Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0338-W/04
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nach Ablauf vorgesehenen Studiendauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0338-W/04vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Fall, dass ein Student für den Abschluss des ersten Abschnitts seines Zahnmedizinstudiums mehr Monate als vom Gesetz vorgesehen benötigt, hat das Finanzamt keine andere Möglichkeit als jene Beträge, die der Student für den erfolgreichen Abschluss des Studienabschnittes nach Ablauf der für den Studienabschnitt gesetzlich vorgesehenen Studiendauer noch benötigt hatte, zurückzufordern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9.,18.,19. Bezirk und Klosterneuburg,
mit dem die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag jeweils für die
Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 30. April 2003
rückgefordert wurde, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Vater zweier Söhne, von denen der am 25. April 1981 geborene Sohn
Alexander im Jahr 1999 maturiert und im Wintersemester 2000/01 mit dem Studium
der Zahnmedizin begonnen hat. Da der Bw. innerhalb der Zeit vom
1. Oktober 2002 bis 30. April 2003 Familienbeihilfe in
Höhe von € 1.136,60 sowie Kinderabsetzbeträge von
€ 356,30 zu Unrecht bezogen hätte, forderte das Finanzamt diese
Beträge in der Gesamthöhe von € 1.492,90 mit Bescheid vom
22. Oktober 2003 zurück.
In Streit steht die
Rechtmäßigkeit der Rückforderung dieses Gesamtbetrages.
Als Begründung für
die Rückforderung des in Rede stehenden Gesamtbetrages führte das
Finanzamt im Bescheid vom 22. Oktober 2003 ins Treffen, dass eine
Berufsausbildung bei volljährigen Kindern gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b FLAG, maßgebend erstmals ab dem
Sommersemester 1997, nur dann anzunehmen sei, wenn sie für das
Hauptstudium die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als
ein Semester überschreiten. Laut dem Schreiben des Bw. vom
7. Oktober 2003 sei das Studium der Zahnmedizin das Hauptstudium von
Alexander. Die vorgesehene Studiendauer für das Studium der Zahnmedizin an
der Universität Wien betrage im ersten Studienabschnitt
einschließlich des Toleranzsemesters vier Semester. Der volljährige
Sohn habe die vorgesehene Studienzeit für den ersten Studienabschnitt des
Studiums der Zahnmedizin bereits mit September 2002 überschritten und
den ersten Studienabschnitt erst am 19. Mai 2003 beendet.
Gegen den Bescheid vom
22. Oktober 2003 brachte der Bw. in seiner Berufung vor, dass es
seltsam sei, dass das Finanzamt auf Grund des Rigorosenzeugnisses vom
19. Mai 2003, erstmals vorgelegt mit Eingabe vom
11. August 2003, überreicht 20. August 2003, den
Familienbeihilfeanspruch mit der Mitteilung vom 2. September 2003
für erloschen erkläre und nun (mit der Mitteilung vom
28. Oktober 2003) den Anspruch für zwei Jahre, nämlich
für die Zeit vom Mai 2003 bis April 2005 für gegeben
erachte. Beides sei in dieser Form unrichtig.
Weiters sei
unverständlich, dass das Finanzamt basierend auf der
Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2003 und der Nachricht vom
16. Juni 2003 2.236,70 € rückständiger Familienbeihilfe
am 8. Juli 2003 nachüberweise und 1.482,90 € im
Oktober 2003 (der Bescheid trage kein Datum) rückfordere. In Klammer
fügte der Bw. hinzu: Basierend auf der Nachricht vom
28 Oktober 2003, die, entgegen der Berufungsvorentscheidung und der
darauf ergangenen Nachricht vom 16. Juni 2003, rechtswidrig, für
den 1. Abschnitt Zahnmedizin, Familienbeihilfe nur für Juni 2001
bis September 2002 zuerkenne.
Wie aktenkundig sei dem Bw.
aufgrund der Berufung vom 10. Mai 2003 und der
Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2003 bereits die
Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2001 bis September 2003
zuerkannt worden. Dies auf Basis der bis zur Berufung vorgelegten
Erfolgsnachweise, (acht Stunden Regel) für den 1. Abschnitt
Zahnmedizin.
Inzwischen habe der Bw. das
Rigorosenzeugnis Alexanders vom 14. Mai 2003 vorgelegt.
Es sei denkunmöglich, dass
durch die Vorlage eines weiteren Erfolgsnachweises, der Anspruch auf bereits
zugebilligte Familienbeihilfe verloren gehe. Diese stehe dem Bw. vielmehr,
zusätzlich zum bereits zuerkannten Zeitraum Juni 2001 bis
September 2003, auf Grund des Rigorosenzeugnisses, zumindest für ein
weiteres Jahr (des zweiten Studienabschnittes) zu.
Dementsprechend sei, nachdem
mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2003 der Abweisungsbescheid
vom 10. April 2003 aufgehoben worden war, für Alexander, zu
Recht, der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit vom Januar 2001
bis September 2003 für gegeben erachtet und erfüllt. Auf die
Nachricht vom 16. Juni 2003 werde verwiesen.
Keinesfalls könne durch
Vorlage eines zusätzlichen Erfolgsnachweises der Anspruch auf die bereits
für den Zeitraum Juni 2001 bis September 2003 zugebilligte, und
für den Zeitraum Oktober 2002 bis Juli 2003 nachgezahlte
Familienbeihilfe verloren gehen, und ein Rückforderungsanspruch
ausgelöst werden.
Vielmehr werde der Bw. durch
die Vorgangsweise des Finanzamts, durch Änderung des eigenen
Rechtsstandpunktes, die Zubilligungszeiträume willkürlich zu
ändern, beschwert, da dem Bw., durch Zuerkennung durch zwei Jahre pro
futuro, (auf Grund des Rigorosenzeugnisses unter Aberkennung
zurückliegender Zeiträume, des vorigen Studienabschnittes, die dem Bw.
bereits zuerkannt worden seien,) die Möglichkeit genommen werde, in einem
Jahr, unter Nutzung der acht Stunden Regelung, die Weitergewährung zu
beanspruchen.
Tatsache sei, dass Alexander im
Juni "199" die Matura abgelegt habe, aufgrund dessen die Familienbeihilfe
für ein Jahr (Wintersemester 1999/00) zugestanden und ausbezahlt worden
sei.
Nachdem Alexander Jus im
Studienjahr 1999/00 studiert habe, habe er anschließend auf Zahnmedizin
gewechselt. Da ein Erfolgsnachweis für das Jusstudium nicht erbracht worden
sei, sei folgerichtig für das erste Jahr Zahnmedizin (Wintersemester
2000/2001, Sommersemester 2001) keine Familienbeihilfe ausbezahlt worden.
Nachdem der Studienerfolgsnachweis für das Wintersemester 2000/01 und das
Sommersemester 2001 (erstes und zweites Semester Zahnmedizin) erbracht worden
war, sei per 7. Mai 2002 die Familienbeihilfe für Juni 2001
bis September 2002, also für ein Jahr zuerkannt worden. Danach sei
zunächst keine Familienbeihilfe mehr bezogen worden.
Im Wintersemester 2002/02
(dritten Semester Zahnmedizin) habe Alexander Prüfungen im Ausmaß von
zehn Wochenstunden abgelegt. Bereits dadurch sei der (weitere) Studienerfolg
erbracht worden. Da die Ablegung dieser Prüfungen im Ausmaß von zehn
Wochenstunden bereits mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 nachgewiesen
worden sei, stehe die Familienbeihilfe für das dritte Semester Zahnmedizin
und das vierte Semester (Toleranzsemester) zu. Auf die in der Berufung vom
10. Mai 2003 angeführten weiteren Studienerfolgsnachweise sei
ergänzend verwiesen. Folgerichtig sei, völlig zu Recht, laut Nachricht
vom 16. Juni 2003 die Familienbeihilfe für Alexander, auf Grund
des Zahnmedizinstudiums für vier Semester zuerkannt worden (dort für
den Zeitraum Juni 2003 bis September 2003). Dementsprechend sei auch
der Fehlbetrag auf diese vier Semester Familienbeihilfe am
8. Juli 2003 nachträglich angewiesen worden. Da somit für
den ersten Studienabschnitt Zahnmedizin ohnedies nur für vier Semester
Familienbeihilfe angewiesen worden sei, erfolge die Rückforderung zu
Unrecht. Dies schon deswegen, da das abgelegte Rigorosum Ansprüche pro
futuro, für den zweiten Studienabschnitt begründe, und nicht bereits
bestehende Ansprüche auf Grund früher erbrachter Erfolgsnachweise
verwirke.
Anders gesagt: Für
Alexander stehe die Familienbeihilfe zu: zunächst für zwei Semester
(das Wintersemester 1999/00 und Sommersemester 2000) auf Grund der im
Juni 1999 abgelegten Matura; sodann 2 Semester nicht,
(Wintersemester 2000/01 und Sommersemester 2001) mangels
Studienerfolges im Fach Jus; danach vier Semester (Wintersemester 2001/02,
Sommersemester 2002, Wintersemester 2002/03 und
Sommersemester 2003) für den 1. Studienabschnitt Zahnmedizin,
(drei Semester und ein Toleranzsemester), auf Grund der laufend erbrachten
Erfolgsnachweise (acht Stundenregelung); pro futuro, zunächst
zumindest für die ersten beiden Semester des 2. Studienabschnittes
Zahnmedizin, (Wintersemester 2003/04 und Sommersemester 2004), auf
Grund des abgelegten ersten Rigorosums.
Nur über diese sechs
Semester hinaus, (zwei Semester Jus nach der Matura, vier Semester Zahnmedizin
aufgrund der einschlägigen Erfolgsnachweise = acht Stunden Regelung)
hinaus, sei es möglich, vor Ablegung des ersten Rigorosums angewiesene
Familienbeihilfebeträge, rückfordern zu können. Dies sei der
Saldo zwischen den nach der Matura tatsächlich angewiesenen und den
für sechs Semester zustehenden Familienbeihilfen.
Da der
Rückforderungsbescheid diese Beträge nicht ausweise, sei er nicht
nachvollziehbar und damit auch nicht ausreichend begründet. Insbesonders
sei unrichtig, dass für Alexander bereits für eine Studiendauer von
vier Semestern Zahnmedizin, (wann ?) Familienbeihilfe ausbezahlt worden sei.
Als Beweis wurde auf den
Akt 2257-020946, insbesonders auf die bereits vom Bw. vorgelegten Urkunden
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 1
des Familienlastenausgleichgesetzes (=FLAG) lautet:
|
"Anspruch
auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
...
b)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes
(=StudFG) 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist
eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird
ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem
weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester.
....
Bei
einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG 1992,
BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch
auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
"
Im
§ 3 StudFG 1992 sind die österreichischen
Universitäten genannt.
|
§ 17 leg. cit.
lautet:
"§ 17 (1)
Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
|
1.
|
das
Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
|
2.
|
das
Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
|
3.
|
nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
|
...
(3)
Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs.1 Z 1 und
Z 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung
Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem
Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im
Sommersemester 2001 vornehmen. "
§ 33 Abs. 4
Z 3 lit. a des Einkommensteuergesetzes (=EStG) 1988
lautet:
|
"Einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
Euro für jedes Kind zu. .... Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht
bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden."
§ 26 FLAG
lautet:
|
"(1)
|
Wer Familienbeihilfe
zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen,
soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch "eine in § 46 des FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht
worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder
fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
|
(2)
....
|
Durch die
Bestimmung des Abs. 1 wird das Recht "der in § 46 FLAG 1967
genannten Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten"
auf Rückforderung irrtümlich geleisteter Beihilfenzahlungen nicht
ausgeschlossen.
....
|
(4)
|
Die
Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes
die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung
des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung
unbillig wäre."
§ 6. des
Universitätsstudiengesetzes (=UniStG) lautet:
|
"(1)
...
|
Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,
dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1.
Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
...."
§ 13 UniStG lautet:
|
"(1)
(2)
|
Die Dauer der Diplomstudien und der für die
Gestaltung des Studiums im Studienplan zur Verfügung stehende Stundenrahmen
sind in der Anlage 1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt.
...."
Das XXXIV. Stück des
Mitteilungsblatts der Wiener Universität für das Studienjahr 2000/01,
ausgegeben am 28. September 2001, Nummer 456, ("Änderung des
Studienplans für die Studienrichtung Zahnmedizin an der Medizinischen
Fakultät") beinhaltet unter Subpunkt 1.2. des Punkt 1
("Allgemeines") die Bestimmung, dass das Studium in drei Studienabschnitte
gegliedert sei, von denen der erste Studienabschnitt drei Semester umfasst.
Im gegenständlichen Fall
sprach das Finanzamt dem Bw. die Familienbeihilfe für die Monate
Oktober 1999 bis September 2000 aufgrund der Tatsache, dass Alexander
nach bestandener Matura die Studienrichtung Jus im Wintersemester 1999/2000
inskribiert hatte, zu. Da kein Nachweis über die Ablegung von
Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden erfolgte, stand ab dem Wintersemester 2000/2001 keine
Familienbeihilfe mehr zu. Gleichzeitig wechselte Alexander das Studium von Jus
auf Zahnmedizin, dessen erster Studienabschnitt gemäß Studienplan
plus Toleranzsemester vier Semester dauert. Dieses vierte Semester lief durch
den Beginn des Studiums im Wintersemester 2000/2001 bedingt am
30. September 2002 (= Ende des Sommersemesters 2002) ab. Da Alexander
den ersten Abschnitt seines Zahnmedizinstudiums nicht bis zum
30. September 2002, sondern erst am 19. Mai 2003
abgeschlossen hatte, hatte er für die Erzielung dieses Studienerfolges
einen längeren als vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitraum benötigt. Da
er die höchstzulässige Dauer des ersten Studienabschnittes
überschritten und die Oberbehörde (Finanzlandesdirektion,
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen) eine Weisung im
Sinne des § 26 Abs. 4 FLAG 1967, aufgrund der das
Finanzamt von der Rückforderung der unrechtmäßig bezogenen
Familienbeihilfen abzusehen gehabt hätte, nicht erlassen hatte, hatte das
Finanzamt keine andere Möglichkeit als die in den Monaten Oktober 2002
bis 30. April 2003 unter den Titeln "Familienbeihilfe" und
"Kinderabsetzbetrag" bezogenen Beträge zurückzufordern.
Den Ausführungen des Bw.
in der Berufung, gemäß diesen dem Sinn nach die Dauer eines
Studienabschnittes ab dem Monat des erstmaligen Bezugs der in Rede stehende
Beihilfe zu bestimmen sei, war entgegenzuhalten,
dass die Studiendauer bei Beachtung des
§ 6 Abs. 1 UniStG sowie des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 vom Zeitpunkt des Beginns
des ersten Studiensemesters zu bestimmen war. Da die Ausführungen in
der Berufung den Bestand eines Anspruches auf Familienbeihilfe für die
Monate Oktober 2002 bis April 2003 aus dem FLAG 1967 nicht offen
gelegt hatten, stand dem Bw. gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 3 lit. a EStG 1998 auch nicht ein Kinderabsetzbetrag für den in
Rede stehenden Sohn in den Monaten Oktober 2002 bis April 2003 zu.
Aufgrund der obigen
Ausführungen war die Berufung gegen den Bescheid, mit dem das Finanzamt die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag jeweils für die Zeit vom
Oktober 2002 bis April 2003 rückgefordert hatte, gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO als unbegründet abzuweisen.
Wien,
9. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 6 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- § 13 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0338-W/04
- Stammnummer
- 8675
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF