…Kongresse Leistungen in Österreich erbracht. Erbringe ein Unternehmer, der in Österreich weder Sitz noch Betriebsstätte hat, Leistungen in Österreich, dann könne das Erstattungsverfahren gemäß V BGBl. Nr. 279/1995 (entspreche der 8. EG-Rl.) nicht zur Anwendung gelangen, da die Voraussetzungen (keine Umsätze im Inland…
…Auslandsreise gem. RZ 389 LStR sondern um eine Fortbildungsreise im Inland, die eindeutig dazu dient, im jeweiligen Beruf auf dem Laufenden zu bleiben um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Davon abgesehen werden die Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Kongressen eindeutig erfüllt. Die berufliche Bedingtheit…
…Danach bestand "Gelegenheit für Sight Seeing". Am Abend fand rund sechs Stunden lang ein "Wahlevent" statt, der von einer der beiden im Kongress vertretenen Parteien der USA organisiert wurde und bei dem die Reisegruppe des Bw. akkreditiert war. Hinsichtlich des zweiten Halbtags ist von einem…
…dass die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 EG, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmestaat sichern sollen, es doch auch verbieten, dass der Herkunftsstaat die freie Annahme und Ausübung einer Beschäftigung durch einen seiner Staatsangehörigen in einem…
…Anwendung des eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer ausgeschlossen ist. Beschränkt sich die Organisation von Kongressen (Veranstaltungen) nicht bloß auf die Besorgung einzelner Leistungen ohne nennenswerten organisatorischen Aufwand, sondern nimmt deren organisatorische Abwicklung - wie im Berufungsfall offenkundig - breiten Raum ein…
…Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um ein pharmazeutisches Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das für das Jahr 2005 einen Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmen stellte. Diesen Antrag wies das Finanzamt Graz-Stadt ab mit der Begründung…
…täglich auszugehen. Diese Auflistung zeigt, dass beim Besuch einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland - im Gegensatz zu einem solchen im Inland - hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen strengere Maßstäbe anzulegen sind. Insbesondere muss das Tagungsprogramm derart gestaltet sein, dass kein Anschein (auch) einer…
…März 2005 bis 31. Mai 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit dem Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer (Formblatt Nr. U 5) begehrte die Berufungswerberin (Bw.) die Erstattung der ihr in…
…behauptet, obwohl für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen im Inland keine so strengen Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer erfüllt sein müssen), nicht jedoch hinsichtlich der Seminarwoche in Gr nachgekommen. Diesbezüglich wurde sowohl in der Berufung als auch im Vorlageantrag lediglich allgemein auf das Vortragsprogramm ("Das Seminarprogramm ... ist…
…deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;....…
…war im vorliegenden Fall der 24. April 2003, weshalb dieser Tag für die Bewertung der Geschäftsanteile maßgeblich ist. Gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG iVm § 13 Abs. 2 BewG ist für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine, soweit sie im Inland…
…Privatzeiten an den Wochenenden bleiben außer Betracht, da diese auch während der Berufsausübung im Inland zur Verfügung stehen (VwGH 26.6.1990, 89/14/0106). Umgelegt auf den konkreten Fall kommt der Unabhängige Finanzsenat zu der Ansicht, dass mit den vorgelegten Unterlagen in keiner Weise…
…war im vorliegenden Fall der 24. April 2003, weshalb dieser Tag für die Bewertung der Geschäftsanteile maßgeblich ist. Gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG iVm § 13 Abs. 2 BewG ist für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine, soweit sie im Inland…
…war im vorliegenden Fall der 24. April 2003, weshalb dieser Tag für die Bewertung der Geschäftsanteile maßgeblich ist. Gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG iVm § 13 Abs. 2 BewG ist für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine, soweit sie im Inland…
…war im vorliegenden Fall der 24. April 2003, weshalb dieser Tag für die Bewertung der Geschäftsanteile maßgeblich ist. Gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG iVm § 13 Abs. 2 BewG ist für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine, soweit sie im Inland…
…zu erwerben. 2. Kongress- und Incentivetourismus. Nach umfangreichen Vorarbeiten wird die derzeit in Malta registrierte Betriebsstätte (Branch Office) der Bw. ihren vollen Geschäftsbetrieb mit 1. Juli 2000 aufnehmen. Die personelle Rekrutierung ist abgeschlossen. Erste Aufträge sind bereits erteilt worden bzw. sind im Stadium der Vergabe. ...…
…Rz 1651) in Bezug auf die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für Studien- bzw. Fortbildungsreisen - insbesondere solcher, die in das Ausland unternommen und dementsprechend mit im Vergleich zu Inlandsreisen höheren Aufwendungen verbunden sind - in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass deren Kosten grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung iSd. …
…c EStG 1988 kann, wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden. Der Unabhängige Finanzsenat sieht keine Bedenken, der im Zuge des o.a. Erörterungsgesprächs erzielten weitgehenden…
…ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu. | c) | Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen…
…1) Eine Reise im Sinne des § 16 EStG liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. | WK…