Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0187-G/03
Schenkung eines aus einer Landwirtschaft vermessenen Grundstückes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0187-G/03vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Heinz
Bauer, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Wielandgasse 14-16/6, vom 9. Mai 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 9. April 2003
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 11.2.2003 überließ MFr
unentgeltlich ihrem Enkel MF und dessen Lebensgefährtin MP (in der Folge
kurz Bw. genannt) je zur Hälfte das durch Vermessung neu entstandene
Grundstück 718/3 im Ausmaß von 1311 m². Zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses war der Teilungsausweis noch nicht
rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 9.4.2003 setzte das Finanzamt für die
Bw. die Schenkungssteuer fest, dabei ausgehend von einem anteilig steuerlich
maßgeblichen Wert des Grundstückes in Höhe von 11.554,98
€.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass das Grundstück als
landwirtschaftlich genutzt ausgewiesen sei und der landwirtschaftliche
Einheitswert der gesamten Liegenschaft im Ausmaß von 52.791 m²
lediglich 34.000,-- S betrage.
Am 21.5.2003 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 10.6.2003 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das
Finanzamt zu Recht einen besonderen Einheitswert nach § 19 Abs. 3 ErbStG
als Bemessungsgrundlage der Steuervorschreibung zu Grunde legen
durfte.
Nach § 19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder
festgestellt wird.
Nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist auf den Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen bzw. zu
ermitteln, wenn sich bei inländischen land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen, bei inländischen Grundvermögen und inländischen
Betriebsgrundstücken die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld dergestalt verändern, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder
eine Artfortschreibung gegeben sind. In diesem Fall ist das Dreifache des
besonderen Einheitswertes maßgebend.
Eine Neufeststellung des Einheitswertes im Zuge einer
Artfortschreibung ist gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 Bewertungsgesetz (BewG)
vorzunehmen, wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im
Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht. Das ist zB dann der Fall, wenn
ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück als Bauland verwertet
wird, ein bisher unbebautes Grundstück bebaut oder wenn ein Einfamilienhaus
durch einen Umbau in ein Mietwohngrundstück umgewandelt wird.
Im Gegensatz zu den Fortschreibungen findet eine
Nachfeststellung nach § 22 BewG dann statt, wenn nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu
gegründet wird oder für eine bereits bestehende wirtschaftliche
Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer
wegfällt.
Eine Neugründung ist zunächst immer dann
anzunehmen, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet wird. Eine
Neugründung einer wirtschaftlichen Einheit kann sich aber insbesondere beim
Grundbesitz auch durch Teilung oder Abtrennung von einer bereits bestehenden
wirtschaftlichen Einheit ergeben, zB ein bisher landwirtschaftlich genutztes
Grundstück wird aufgeteilt und parzellenweise als Bauland verkauft (Twaroch
- Wittmann - Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, 2. Auflage, Orac, S
145; VwGH 15.2.1991, 89/15/0011). Nachfeststellungen können allerdings zu
keiner Feststellung eines besonderen Einheitswertes führen, weil diese im
§ 19 Abs. 3 ErbStG - im Gegensatz zu den Art- und Wertfortschreibungen -
nicht genannt sind.
Damit ist das Schicksal der Berufung bereits
entschieden.
Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 21 Abs.
1 Z 2 im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Z 1 BewG ergibt sich, dass
Fortschreibungen prinzipiell nur möglich sind, wenn für die
wirtschaftliche Einheit bereits ein Einheitswert festgestellt worden ist. Im
gegenständlichen Fall ist zwar für die gesamte Liegenschaft zum 1.
Jänner 2002 ein Einheitswert als Land- und Forstwirtschaft von 2.470,88
€ festgestellt worden, für die abgetrennte Parzelle existierte zum
Stichtag der Schenkung bzw. zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld am
11.2.2003 noch kein Einheitswertbescheid, sodass die Erlassung eines Art- oder
Wertfortschreibungsbescheides schon rein begrifflich nicht möglich
war.
Daran vermag auch die Argumentation des Finanzamtes, dass
die abgetrennte Parzelle aus einer Landwirtschaft vermessen worden sei, lt.
Bewertungsstelle der Wert des neu vermessenen Grundstückes 60,-- S pro
m² betrage und somit die Voraussetzung für eine Artfortschreibung
vorgelegen sei, nichts zu ändern. Eine neue Bewertung nach § 52 Abs. 2
BewG könnte jedenfalls nur im Rahmen einer Artfortschreibung oder einer
Nachfeststellung erfolgen, je nachdem, ob schon eine wirtschaftliche Einheit mit
Einheitswert besteht oder ob diese - wie im gegenständlichen Fall -erst
durch Abtrennung entstanden ist. Eine Artfortschreibung wäre nur dann
möglich, wenn die gesamte wirtschaftliche Einheit dem Grundvermögen
zuzurechnen wäre, was aber nicht behauptet wurde.
Eine Nachfeststellung zum 1.1.2003, die sich noch an MFr
hätte richten müssen und damit nach § 19 Abs. 2 ErbStG die
Bemessungsgrundlage bilden würde, liegt nach Einsicht in den Bewertungsakt
schon im Hinblick darauf, dass der Teilungsausweis zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses noch nicht rechtskräftig war, ebenfalls nicht vor. Aus
dem Bewertungsakt geht vielmehr eindeutig hervor, dass die geschenkte
Liegenschaft bisher als Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der
Übergeberin bewertet worden ist.
Infolge der Nichtanwendung des § 19 Abs. 3 ErbStG kann
es auch dahin gestellt bleiben, ob die durch das Abgabenänderungsgesetz
2004, BGBl I Nr. 180/2004, geänderte Fassung des
§ 19 Abs. 3 ErbStG ("zu ermitteln") im
gegenständlichen Fall bereits als eine Norm des Verfahrensrechtes
anzuwenden ist oder ob es sich dabei um eine materiell-rechtliche Norm handelt
und die Gesetzesfassung anzuwenden ist, die in Geltung stand, als der
abgabenrechtliche Tatbestand verwirklicht worden ist
("festzustellen").
Da für die Anwendung des § 19 Abs. 3 ErbStG - wie
oben ausgeführt - kein Raum bleibt, ist das Dreifache des zuletzt vor der
Schenkung festgestellten Einheitswertes maßgebend. Dieser beträgt
für eine Fläche von 52.791 m² zum 1.1.2002 2.470,88 €.
Der sich für eine Fläche von 1.311 m² ergebende anteilige
dreifache Betrag bleibt geringer als der maßgebliche Freibetrag nach
§ 14 Abs. 1 Z 3 ErbStG in Höhe von 110,-- € und entfällt
gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG auch die Mindeststeuer.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Schenkungssteuerbescheid
aufzuheben.
Graz, am 26.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0187-G/03
- Stammnummer
- 22120
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF