Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0132-G/07
Freiwilliges soziales Jahr für Fachhochschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-G/07vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn eine Bestätigung der FH vorliegt, dass die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres eine wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme an der FH (Soziale Arbeit mit Ausbildungsschwerpunkt Sozialmanagement) darstellt, ist dies keine unabdingbare Voraussetzung und somit liegt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.K. in XY, vom
15. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom
21. Dezember 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers war nach der Aktenlage nach
Ablegung der Reifeprüfung und Absolvierung des Zivildienstes seit 18. Juni
2006 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als
Arbeitssuchender vorgemerkt. Ab 10. Oktober 2005 leistete der Sohn ein
"freiwilliges soziales Jahr", bevor er im Wintersemester 2006 an der
Fachhochschule Joanneum in Graz den Fachhochschul-Diplomstudiengang "Soziale
Arbeit mit Ausbildungsschwerpunkt Sozialmanagement" begann. Am 21.
November 2006 hat der Berufungswerber bei seinem zuständigen
Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für
die Zeit ab Oktober 2005 eingebracht.
Das Finanzamt hat diesen Antrag mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 2006 für den Zeitraum ab
Oktober 2005 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die
Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres für sich allein keine
Berufsausbildung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967
darstelle.
In der gegen den abweisenden Bescheid fristgerecht
eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:
Berufung gegen den
Abweisungsbescheid v. 21.12.2006 betr. Familienbeihilfe für den Sohn
R..
Hiermit
berufe ich gegen den o. a. Bescheid. Begründung bzw. ergänzende
Angaben: Im Nov. 2006 habe ich rückwirkend ab Okt. 2005 um die
Familienbeihilfe für den Sohn R.
angesucht. Bitte beachten Sie nochmals die ergänzenden Angaben dieses
Antrages. Im Abweisungsbescheid wurde angeführt, dass die Absolvierung
eines freiwilligen sozialen Jahres keine unabdingbare Voraussetzung für die
Aufnahme an der FH ist. Diese Auslegung seitens des FA Oststeiermark
(Sachbebarbeiterin It. Abweisungsbescheid Tropper Annemarie) ist logischerweise
falsch. Mein Sohn R. wurde eben deshalb
an der FH aufgenommen, weil er ein freiwilliges Jahr absolviert hat. Also war es
eine "unbedingte" Voraussetzung. Hätte er das freiwillige soziale Jahr
nicht gemacht, wäre er nicht aufgenommen worden. Nochmals: Das freiwillige
soziale Jahr war eine Voraussetzung für die Aufnahme.
Weiters möchte ich dem
Finanzamt Oststeiermark mitteilen, dass mir und meinem Sohn
R., einige Studierende an der FH
für soziale Arbeit an der FH Graz bekannt sind, die die Familienbeihilfe
"für das soziale Jahr" erhalten haben.
Ich ersuche daher um Stattgabe
meines Antrages. Sollte der Antrag abgewiesen werden, ersuche ich um Vorlage an
die nächste Instanz.
In der beiliegenden Bestätigung der Fachhochschule
(FH-Prof. HR. Mag. Dr. K.P.) wurde angeführt, dass dieses freiwillige
soziale Jahr eine wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme sei.
Im Telefonat der Bearbeiterin des Finanzamtes Oststeiermark vom 12.
Februar 2007 mit dem FH-Prof. HR. Mag. Dr. K.P. führte der Professor aus,
dass das freiwillige soziale Jahr keine unabdingbare, sondern nur eine
wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme an der FH sei.
Mit Bericht vom 12. Februar 2007 legte das
Finanzamt Oststeiermark die Berufung aus verwaltungsökonomischen
Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem
unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt (Erkenntnisse vom
18.11.1987, 87/13/0135, und vom 23.10.1999, 87/14/0031) ausgeführt hat,
fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird.
Zum vorliegenden Fall der Teilnahme am Europäischen
Freiwilligendienst ist dem Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des
gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" ua. Folgendes zu entnehmen:
(8) Mit diesem Beschluss
wird ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen, der zur Entwicklung der
grenzübergreifenden Aktivitäten des Freiwilligendienstes beitragen
soll. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, angemessene und
koordinierte Maßnahmen zu treffen, um die rechtlichen und administrativen
Hindernisse zu beseitigen und so den Zugang der Jugendlichen zum Programm weiter
zu verbessern und die Anerkennung des spezifischen Charakters des
Freiwilligendienstes für Jugendliche zu fördern.
(9) Der Jugendaustausch
leistet einen besonderen Beitrag zum gegenseitigen Vertrauen, zur Stärkung
der Demokratie, zur Toleranz, zum Willen zu Zusammenarbeit und Solidarität
zwischen jungen Menschen und ist daher für den Zusammenhalt und die
künftige Entwicklung der Union von entscheidender Bedeutung.
(10) Die Beteiligung der
Jugendlichen an Aktivitäten des Freiwilligendienstes ist eine Form der
nicht formalen Bildung, die zum Erwerb zusätzlicher Kenntnisse führt
und deren Qualität in hohem Maße auf angemessenen
Vorbereitungsmaßnahmen, auch in sprachlicher und kultureller Hinsicht,
basieren sollte. Sie trägt zur künftigen Orientierung und zur
Erweiterung ihres Horizonts bei, begünstigt die Entwicklung ihrer sozialen
Fähigkeiten, einer aktiven Teilnahme am öffentlichen Leben, einer
ausgewogenen Integration in die Gesellschaft unter wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Gesichtspunkten, einschließlich der Vorbereitung auf das
Berufsleben, und ermöglicht die Förderung des Bewusstseins einer
echten europäischen Bürgerschaft.
Im Anhang zu diesem Beschluss wurde weiters
ausgeführt:
AKTION 2 -
EUROPÄISCHER FREIWILLIGENDIENST
Im Sinne dieses Programms
ist ein "junger Freiwilliger" eine Person im Alter von grundsätzlich 18 bis
25 Jahren mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft.
Die jungen Freiwilligen
engagieren sich als aktive Bürger für eine konkrete gemeinnützige
Tätigkeit, um soziale und persönliche Fertigkeiten und Kenntnisse zu
erwerben; dabei legen sie die Grundlagen für ihre spätere Entwicklung
und tragen gleichzeitig zum Gemeinwohl bei. Zu diesem Zweck nehmen die jungen
Freiwilligen entsprechend den Zielen dieses Programms gemäß Artikel 2
des Beschlusses in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Wohnsitzes oder in
einem Drittland im Rahmen eines von dem Mitgliedstaat und der Gemeinschaft
anerkannten Projekts an einer unbezahlten Tätigkeit von Bedeutung für
die Allgemeinheit und von begrenzter Dauer (höchstens 12 Monate) teil. Dies
sollte insbesondere nicht zur Ersetzung von Arbeitsplätzen führen. Die
Unterbringung mit Vollverpflegung und die Betreuung werden gestellt. Das Projekt
des Freiwilligendienstes stellt sicher, daß die jungen Freiwilligen einer
Krankenversicherung wie auch anderen einschlägigen Versicherungen
angeschlossen sind. Die jungen Freiwilligen erhalten eine
Aufwandsentschädigung/ein Taschengeld.
Der Europäische
Freiwilligendienst beruht auf einer Partnerschaft und einer gemeinsamen
Verantwortung von jungen Freiwilligen, Entsendeorganisation und
Aufnahmeorganisation.
Entsprechend den
Bestimmungen über den Programmausschuss gemäß Artikel 8 des
Beschlusses werden durch ein von der Kommission ausgestelltes Dokument die
Teilnahme der jungen Freiwilligen am Europäischen Freiwilligendienst und
die Erfahrung und die Kenntnisse, die während des Dienstes erworben wurden,
bescheinigt.
Aktion 2.1:
Europäischer Freiwilligendienst innerhalb der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft
unterstützt transnationale Projekte von begrenzter Dauer
(grundsätzlich zwischen drei Wochen und einem Jahr), die den Jugendlichen
die aktive und individuelle Teilnahme an Aktivitäten ermöglichen, die
den Bedürfnissen der Gesellschaft in den unterschiedlichsten Bereichen
entsprechen (sozial, soziokulturell, umweltbezogen, kulturell usw.) und zugleich
eine Erfahrung im Bereich der nicht formalen Bildung mit Blick auf den Erwerb
sozialer und kultureller Kenntnisse vermitteln. Die Projekte zielen darauf ab,
die Jugendlichen mit anderen Kulturen und Sprachen in Kontakt zu bringen und sie
mit neuen Ideen und neuen Projekten im Rahmen einer multikulturellen
Bürgergesellschaft vertraut zu machen.
Die Gemeinschaft kann
Projekte unterstützen, die vor allem sprachliche und interkulturelle
Inhalte haben und dazu dienen, Jugendliche vor ihrer Abreise vorzubereiten und
ihre gesellschaftliche Integration während der Tätigkeit und nach
Abschluss des Europäischen Freiwilligendienstes zu fördern. Auf
pädagogische Unterstützung und Betreuung wird speziell
geachtet.
Aktion 2.2:
Europäischer Freiwilligendienst in Zusammenarbeit mit
Drittländern
Die Gemeinschaft
unterstützt transnationale Projekte mit Drittländern von begrenzter
Dauer (grundsätzlich zwischen drei Wochen und einem Jahr), die Jugendlichen
die aktive und individuelle Teilnahme an Aktivitäten ermöglichen, die
den Bedürfnissen der Gesellschaft in den unterschiedlichsten Bereichen
entsprechen (sozial, soziokulturell, umweltbezogen, kulturell usw.) und zugleich
eine Erfahrung im Bereich der nicht formalen Bildung mit Blick auf den Erwerb
sozialer und kultureller Kenntnisse vermitteln. Die Projekte zielen darauf ab,
Jugendliche mit anderen Kulturen und Sprachen in Kontakt zu bringen und sie mit
neuen Ideen und neuen Projekten im Rahmen einer multikulturellen
Bürgergesellschaft vertraut zu machen.
Aktionen zur Vorbereitung
oder Festigung der notwendigen Grundlagen für die Entwicklung
transnationaler Projekte des Europäischen Freiwilligendienstes mit
Drittländern können ebenfalls gefördert werden.
Die Gemeinschaft kann
Maßnahmen unterstützen, die vor allem sprachliche und interkulturelle
Inhalte haben und dazu dienen, Jugendliche vor ihrer Abreise vorzubereiten und
ihre gesellschaftliche Integration während der Tätigkeit und nach
Abschluss des Europäischen Freiwilligendienstes zu fördern. Auf
pädagogische Unterstützung und Betreuung wird besonders
geachtet.
Auf der Homepage der LOGO Jugendmanagement GmbH (die eine
Teilnahmebestätigung für den Sohn des Bw. erstellte) wird die
Tätigkeit wie folgt beschrieben:
Naturschutzarbeit in
England, Mithilfe in einem schwedischen Jugendzentrum, Arbeit mit Behinderten in
Spanien, Projekte mit Kindern in Frankreich, ein Projekt mit jugendlichen
MigrantInnen in Deutschland - und, und, und... Der Europäische
Freiwilligendienst macht´s möglich: eine wertvolle Auslandserfahrung,
verbunden mit einer sinnvollen Tätigkeit.
Der Europäische
Freiwilligendienst des europäischen Förderprogramms JUGEND zielt
darauf ab, deine Mobilität zu fördern und deine Kreativität und
Initiative zu wecken.
Zielgruppe sind alle
Jugendlichen egal welcher (Aus)-Bildungstufe zwischen 18 & 30 Jahren, die
ihren Wohnsitz in einem Programmland (EU, EFTA, Assoziierte Länder) und
auch Drittländer haben.
Die normale
Aufenthaltsdauer eines EFD - Einsatzes im Ausland beträgt zwischen 2 &
12 Monaten. In bestimmten Fällen ist auch ein sogenanntes
"short-time-project" möglich mit der Dauer von 2 Wochen bis 2
Monaten.
Die EFD-Einsätze
finden in wichtigen und interessanten Non-Profit-Projekten statt, wobei du viele
Auslandserfahrungen sammeln, berufliche Fertigkeiten erlangen wirst und auch
deine Sprachkenntnisse verbessern
wirst.
Mögliche
Einsatzgebiet wären
z.B.
· Klassischer
Sozialbereich (Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, alten Menschen, Behinderten,
Obdachlose,
Suchtkranke)
·
Ökologischer Bereich (Umweltschutz, alternative Energie,
Landschaftspflege...)
·
Bereiche wie Anti-Rassismusprojekte, Projekte im Kulturbereich...
Welche Leistungen
bekommst du für deinen EFD-Einsatz?
· Bevor du zu
deinem Projekt reist, erhältst du ein sogenanntes pre-departure-training
(Vorbereitungsseminar für deinen Auslandsaufenthalt).
In deinem Gastland bist
du verpflichtet sowohl am on-arrival-training (Seminar/Treffen zu Projektbeginn
mit anderen Freiwilligen) als auch am mid-term-training teilzunehmen (hier kommt
es wieder zu einem Freiwilligentreffen ca. zu Halbzeit deines
Einsatzes)
· Sprachkurs: wird
dir im Gastland organisiert & bezahlt
· Transport: du
hast nach Rücksprache mit deiner Aufnahmeorganisation Anspruch auf ein
Ticket für den öffentlichen Verkehr
· Taschengeld: In
Österreich zB 110 € pro Monat, als Orientierungswert...
·
Unterkunft/Verpflegung: Dafür wird in deinem Gastland vollständig
für dich gesorgt!
· Versicherung:
Für Unfall, Krankheit und Haftpflichtversicherung besteht
Versicherungsschutz
· Betreuung:
Während deines Einsatzes steht dir eine Betreuungsperson zur
Seite
· Ende des
EFD-Einsatzes: Du bekommst ein Zertifikat für deine Auslandstätigkeit
bzw. informiert dich deine Entsendeorganisation auf Wunsch über weitere
Möglichkeiten im Rahmen des EU-Programms JUGEND IN AKTION
Daraus wird deutlich, dass das freiwillige soziale Jahr
für sich alleine keine Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 darstellt.
Die Absolvierung dieses freiwilligen sozialen Jahres mag (wie jede andere
einschlägige Arbeitserfahrung) für die spätere Aufnahme in den
Fachhochschul - Diplomstudiengang Soziale Arbeit mit Ausbildungsschwerpunkt
Sozialmanagement von Vorteil gewesen sein, sie war jedoch ohne jeden Zweifel
nicht Aufnahmevoraussetzung. Dies wird untermauert, dass zumindest eine
Studienkollegin des gleichen Studienganges die Matura mit Juni 2006 abgelegt und
im Oktober das Studium (ohne Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres) an
der FH begonnen hat. Es besteht somit auch keine unteilbare Verbindung zwischen
dem freiwilligen sozialen Jahr und dem nachfolgenden Studium. Daran kann auch
die Tatsache nichts ändern, dass das freiwillige soziale Jahr (wie eine
andere einschlägige Arbeitspraxis auch) zum Teil auf das Studium
angerechnet werden kann.
Für die Zeit der Absolvierung des freiwilligen
sozialen Jahres lag daher, wie das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid im
Ergebnis zu Recht festgestellt hat, keine Berufsausbildung vor und es bestand
daher auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 26.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-G/07
- Stammnummer
- 29697
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF