Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0452-K/07
Familienbeihilfe bei Studienwechsel von Medizin zu Humanmedizin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0452-K/07vom 23.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CB, 9SM, vertreten durch PR, Mag.
F.P. und Mag. C. R., Rechtsanwälte, 9, AW, vom 21. Juni 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 23. Mai 2007
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für AB für den Zeitraum 1. April 2003 - 31. August 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
AB, der Sohn der Berufungswerberin (Bw.), inskribierte
erstmals im Wintersemester 2001/2002 an der Karl Franzens-Universität Graz
die Studienrichtung "Medizin" - B201.
Mit Beginn des Sommersemesters 2003 wechselte er in die
Studienrichtung Humanmedizin mit der Studienkennzahl 202.
Am 01.12.2005 meldete sich A. von dieser Studienrichtung ab
und begann im Wintersemester 2006/2007 mit dem Bachelorstudium
Biodiversität und Ökologie.
Die Familienbeihilfe (KAB) wurde u.a. für den
strittigen Zeitraum 04/2003 bis 08/2004 gewährt.
Die Bw. beantragte am 31. Oktober 2007 die
(Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe für Andreas. Dieser Antrag
wurde mit Bescheid vom 23. Mai 2007 abgewiesen.
Im Ergänzungsersuchen vom 15. November 2006 forderte
das Finanzamt die Bw. auf, das Studienblatt der medizinischen Universität
Graz für A. vorzulegen.
Aus dem idF vorgelegten Studienblatt ist
ersichtlich:
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Studienrichtung/Studienzweig
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Beginn
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Ende/Meldestatus
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B 201 201 Medizin Erg. Prfg.
Latein im 1. Stud. Abschnitt abzulegen
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12.09.2001
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19.02.2003
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B 202 202 Humanmedizin Erg. Prfg.
Latein im 1. Stud. Abschnitt abzulegen
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19.02.2003
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31.12.2003
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B 033 631 033 Bachelorstudium 631
Biodiversität und Ökologie
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14.09.2006
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gemeldet
Am 23. Mai 2007 erließ das Finanzamt den Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für die Zeit von April 2003 bis August 2004 in Höhe
von € 2.813,50 sowie € 865,30. Begründet wurde der
Rückforderungsbescheid mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 sowie § 33 Abs.
4 Z 3 lit. a EStG 1988. Im Einzelnen führte das Finanzamt aus:
"Ihr
Sohn A. hat im Februar 2003 einen
Studienplanwechsel von der Studienrichtung B 201 Medizin auf O 202 Humanmedizin
vorgenommen. Durch diesen Studienplanwechsel hat sich auch die
Mindeststudienzeit inklusive Toleranzsemester von vorher 5 auf 3 Semester
verkürzt. Ihr Sohn hat aus der Studienrichtung 0202 auch keine 1
Diplomprüfung abgelegt. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe ist daher nicht
gegeben."
Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. am 21. Juni 2007 das
Rechtsmittel der Berufung ein und begründete es wie folgt:
"Die Berufungswerberin hat
für ihren Sohn AB, geb. 11 die Familienbeihilfe für den Zeitraum April
2003 bis August 2004 sowie den Kinderabsatzbetrag im selben Zeitraum bezogen.
Dieser Bezug ist zu Unrecht erfolgt und wurde dies von der Behörde damit
begründet, dass der Sohn der Bw. im Feber 2003 einen Studienplanwechsel von
der Studienrichtung B201 Medizin auf B202 Humanmedizin vorgenommen hat. Durch
diesen Studienplanwechsel hat sich auch die Mindeststudienzeit inklusive
Toleranzsemester von vorher 5 auf 3 Semester verkürzt. Herr AB hat aus der
Studienrichtung B202 Humanmedizin keine erste Diplomprüfung abgelegt.
Diesbezüglich ist auch der Anspruch auf Familienbeihilfe daher nicht
gegeben. Die bescheiderlassende Behörde stützt sich auf die Bestimmung
des § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 4 z 3 lit. a EStG 1988.
Hiezu wird ausgeführt wie
folgt: Der Sohn der Bw., Herr AB hat beginnend mit 12.09.2001 das
Studienfach Medizin, Kennzahl B 201 an der Karl-Franzens-Universität
begonnen. Bis zum 19.02.2003 (sohin drei Semester) war dieser
ordnungsgemäß inskribiert und wurde gemäß
§ 25 FLAG
die Fortsetzungsbestätigung lautend auf Medizin B201 der
Karl-Franzens-Universität Graz den bescheiderlassenden Finanzamt
ordnungsgemäß
übermittelt.
Nachdem Herr AB am 19.02.2003
einen Studienplanwechsel in den Bereich der Humanmedizin
B 202 vorgenommen hat, da aufgrund von
Überlastungsproblemen und der fehlenden Angebote zur Absolvierung von
Studienprüfungen eine weitere Fortsetzung des Studiums an der
Karl-Franzens-Universität nicht möglich gewesen ist, an der
medizinischen Universität Graz inskribiert. Diese Änderung wurde dem
Finanzamt St. Veit Wolfsberg ordnungsgemäß mitgeteilt und mit
Fortsetzungsbestätigung auch gemeldet. Bereits auf der
Fortsetzungsbestätigung wäre für die bescheiderlassende
Behörde ordnungsgemäß erkennbar gewesen, dass ein Studienwechsel
vollzogen wurde und nicht mehr die Karl-Franzens-Universität als
Aussteller, sondern die medizinische Universität, vertreten durch ihren
Rektor Thornton aufscheint. Trotz Übermittlung der
Fortsetzungsbestätigung hat das hiesige Finanzamt mitgeteilt, dass
lediglich der Studienerfolgsnachweis und die Fortsetzungsbestätigung
beizubringen ist und die Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann.
Die erkennende Behörde stützt den Rückforderungsanspruch
zu Unrecht bezogener Beträge auf die Annahme, dass ein Studienwechsel
vorgelegen sei. Der Sohn der Bw. habe im Wintersemester 2002/2003 Medizin
studiert. Nach dem Wintersemester 2002/2003, also mit Beginn des Sommersemesters
2003 habe dieser auf das Fach Humanmedizin, welches lediglich eine andere
Kennzahl (nämlich B 202) hat, gewechselt. Diesbezüglich liegt aufgrund
der bestehenden Studienordnung kein Studienwechsel im Sinne der Bestimmung des
FLAG vor.
§ 2 FLAG 1967 idVm § 17 StudFG 1992 sieht für
den Fall des Studienwechsels vor, dass laut Legaldefinition dies auch eintritt,
wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt
habe oder 2. das Studium jeweils nach dem dritten inskribierten Semester
(nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe oder 3. nach dem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen habe, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nicht als Studienwechsel im Sinne
Abs. 1 würde gelten, ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt würden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium
aufgrund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach
Inhalt und Umfang der Anforderung gleichwertig seien. Die liegt aber in diesem
Fall vor.
Der Zweck des StudFG 1992 besteht
in der Förderung ernsthaft und zügig betriebener Studien, die zu einem
erfolgreichen Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit
führen sollten. Hätte die bescheiderlassene Behörde die
ordnungsgemäße Subsumtion unter der oben angeführten Bestimmung
vorgenommen, wo wäre klar erkennbar gewesen, dass eine Rückforderung
zu Unrecht bezogener Beträge nicht vorliegt. Der Bescheid ist daher wegen
Irrtums über den zu beurteilenden rechtlichen Tatbestand
aufzuheben."
Das Finanzamt legte die Berufung mit Bericht vom 11. Juli
2007 an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967, i.d.g.F., besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG)
in der ab 1.9.1999 geltenden Fassung genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch
für die Familienbeihilfe.
Bei der Regelung des § 17 (Studienwechsel) handelt es
sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des
Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des
günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende Regelung.
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer
anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern
betrieben wurde. Im Zusammenhalt mit § 14 StudFG 1992 (Mehrfachstudien) ist
dies noch dahin gehend zu ergänzen, dass ein Studienwechsel auch dann
vorliegt, wenn mehrere Studien nebeneinander betrieben werden und der
Studierende die Entscheidung darüber, welches er durch eine Studienbeihilfe
fördern lassen will, ändert. Wenn ein Studierender, der mehrere
Studien nebeneinander betrieben hat, eine Studienrichtung beendet (entweder
abschließt oder abbricht), so gilt bei Fortführung einer anderen
Studienrichtung automatisch diese als die betriebene Studienrichtung, sodass
auch in diesem Fall ein Studienwechsel vorliegt.
Ein Studienwechsel liegt ebenso vor, wenn der Studierende
das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene
Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den
Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im
Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien liegt ein Studienwechsel
dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein
anderes von ihm betriebenes Studium benennt (VwGH 98/12/0163 v.
2.9.1998).
Nach Abs. 1 Z. 2 dieser Gesetzesbestimmung liegt ein
günstiger Studienerfolg (u.a.) dann nicht vor, wenn der Studierende das
Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat.
Der § 17 Abs. 4 StudFG 1992 in der Fassung des BGBl. I
Nr. 23/1999 normiert, dass ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 dann
nicht zu beachten ist, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes
Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der
Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.
Diese derzeit geltende Regelung des § 17 Abs. 4 StudFG
mit dem Zweck, den Anspruchsverlust auf Studienbeihilfe (und in der Folge auch
auf Familienbeihilfe) wieder zu beseitigen, knüpft nach dem mit dem
Gesetzestext übereinstimmenden ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers
an die Absolvierung so vieler Semester, wie er in dem vor dem Studienwechsel
betriebenen Studium zurückgelegt
hat.
Im gegenständlichen Fall liegt ein
Studienplanwechsel vor, der einem
Studienwechsel i.S. des § 17 StudFG 1992 gleichkommt, weil die
bereits zurückgelegten Semester linear anzurechnen sind.
Für die Gewährung der Familienbeihilfe ist nicht
die Gesamtdauer eines Studiums, sondern die Dauer der jeweiligen
Studienabschnitte maßgeblich. Wird die Studiendauer eines
Studienabschnittes um mehr als ein Semester (Toleranzsemester)
überschritten, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg.
Von einem Studienplanwechsel ist die Rede, wenn ein Studium
neu strukturiert wird, indem beispielsweise die Dauer und die Anzahl der
einzelnen Studienabschnitte verändert wird, teilweise neue
Prüfungsfächer eingeführt werden oder neue Schwerpunkte in der
Ausbildung gesetzt werden. Dabei ist für die Studierenden ein Wechsel
zwingend oder freiwillig vorgesehen und die Anrechnung des bisher absolvierten
Studiums vorgesehen.
Treten Studierende auf die neuen Studienvorschriften
über, bedeutet dies für die Frage der noch verbleibenden Dauer des
Familienbeihilfenanspruchs, dass die Anspruchsdauer für sämtliche
Studienabschnitte nach den alten und nach den neuen Studienvorschriften einander
gegenüberzustellen sind. Hiebei werden die nach dem alten Studienplan
abgelaufenen Semester, die innerhalb der höchstzulässigen Studienzeit
absolviert wurden, auf die gesetzliche Studiendauer nach dem neuen Studienplan
angerechnet (UFSL 21.12.2006, RV/1220-L/04).
Im gegebenen Fall war der Sohn der Bw. ab dem
Wintersemester 2001/2002 in der Studienrichtung "Medizin" (201) zur Fortsetzung
gemeldet. Die für den ersten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit
betrug unbestritten inklusive einem Toleranzsemester und einem
Verordnungssemester sechs Semester.
Bis Februar 2003 war der Sohn der Bw. drei Semester
Studierender der Studienrichtung "Medizin" (201).
Mit dem Sommersemester 2003 (19.02.2003) wechselte der Sohn
der Bw. den Studienplan und war in der Studienrichtung "Humanmedizin"(202) zur
Fortsetzung gemeldet. Die für diesen ersten Studienabschnitt vorgesehene
Studienzeit betrug drei Semester inklusive einem Toleranzsemester.
Tatsächlich wurde der erste Studienabschnitt nicht beendet.
Im Berufungsfall lag somit ein Studienplanwechsel vor, der
einem Studienwechsel i.S. des § 17 StudFG 1992 gleichkam, weil die
bereits zurückgelegten (3) Semester linear anzurechnen waren. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe lagen für
den Streitzeitraum nicht vor, weil die Familienbeihilfe für den ersten
Studienabschnitt ("Medizin") bereits sechs Semester zuerkannt wurde, jedoch auf
Grund des Studienplanwechsels ("Humanmedizin") nur für drei Semester zu
gewähren gewesen wäre.
Der Ansicht der Bw., dass ein Studienwechsel iSd § 17
StudFG 1992 nicht vorliege, weil die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt würden,
weil sie dem nunmehr betriebenen Studium aufgrund der besuchten
Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der
Anforderung gleichwertig seien, kann angesichts der obigen Ausführungen
nicht gefolgt werden.
Der § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert Folgendes:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat,
hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch "eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt"
verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet
werden.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden. Weil für den
in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht bestand,
lagen auch die Voraussetzungen für die Gewährung des
Kinderabsetzbetrages nicht vor.
Im Hinblick auf den in der Berufung erhobenen Vorwurf, dass
der Studienplanwechsel dem Finanzamt ordnungsgemäß mitgeteilt und mit
Fortsetzungsbestätigung gemeldet worden sei, dass anhand des Ausstellers
erkennbar gewesen sei, dass nicht mehr die Karl-Franzens-Universität
sondern die medizinische Universität Ausstellerin der
Fortsetzungsbestätigung gewesen sei, ist folgendes zu sagen: die
Verpflichtung zur Rückzahlung nach der angeführten Bestimmung beruht
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten und nimmt auf subjektive
Elemente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht (vgl.
Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, P. 1 zu § 26,
VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183 bzw. 3.8.2004, 2001/13/0048). Im
gegenständlichen Fall ist es daher nicht von entscheidungswesentlicher
Bedeutung, ob die rechtswidrige Auszahlung der streitgegenständlichen
Beträge allenfalls von Organen der Abgabenbehörde (mit)verursacht
wurde.
Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 23. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0452-K/07
- Stammnummer
- 37055
- Gültig
- 23.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF