Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1716-W/02
Wertfortschreibung auf Null bei Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1716-W/02vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein bisher als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewerteter Grundbesitz (im Wege einer Nachfeststellung) dem Grundvermögen zugerechnet, so ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes weggefallen und der Einheitswert (dieses Betriebes) ist auf Null fortzuschreiben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dr. Theo Feitzinger, gegen den Feststellungsbescheid betreffend
Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2000 und den Grundsteuermessbescheid zum
1. Jänner 2000 des Finanzamtes Baden vom 11. Mai 2003
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom
11. Mai 2000 erfolgte mit Wirkung zum 1. Jänner 2000 eine
Wertfortschreibung gemäß
§ 21 BewG, womit der Einheitswert
des Land- und Fortswirtschaftlichen Vermögens (Weinbaubetrieb) auf 0
fortgeschrieben wurde, sowie wurde gleichzeitig der Grundsteuermessbescheid mit
Wirkung zum 1. Jänner 2000 (Fortschreibungsveranlagung)
erlassen.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung eingebracht und der
Antrag gestellt, die gegenständliche Fläche als weinbaulich genutzt
bewertet zu lassen.
Vorgebracht wurde, dass das Grundstück immer
weinbaulich genutzt war und ist. Im Jahre 1988 sei die Fläche neu mit
Weinstöcken bepflanzt worden. Berücksichtige man die Kosten einer
Neuauspflanzung von weit mehr als ATS 100.000,- je ha, so sei die vom
Gesetz geforderte nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung auf
längere Zeit sichergestellt. Das Grundstück liege nicht in einem
verbauten Gebiet, bilde keine Baulücke und sei außerdem völlig
unaufgeschlossen. Es besitze keine Anschlüsse für Strom, Wasser sowie
Kanal und werde ausschließlich als Weingarten genutzt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2000 wies
das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf die hinsichtlich der
Nachfeststellung im Grundvermögen ergangene Berufungsbegründung als
unbegründet ab, wobei über die Berufung gegen den
Grundsteuermessbescheid nicht dezidiert abgesprochen wurde.
Festgestellt wurde, dass das berufungsgegenständliche
Grundstück im Bauland-Betriebsgebiet liege und somit die
Verwertungsmöglichkeit auch zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken bestehe.
Weiters, dass die umliegenden Grundstücke teilweise
bereits seit einigen Jahrzehnten verbaut seien.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Finanzlandesdirektion gestellt.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass das
Grundstück von einem hauptberuflichen Landwirt bewirtschaftet
werde.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Entscheidungsbefugnis
über die o. a. Berufungen auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 BewG werden die
Einheitswerte allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen
von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die
Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen.
Nach § 20 Abs. 2 erster Satz BewG werden der
Hauptfeststellung die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres
(Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.
Auf Grund des § 20 Abs. 3 BewG werden die
gemäß Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte erst mit Beginn des
jeweiligen Folgejahres wirksam.
Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen
Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen
für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen
gemäß
§§ 21 und 22 gegeben sind. Bei Vorliegen der
erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch
zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1
durchzuführen. Wesentlichen Veränderungen während des
Hauptfeststellungszeitraumes kann innerhalb dieser Zeiträume somit
ausnahmsweise durch eine Neufestsetzung der Einheitswerte Rechnung getragen
werden (Fortschreibung).
Nach § 21 BewG kann bei wesentlicher Wertänderung
eine Wertfortschreibung, bei Änderungen in der Art des
Bewertungsgegenstandes eine Artfortschreibung und bei Änderungen in der
Zurechnung des Bewertungsgegenstandes eine Zurechnungsfortschreibung
erfolgen.
Gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG sind allen
Fortschreibungen einschließlich der Zurechnungsfortschreibung die
Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zu Grunde zu legen, das auf die
Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt).
Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder
Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so
ist auf Grund des § 193 Abs. 1 BAO ein Fortschreibungsbescheid zu
erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zu Grunde liegende
Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit
(Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer
Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zu Grunde liegenden Bescheid in
seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG wird für
wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert
festzustellen ist, der Einheitswert nachträglich festgestellt
(Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt
1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu
gegründet wird;
2. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit
(Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer
wegfällt.
Eine Nachfeststellung ist also stets eine erstmalige
Feststellung eines Einheitswertes für eine wirtschaftliche Einheit; sie
wird notwendig, wenn eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt erst gegründet wird oder neu in die
Steuerpflicht eintritt.
Beim Grundbesitz kann sich die Neugründung einer
wirtschaftlichen Einheit auch durch Teilung oder Abtrennung von einer bereits
bestehenden wirtschaftlichen Einheit ergeben, aber auch, wenn eine bisher zu
einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens gehörende Fläche Grundvermögen wird.
Der Einheitswert der neu gebildeten wirtschaftlichen
Einheit ist in diesen Fällen gemäß
§ 22 Abs. 1
Z. 1 BewG nachträglich festzustellen.
Zugleich ist der Einheitswert der früheren
wirtschaftlichen Einheit gemäß
§ 21 Abs. 3 BewG
mittels Wertfortschreibung "auf Null zu stellen" (vgl. VwGH
15. 2. 1991, 89/15/0011). Dies ist im berufungsgegenständlichen
Fall geschehen, womit die Berufung aus den angeführten Gründen als
unbegründet abzuweisen ist.
Unter einem wurde mit der Berufung gegen den
Feststellungsbescheid auch gegen den Grundsteuermessbescheid Berufung erhoben
und beantragt, diesen zu berichtigen.
Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer ist der
für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des
Steuergegenstandes, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
festgestellt wurde (§ 12 GrStG).
Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides
über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages
(Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den
Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 BewG 1955) festgestellt
worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid
getroffenen Feststellungen (§ 21 GrStG).
Somit war auch die Berufung gegen den
Grundsteuermessbescheid als unbegründet abzuweisen.
Wien,
29. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1716-W/02
- Stammnummer
- 5705
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF