Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1171-W/06
Ein Aufenthaltstitel für vorübergehende, befristete Aufenthalte als Studierender im Inland begründet im Berufungsfall keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1171-W/06vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., Pgasse, vom 11. Juli
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch ADir.
Mold, vom 14. Juni 2005 betreffend Familienbeihilfe ab den 1. Februar 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist türkischer
Staatsbürger, er beantragte am 1. Februar 2005 die Zuerkennung
der Familienbeihilfe. Nach dem Studienblatt der Wirtschaftsuniversität Wien
studiert der Bw. Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft sowie
"Wirtschaftswissenschaften Wirtschaft und Recht" und ist zudem für das
Bakkalaureatsstudium Wirtschaftsinformatik gemeldet. Erfolgsnachweise legen dar,
dass er laufend Prüfungen erfolgreich bestanden hat.
Das Finanzamt verwies in den
Begründungsausführungen des angefochtenen Bescheides vom 14. Juni
2005, mit welchem es den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe
verneinte auf das zwischenstaatliche Abkommen türkischer Staatsbürger,
wonach diese sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen gemäß
§
3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), wie zB aufrechtes
Dienstverhältnis bzw. fünfjähriger Aufenthalt in Österreich,
nicht erfüllen, dennoch unter der Voraussetzung, dass sie sich ständig
in Österreich aufhalten und hier den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hätten, zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt wären. Da der Bw.
weiterhin in seiner Heimatgemeinde dem Haushalt seiner Eltern angehöre und
sich demnach nur vorübergehend zu Studienzwecken in Österreich
aufhalten würde, lägen die vorgenannten gesetzlichen Voraussetzungen
nicht vor und könne ein Beihilfenanspruch nicht gewährt werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der
Bw. angab, infolge Verfahrensmängel und unrichtiger Rechtsbeurteilung die
Tatsachen- und Rechtsbehauptung zu bekämpfen. Zur Feststellung, dass der
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Türkei und nicht in
Österreich liegen würde, habe das Finanzamt die dafür
erforderlichen Ermittlungen
unterlassen.
Weiters teilte er mit, dass sein Aufenthalt in
Österreich nicht vorübergehend, sondern dauernd, nämlich für
die Dauer seines Studiums und zumindest für noch weitere drei Jahre sein
werde. Nach Absolvierung des Studiums habe er die Absicht, auf Grundlage des
Fremdengesetzes 1997 auch in Österreich zu bleiben, weshalb der Mittelpunkt
seiner Lebensinteressen auch in Zukunft ausschließlich in Österreich
sein werde und demnach kein "nur vorübergehender" sei. Darüber hinaus
würden sich seine gesamten persönlichen Interessen und Bindungen auf
Österreich und sein Studium beziehen. Daneben habe er keine anderen
ökonomischen oder kulturellen Interessen in der Türkei mit Ausnahme
familiärer, zu seinen dort lebenden Eltern. Somit habe er nur einen
Hauptwohnsitz in Wien und gehöre nicht mehr zum Haushalt seiner Eltern,
seit er die Türkei verlassen habe und im Inland studiere. Nach § 2
Abs. 8 FLAG habe er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich.
Der Bw. verweist zudem auf das Europäische Abkommen über Soziale
Sicherheit BGBl 428/1977, wonach türkische Staatsbürger bei
Gewährung der Familienbeihilfe den österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. November 2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und brachte ergänzend zum
Ausdruck, dass aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen als Familienwohnort xytk
hervorgehe, der Bw. sich seit seiner Einreise nach Österreich am 3. Februar
2002 ausschließlich zwecks Absolvierung des Betriebswirtschaftsstudiums an
der Wirtschaftsuniversität im Inland aufhalte und demnach die gesetzlichen
Voraussetzungen für den beantragten Beihilfenanspruch nicht gegeben
seien.
In seinem Vorlageantrag führte der Bw. aus, dass die
Annahmen in der Berufungsvorentscheidung insofern nicht richtig seien, als er
den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an seinem Studienort in Österreich
habe. Falsch sei zudem, dass er einen "Familienwohnsitz" in der Türkei
hätte, der Begriff sei rechtlich unbestimmt und in seinem Fall
unzutreffend, da er seit dem Februar 2002 während des ganzen Jahres in
Österreich an seinem Studienort lebe. In der Türkei würden nur
seine Eltern und ein jüngeres Geschwisterkind leben. Der Bw. sei von seiner
Herkunftsfamilie unabhängig und selbständig, er beziehe von ihr
keinerlei finanzielle Unterstützung. Er gehöre keinem anderen Haushalt
an und werde auch nicht in den Haushalt seiner Herkunftsfamilie
zurückkehren. Nach Abschluss des Studiums in Österreich werde er als
Betriebswirt in Österreich oder in Europa arbeiten. Das Fremdengesetz sei
dabei die Rechtsgrundlage zum fortgesetzten Aufenthalt in
Österreich.
Am 13. Februar 2007 fand vor dem unabhängigen
Finanzsenat ein Erörterungsgespräch statt, in dem sich im Wesentlichen
Nachfolgendes ergeben hat:
Der Bw. gab bekannt, dass das Studium der
Betriebswirtschaftslehre das Hauptstudium sei und er gleichzeitig auch
internationale Betriebswirtschaftlehre studiere. Er befinde sich derzeit im 10.
Semester und werde voraussichtlich im 12. Semester (Sommersemester 2008) das
Studium beenden. Ihm wurde der Aufenthalt im Inland für Studienzwecke nach
§ 7 Fremdenrechtsgesetz 1997 erteilt, er verfüge hingegen
über keine Niederlassungsbewilligung.
Nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG
2005) habe er bis zum 31. Oktober 2007 als Studierender einen Aufenthaltstitel
im Inland. Die zur Erteilung der "NAG- Karte" erforderliche
Haftungserklärung im Sinne des § 11 Abs. 2 NAG 2005 hätte
der Verein "Wonder" abgegeben.
Der Bw. gab weiters bekannt, dass er jährlich seine
Eltern im Sommer für vier bis fünf Wochen in der Türkei besuchen
würde. Seine Familienangehörigen leben alle in der Türkei, sie
würden dem Bw. jedoch in keiner Weise finanzielle Unterstützung
gewähren.
Hinsichtlich der Unterhaltskosten legte der Bw. eine
Aufstellung seiner Einnahmen im Ausmaß von insgesamt 430,00 € und
Ausgaben von 420,70 € pro Monat vor und gab dazu an, dass er für
seinen Unterhalt selbst aufkommen würde. Der erwähnten Aufstellung
sind Einnahmen aus einem Stipendium des Vereines "Wonder" in Höhe von
160,00 € und aus Gelegenheitsarbeiten in Höhe von ca. 270,00 € zu
entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder und für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben unter
den in lit. b dargelegten Voraussetzungen. Das Kind kann den Anspruch auf
Familienbeihilfe im allgemeinen nur vermitteln, einen eigenen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben sie nur ausnahmsweise, wenn sie Vollwaisen bzw. Kinder
sind, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (vgl. § 6
FLAG).
§ 2 Abs. 2 FLAG bestimmt weiters, dass für ein in
Absatz 1 genanntes Kind die Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren
Haushalt das Kind gehört oder wenn sie überwiegend die
Unterhaltskosten für das Kind trägt. Die Haushaltszugehörigkeit
eines Kindes ist dann gegeben, wenn es sich bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit der genannten Person teilt. Nicht
aufgehoben gilt die Haushaltsgemeinschaft, wenn sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (§
2 Abs. 5 lit.a FLAG) oder wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt (§ 2 Abs. 5 lit.b FLAG).
Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass aus der Tatsache
allein, dass ein Kind, welches für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt, nicht geschlossen werden darf, dass die für
die Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern erforderliche einheitliche
Wirtschaftsführung nicht mehr vorhanden ist. Vielmehr lässt die
Fassung des § 2 Abs. 5 lit. b den Schluss zu, dass der Gesetzgeber eine
solche einheitliche Wirtschaftsführung in diesen Fällen als gegeben
annimmt, solange es sich bei der Unterkunft am Ort der Berufsausübung nur
um eine Zweitunterkunft handelt. So wird bei einer Zweitunterkunft für
Zwecke eines Studiums im Allgemeinen angenommen werden müssen, dass die
Zweitunterkunft nur vorübergehend benutzt wird.
Im Berufungsfall steht außer Streit, dass der Bw. im
Streitzeitraum zum Aufenthalt im Inland ausschließlich zum Zweck eines
Studiums nach § 7 Fremdengesetz 1997 und danach als Studierender nach
§ 8 Z 7 NAG 2005 berechtigt ist.
Das Fremdengesetz 1997 unterscheidet zwischen
Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung und bestimmt weiters, dass
niedergelassene Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder in Österreich zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,
eine Niederlassungsbewilligung benötigen (§ 7 Abs. 3 Fremdengesetz
1997). Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen Drittstaatsangehörige, wenn
ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums dient (§ 7
Abs. 4 Fremdengesetz 1997).
Ebenso ist dem § 2 Abs. 3 NAG 2005 zu entnehmen, dass
ein Aufenthaltstitel nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck entweder eine
"Niederlassungsbewilligung" oder eine "Aufenthaltsbewilligung" sein kann, wobei
eine Aufenthaltsbewilligung für vorübergehende, befristete
Aufenthaltszwecke wie zB als Studierender erteilt werden kann.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen steht im
konkreten Fall fest, dass der Bw. angesichts seiner ihm nach § 8 Z 7 NAG
2005 erteilten Aufenthaltsbewilligung als Studierender zum vorübergehenden
und nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist und sich
daraus schon angesichts dieser Bestimmung für den Bw. kein Mittelpunkt
seiner Lebensinteressen in Österreich ableiten lässt. Der
Aufenthaltstitel nach § 8 NAG 2005 wird auch ausschließlich für
Ausbildungszwecke ausgestellt, ohne dass von vornherein nach
Ausbildungsabschluss ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 NAG 2005
Anspruch auf eine Umwandlung des Titels in eine Niederlassungsbewilligung
besteht.
Auch für den Anwendungsbereich des Fremdengesetzes
1997 ist festzuhalten, dass jene Personen, die im Inland den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen haben und somit auf Dauer niedergelassene
Drittstaatsangehörige sind, eine Niederlassungsbewilligung benötigen
(§ 7 Fremdengesetz 1997). Der Umstand, dass der Bw. eine
Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in Österreich hat, bedeutet
insbesondere aus der Sicht der Gleichstellung türkischer Staatsbürger
mit österreichischen Staatsbürgern gemäß Art. 8 des
Europäischen Abkommens über europäische Sicherheit BGBl 428/1977,
dass er im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. b FLAG ex lege zum elterlichen
Haushalt in der Türkei gehört. Gleichermaßen ist auch für
studierende Österreicher, die sich nur vorübergehend zu Studienzwecken
außerhalb des Haushaltes eines anspruchsberechtigten Elternteiles im
Ausland befinden, gültig, dass ihre Haushaltszugehörigkeit zu den in
Österreich lebenden Eltern gemäß
§ 2 Abs. 5 lit. b FLAG als
nicht aufgehoben gilt. Daran ändert auch der Einwand des Bw., in der
Türkei keinen "Familienwohnsitz" mehr zu unterhalten und dass nur seine
Eltern und ein Geschwisterkind in der Türkei leben würden, nichts.
Dies deshalb, da er über einen ausschließlich für
Ausbildungszwecke erteilten Aufenthaltstitel verfügt und sich demnach ohne
Anbindung an Österreich nur vorübergehend zwecks Absolvierung des
Betriebswirtschaftsstudiums an der Wirtschaftsuniversität im Inland
aufhält.
Angesichts dieser Ausführungen ist ebenso wenig von
einem Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. im Inland auszugehen und kann
seine in der Berufung ins Treffen geführte Absicht, nach dem Studium
weiterhin in Österreich zu verbleiben, zu keinem anderen rechtlichen
Ergebnis führen, zumal besagter Aufenthaltstitel ohne nachfolgende
Umwandlung in einen anderen Titel nach Ausbildungsabschluss ausgestellt
wurde.
Während § 2 FLAG 1967 die allgemeinen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe normiert, legt der
§ 3 FLAG 1967 ergänzend jene Bedingungen dar unter denen Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe erhalten, wobei mit 1. Jänner 2006 eine neue Rechtslage in
Kraft getreten ist. Für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2005 gilt noch
die frühere Rechtslage:
Alte Rechtslage:
Ausländische
Staatsbürger müssen bei einem Dienstgeber beschäftigt sein
(Beschäftigung im Inland, mindestens drei Monate, nichtselbständige
Einkünfte) oder
Ausländische
Staatsbürger müssen sich seit 60 Monaten ständig im Bundesland
aufgehalten haben.
Neue Rechtslage:
Ab 1. Jänner 2006 müssen nicht
österreichische Personen im Bundesgebiet nach den §§ 8 und 9 des
NAG zum Aufenthalt berechtigt sein oder im Falle eines Asylverfahrens über
einen positiven Asylbescheid nach dem Asylgesetz 1997 verfügen, um eine
Familienbeihilfe zu erhalten.
Angesichts der oben dargelegten rechtlichen
Schlussfolgerung, dass für den Bw. die Haushaltszugehörigkeit zu
seinen in der Türkei lebenden Eltern nicht aufgehoben gilt und seine in der
Türkei lebenden Eltern die Erfordernisse des § 3 FLAG 1967 nicht
erfüllen, liegen insgesamt gesehen die Anspruchsvoraussetzungen für
den Erhalt der Familienbeihilfe bei den Eltern des Kindes nicht vor.
Dazu kommt, dass ein allfälliger Eigenanspruch des
Kindes nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 neben einer mangelnden überwiegenden
Kostentragung durch die Eltern und der nicht Selbsterhaltungsfähigkeit des
Kindes keine Haushaltszugehörigkeit voraussetzt. Angesichts der im
Berufungsfall zu bejahenden Haushaltszugehörigkeit des Bw. vermag somit der
in der Berufung vorgebrachte Einwand, dass der Bw. von seinen Eltern aus der
Türkei keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten würde, einen
Eigenanspruch des Bw. auf Familienbeihilfe nicht zu begründen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 3. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1171-W/06
- Stammnummer
- 27670
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF