Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1720-W/02
Gesellschaftsteuerbefreiung nach dem NeuFöG bei neugegründeter AG, die keine neue betriebliche Struktur schafft, sondern nur Beteiligung erwirbt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1720-W/02vom 04.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
PWB Perchtoldsdorfer Wirtschaftsberatung GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Mai 2000
betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsteuererklärung vom 6. Mai 1999 wurde
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien unter Anschluss des
Protokolls über die Versammlung der Gründer und der Satzung die
Errichtung einer Aktiengesellschaft (= die nunmehrige Berufungswerberin, kurz
Bw.) mit einem Grundkapital von € 350.000,00 angezeigt.
Das Grundkapital der Gesellschaft im Betrag von €
350.000,00 wurde zur Gänze von den beiden Gründern der Bw. mit einem
Ausgabekurs von 100 % übernommen und zwar übernahm Herr Mag. M Aktien
im Nennbetrag von € 87.500,00 und Frau Dr. K Aktien im Nennbetrag von
€ 262.500,00.
Am 8. Juni 1999 wurde die Bw. im Firmenbuch
eingetragen.
Mit Bescheid vom 28. Juni 1999 setzte das Finanzamt
gegenüber der Bw. Gesellschaftsteuer in Höhe von S 48.161,00
(entspricht € 3.500,00) fest. Dieser Bescheid erwuchs in
Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 26. August 1999 beantragte die Bw.
erstmals die Erstattung der Gesellschaftsteuer. Das diesem Antrag angeschlossene
Formular NeuFö 1, in dem als Monat der Neugründung Juni 1999 angegeben
wurde, enthielt jedoch keine Bestätigung der gesetzlichen
Berufsvertretung/Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Mit Schreiben vom 20. April 2000 wiederholte die Bw. ihren
Antrag auf Erstattung der Gesellschaftsteuer in Höhe von S 48.161,00 und
übermittelte Formulare NeuFö 1 und NeuFö 2. Im Formular
NeuFö 1 wird diesmal als Kalendermonat der Neugründung Mai 1999
angegeben. Außerdem enthält das Formular eine Bestätigung der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien
über die erfolgte Beratung iSd § 4 Abs. 3 NEUFÖG.
Zum Vorhalt vom 2. Mai 2000, in dem das Finanzamt
ausführte, dass seiner Ansicht nach für die Bw. auf Grund der in der
Satzung angeführten Tätigkeit - Betrieb und Besitz von
Tourismusbetrieben aller Art - für die Beratung die Wirtschaftskammer
zuständig gewesen wäre, gab die Bw. folgende Stellungnahme ab.
"Die Bw. ist
derzeit im Bereich des Managements der übergeordneten Organisation der in
ihrem Anteilsbesitz gehörigen Tourismusbetriebe tätig. Die
Gesellschaft erarbeitet unternehmenspolitische Marketingstrategien des
Hotelmanagements.
Die Bw. hat
sich seit ihrer Gründung zudem verstärkt im Tätigkeitsbereich des
Kongresstourismus sowie Planung und Management von Veranstaltungen
engagiert.
Die Gesellschaft
befindet sich gegenwärtig noch in der Aquisitionsphase von Aufträgen,
die Verhandlungen laufen erfolgversprechend. In den nächsten Jahren sind
intensive Tätigkeiten in diesem Bereich zu erwarten. Mit Verstärkung
der Tätigkeit wird es zu einer Marktpräsenz außerhalb der
Tochtergesellschaften kommen und ein Gewerbeschein gelöst werden. Die
Gesellschaft kann daher derzeit keiner gesetzlichen Berufungsvertretung
zugeordnet werden, gem. Erlass des BMF 07 2401/12-IV/t/99 vom 13.8.1999 ist
daher eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft in Anspruch zu nehmen."
Mit Bescheid vom 10. Mai 2000 wies das Finanzamt die
Anträge vom 26. August 1999 und vom 20. April 2000 auf Erstattung der
Gesellschaftsteuer ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei
Halten von Beteiligungen von einer Neugründung eines Betriebes nicht
gesprochen werden könne. Erst mit Verstärkung der Tätigkeit werde
es zu einer Marktpräsenz außerhalb der Tochtergesellschaften (dem
Finanzamt sei lediglich eine Beteiligung bekannt) kommen und werde ein
Gewerbeschein gelöst werden. Da selbst bei ruhendem Gewerbe die Befreiung
für die Gesellschaftsteuer anlässlich der Neugründung nicht zu
gewähren sei, sei wohl auch in diesem Fall, wo erst zu einem späteren
noch unbestimmten Zeitpunkt, für Tätigkeiten, welche bei Ausübung
des Gewerbes eines Gewerbescheines bedürfen, ein Gewerbeschein gelöst
werden wird, die Befreiung verwirkt. Die Ausübung eines Gewerbes vorerst
ohne Berechtigung, oder die Ausübung einer begünstigten Tätigkeit
im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG, welche keiner Gewerbeberechtigung
bedürfe, sei weder konkret dargestellt, noch nachgewiesen worden.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung.
Vorgebracht wurde, dass die Bw. verstärkt im Kongress- und Incentive
Tourismus tätig sei, der Vertrieb von Online Buchungs- und
Reservierungssystemen im In- und Ausland sei geplant. Diverse personelle
Rekrutierungsarbeiten habe die Bw. bereits abgeschlossen,
Verhandlungsgespräche seien erfolgreich verlaufen. Dazu wurde die
Ausgangsrechnung 1/2000 der Bw. vom 27. Juni 2000 sowie ein Memorandum des
Vorstandes der Bw. vom 20. Juni 2000, das auszugsweise folgenden Inhalt hat, in
Kopie übermittelt.
"Die Bw. hat im
Geschäftsfeld Tourismus nachfolgende Zielsetzungen:
1. Besitz und
Betrieb von Tourismusbetrieben aller Art. Die Bw. hält seit 1.5.1999
sämtliche Geschäftsanteile der P GmbH, die Besitz- und
Betriebsgesellschaft des G Hotels ist. Es findet ein permanentes Monitoring
statt, um weitere Stadthotels im In- und Ausland zu erwerben.
2. Kongress- und
Incentivetourismus. Nach umfangreichen Vorarbeiten wird die derzeit in Malta
registrierte Betriebsstätte (Branch Office) der Bw. ihren vollen
Geschäftsbetrieb mit 1. Juli 2000 aufnehmen. Die personelle Rekrutierung
ist abgeschlossen. Erste Aufträge sind bereits erteilt worden bzw. sind im
Stadium der Vergabe. .......Aus Marketinggründen wird die Bw. mit dem Logo
"X" am Markt auftreten. In einem nächsten Schritt ist die internationale
Vermarktung des G Hotels vorgesehen.
3. Vertrieb von
Online Buchungs- und Reservierungssystemen im In- und Ausland. Hier finden seit
mehr als einem Jahr Gespräche mit dem renommierten österreichischen
Online-Betreiber O statt. Ziel ist es den Vertrieb von O in einzelnen
Destinationen zu übernehmen. Auch hier ist Malta bevorzugtes
Zielgebiet.
Gemeinsam mit N wird
der Lizenzbetrieb von G in Österreich übernommen (siehe Honorarnote
1/2000)."
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt darauf, dass den eigenen Angaben der Bw. in der Anfragebeantwortung
vom 5. Mai 2000 zufolge die Voraussetzungen für die Anwendung der
Befreiungsbestimmungen des NEUFÖG nicht erfüllt seien. Im Zeitpunkt
des Entstehens der Abgabenschuld (das sei der Tag der Eintragung im Firmenbuch)
sei zu prüfen, ob die Befreiung zur Anwendung komme.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ergänzend vorgebracht, dass die
Bestimmungen des NEUFÖG auf alle Neugründungen von Betrieben
anzuwenden sei, die nach dem 1. Mai 1999 und vor dem 1. Jänner 2003
erfolgen. Die Befreiungen des NEUFÖG kämen daher unabhängig vom
Entstehen der Abgaben- bzw. Gebührenschuld zum Tragen, wenn der Zeitpunkt
der Neugründung innerhalb des o.a. Zeitraumes liege. Die Bw. habe seit
ihrer Gründung, sowie während des Geschäftsjahres 1999, ihre
Tätigkeit stets auf die Akquisition von potentiellen Kunden konzentriert
und umfangreiche Vorarbeiten für ihre Tätigkeiten im Kongress- und
Incentive Tourismus geleistet. Bereits im Juni 1999 seien Planrechnung erstellt
worden, insbesondere sei im Jahr 1999 zahlreiche Verhandlungsgespräche mit
österreichischen Online-Betreibern geführt worden, es seien mehrere
Geschäftsreisen nach Malta getätigt worden. Im Bereich des
Kongresstourismus bestehe mittlerweile sehr starke Konkurrenz am Markt, die
seriöse Vorberatungsphase im Jahr 1999 bis April 2000 sei erforderlich
gewesen. Im Jahr 2000 seinen nach intensiven Bemühungen die ersten
Fakturierungen von geleisteten Arbeiten erfolgt.
Beweis wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch erhoben
durch Einsichtnahme in den Veranlagungsakt der Bw. (insbesondere in die dort
inneliegenden Jahresabschlüsse samt Lageberichte zum 31. Dezember 1999 bis
31. Dezember 2002).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Z. 1 KVG unterliegt der
Gesellschaftsteuer der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer
inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber.
Nach § 1 Z. 5 NEUFÖG wird die Gesellschaftsteuer
zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der
§§ 2 bis 6 für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im
Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber
nicht erhoben.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei
Betrachtung der einzelnen Befreiungsbestimmungen des § 1 NEUFÖG
erkennbar, dass der Gesetzgeber darin durchaus unterschiedliche Vorgänge
von den angeführten Abgaben befreit hat, und zwar spezifisch nach der
jeweiligen Abgabenart. So ist etwa im Zusammenhang mit der Befreiung von
Grunderwerbsteuer (Z 2), den Grundbuchsgebühren (Z 4), der
Gesellschaftsteuer (Z 5) und der Börsenumsatzsteuer (Z 6) von der
"Neugründung der Gesellschaft" die Rede, während die Befreiung von den
Firmenbuchgebühren von der "Neugründung des Betriebs" abhängig
ist. Diese Differenzierung ist - wie aus den zitierten Gesetzesmaterialien
ersichtlich ist - durchaus als vom Gesetzgeber gewollt anzusehen (VwGH
23.1.2003, 2002/16/0188).
Im gegenständlichen Fall wurde eine rückwirkende
Befreiung von der Gesellschaftsteuer nach § 1 Z. 5 NEUFÖG beantragt.
Mit der am 8. Juni 1999 erfolgten Eintragung der Bw. im Firmenbuch kam es zum
ersten Erwerb von Gesellschaftsrechten durch die beiden Gründer der Bw.,
Herrn Mag. M und Frau Dr. K. Damit wurde ein gesellschaftsteuerbarer Tatbestand
iSd § 2 Z. 1 KVG verwirklicht, der unmittelbar im Zusammenhang mit der
Neugründung der Gesellschaft stand. Da in der Bestimmung des § 1 Z. 5
NEUFÖG ausdrücklich der Zweck der Befreiung mit "zur Förderung
der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6"
genannt ist, ist nicht jede Neugründung einer Gesellschaft von der
Gesellschaftsteuer befreit, sondern muss die Neugründung der Gesellschaft
die Neugründung eines Betriebes iSd § 2 NEUFÖG bezwecken.
Für die Beurteilung der Voraussetzungen einer
Steuerbefreiung ist jener Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Steuerschuld -
grundsätzlich entsteht, da insbesondere bei Verkehrsteuern der Grundsatz
gilt, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche
Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (siehe VwGH 30.4.2003,
2002/16/0271). § 4 Abs. 4 NEUFÖG sieht zwar für den Fall, dass
der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht
aufgelegt war, bei nachträglicher Vorlage oder Ausstellung des Vordruckes
eine Rückwirkung vor. Dies ändert aber nichts daran, dass die
übrigen Tatbestandsvoraussetzungen im Zeitpunkt des (möglichen)
Entstehens der Steuerschuld vorliegen müssen.
Im gegenständlichen Fall war der Zeitpunkt des
möglichen Entstehens der Steuerschuld der 8. Juni 1999. Es muss zwar
für den Bereich der Steuerbefreiung nach § 1 Z 5 NEUFÖG der
Zeitpunkt der Neugründung des Betriebes (= nach § 3 NEUFÖG jener
Kalendermonat, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in
Erscheinung tritt) nicht ident sein mit dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld, da Kapitalgesellschaften in der Regel erst nach abgeschlossener
Gründung samt Eintragung im Firmenbuch erstmals werbend nach außen in
Erscheinung treten werden und ansonsten die Befreiungsbestimmung kaum einen
Anwendungsbereich hätte. Damit eine Neugründung einer Gesellschaft
"zur Förderung der Neugründung eines Betriebes" vorliegt, muss aber
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates im Zeitpunkt des möglichen
Entstehens der Steuerschuld bereits die Neugründung eines Betriebes
bezweckt werden.
Nach § 2 Z. 1 NEUFÖG setzt die Neugründung
eines Betriebes ua. die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen
Struktur voraus. Bei einem bloßen Wechsel in der Person des
Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandene Betrieb durch eine
unentgeltliche Übertragung des Betriebes liegt nach § 2 Z. 4
NEUFÖG keine Neugründung eines Betriebes vor.
§ 2 Z. 1 der der Verordnung zum NEUFÖG BGBl. I
Nr. 106/1999 bestimmt dazu, dass unter einem Betrieb die Zusammenfassung
meschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer
organisatorischen Einheit zu verstehen ist. Ein Betrieb wird neu eröffnet,
wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsmittel neu
geschaffen werden.
Nach § 3 der Satzung der Bw. ist der Gegenstand des
Unternehmens der Betrieb und der Besitz von Tourismusbetrieben aller Art. Die
Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen,
ausgenommen Bankgeschäfte.
Im Jahresabschluss der Bw. zum 31. Dezember 1999 wird
darauf verwiesen, dass das Geschäftsjahr gekennzeichnet war durch die
Gründung der Gesellschaft und den Erwerb von 40 % der Geschäftsanteile
der P GmbH. Nach dem Lagebericht sind für die folgenden
Geschäftsjahre insbesondere Aktivitäten im Kongresstourismus und in
der Beratung von Tourismusbetrieben geplant. Im Anlagevermögen der Bw. zum
31. Dezember 1999 wird ausschließlich die Beteiligung der Bw. an der P
GmbH mit einem Bilanzwert von S 2.803.580,00 ausgewiesen. Die Bw.
beschäftigte keine Arbeitnehmer. Es wurden von der Bw. im Jahr 1999
keinerlei Umsätze getätigt. Daraus ergibt sich, dass sich im Jahr 1999
die Tätigkeit der Bw. auf das Halten der Beteiligung an der P GmbH
beschränkte.
Alleine durch das Halten einer Beteiligung an einem anderen
Unternehmen, wird keine neue betriebliche Struktur geschaffen, weshalb durch den
Erwerb von Anteilen an der P GmbH am 10. Mai 1999 keine Neugründung iSd
§ 2 Z. 1 NEUFÖG erfolgt ist. Die Bw. erklärte im Formular
NeuFö 1 vom 20. April 2000 als Kalendermonat der Neugründung
ausdrücklich Mai 1999. In diesem Zeitraum ist aber die Bw. weder am Markt
in Erscheinung getreten, noch wurden von ihr Aktivitäten zur Vornahme einer
eigenen, neuen betrieblichen Tätigkeit gesetzt. Sie hat während des
Jahres 1999 keine für einen neuen Betrieb wesentlichen Betriebsmittel
geschaffen. Die Bw. spricht selber im Lagebericht davon erst für die
folgenden Geschäftsjahren Aktivitäten im Kongresstourismus und in der
Beratung von Tourismusbetrieben zu planen. Im Memorandum des Vorstandes der Bw.
vom 20. Juni 2000 ist selbst für das Jahr 2000 noch immer bloß von
Vorarbeiten die Rede. Damit stehen aber die eigenen Angaben der Bw. im
Widerspruch zur Erklärung im NeuFö 1, wonach bereits im Mai 1999 die
Neugründung eines Betriebes erfolgt sein soll. Weder im Mai 1999 noch am 8.
Juni 1999 (Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld) war nach der eigenen
Darstellung der Bw. eine Betriebseröffnung erfolgt. Es wurden zum damaligen
Zeitpunkt nicht einmal Vorbereitungshandlungen für die Schaffung einer
bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur gesetzt, weshalb zum Zeitpunkt
des Entstehens der Steuerschuld am 8. Juni 1999 die Gründung der
Gesellschaft als nicht zum Zweck der Neugründung eines Betriebes iSd
§ 2 NEUFÖG anzusehen ist.
Im Übrigen können nach § 4 Abs. 1
NEUFÖG die Wirkungen nach § 1 Z. 1 bis 6 leg. cit. nur dann eintreten,
wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen
amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Die
Vorlage des amtlichen Vordrucks stellt eine materielle Voraussetzung für
die Steuerbefreiung nach dem NEUFÖG dar (siehe
VwGH 26. 4. 2001, 2000/16/0314). Auf dem amtlichen Vordruck ist
unter anderem gemäß
§ 4 Abs. 1 Z. 2 NEUFÖG der
Kalendermonat der Neugründung zu erklären. Da die Bw. als Zeitpunkt
der Neugründung Mai 1999 angab und dieser Zeitpunkt der Neugründung
auch von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft bestätigt
wurde, könnte eine allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt
tatsächlich erfolgte Neugründung eines Betriebes auf Grund des Fehlens
einer materiellen Voraussetzung keine rückwirkende Befreiung mehr
von
der Gesellschaftsteuer für den vorliegenden ersten
Erwerb von Gesellschaftsrechten durch die Gründer der Gesellschaft
herbeiführen.
Wien,
4. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1720-W/02
- Stammnummer
- 10273
- Gültig
- 04.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF