Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0361-G/04
Vorsteuererstattung bei einem ausländischen Organisator eines inländischen Kongresses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0361-G/04vom 16.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beschränkt sich die Organisation von Kongressen (Veranstaltungen) nicht bloß auf die Besorgung einzelner Leistungen ohne nennenswerten organisatorischen Aufwand, sondern nimmt deren organisatorische Abwicklung breiten Raum ein, so besteht die sonstige Leistung des Organisators nicht in der Erbringung von (mehreren) Besorgungsleistungen, sondern es liegt eine einheitliche sonstige Leistung, bei der die gesamte Koordination und Organisation als Leistungselement im Vordergrund steht, vor.
Die gesamte Koordination und Organisation eines Kongresses, der auf Grund von Vorträgen, Foren und Workshops sowie gesellschaftlichem Rahmenprogramm (Bankett, Kabarettvorstellung) ua. auch Elemente unterrichtender und unterhaltender Natur beinhaltet, ist als Veranstaltung einer "ähnlichen Leistung" im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 zu beurteilen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Deutschland, vertreten durch
Hübner & Hübner Steuerberatung GmbH & Co KEG,
Wirtschaftstreuhänder, 1120 Wien, Schönbrunner Straße 222,
vom 27. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
19. April 2004 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer für Juli bis Oktober 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Erstattung der
abziehbaren Vorsteuerbeträge vom 16. Dezember 2003 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw., nach dem deutschen finanzbehördlichen
"Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)" eine Werbeagentur,
organisierte im September 2003 an bester Adresse in Wien eine
zweitägige Kongressveranstaltung für die C-GmbH mit Sitz in
Köln.
Im Dezember 2003 beantragte die Bw. die Vorsteuer
für den Erstattungszeitraum Juli bis Oktober 2003 im Betrag von
insgesamt 64.124,37 € zu erstatten. Die Vorsteuerbeträge stehen
- wie aus den beigelegten Rechnungskopien ist ersichtlich ist - im
Zusammenhang mit Mietentgelt für die Räumlichkeiten (samt
Infrastruktur), mit Mietentgelt für Mobiliar und Dekoration, mit Entgelt an
eine Agentur für die Bereitstellung von Hostessen, Fotografen (samt
Material) und den Auftritt eines bekannten österreichischen Kabarettisten
sowie manuelle Unterstützungsleistungen, wie zB. Auf- und Abbauhilfe,
Einschulungsmaßnahmen, Registrierung, Pressebetreuung, mit Entgelt an eine
weitere Agentur für Parkplatzbewachung, mit Entgelt für die
Elektroinstallationen und den Stromverbrauch und mit Entgelt für Tafeln,
Beschilderung und Fahnen. Weiters stehen die Vorsteuerbeträge im
Zusammenhang mit Entgelten für Speisen und Getränken (ua. ein Bankett
für 1.200 Personen) sowie mit Nächtigungskosten für mehr als
20 deutsche Mitarbeiter.
Das Finanzamt wies dem Antrag mit Bescheid vom
19. April 2004 ab und führte zur Begründung
aus:
Durch die im
Inland erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen haben Sie steuerbare
Umsätze in Österreich bewirkt. Die Anwendung der VO BGBl. 279/1995 ist
daher ausgeschlossen. Die Umsatzbesteuerung hat im Veranlagungsverfahren zu
erfolgen.
Dagegen wendet sich die Bw. mit Schreiben ihres
steuerlichen Vertreters vom 27. Mai 2004 und bringt zur
Begründung im Wesentlichen vor, sie habe für die C-GmbH eine
große PR-Veranstaltung, den X-Tag, organisiert, die diesen jährlich
für die drei X -Initiativen X Deutschland, Österreich und Schweiz
veranstalte. Im Rahmen von Vorträgen, Foren und Workshops hätten die
verschiedenen Unternehmen die Möglichkeit gehabt ihre Erfahrungen
auszutauschen und neue Kontakte zu knüpfen. Da diese Veranstaltung der
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung gedient habe, sei sie steuerlich als
PR-Veranstaltung zu werten. Somit liege eine sonstige Leistung im Sinne des
§ 3a Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 10
Z 2 UStG 1994 vor. Die Leistung werde dort ausgeführt, wo
der Empfänger sein Unternehmen betreibe - somit in Deutschland.
Gleichzeitig mit der Berufung beantragt die Bw. die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Oktober 2004 vor.
Mit Faxschreiben vom 15. November 2004 hat die
Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter den Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung sowie den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. 279/1995, lautet:
Die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine
Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1
bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 durchzuführen,
wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum 1. keine Umsätze im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder 2. nur
steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994
oder 3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz
und Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994), oder 4. nur Umsätze, die der
Einzelbesteuerung (§ 20 Abs. 4 UStG 1994) unterlegen haben, ausgeführt
hat; 5. weiters, wenn der Unternehmer nur Umsätze gemäß
§ 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994
ausgeführt und von der Regelung des § 25a UStG 1994
oder in einem anderen Mitgliedstaat von der Regelung des Art. 26c der
6. EG-Richtlinie Gebrauch gemacht hat.
Strittig ist, ob die Bw. durch die Organisation des
Kongresses in Wien im Erstattungszeitraum steuerbare Umsätze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ausgeführt
hat und deshalb die die Anwendung des eigenen Verfahrens für die Erstattung
der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer ausgeschlossen
ist.
Beschränkt sich die Organisation von Kongressen
(Veranstaltungen) nicht bloß auf die Besorgung einzelner Leistungen ohne
nennenswerten organisatorischen Aufwand, sondern nimmt deren organisatorische
Abwicklung - wie im Berufungsfall offenkundig - breiten Raum ein, so
besteht die sonstige Leistung des Organisators - entgegen der nach der
Aktenlage zu vermutenden Rechtsansicht des Finanzamtes - nicht in der
Erbringung von (mehreren) Besorgungsleistungen, sondern es liegt eine
einheitliche sonstige Leistung, bei der die gesamte Koordination und
Organisation als Leistungselement im Vordergrund steht, vor (vgl. den
ähnlichen Fall der Koordination und Organisation eines
Händlertreffens: UFS 9. April 2003,
RV/0407-G/02).
Gemäß
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 werden
künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende
oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen
Veranstalter dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder
zum wesentlichen Teil tätig wird.
Die gesamte Koordination und Organisation eines Kongresses,
der auf Grund von Vorträgen, Foren und Workshops sowie gesellschaftlichem
Rahmenprogramm (Bankett, Kabarettvorstellung) ua. auch Elemente unterrichtender
und unterhaltender Natur beinhaltet, ist als Veranstaltung einer "ähnlichen
Leistung" im Sinne des
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 zu
beurteilen (vgl. nochmals UFS 9. April 2003,
RV/0407-G/02).
Der Ansicht der Bw., es handle sich bei der von ihr
ausgeführten sonstigen Leistung um eine Leistung, die der Werbung oder der
Öffentlichkeitsarbeit diene
(§ 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994), vermag
sich der unabhängige Finanzsenat dagegen nicht anzuschließen. Auch
wenn es sich bei dem Kongress um eine PR-Veranstaltung für die C-GmbH bzw.
für die Idee der X -Initiative handelt, so liegt der wirtschaftliche Gehalt
der von der Bw. erbrachten sonstige Leistung lediglich in der Koordination und
Organisation des Kongresses. Damit hat die Bw. aber selbst keine Leistung, die
der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dient, erbracht.
Der Begriff "Veranstalter" im Sinne des
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 ist -
Art. 9 Abs. 2 lit. a 6. EG-Rl. entsprechend
(arg. "... einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher
Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden
Tätigkeiten, ...") - weit auszulegen und umfasst auch den Organisator
solcher Veranstaltungen.
Die zuvor genannten sonstigen Leistungen im Sinne des
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 werden dort
ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum
wesentlichen Teil tätig wird. Das ist der Ort, wo die jeweilige einzelne
Leistung erbracht ("bewirkt", Art. 9 Abs. 2 lit. c der
6. EG-Rl.) wird, dh. den Teilnehmern der Veranstaltung dargeboten wird. Im
Berufungsfall ist der Leistungsort also Österreich.
Da die Bw. durch die Organisation des Kongresses in Wien im
Erstattungszeitraum einen steuerbaren Umsatz im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ausgeführt
hat, schließt dies die Anwendbarkeit der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird,
BGBl. 279/1995, jedenfalls aus. Ihr Antrag auf Erstattung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge wäre deshalb zurückzuweisen gewesen. Dadurch,
dass das Finanzamt den Antrag der Bw. nicht zurückgewiesen sondern
abgewiesen hat, wurde die Bw. jedoch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. zB
VwGH 19. September 1995, 95/14/0055).
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 16.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0361-G/04
- Stammnummer
- 12728
- Gültig
- 16.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF