Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0264-G/05
Eintritt einer Studienbehinderung nach Ablauf des Nachweiszeitraumes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-G/05vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes für die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden gelten gemäß § 2 Abs.1 lit.b letzter Satz FLAG 1967 die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Ist der Nachweiszeitraum bereits abgelaufen und besteht aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe, kann eine nach Ablauf eingetretende Studienbehinderung (zB Krankheit) kein Wiederaufleben des Anspruchszeitraumes bewirken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E.K., vom 21. Juni 2004,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. Mai 2004, betreffend
die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für
das Kind G.K., für die Zeit ab 1. Oktober 2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat am 27. April 2004 bei
ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das im Spruch genannte Kind für die Zeit ab
Oktober 2003 eingebracht.
Dem Antrag angeschlossen wurden zwei Bestätigungen der
Karl-Franzens-Universität Graz:
eine
Studienbestätigung vom 1. März 2004, wonach das Kind im
Wintersemester 2003/2004 als ordentlicher Studierender der Studienrichtung
Musikwissenschaften zur Fortsetzung gemeldet war , und
eine
Allgemeine Bestätigung des Studienerfolges derselben Universität vom
1. März 2004, wonach das Kind im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis
1. März 2004 Prüfungen über insgesamt 6
Semesterwochenstunden abgelegt hat.
Mit Bescheid
vom 25. Mai 2004 hat das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung
abgewiesen, dass für den Bezug der Familienbeihilfe nach dem ersten
Studienjahr ein Studienerfolgsnachweis von mindestens acht Semesterwochenstunden
zu erbringen sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Bw im Wesentlichen aus:
"Mein Sohn ... war im
Herbst 2003 eine Woche im LKH Graz und hatte eine sehr schwere Kieferoperation.
Er konnte 6 Wochen nur Flüssignahrung zu sich nehmen, hatte starke Wund-
und Kopfschmerzen. Ein Unibesuch und Lernen war ihm für mindestens zwei
Monate nicht zumutbar, daher fehlen auch die Nachweise.
Beim Bundesheer wurde er
dadurch untauglich geschrieben.
Zur Zeit befindet er sich
gerade wieder für einige Tage in der Kieferstation zur Entfernung der
Metallschrauben aus seinem
Kiefer.
Er besucht die
Musikschule ein mal die Woche ... und ein mal das Konservatorium in Graz um
Gitarre so zu perfektionieren, dass er an der Kunstuni oder dem Konservatorium
ein Studium beginnen kann."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2005 hat
das Finanzamt über die Berufung abschlägig entschieden. Diese gilt
jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt.
Im entsprechenden Schriftsatz vom 22. Februar 2005
führte die Bw ergänzend aus:
"In der Vorbereitung zur
Matura wurde uns kundgetan, dass Gilbert einen Kreuzbiss hat, der unbedingt
einer Korrektur und einer OP bedarf. Nach der Matura im Sommer wurden ihm 4
Weisheitszähne herausoperiert und er bekam Breketts, danach soll die OP
durchgeführt werden. Sein Kiefer sollte versetzt, die Zähne verschoben
werden. Dadurch sollte sich auch sein Profil ändern. Das hat psychische
Folgen.
Er inskribiert im
Oktober 2001.
Er rückt am
4.1.2002 zum Bundesheer ein und wird am 7.1.2002 wieder entlassen. Der
Heerespsychologe attestiert
Borderline-Syndrom. Bei der Nachstellung 2004 wurde er auf Grund seines
Befindens für untauglich
geschrieben.
Er studiert nicht
weiter, sondern bereitet sich für die Aufnahmsprüfung an der MusikUNI
vor. Er ist noch nicht gut genug, wird nicht aufgenommen
...
Nun inskribiert er im Herbst
2002 Musikwissenschaften, doch er will unbedingt etwas mit einem Instrument
studieren. So lässt er auch dieses Studium auslaufen.
Ab Herbst 2003 geht er
nur noch aufs Konservatorium und in die Musikschule Hart bei Graz um sein
Können auf der Gitarre so weit zu vervollständigen, dass er ein
Studium beginnen könnte.
Ab
Herbst 2003 besucht er die Musikschule Hart bei Graz in Gitarre und das
Konservatorium als Schüler in Vorbereitung auf das IGP Studium. Da hat er
Gitarrestunden und anderen Unterricht und muss auch Prüfungen ablegen
- die ihm beim Studium angerechnet werden. Außerdem sei noch gesagt,
dass er neben nur seinen 2 Stunden pro Woche Gitarreunterricht ab Oktober 2003
noch täglich mindestens 5 Stunden üben muss, um die Aufnahmekriterien
überhaupt meistern zu
können.
Er hat den Hang zur
Musik leider erst mit ca. 16-17 Jahren entdeckt, andere lernen schon ab dem 7.
Lebensjahr ein Instrument. Daher hat er
Nachholbedarf.
Zur schweren OP:
Gilbert hatte schon Termine, verschob aber zweimal. Erst beim dritten Anlauf
klappte es. Er war von 7,30 Uhr bis 14,00 Uhr im OP, ihm wurde das Kinn
durchtrennt, die Zähne verschoben, vom Oberkiefer ein Stück
herausgeschnitten und im Unterkiefer eingesetzt. Da waren beinahe 30 Schrauben
in seinem Mund, einige davon wurden inzwischen wieder herausgeholt. Und er hat
ein neues Aussehen - an das muss sich der junge Mensch auch erst
gewöhnen.
Schon
während der Zahnregulierung war er in der Kieferchirurgie und er wurde
über die OP aufgeklärt. Sie könnten den Gesichtsnerv erwischen,
sein Gesicht, seine Lippen könnten schief sein oder sogar bleiben, die
Lippen taub für immer oder eine zeitlang und die üblichen
Risken.
Außerdem hat er
sich in der Zwischenzeit zweimal die linke Hand gebrochen - immer schwer,
sodass er wieder gehandikapt war. 1 mal am Handgelenk, Knochenabsplitterung
- diese musste mit Knochen aus dem Hüftgelenk reguliert werden. 2.
mal Elle und Speiche mit Knochenabsplitterung - OP, Metallplatte mit
Schrauben, diese können noch nicht entfernt werden, da der Knochen noch
nicht völlig ok ist.
Da ich
im ersten Schreiben mitteilte, dass Gilbert ca. 2 Monate nicht ordentlich
studieren konnte, so revidiere ich dies. Er leidet eigentlich noch heute unter
oben genannten
Umständen.
Seine Lippe ist
noch immer taub, und er sabbert beim Essen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht, ist in § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG)
1967 abschließend geregelt.
Die erschöpfende Aufzählung lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
a) für minderjährige
Kinder,
b) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen
zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
c) für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige
Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern
sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder
Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen,
jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer,
h) für volljährige
Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige
Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in
Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind
geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden,
schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer.
Von allen Anspruchsgründen kann im
gegenständlichen Fall nur der in der lit. d genannte Grund der
Berufsausbildung vorliegen. Es wird daher in der Folge zu prüfen sein, ob
die dort genannten Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe
vorliegen oder nicht.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der im Übrigen
unwidersprochen gebliebenen, Auffassung des Finanzamtes, dass der jeweils einmal
in der Woche für jeweils eine Stunde erfolgende Besuch einer Musikschule
und des "Musikkonservatoriums" keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967
darstellt, zuzustimmen ist. Es darf in diesem Zusammenhang nicht
übersehen werden, dass selbst die Oberstufenabschlussprüfung an dieser
Einrichtung nicht als Aufnahmeprüfung in einen berufsbildenden Studiengang
gilt, sondern nur im Anschluss zum Eintritt in das so genannte "Studium light"
berechtigt.
Der Sohn der Bw hat nach der Aktenlage im Wintersemester
2001/2002 bereits ein ordentliches Studium an der Karl-Franzens-Universität
Graz betrieben. Mit Beginn des Wintersemesters 2002/2003 wechselt er in das
ordentliche Studium "Musikwissenschaft".
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 2
Abs.1 lit. b FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten
Studienjahr nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung
einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums
oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen
Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der
Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums
durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Unter Berücksichtigung des vor dem Wechsel betriebenen
Studiums endete das erste Studienjahr daher bereits mit Ablauf des
Sommersemesters 2002. Berücksichtigt man den Umstand dass im Sommersemester
2002 das Studium nicht betrieben und auch keine Familienbeihilfe bezogen wurde,
dadurch, dass dieses Semester nicht gezählt wird, endet das erste
Studienjahr mit dem Wintersemester 2002/2003. In diesem Zeitraum hat der Sohn
der Bw nach der vorliegenden Bestätigung des Studienerfolges Prüfungen
über 4 Semesterwochenstunden abgelegt, nämlich 2 Wochenstunden in der
Lehrveranstaltung "Allgemeine Musiklehre" und 2 Wochenstunden in der
Lehrveranstaltung "Gehörbildung und Transkription", beide am
28. Jänner 2003.
Damit ist aber die vom Gesetz geforderte Voraussetzung
für den Bezug der Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr, der Nachweis
im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden von Prüfungen im
Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden, nicht erfüllt.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes
gelten zwar die für die Verlängerung der Studienzeit genannten
Gründe sinngemäß, allerdings fand die von der Bw als
Studienbehinderung in Rede gebrachte Operation erst im Herbst 2003, damit lange
nach Ablauf des Nachweiszeitraumes (Ende des Wintersemesters 2002/2003) statt.
Der Dauer der aus der Operation und allfällig aus den von der Bw
erwähnten Knochenbrüchen resultierenden Studienbehinderung kann daher
für die Entscheidung keine Bedeutung zukommen, weshalb sich jedes weitere
diesbezügliche Ermittlungsverfahren, wie insbesondere die Einholung
entsprechender Gutachten, erübrigt.
Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass der Sohn der Bw
den vom Gesetz geforderten Nachweis von Prüfungen im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden im ersten Studienjahr, das spätestens mit Ablauf des
Wintersemesters 2002/2003 endete, nicht erbracht hat. Er war in diesem Zeitraum
auch nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB
Krankheit) von mindestens drei Monaten gehindert, sodass eine Verlängerung
des Nachweiszeitraumes nicht in Betracht kommt. Es konnte in diesem
Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, wie lange der Sohn der Bw das Studium
im Wintersemester 2003/2004 noch betrieben hat. Tatsache ist, dass er am
1. Oktober 2003 noch eine Prüfung zur Lehrveranstaltung "Horizont
erweiterndes Musikhören" über 2 Semesterwochenstunden abgelegt
hat.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
im Ergebnis der bestehenden Rechtslage, weshalb die Berufung, wie im Spruch
geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste. Für eine
Ermessensentscheidung zu Gunsten der Bw bietet das Gesetz keine
Handhabe.
Graz, am 7.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0264-G/05
- Stammnummer
- 19274
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF