…der (österreichischen) Kinder, die nicht in Österreich ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen haben, gegenüber solchen bei denen diese Voraussetzung vorliegt nicht dem verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlungsgebot entspricht. Insoweit ist auch die Begründung des Bescheides vom 20.11.2001 verfehlt, da es nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen…
…in Österreich befunden hat. Eine Person hat nach § 2 Abs. 8 letzter Satz FLAG 1967 den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu welchem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in…
…damit der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich lag. 7.1. Für volljährige "Kinder" besteht Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 zudem nur dann, wenn auch eine Berufsausbildung vorliegt ( § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967). Der…
…Gründe vorgebracht, um den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu begründen. Über persönliche Beziehungen: Es ist wahr, dass meine Mutter in Ungarn lebt. Aber da ich die Zivilrechtdiplomprüfung im Oktober geschafft habe, kann ich sicher behaupten, dass es nicht Sinn und Zweck der österreichischen Rechtsordnung ist, gut…
…wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Gemäß § 3 Abs. 2 FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind…
…steht. Aufgrund dieser Erwägungen fehlt es sohin an der Anspruchsvoraussetzung für die Erlangung der Familienbeihilfe, zumal der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Griechenland gegeben ist. Gem § 4 Abs 1 FLAG haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichische Staatsbürger…
…verlagern - aufgrund der verstärkt zu erkennenden Mobilität ist dies auch mehrmals möglich. Entscheidend ist, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Streitzeitraum befunden hat. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich im gegenständlichen Fall folgendes Bild: Die Berufungswerberin, die zweifellos ihre Wurzeln in Österreich hat und…
…Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Die Berufung war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden. Graz, am 9. November…
…so liege der Mittelpunkt der Lebensinteressen ohne Zweifel in Österreich. Die Berufungswerberin beantragte die Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweite Instanz bis 31. Juli 2001. Mit dem Anbringen vom 31. Juli 2001 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. In einer…
…wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Dies ist der Ort, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinige. Als Anknüpfungsmerkmale gelten der Familienwohnsitz, der Beruf, Grund- und Hausbesitz sowie andere emotionale Bindungen. Die Bw hat selbst angegeben, dass ihr Hauptwohnsitz in Österreich liege. Gem…
…2005 in Österreich, daneben komme es, soweit es sich um ausbildungsrelevante Tätigkeiten handle, zu einer gewissen Erwerbstätigkeit. Mit Geburt des zweiten Sohnes und dem kurz davor erfolgten Nachzug des älteren Sohnes sei die Familienbeihilfe in Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes gewährt worden. Ein Mittelpunkt der Lebensinteressen…
…den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben. § 2 Abs 8 FLAG 1967 in der für den gegenständlich Berufungsfall anzuwendenden Fassung lautete: "Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen…
…sich demnach ohne Anbindung an Österreich nur vorübergehend zwecks Absolvierung seines Studiums im Inland aufhält. Aus diesem Grund ist im konkreten Fall ebenso wenig ein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland abzuleiten. Dabei kann die Absicht des Bw, nach dem Studium weiterhin in Österreich zu verbleiben…
…ihr Leben ausschließlich in Österreich und habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet. Die Bw. und ihr Ehegatte seien wegen des Land-Konflikts nach Österreich gekommen. Beide Kinder seien in Österreich geboren. Das älteste Kind sei österreichischer Staatsbürger. Beide Elternteile verfügten in Österreich über eine…
…der Mittelpunkt der Lebensinteressen für immer im Bundesgebiet beibehalten werden muss (vgl. VwGH 30.1.1990, 89/14/0054 mwN). Obwohl die Bw. mit dem Kindesvater nicht verheiratet ist, überwiegen nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates jene Umstände, die für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich…
…lebenden Eltern. Somit habe er nur einen Hauptwohnsitz in Wien und gehöre nicht mehr zum Haushalt seiner Eltern, seit er die Türkei verlassen habe und im Inland studiere. Nach § 2 Abs. 8 FLAG habe er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich. Der Bw. verweist zudem…
…Aufenthalt im Bundesgebiet nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Ausgehend von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt zeigt die Beschwerde somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf." Oder: Wiederholt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein zu Studienzwecken lediglich…
…2 FLAG 1967 der Mittelpunkt der Lebensinteressen (iSd § 2 Abs.8 FLAG1967) in Österreich gelegen sein. Da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 nach den vorstehenden Ausführungen im Berufungsfall nicht vorliegen, sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ab Juni 2003 nicht…
…dem Bw. dennoch ein Wohnsitz in Österreich zugerechnet werden, welcher zu einer unbeschränkten Steuerpflicht führen würde, welche sowohl die inländischen als auch die ausländischen Einkünfte umfassen würden, werde festgehalten, dass sich jedenfalls der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. seit Mitte 2008 in Bulgarien befindet. Zu…
…der absoluten Verjährung betroffen gewesen ist, nunmehr jedenfalls jedoch hinsichtlich aller drei Fakten der Verfolgungsanspruch der Republik Österreich infolge Verjährung erloschen ist. Ein derartiger Umstand ist ein Strafaufhebungsgrund im Sinn des § 82 Abs. 3 lit.c letzte Alternative FinStrG, weshalb spruchgemäß das Verfahren bereits in…