…292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die Bw. ist Beamtin. Strittig ist, ob im Berufungsfall Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten vorliegen…
…Kosten des Familienwohnsitzes von den Einkünften des am Ort des Familienwohnsitzes tätigen Ehegatten gedeckt werden oder nicht und damit eine Prüfung welche Tätigkeiten an welchem Ort die Ehegatten in einer bestimmten Höhe zu erzielen haben, ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung…
…und ausnahmslos Kosten der Lebensführung. Die Besonderheit der Anerkennung der Mehraufwendungen durch eine doppelte Haushaltsführung besteht ja gerade darin, dass (unter der Bedingung beruflicher Veranlassung) Auslagen zum Abzug als Werbungskosten zugelassen werden, für die ein solcher Abzug sonst wegen ihrer Eigenschaft als Aufwendungen der Lebensführung…
…den Kosten der Führung eines Haushalts am Dienstort, da diese zur Befriedigung des allgemeinen Informationsbedürfnisses dienen." Über die Berufung wurde erwogen: Kosten der Haushaltsführung sind, woran § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 keinen Zweifel lässt, ihrer Art nach immer und ausnahmslos Kosten der Lebensführung…
…in den Jahren 1981 bis 1993 besucht bzw. welcher Tätigkeit seien sie wo nachgegangen? Wo hätten diese beiden Kinder im obigen Zeitraum gelebt? | 10. | Die Kosten der Haushaltsführung würden nachzuweisen sein. | 11. | Bw. berufe sich auf § 95 ABGB. Hingewiesen werde darauf…
…Fall für Kosten, welche durch die in angemessenen Abständen durchgeführten Fahrten zum Familienwohnsitz anfallen (so genannte "Familienheimfahrten"), doch greifen auch hier die angeführten Beschränkungen der § 16 Abs 1 Z 6 und § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG. Eine beruflich bedingte, doppelte Haushaltsführung liegt…
…Verlegung seines Wohnsitzes an seinen (neuen) Dienstort nicht zugemutet werden kann. Behält der Steuerpflichtige seinen bisherigen Wohnsitz aus privaten Gründen bei, so gehören die durch die getrennte Haushaltsführung verursachten Kosten zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung (siehe dazu z.B. VwGH 03.03.1992…
…ausschließenden Inhalt hätten. Der von der Berufungswerberin begehrte Abzug von Kosten für die Haushaltsführung in Höhe von 1,800.000,00 S (durchschnittlich 12.000,00 S für 150 Monate) sei nicht anzuerkennen. Es seien keine Nachweise erbracht oder entsprechende Vereinbarungen vorgelegt worden. Die Verehelichung…
…er die Berücksichtigung von Kosten der doppelten Haushaltsführung und von Familienheimfahrten für zwölf Monate. Nach ergänzenden Sachverhaltserhebungen legte das FA das Rechtsmittel ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung und ohne Stellungnahme oder Vorlageantrag dem UFS zur Entscheidung vor. Im zweitinstanzlichen Verfahren verwehrte sich der Bw zusätzlich gegen…
…darauf, dass normale Kosten für Wohnung und Kleidung unter § 20 Abs.1 Z.1 EStG fallen und damit vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind (z.B.16.3.1988, 87/13/0200). Dennoch gibt es Sachverhaltskonstellationen, aufgrund welcher Kosten der Haushaltsführung als durch die Einkünfteerzielung veranlasst gelten…
…Kosten der Haushaltsführung stellen demnach grundsätzlich keine Werbungskosten dar. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Mehraufwendungen dann als Werbungskosten absetzbar, wenn sie dem Arbeitnehmer durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort erwachsen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen…
…dass normale Kosten für Wohnung und Kleidung unter § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 fallen und damit vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind (u.a. VwGH 16.3.1988, 87/13/0200). Dennoch gibt es Sachverhaltskonstellationen, aufgrund welcher Kosten der Haushaltsführung als durch die Einkünfteerzielung veranlasst…
…2007 jeweils Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von € 8.100,-- (2003 bis 2005), € 8.664,- (2006) und 8.797,50 (2007) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend gemacht. In einem vom Finanzamt durchgeführten Vorhalteverfahren wurde der Bw…
…am Ort der Betriebsausübung in A werden Werbungskosten von S 79.324,- (Jänner bis September) und Betriebsausgaben von S 52.000,- (August bis Dezember) beantragt. Für monatlich zwei Familienheimfahrten wird das Pauschale von jährlich S 28.800,- beantragt. Kosten aus einer doppelten Haushaltsführung werden seit…
…wenn der ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes (Hauptwohnsitz), in dem er einen eigenen Hausstand (Wohnung, etc.) unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort (Zweitwohnsitz) wohnt und auch dort einen Haushalt führt. Das Finanzamt versagte dem Bw. die Anerkennung der Kosten für doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen…
…dass normale Kosten für Wohnung und Kleidung unter § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 fallen und damit vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind (u.a. VwGH 16.3.1988, 87/13/0200). Dennoch gibt es Sachverhaltskonstellationen, aufgrund welcher Kosten der Haushaltsführung als durch die Einkünfteerzielung veranlasst…
…Kosten für Wohnung, Energie und Telefon sowie überwiegend die Essenskosten und die Kosten der Lebensführung der drei gemeinsamen Kinder getragen, so verkennt er die Rechtslage, denn für die Beurteilung der Frage wer den Haushalt führt ist es nicht maßgebend, wer die Mittel für die Haushaltsführung…
…2007 | 2008 | Familienheimfahrten (Pauschale) | 2.664 | 2.797 | 3.151 | Kosten der doppelten Haushaltsführung | 7.897 | 8.810 | 7.904 | Summe der doppelten Haushaltsführung | 10.561 | 11.607 | 11.055 Prüferfeststellung: Gemäß …
…Die Berufungsausführungen würden keine diesbezüglichen Nach- oder Hinweise enthalten. Die für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend gemachten Aufwendungen seien daher gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung und würden somit nicht als Werbungskosten gemäß § 16 EStG anerkannt werden können. Mit Eingabe vom 25…
…durch eine doppelte Haushaltsführung bedingte Mehraufwendungen (hierbei handelt es sich ausschließlich um Kilometergelder für Familienheimfahrten) in Höhe von 2.421,00 € sowie ein Pendlerpauschale in Höhe von 972,00 € als Werbungskosten geltend. Die Anerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung begründete der Bw…