…Ansicht des UFS nicht überein. Auf diesen Umstand wurde in den Bescheidbegründungen des Finanzamtes nicht eingegangen. Ebenso wurden die Argumente der Berufungswerberin in der Berufung und im Schreiben zum Mängelbehebungsauftrag von Seiten des Finanzamtes nicht gewürdigt. Zu den Mehrfachstudien ist im § 14 StudFG Folgendes ausgeführt…
…Februar 2006 im Gesamtbetrag von 7.329,60 Euro, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Sohn der Berufungswerberin begann nach der Aktenlage im Wintersemester 1999/2000 ein Mehrfachstudium, nämlich zum einen die Studienrichtung "Volkswirtschaftslehre"( Kennziffer B 140) und zum anderen die Studienrichtung…
…eine Verlängerung nur möglich sei, wenn die Studienbehinderung pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert habe. Bei einem Mehrfachstudium seien für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe die Kriterien des als Hauptstudium angegebenen Studiums maßgeblich bzw. könnten nur solche Studienverzögerungen, die das Hauptstudium betreffen…
…gebracht werden, da im - insoweit fehlerhaften - Studienerfolgsnachweis ein 2,5 ECTS-Punkte umfassendes Proseminar doppelt berücksichtigt worden sei. Im Weiteren vertrat das Finanzamt die Rechtsansicht, bei Vorliegen von Mehrfachstudien habe der/die Studierende gegenüber dem Finanzamt rechtzeitig zu erklären, welches Studium das Hauptstudium sei. Nach…
…befunden. Aus seinen Leistungen gehe klar hervor, dass die Mindeststudienzeit (bei Kumulierung 16 Semester) unterschritten bleiben wird. Er sei auch mit den Bestimmungen hinsichtlich Festlegung bei Mehrfachstudien auf ein Studium zur Studienzeitberechnung nicht vertraut gewesen, ebenso nicht, dass der Abschluss eines Studiums erforderlich gewesen sei…
…diese Ansicht auch durch § 14 Studienförderungsgesetz, der eine Änderung der Entscheidung des Studierenden hinsichtlich des federführenden Studiums als "Studienwechsel" bezeichnet, ansonsten aber kein Problem mit Mehrfachstudien heraufbeschwört. Von der Beihilfenbezieherin seien bis dato drei Vorhalte beantwortet worden. Es seien die Studienbuchblätter, die Fortsetzungsbestätigungen vorgelegt worden…
…des StudFG 1992 genannt sind. Bei gegebenem Sachverhalt (siehe auch vorstehende Tabelle über den Studienverlauf) sind vor Aufnahme des Studiums an der Pädagogischen Hochschule mehrere Wechsel bei gleichzeitig betriebenen Doppel- bzw. auch Mehrfachstudien eindeutig vorgelegen, sodass im Berufungsfall die Bestimmungen des § 17 StudFG 1992 anzuwenden…
…Februar 2008 betrieb der Sohn der Bw. ein Zweitstudium (Sportwissenschaften), welches nach Abschluss des Erststudiums zum Hauptstudium wurde. Im Studienförderungsgesetz wird zu den Mehrfachstudien Folgendes ausgeführt: § 14 (1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums…
…Studium Kunstgeschichte endet daher mit September 2008. Beendet wurde das Studium aber erst im April 2010. Seit Oktober 2007 betreibt sie ein Zweitstudium (Rechtswissenschaften) welches mit Mai 2010 zum Hauptstudium wurde. Im Studienförderungsgesetz wird zu den Mehrfachstudien Folgendes ausgeführt: § 14. (1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer…
…fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (aufnimmt). Im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt. Zur…
…enthält - abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 1.2.1990, 89/12/0175 zu diesem in…
…das Vorliegen der Berufsausbildung nicht mehr anzunehmen ist, ergibt sich somit für dieses Studium eine Anspruchsdauer von vier Semestern. Dazu wurde noch ein nicht verbrauchtes Toleranzsemester aus dem Bachelorstudium hinzugerechnet. Im Studienförderungsgesetz wird zu den Mehrfachstudien Folgendes ausgeführt: § 14. (1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien…
…Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Der mit "Mehrfachstudien" überschriebene § 14 Abs. 1 StudFG lautet: Bei…
…mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt…
…Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, ... 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. ..." Der mit "Mehrfachstudien" überschriebenen § 14 Abs. 1 StudFG 1992 lautet: "Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur…
…Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Im Zusammenhalt mit § 14 StudFG 1992 (Mehrfachstudien) ist dies noch dahin gehend zu ergänzen, dass ein Studienwechsel auch dann vorliegt, wenn mehrere Studien nebeneinander betrieben werden und der Studierende die Entscheidung darüber, welches er durch…
…enthält - abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 1.2.1990, 89/12/0175 zu diesem in…
…mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt…
…anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Im Zusammenhalt mit § 14 StudFG 1992 (Mehrfachstudien) sei dies noch dahingehend zu ergänzen, dass ein Studienwechsel auch dann vorliegt, wenn mehrere Studien nebeneinander betrieben werden und der Studierende die Entscheidung darüber, welches er durch…
…mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt…