…TU Graz begonnen habe, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen Matura und Beginn des Präsenzdienstes und zwischen dem Ende des Präsenzdienstes und dem Studienbeginn. Berufung Gegen den besagten Abweisungsbescheid vom 3.10.2012 erhob die Antragstellerin rechtzeitig Berufung, die sie wie folgt…
…auf Familienbeihilfe. Tritt während des Studiums eine Studienbehinderung (z.B. durch Krankheit) ein, so verlängert sich die für die Familienbeihilfe anrechenbare Studienzeit. Es ist für uns unbegreiflich, warum dieselbe Regelung für den Zeitraum zwischen Matura und Erstinskription nicht in gleicher Weise gültig sein sollte. Auch…
…verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass bei österreichischen Staatsbürgern, die nach der Matura gleich den Weg an eine Universität suchen, die außergewöhnliche Belastung seitens der Eltern anerkannt werde und bei anderen, welche zwischenzeitig durch ihre Arbeit den Staat positiv mitgestalten (Abgaben entrichten), dies nicht möglich sei…
…jeweils werktags von Montag bis einschließlich Freitag in der Zeit zwischen 10:00 Uhr bis 14:30 Uhr tür die Betreuung meiner drei Kinder zuständig und beschäftigt. Nachdem meine jüngste Tochter V im Mai 2010 im Bundesgymnasium Bl-straße in B die Matura absolviert hatte…
…volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, zu. Nachdem in unserem Fall mein Sohn D. …
…Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme…
…einen Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Semester um die Zeiten, in denen noch der Präsenzdienst geleistet wurde, gekürzt wird. Für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt besteht im Übrigen nach § 2 Abs. 1 lit…
…Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme…
…die Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2006 zusteht. Die Tochter studierte nach der Matura an der Medizinischen Universität Humanmedizin, wechselte nach drei Semestern das Studium und begann am 2. Oktober 2006 mit der Ausbildung auf der Akademie für den Orthoptischen Dienst. Das Finanzamt wies den Antrag…
…12.2006 und 1.4.2007 bis 30.9.2007 muss daher abgewiesen werden. Hinsichtlich der beantragten Studienverlängerung wird auf die UFS-Entscheidung vom 26.6.2007, RV/0426-W/07 verwiesen, in der folgendes angeführt ist: Fest steht somit, dass zwischen Matura und Beginn…
…Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme…
…Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme…
…Ereignis (Krankheit im Februar 2006) ohne ihr Verschulden herbeigeführt wurde; und der Semesterverlust daher aus unverschuldeten Gesundheitsproblemen entstanden ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 27.1.2004, 2003/10/0290, aus, mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" verlange der Gesetzgeber einen qualifizierten Zusammenhang zwischen…
…Semester Jus nach der Matura, vier Semester Zahnmedizin aufgrund der einschlägigen Erfolgsnachweise = acht Stunden Regelung) hinaus, sei es möglich, vor Ablegung des ersten Rigorosums angewiesene Familienbeihilfebeträge, rückfordern zu können. Dies sei der Saldo zwischen den nach der Matura tatsächlich angewiesenen und den für sechs…
…Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme…
…Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum…
…Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme…
…Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme…
…Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme…
…Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme…