS
329,00
|
in €
23,91
|
Pz.
xxx/2
|
P-Str
|
19.12.1973
|
ATS
457,66
|
in €
33,26
|
Pz.
xx7/5
|
H-Str.
|
20.12.1973
|
ATS
600,00
|
in €
43,60
|
Pz.
xxx3/14
|
S-Str.
|
6.06.1973
|
ATS
329,00
|
in €
23,91
|
Pz.
xx1/1
|
F-Str.
|
18.12.1972
|
ATS
320,00
|
in €
23,26
|
Pz.
xxx1/147
|
H-G
|
27.08.1973
|
ATS
300,00
|
in €
21,80
Industriegebiet
im Jahr 1973 zwischen ATS 300,00 bis 340,00 € 21,80 -
24,71
Bei den Nachfeststellungen
1.1.1999 EW-AZ xxx-2-xxx1 bis
xxx-2-xxx6 wurden ATS 150,00 in
€ 10,90/m² angesetzt.
Die Kaufpreise
der Jahre 1995/2000 liegen im Durchschnitt bei ATS 3.400,00 €
247,09
|
Pz
xxx/5
|
A-G.
vom
|
01.09.1998
|
ATS
3.200,00
|
Pz
xx5/6
|
I-G
|
23.01.1995
|
ATS
3.054,18
|
Pz
xx4/9
|
B-G.
|
15.03.1996
|
ATS
2.888,00
|
Pz
xxx/3
|
C-G.
|
19.12.1996
|
ATS
3.995,00
|
Pz
xxx2/5
|
Ö-Str.
|
17.01.1996
|
ATS
3.397,00
|
Pz
xxx1/108
|
Y-G.
|
17.08.1995
|
ATS
3.650,00
|
Pz
xxx3/4
|
U-G.
|
25.04.1996
|
ATS
3.000,00
|
Pz
xxx4/26
|
A-Str
|
10.12.1996
|
ATS
3.500,00"
In der dazu abgegebenen Stellungnahme verwies der Bw.
zunächst auf seine Berufungen und betonte, dass er nach wie vor der Meinung
sei, dass die Rechtsansicht des Finanzamtes Mödling nicht zutreffend sei.
Schon allein die Tatsache, dass die Liegenschaft tatsächlich seit siebzig
Jahren landwirtschaftlich genutzt werde und weder von seinen
Rechtsvorgängern noch vom Bw. jemals Bauansuchen eingereicht wurden, zeige
deutlich, dass jedenfalls derzeit keine Absicht bestehe die landwirtschaftliche
Nutzung aufzugeben. Der Bw. möchte die Liegenschaften in der Zukunft seinen
Söhnen übergeben, welche diese dann eventuell bebauen werden. Aus den
bereits in der Berufung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes
gehe eindeutig hervor, dass es bezüglich der Frage der Einordnung der
Liegenschaft zu landwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen
ausschließlich auf den zutage getretenen Willen des Eigentümers
ankomme. Aus den angeführten Gründen erübrige sich daher ein
Eingehen auf die weiteren Vorhalte im Zusammenhang mit erteilten
Baubewilligungen und angeblich erzielten Kaufpreisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 52 Abs. 2 BewG sind land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen
zuzurechen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen,
insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, zB, wenn sie
hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke
anzusehen sind.
§ 52 BewG normiert die Abgrenzung des
Grundvermögens von anderen Vermögensarten. Demnach gehört zum
Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehört (Abs. 1). Land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücksflächen sind hingegen dem Grundvermögen zuzurechnen,
wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit
Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen
ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen werden, z.B., wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder
als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind (Abs. 2).
Wie der Bw. ausführlich dargelegt hat ist die
landwirtschaftliche Nutzung der gegenständlichen Grundstücke derzeit
gegeben und auch in Zukunft beabsichtigt. Die landwirtschaftliche Nutzung allein
rechtfertigt jedoch nicht zwingend eine Zuordnung zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.
2. 1985, 82/17/0079, dargetan hat, setzt die Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG
die landwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Grundstückes geradezu
voraus. Dabei legt die Bestimmung des § 52 Abs. 2 BewG den
Abgabenbehörden die Verpflichtung auf, eine Tendenz ("in absehbarer Zeit")
und eine Annahme ("wenn anzunehmen ist") zu erforschen. Hiebei ist nicht die
Absicht des jeweiligen Eigentümers, von der Möglichkeit der Verwendung
für Bauzwecke keinen Gebrauch zu machen und die Grundflächen weiter
landwirtschaftlich zu nutzen, entscheidend, maßgebend sind vielmehr die
zum Stichtag objektiv vorliegenden sonstigen Verhältnisse, insbesondere
daher die gegebene und in Zukunft zu erwartende Marktlage (vgl. VwGH 2. 12.
1985, 84/15/0054, sowie die darin zitierte Vorjudikatur).
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Grundstück
als Bauland anzusehen ist, ist neben seiner Lage und den besonderen
Verhältnissen besonderes Gewicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten zu legen (VwGH 28. 1. 1993,
92/16/0120).
Die Widmung eines Gebietes als Bauland im Rahmen der
örtlichen Raumplanung rechtfertigt es für sich allein noch nicht, ein
landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne weiteres dem
Grundvermögen zuzuordnen (VwGH 30. 6. 1994, 91/15/0089). Ist jedoch auf
Grund von zur Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen -
insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der
Liegenschaft, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum
Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage -
anzunehmen, dass eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit
vom genannten Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies - ohne dass es auf die Absicht des
jeweiligen Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum
Grundvermögen (VwGH 18. 2. 1985, 84/15/0081, 26. 4. 1993, 91/15/0025). Eine
Zuordnung zum Grundvermögen setzt auch nicht voraus, dass das
Grundstück zum betreffenden Stichtag vollkommen aufgeschlossen ist.
Entscheidend ist vielmehr, ob in naher Zukunft eine Verwendungsänderung als
wahrscheinlich anzusehen ist (VwGH 18. 10. 1984, 84/15/0050).
Auf die subjektive Absicht des Grundeigentümers kommt
es nicht an. Bei der Auslegung des § 52 Abs. 2 BAO sind in erster
Linie objektive Merkmale heranzuziehen. Dass der Eigentümer den Grund nicht
als Bauland nutzen will, ist unmaßgeblich (VwGH 27. 4. 1979, 1712/77). Ist
die Baulandeigenschaft eines noch landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstückes nach objektiven Merkmalen feststellbar, dann kann
die bloße Absicht, das Grundstück nicht durch Verkauf verwerten zu
wollen, an der Zurechnung zum Grundvermögen nichts ändern (VwGH 8. 1.
1979, 1844/76).
Bei Prüfung der Frage der Zurechnung zum
Grundvermögen darf sich diese Prüfung nicht auf ein bestimmtes, von
Straßen schon umschlossenes Gebiet (in dem die zu bewertende Liegenschaft
gelegen ist) beschränken, sondern hat auch die Entwicklung in angrenzenden
Ortsteilen mit einzubeziehen (VwGH 14. 5. 1979, 2841/77).
Der Bedarf nach Baugrundstücken kann auch aus der
baulichen Entwicklung in dem die Grundfläche umfassenden Ortsgebiet
erschlossen werden. Stellt das zu bewertende Grundstück eine Baulücke
in einem sonst besiedelten Gebiet dar, so handelt es sich überhaupt um den
typischen Anwendungsfall der Vorschrift des § 52 Abs. 2 BewG (vgl. ua. VwGH
26.4.1993, 91/15/0025).
Selbst bloßes Rohbauland - somit mangels
Parzellierung und mangels einzelner Strom-, Wasser- und Kanalanschlüsse
nicht sofort verwertbare Grundstücke - sind schon dann als Bau- oder
Industrieland im Sinn des § 52 Abs. 2 BewG anzusehen, wenn an der
späteren endgültigen Verwertung der Grundstücke kein
begründeter Zweifel besteht, AUCH WENN FÜR DIESE VERWERTUNG NOCH KEIN
NAHER ZEITPUNKT ABZUSEHEN IST (vgl. VwGH 30.6.1994, 91/15/0089).
Die berufungsgegenständlichen Grundstücke sind
als Bauland gewidmet und als solche bebaubar. Es bestand nie ein Bauverbot
für die Grundstücke. Im Zuge der Genehmigung der Parzellierung hat
sich die Marktgemeinde B. lediglich ausbedungen, dass für die neu
gebildeten Bauplätze nicht vor dem 31. März 1998 um Baubewilligung
angesucht wird. Dies deshalb, da die Fertigstellung der
Aufschließungsstraße erst für das Jahr 1998 vorgesehen wurde.
Auf Kosten der Firma P. wurde der Mischwasserkanal in der
Aufschließungsstraße samt Abzweiger für die Bauplätze des
Bw. und die Zuleitungen bis zur Grundstücksgrenze hergestellt. Im Jahr 1998
wurde von der Marktgemeinde B. die Aufschließungsstraße fertig
gestellt, sodass seit 1998 für die Grundstücke XX6/3 bis XX6/8 jeweils
an der nördlichen Grundstücksgrenze eine Zufahrtsmöglichkeit
besteht. Das Flächenausmaß der neu gebildeten Parzelle Nr. XX6/3
beträgt 638 m², die der Parzellen XX6/4 bis XX6/8 jeweils 627 m².
Die Grundstücke haben alle eine beinahe quadratische Form, sodass sehr gute
Bauplatzausmaße vorliegen. Zum Bewertungsstichtag 1. Jänner 1999
waren die umliegenden Grundstücke größtenteils entweder bereits
bebaut oder war bereits eine Baubewilligung erteilt worden. Dass in der Umgebung
der Grundstücke eine große Nachfrage nach Bauplätzen besteht
ergibt sich sowohl aus der regen Bautätigkeit als auch aus der Höhe
der bezahlten Quadratmeterpreise (siehe dazu den Vorhalt des Finanzamtes vom 10.
Juni 2003).
Auch wenn im vorliegendem Fall der Eigentümer der
landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht die Absicht hat, von der
Möglichkeit der Verwendung dieser Liegenschaft für andere als
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke Gebrauch zu machen, sind
daher auf Grund der objektiven Gegebenheiten die Grundstücke
gemäß
§ 52 Abs. 2 BewG dem Grundvermögen
zuzuordnen.
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse
dahin, dass die gesamte Fläche, die bisher zum landwirtschaftlichen und
forstwirtschaftlichen Vermögen gehörte, Grundvermögen wird,
führt dieser Wechsel der Vermögensart ausnahmsweise trotz
Identität der Fläche zur Entstehung einer neuen wirtschaftlichen
Einheit. Im landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen werden
andere Wirtschaftsgüter erfasst als im Grundvermögen, zB
Betriebsmittel, auch wenn sie dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht
gehören. In einem solchen Fall ist nach der Verkehrsauffassung die
Identität des Bewertungsgegenstandes nicht mehr gegeben. Durch die
Umwandlung wird der Fortsetzungszusammenhang der wirtschaftlichen Einheit
durchbrochen. Der Einheitswert der neu gebildeten wirtschaftlichen Einheit ist
in diesen Fällen gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 1 BewG
nachträglich festzustellen; zugleich ist der Einheitswert der früheren
wirtschaftlichen Einheit mittels Wertfortschreibung "auf Null zu stellen" (vgl.
VwGH 15.2.1991, 89/15/0011).
Da im Jahr 1998 nicht nur die Parzellierung der
gegenständlichen Grundstücke abgeschlossen war, sondern auch eine
Anbindung an die Ver- und Entsorgungsleitungen gegeben war, die
Aufschließungsstraße fertig gestellt war und ab 1. April 1998 auch
um Baubewilligung angesucht werden könnte, lassen die
Verwertungsmöglichkeiten den Schluss zu, dass die gegenständlichen
Grundstücke in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen dienen werden. Die gegenständlichen Grundstücke sind
daher dem Grundvermögen zuzuordnen und es sind neue wirtschaftliche
Einheiten entstanden, weshalb für jede der neu entstandenen
wirtschaftlichen Einheiten (= für jeden der 6 Bauplätze) gesondert
eine Nachfeststellung iSd § 22 Abs. 1 Z 1 BewG zum 1. Jänner 1999
durchzuführen war.
Hinsichtlich der Höhe der festgestellten Einheitswerte
ist zu bemerken, dass die Abgabenbehörden sich bei der Feststellung des
Bodenwertes auch auf Kaufpreise für verschiedene Liegenschaften in der
weiteren Umgebung eines Verwertungsobjektes stützen können (vgl. VwGH
17.12.1970, 520/69). Wie vom Finanzamt im Vorhalt vom 10. Juni 2003 dargelegt,
wurden um den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1973 in der Umgebung
der gegenständlichen Grundstücke Quadratmeterpreise von S 300,00
aufwärts erzielt und wurde dem Bw. auch dargelegt, um welche
Vergleichsgrundstücke es sich handelt. Daraus ergibt sich, dass sich der
vom Finanzamt im vorliegenden Fall angesetzte Quadratmeterpreis von
S 150,00 jedenfalls im untersten Bereich bewegt. Obwohl dem Bw. eine
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wurde von ihm keinerlei
Vorbringen erstattet, weshalb der Quadratmeterpreis zu hoch angesetzt sein
soll.
Es waren daher die Berufungen als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 6.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1420-W/03
- Stammnummer
- 11652
- Gültig
- 06.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF