Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0544-G/06
Gasthörer an einer Universität im Ausland und Erwerb von Sprachkenntnissen als Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0544-G/06vom 23.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 3. August 2006, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. Juli 2006, betreffend die
Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind, für die Zeit ab 1. Februar 2006, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 hat das Finanzamt den
Antrag der Berufungswerberin auf Gewährung der Familienbeihilfe für
die Zeit ab Februar 2006 mit der Begründung abgewiesen, die Inskription als
Gasthörer an einer ausländischen Universität stelle keine
Berufsausbildung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 dar.
Zum maßgeblichen Sachverhalt führte die
Berufungswerberin in ihrer Berufungsschrift aus:
"M. hat am
18. Oktober 2005 seine Matura abgelegt und wollte anschließend
Sprachen und Biologie an der Universität Graz studieren. Weder auf der
Biologie noch auf der Slawistik oder Romanistik war es für ihn
möglich, einen Kursplatz zu bekommen.
Laut Auskunft der
Romanistik sollten wir ihm privat einen Sprachkurs bezahlen, damit er dann
später (2. oder 3. Semester) in das Studium einsteigen kann. Die
Begründung war, ´dann seien eh schon weniger Studenten´.
Um die Zeit optimal zu
nutzen haben wir versucht, einen guten Sprachkurs zu finden. Dabei hat sich das
Rotary Jahresaustauschprogramm als beste Gelegenheit herausgestellt. Ziel dieses
weltweit laufenden Jugendaustausches ist es, im Laufe eines Jahres im jeweiligen
Land die Sprache zu lernen und zu perfektionieren. Dazu leben die Jugendlichen
in einheimischen Familien und müssen verpflichtend eine lokale Schule
besuchen, unabhängig vom Schulabschluss im Heimatland. Der Fortschritt in
den Sprachkenntnissen wird mehrmals durch die rotarische Austauschleitung
kontrolliert.
Trotz des späten
Maturatermins konnte M. an einem Rotary - Jahresaustauschprogramm für
Portugiesisch in Brasilien teilnehmen. An sich hätte er ein Gymnasium in
Taubate besuchen müssen. Aber aufgrund des Einsatzes seiner brasilianischen
Gasteltern war es ihm möglich, an der lokalen Universität Biologie zu
hören. Da dies eine kurzfristig organisierte optimale Lösung für
seine späteren Studien in Österreich darstellt, war es nur
möglich, dort als Gasthörer zu inskribieren."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht, ist in § 2 Abs. 1 des FLAG 1967 abschließend
geregelt.
Die erschöpfende Aufzählung lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
a) für minderjährige
Kinder,
b) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
c) für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige
Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern
sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder
Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen,
jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer,
h) für volljährige
Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige
Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in
Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind
geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden,
schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer.
Von allen genannten Anspruchsgründen kommt hier nur
die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 genannte Berufsausbildung in
Betracht.
Der Begriff "Berufsausbildung" selbst ist im Gesetz nicht
erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen
darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird
(VwGH 18.11.1987, 82/14/0184). Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann grundsätzlich nicht
als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder
nützlich ist. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die
Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der
Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist, ob der Besuch von im Allgemeinen
nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt oder ob
der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine
Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut
sein und mögen einzelne Stufen davon, aus dem Zusammenhang gelöst und
für sich allein betrachtet, keine Berufsausbildung darstellen
(VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).
Es kann nach Überzeugung des unabhängigen
Finanzsenats kein Zweifel darüber bestehen, dass der bloße Aufenthalt
in einem Land und der Besuch von Vorlesungen an einer ausländischen
Universität als Gasthörer für sich betrachtet keine
Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal der Sohn der
Berufungswerberin dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Daran kann der Umstand, dass sich der Sohn während dieser Zeit
überwiegend oder nur in der Landessprache Portugiesisch verständigen
musste, nichts ändern.
Im Übrigen begann der Sohn der Berufungswerberin nach
der Rückkehr von seinem Auslandsaufenthalt weder mit einem Portugiesisch-,
noch mit einem Biologie - Studium.
Es besteht nach Ansicht der Berufungsbehörde daher
auch kein solch enger Zusammenhang zwischen dem Besuch von Vorlesungen in
Biologie und den später betriebenen Studien, der es als gerechtfertigt
erscheinen ließe, dabei vom Besuch von auf eine bestimmte Berufsausbildung
ausgerichteten Veranstaltungen auszugehen.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats stellte
der Aufenthalt des Kindes in Brasilien und der dort erfolgte Besuch von
Vorlesungen in Biologie als Gasthörer tatsächlich keine
Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 dar.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
der Rechtslage, sodass der Berufung ein Erfolg versagt bleiben musste.
Graz, am 23.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0544-G/06
- Stammnummer
- 30247
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF