Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0261-L/07
Aufwendungen für Flug und Hotel im Rahmen eines Fortbildungsseminars eines Facharztes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-L/07vom 28.01.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes vom 24. August 2006 betreffend Einkommensteuer
2005 nach der am 15. Jänner 2008 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
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Jahr
|
Art
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Höhe
|
Art
|
Höhe
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2005
|
Einkommen
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-19.816,23 €
|
Einkommensteuer
|
252,18 €
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|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-17.180,98 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-16.928,80 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Facharzt für Anästhesie. Aus seiner
ärztlichen Tätigkeit erzielte er sowohl Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als auch solche aus selbständiger Arbeit.
Weiters wurde ihm ein Verlustanteil iHv. -85.042,27 € zugewiesen,
der als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb Berücksichtigung fand
(mit geänderter Mitteilung vom 7. Februar 2007 erhöhte sich der
Verlustanteil auf -85.087,15 €). Die aus einer Hausgemeinschaft
erzielten Einkünfte wurden gemäß
§ 188 BAO mit
2.370,86 € festgestellt und als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erklärt.
In einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2005 stellte der Bw. die Einnahmen bzw.
Ausgaben und Werbungskosten aus seiner nichtselbständigen bzw. seiner
selbständigen Arbeit dar. Die Aufteilung der Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben nahm der Bw. hierbei nach einem Schlüssel von 85 % zu
15 % vor. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit ermittelte
er gemäß
§ 17 EStG 1988 die Betriebsausgaben mit
einem Durchschnittssatz in Höhe von 12 % der
Einnahmen. Resultierend aus der oben angeführten Aufteilung der
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben machte der Bw. einen Betrag in Höhe
von insgesamt 3.174,64 als Werbungskosten geltend.
Hierbei handelte es sich ua. um die Aufwendungen für
einen Kongress in AS vom 20. bis 27. Oktober 2005. Der Bw. machte aus
diesem Titel folgende Werbungskosten geltend:
Kongressgebühr 654,50 € (85 % von
770,00 €) sowie Flug und Hotel in Höhe von 980,05 €
(85 % von 1.153,00 €).
Mit Vorhalt vom 2. August 2006 ersuchte das
Finanzamt den Bw., die geltend gemachten Werbungskosten aufzugliedern und zu
belegen.
Daraufhin legte der Bw. eine Bestätigung bzw. Rechnung
des Reisebüros in Höhe von 1.153,00 € für Flug und
Hotel sowie eine Zahlungsbestätigung für das
"B.-Notfallseminar 2005 in AS / Ägypten vom 20. bis
27. Oktober 2005" vor, aus welcher hervorgeht, dass folgende
Beträge bezahlt wurden:
|
Erstteilnehmer
|
460,00 €
|
Stornogebühr
|
25,00 €
|
5 Tage tauchen (Brevet vorhanden)
|
285,00 €
|
Summe insgesamt lt. Bestätigung
|
710,00 €
Diese Bestätigung
enthält weder den Namen des Kursteilnehmers bzw. des Adressaten, noch das
Datum der Einzahlung der Seminargebühr. Außerdem belaufen sich
angeführten Teilkosten rechnerisch richtig auf 770,00 €. Der
Bestätigung ist zu entnehmen, dass die Veranstaltung durchgeführt
wurde von "ZSeminarorganisation C., Notarzt, Sportarzt".
Weiters wurde folgendes Seminarprogramm vorgelegt:
"Sport-
und tropenmedizinische
Notfälle 2005 AS,
Ägypten vom 20. bis 27. Oktober 2005
Anreise
Nachmittag/am Abend (je nach Abflughafen). Alle folgenden angegebenen Zeiten
s.t.
|
07:30
bis 09:30
|
Begrüßung,
Vorstellung: Referenten und Teilnehmer -
C. / D
|
09:45
bis 10:45
|
Verletzungen
durch maritime Organismen (Anaphyl. Schock) -
E. / F.
|
11:30
bis 12:30
|
Grundprinzipien
von Rettungsmanövern an Land und im Wasser -
F. / C.
|
15:45
bis 17:45
|
Erste Hilfe,
Transport Management - F.
|
17:45
bis 18:30
|
Neurologische
Notfallsuntersuchungen I - D
|
18:45
bis 19:30
|
Neurologische
Notfallsuntersuchungen n - D
|
19:30
bis 20:15
|
Pulmologische
Notfälle - H.
|
|
|
08:00
bis 09:30
|
und 10:00 bis
10:45: Einsatz von Mischgasen (Berufs- vs. Sporttaucher) - F.
|
13:15
bis 14:30
|
Bergung nach
Tauch- und Überdruckunfall (mit Prakt.) -
F. / C.
|
15:45
bis 17:45
|
Einführung
in die Tropenmedizin - D
|
17:45
bis 20:15
|
Der
tropenmedizinische Notfall / Tropenneurologie - D
|
|
|
10:45
bis 11:30
|
Tauchtauglichkeitsuntersuchung
- H.
|
11:30
bis 12:15
|
Notfälle
unter Berücksichtigung psychischer Faktoren - H.
|
13:00
bis 14:30
|
Neue
Erkenntnisse über Asthma Bronchiale - H.
|
15:45
bis 17:45
|
Die
Lungenfunktion - H.
|
17:45
bis 18:30
|
Update
Reisemedizin - M.
|
18:45
bis 19:30
|
Virale
hämorrhagische Fieber - Newly Emerging Viruses - M.
|
19:30/Open
End:
|
Round
table Gespräch: Leitung: Alle VO
|
|
|
08:30
bis 10:45
|
Rotationsplan
Megacode (Atemweg, CPR, Megacode, Notfallsimulation) - Alle VO
|
13:45
bis 16:30
|
Besprechung der
Stationen 1-4 - Alle VO, Traumacode -
E. /
D
|
17:00
bis 19:00
|
Neurologische
Manifestationen tropenmedizinischer Notfälle -
D
|
19:15/Open
End:
|
Round table
Gespräch: Leitung: Alle VO
|
|
|
08:30
bis 09:30
|
und 09:45 bis
10:45: Lungenerkrankungen bei Tauchern - H.
|
13:45
bis 16:30
|
Kreislauferkrankungen
und Belastungsuntersuchungen - H.
|
17:00
bis 19:00
|
Praktikum im
Hyperbaric Medical Center / Decokammer
|
19:15/Open
End
|
Round table
Gespräch: Leitung: D /
H.
|
|
|
08:30
bis 10:45
|
Tauchphysiologie
und Hyperbare Pathophysiologie - I.
|
14:45
bis 15:30
|
Hyperventilation,
Intoxikationen durch Atemgase, Tiefenrausch - I.
|
15:45
bis 16:45
|
Ac. DCI,
Langzeiteffekte hyperbarer Erkrankungen - I.
|
17:00
bis 19:00
|
Remote Arials,
HBO - Einführung - I.
|
19:15/Open
End
|
Round table
Gespräch und Verabschiedung: C. /
D / I.
Abreise
An den Tagen 2-6
finden Praktika mit Teilnahmeverpflichtung für Notärzte
statt."
Das Finanzamt erließ am
24. August 2006 den Einkommensteuerbescheid 2005 und anerkannte
hierbei die Kosten für Flug und Hotel hinsichtlich des Kongresses in AS vom
20. bis 27. Oktober 2005 in Höhe von 980,05 € nicht als
Werbungskosten. Als Begründung hierfür führte es aus:
"Aufwendungen
für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen
Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der
privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung ohne
beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein), sind nicht
abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für
die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen
sind. Die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang zur Erlangung der
Zusatzbezeichnung "Sportmediziner" ist nicht (nahezu) ausschließlich
beruflich veranlasst, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung in
einem wesentlichen Ausmaß die Verfolgung privater Erlebnis- und
Erholungsinteressen zulässt. Dies ist dann der Fall, wenn der Lehrgang an
attraktiven Urlaubsorten stattfindet und weitgehend Gelegenheit zur
Ausübung des Sommersports bietet. Laut vorgelegtem Programm bestand
der Kurs nur aus 8 Theorie- und 5 Praxisstunden und bot ausgiebig Gelegenheit zu
Tauchkursen. Da somit ein Mischprogramm vorliegt, waren die geltend gemachten
Flug- und Hotelkosten nicht als Werbungskosten anzuerkennen."
Dagegen erhob der Bw. nach verlängerter
Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 27. November 2006 das Rechtsmittel
der Berufung mit folgender Begründung:
"Im
angeführten Bescheid wurden die als Werbungskosten geltend gemachten Hotel-
und Flugkosten für ein einwöchiges medizinisches Seminar in Höhe
von 980,05 € mit der Begründung als nichtabzugsfähige
Aufwendungen qualifiziert, dass nur 8 Theoriestunden und
5 Praxisstunden absolviert
wurden.
Diese Begründung
ist unrichtig und beruht offenbar auf einem Irrtum, da nur die für das
Notarztdiplom anrechenbaren 13 Stunden, die am 2. und am 6. Tag
stattfanden, angeführt sind, während die übrigen - mindestens 40
ebenso ausschließlich berufsspezifischen - Stunden unberücksichtigt
blieben.
Als Nachweis lege ich
das Seminarprogramm und die Teilnehmerliste bei. Daraus ersehen Sie,
dass
-
Planung und Durchführung der Reise im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation erfolgten.
-
die Reise Kenntnisse vermittelte, die in meinem Beruf als Anästhesist in
einem öffentlichen Krankenhaus konkret verwertbar sind. In diesem
Zusammenhang darf ich Sie auf das rapide Ansteigen der Sport- und
Freizeitunfälle hinweisen.
-
das Reiseprogramm ausschließlich für Ärzte (siehe
Teilnehmerliste) konzipiert war."
Der Bw. legte der
Berufungsschrift ua. auch eine Teilnehmerliste für das Seminar in AS
bei.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Im Rahmen ergänzender Ermittlungen durch den
Unabhängigen Finanzsenat (UFS) wurde der Bw. ersucht, folgende Fragen zu
beantworten und entsprechende Beweismittel vorzulegen:
"In
der Berufungsschrift wurde die Begründung des
Einkommensteuerbescheides 2005 als unrichtig und offenbar auf einem Irrtum
beruhend bezeichnet, weil das Finanzamt nur die für das Notarztdiplom
anrechenbaren 13 Stunden des zweiten und sechsten Tages angeführt
habe, während die übrigen (mindestens 40 ebenso ausschließlich
berufsspezifischen) Stunden unberücksichtigt geblieben seien. Nach Ansicht
des Referenten bedarf der dem Bescheid zu Grunde liegende, aus dem Akteninhalt
hervorgehende Sachverhalt, der Ergänzung durch Beantwortung folgender
Fragen:
1)
Diplom-Fortbildungs-Programmes (DFP) der Österreichischen
Ärztekammer:
Nach
§ 6 des Diplom-Fortbildungs-Programmes (DFP) der Österreichischen
Ärztekammer sind von den für ein Diplom erforderlichen
150 Fortbildungspunkten mindestens 120 Punkte durch fachspezifische,
approbierte Fortbildungsveranstaltungen zu erwerben. Maximal 30 Punkte
können im Rahmen freier Fortbildung erworben werden.
a) Geben Sie
bitte bekannt, um welche "Fortbildungskategorie" es sich bei dem von Ihnen
besuchten Seminar handelt und welche Programmpunkte dieses Seminars konkret
welche Fortbildungspunkte für das "DFP" vermittelt haben.
b) Dem
Seminarprogramm ist der "Veranstalter" nicht zu entnehmen. Auch die
Teilnahmebestätigung verschafft diesbezüglich keine
Klarheit.
Auf der
Zahlungsbestätigung scheint "Z
Seminarorganisation
C." auf (ist hiermit ein Zusammenhang
mit dem "Verein XY
(B.)" gegeben?).
Geben Sie daher
bitte bekannt, wer bzw. welche Seminarorganisation konkret der Veranstalter des
Seminars ist.
c) Legen Sie
bitte Unterlagen (Vertrag zwischen Seminarveranstalter und der Firma
J.-Reisen, Prospekte über die
Reise etc.) vor, aus denen die Buchungsmodalitäten der Reise ersichtlich
sind.
2)
Fortbildung "Notarzt":
a) Welche
Seminartage sind der "Fortbildungsveranstaltung gemäß
§ 40
Abs. 3 des Ärztegesetzes" zuzuordnen?
Dem
Seminarprogramm ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um die Tage 2
bis
6 (Argument: "An den Tagen 2-6 finden Praktika mit Teilnahmeverpflichtung
für Notärzte statt") handelt.
Anmerkung:
Für die übrigen Seminarteile statuiert das Seminarprogramm somit keine
Teilnahmeverpflichtung!
Andererseits
führt die Berufung aus, dass die Seminarstunden für das
ÖÄK-Diplom Sportmedizin an den Tagen
2
und
6
absolviert wurden.
b) Für das
ÖÄK-Diplom Sportmedizin sind innerhalb von 3 Jahren
120 Stunden Theorie und 60 Stunden Praxis erforderlich.
In der
Teilnahmebestätigung ist hierzu Folgendes ausgewiesen:
"ÖÄK-Dipl.Sportmed.:
8 Stunden Theorie, 5 Stunden Praxisseminar".
Frage: Durch
welche Programmpunkte des Seminars wurde die Anrechenbarkeit der genannten acht
bzw. fünf Stunden bewirkt (bitte um Angabe des Tages, des Programmpunktes
samt Inhaltsbeschreibung und der jeweiligen Zeitabschnitte).
Frage: War die
entsprechende Zeiteinteilung von vornherein festgelegt? Um Vorlage
entsprechender Unterlagen (Programmvorschau, Prospekte etc.) wird
ersucht.
Um
Aufklärung dieses Sachverhaltskomplexes wird ersucht.
3)
Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen:
a) Das
Seminarprogramm lässt keine verpflichtende Teilnahme an den einzelnen
Vorträgen erkennen. Auch die Teilnahmebestätigung bezieht sich nur
ganz allgemein auf die Teilnahme an der Veranstaltung "Sport- und
tropenmedizinische Notfälle 2005 in
AS, Ägypten".
Legen sie bitte
daher entsprechend detaillierte Nachweise vor, aus denen hervorgeht, an welcher
Veranstaltung zu welchem Anlass (DFP, Notarzt, Praxis etc.) zu welchen
Zeitpunkten Sie tatsächlich teilgenommen haben.
b) Um
Beschreibung der Inhalte der jeweiligen Seminar-Einheiten bzw. Vorträge und
Übungen sowie Vorlage entsprechender Unterlagen wie Scripten, Mitschriften
etc. wird ersucht.
Von Interesse
ist in diesem Zusammenhang auch, ob es sich bei den einzelnen
Lehrveranstaltungen um Theorie oder Praxis gehandelt hat; samt Ortsangabe
(Hotel, im Freien, im oder unter Wasser etc.).
c) Sind
sämtliche Teilnehmer am gegenständlichen Seminar Notärzte bzw.
Fachärzte für Anästhesie ?
d) Haben alle
Seminarteilnehmer (laut vorgelegter Teilnehmerliste) die gleiche
Bestätigung über die Teilnahme am Gesamtseminar erhalten? Sollte das
nicht der Fall sein, wird um Vorlage dieser anders lautenden Bestätigungen
ersucht.
4)
"Zahlungsbestätigung"
Aus der von
Ihnen vorgelegten Zahlungsbestätigung ist ersichtlich, dass einerseits ein
Betrag iHv. 485,00 € (460,00 € "Erstteilnehmer" und
25,00 € "Stornogebühr") und andererseits ein Betrag
iHv. 285,00 € ("5 Tage Tauchen; Brevet vorhanden");
insgesamt 710,00 € (rechnerisch wohl richtig: 770,00 €)
für das Seminar entrichtet wurde. Von diesem Gesamtbetrag
(incl."5 Tage Tauchen") haben Sie einen Anteil von 85 % (lt.
Einnahmenschlüssel), somit 654,50 € als Werbungskosten geltend
gemacht, was das Finanzamt bisher offenbar auch anerkannt hat.
Geben Sie bitte
bekannt, wann und in welcher Dauer diese Tauchgänge erfolgten. (Anmerkung:
Aus dem Akteninhalt darf geschlossen werden, dass Sie Inhaber eines Tauchscheins
sind).
5)
Seminarablauf:
Das
Seminarprogramm weist an folgenden Tagen am Vormittag bzw. in der Mittagszeit
folgende längere Pausen aus:
|
Seminartag
|
von
|
bis
|
Dauer
der Pause
|
2. Tag
|
12:30
|
15:45
|
3 Stunden,
15 Minuten
|
3. Tag *
)
|
10:45
14:30
|
13:15
15:45
|
2 Stunden,
30 Minuten
1 Stunde,
15 Minuten
|
4. Tag
|
08:00
|
10:45
|
2 Stunden,
45 Minuten
|
5. Tag
|
10:45
|
13:45
|
3 Stunden
|
6. Tag
|
10:45
|
13:45
|
3 Stunden
|
7. Tag
|
10:45
|
14:45
|
4 Stunden
*
)
Am dritten Tag fand zwischen den beiden Pausen die Veranstaltung "Bergung nach
Tauch- und Überdruckunfall (mit Prakt.)" statt (von 13:15 bis
14:30 Uhr).
Frage dazu: Um
welche Inhalte handelte es sich bei dieser Veranstaltung konkret? Waren im
Rahmen dieser Veranstaltung Tauchgänge erforderlich?
6)
Gesamtstundenanzahl:
Eine Durchsicht
des Seminarprogrammes zeigt, dass der zeitliche Umfang der an den einzelnen
Seminartagen abgehaltenen Vorträge an einigen Tagen nicht einmal
täglich 8 Stunden erreichte.
(Anmerkung:
Obwohl die "Round Table Gespräche" keine "Unterrichtseinheit" darstellen,
wurden sie im Rahmen der Ermittlung der "Tagesarbeitszeit" zunächst als
Arbeitszeit berücksichtigt und generell mit einer Stunde
angesetzt).
Nehmen Sie bitte
dazu Stellung!
7)
Verwertbarkeit im Beruf:
a) Beschreiben
Sie bitte die Bereiche Ihrer Tätigkeit, in denen die Seminarinhalte konkret
zur Anwendung gelangten.
b) Gab es eine
Anregung seitens Ihres Arbeitgebers, dieses Seminar zu besuchen und hat er Ihnen
hierfür eine Dienstfreistellung bzw. Kostenersätze
gewährt?
c) Um Vorlage
einer Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Berufsbezogenheit
(konkreter sachlicher Zusammenhang zwischen dem im Rahmen des Seminars
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und dem Tätigkeitsfeld in Ihrem
Beruf) des Seminars wird ersucht."
Der Bw. beantwortete den Vorhalt
wie folgt:
"Ad
Punkt 1a: Die Fortbildung ist ein mind. alle zwei Jahre erforderlicher
Refresherkurs zur Erhaltung des Notarztdiploms - unabhängig von
Fortbildungspunkten für das "DFP"
1b: Der
Refresherkurs wird seit mehreren Jahren von Dr.
C. organisiert unter der
wissenschaftlichen Leitung von Prof. Ds
( Neuroklinik K. )
1c: Die Reise (
Flug + Hotel ) wurde über J.
Reisen gebucht - Rechnung liegt vor.
Ad Punkt 2a:
Alle Seminartage sind der Fortbildungsveranstaltung zuzuordnen.
2b: Teile dieser
Veranstaltung sind auch für das ÖÄK - Diplom Sportmedizin
anrechenbar - jedoch unabhängig vom Refresherkurs.
Die
entsprechende Zeiteinteilung war von vornherein festgelegt und auch im Programm
festgehalten.
Ad Punkt 3a: Das
komplette Programm ist für die Anerkennung als Refresherkurs
verpflichtend.
Die Teilnahmebestätigung gibt es nur nach Besuch aller
Vorträge
und Übungen ( siehe Programm )
2b: Ein
vollständiges Kursprogramm wird von Prof.
Ds noch gemailt.
Die einzelnen
Veranstaltungen waren sowohl Theorie als auch Praxis im Hotel und auch an Bord
und unter Wasser bzw. an der Wasseroberfläche.
2c: Alle
Teilnehmer sind entweder Praktische Ärzte, Fachärzte diverser
Richtungen,
allesamt aber mit Notarztdiplom ausgestattet.
2d: Alle
Teilnehmer haben die gleiche Bestätigung erhalten.
Ad Punkt 4: Die
Zahlungen setzen sich zusammen aus: Flug und Hotel und Stornoversicherung,
Kursgebühr sowie Kosten für die Ausfahrten mit dem Boot und
Füllung der Tauchflaschen.
Tauchgänge
sind notwendig um diverse Bergeübungen, Notfallübungen unter Wasser,
Reanimation unter und im Wasser.... durchzuführen.
Ich bin Inhaber
eines Tauchscheines.
Ad Punkt 5: Der
Tagesablauf war: jeden Tag von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr theoretsche
Vorträge, am Vormittag und Nachmittag jeweils 1 Tauchgang mit diversen
Rettungs- und Bergeübungen, sowie in den Pausen vor und nach dem Essen
nochmals Übungen zur Reanimation, Rettungskette am Schiff, Reanimation
unter erschwerten Bedingungen ......
Ad Punkt 6: Die
Gesamtstundenzahl lässt sich leicht ermitteln:
5 Stunden
Theorie, + an Bord und im Wasser mehrere Stunden.
Ad Punkt 7a: Zur
Erhaltung des Notarztdiploms ist alle zwei Jahre ein Refresherkurs zwingend
vorgeschrieben.
7b: Das
Notarztdiplom ist vom Krankenhaus unabhängig, eine Freistellung durch den
Arbeitgeber ( KH L. ) erfolgte
jedoch.
7c: Ich bin
Facharzt für Anästhesie, Intensivmedizin und Reanimation - die
Berufsbezogenheit ist damit ausreichend erklärt.
Außerdem
bin ich während eines Nachtdienstes mit dem Notfall- und
Reanimationspiepser ausgestattet und für Notfälle jeglicher Art auch
im Hause zuständig."
Zusätzlich legte der Bw. folgendes
Tagungsprogramm vor:
"Programmübersicht
AS ,
20.-27.10.2005
Freitag,
21.10.2005:
17.00 Uhr:
Begrüssung und
Einführung
E.D.
17.-15-18.30 Uhr: Die neurologische
Notfallsuntersuchung
E.D.
19.00-20.00 Uhr: Der pulmologische Notfall
G.H.
Samstag,
22.10.2005:
17.00-18.00 Uhr: Reisemedizin update
M.M.
18.30-19.30Uhr: Virale hämorrhagische Fieber
- newly emerging Viruses
M.M.
Sonntag,
23.10.2005
17.00-18.30 Uhr: Einführung in die
Tropenmedizin
E.D.
19.00-20.00 Uhr: Der tropenmedizinische
Notfall/Tropenneurologie I
E.D.
Montag,
24.10.2005
17.00.-19.00 Uhr: Der tropenmedizinische
Notfall/Tropenneurologie II
E.D.
Dienstag,
25.10.2005
ab 17.00 Uhr: Besuch der Druckkammer
A.I.
Mittwoch,
26.10.2005
17.00-18.00 Uhr: Tauchmedizin I
A.I.
18.30-20.00 Uhr: Tauchmedizin II
A.I.
Während der Ausfahrten
Megacode/Traumacode unter erschwerten Bedingungen
- während der Tauchausfahrten
(am Schiff)
Wilhelm E., E.D.
Am 24. Oktober 2007 fand auf
Wunsch des Berufungswerbers (Bw.) in Ergänzung zu der mit Mail vom
12. Oktober 2007 übermittelten Vorhaltsbeantwortung eine
Erörterung der offenen Sachverhaltselemente und der möglichen
rechtlichen Beurteilung statt.
Die Angaben des Bw. wurden in einem Aktenvermerk wie folgt
fest gehalten:
"Das
ursprünglich vorgelegte Reiseprogramm konnte in dieser Form nicht
durchgeführt werden, da einige Vortragende auf Grund einer Bombendrohung an
der Veranstaltung nicht teilgenommen haben. Aus diesem Grund hat der
Veranstalter ein neues Programm erstellt und die Vorträge entsprechend
reduziert (siehe neue Programmübersicht).
Zusätzlich
fanden jedoch praktische Übungen (Bergeübungen etc.) statt. Eine
Bestätigung (incl. Stundeneinteilung) über diese praktischen
Seminarveranstaltungen wird nachgereicht.
Da jedoch der Veranstalter zum damaligen Zeitpunkt für
4 Wochen nicht erreichbar war, wurde für die Vorlage der Unterlagen
eine Frist von 6 Wochen eingeräumt.
Die Fortbildungsveranstaltung habe für den Bw.
ausschließlich den Zweck eines "Refresherkurses" iSd. § 40
Abs. 3 ÄrzteG gehabt.
Die (seitens des FA in der Bescheidbegründung
angesprochene) Anrechenbarkeit auf das "ÖÄK-Diplom Sportmedizin"
stelle lediglich eine theoretische Möglichkeit dar, die jedoch für den
Bw. ohne Bedeutung sei, weil er nicht als Sportarzt tätig sei bzw.
über diese Qualifikation nicht verfüge.
Der Referent wies darauf hin,
- dass
gemäß
§ 40 Abs. 3 ÄrzteG lediglich eine
zweitätige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung
vorgeschrieben ist und
- dass es
seiner Ansicht nach nicht Aufgabe eines Notarztes sein könne, verletzte
Taucher zu bergen, sondern vor allem bereits geborgene Verunglückte
medizinisch zu versorgen.
Mit Vorhalt vom 29. Oktober
2007 wurde dem Bw. der Aktenvermerk vom 24. Oktober 2007 in Kopie
übermittelt und ersucht, bisher offen gebliebene Fragen zu
beantworten:
"I)
In der Beilage wird Ihnen der Aktenvermerk vom 24. Oktober 2007 zur
Kenntnis gebracht. Sie haben Gelegenheit, allfällige
Änderungswünsche bzw. Ergänzungen einzubringen.
II)
Wie besprochen werden Sie ersucht, offen gebliebene Fragen des Vorhalts vom
3. August 2007 zu beantworten:
Zu Punkt 1)
Diplom-Fortbildungs-Programmes
(DFP) der Österreichischen Ärztekammer:
Mit
Vorhaltsbeantwortung vom 12. Oktober 2007 haben Sie angegeben, die
Fortbildung betreffe die Erhaltung des Notarztdiploms (= Refresherkurs).
Diese Fortbildung ist jedoch gemäß
§ 40 Abs. 3
ÄrzteG nur in der Dauer von 2 Tagen vorgeschrieben (theoretische und
praktische Fortbildungsveranstaltung).
Laut
nachgereichtem Seminarprogramm fanden an folgenden Tagen Vorträge zum Thema
"Notfälle" statt:
|
Freitag,
21. Oktober 2005
|
|
17:15 bis
18:30
|
Die
neurologische Notfalluntersuchung
|
19:00 bis
20:00
|
Der
pulmologische Notfall
|
Sonntag,
22. Oktober 2005
|
|
19:00 bis
20:00
|
Der
tropenmedizinische Notfall/Tropenneurologie I
|
Montag,
24. Oktober 2005
|
|
17:00 bis
19:00
|
Der
tropenmedizinische Notfall/Tropenneurologie II
Angemerkt wird,
dass die Vorträge zum Thema "Notfälle" von deren zeitlichen Umfang her
problemlos im Rahmen einer zweitägigen Fortbildungsveranstaltung
unterzubringen gewesen wären.
An den
übrigen Tagen fanden Vorträge zu Themen statt, die weder einen
Zusammenhang mit "Notfällen", noch mit dem Fachbereich "Anästhesie"
erkennen lassen.
Nehmen Sie bitte
dazu Stellung! Bei Einwendungen gegen den dargestellten Sachverhalt wird um
Erläuterung der jeweiligen Vortragsinhalte und Beschreibung der praktischen
Anwendungsbereiche in der Praxis Ihres Berufes ersucht.
Geben Sie bitte
auch die Dauer des Besuches der Druckkammer bekannt.
Weiters wird um
Erläuterung des während der Ausfahrten absolvierten Programmpunktes
"Megacode/Traumacode unter erschwerten Bedingungen" ersucht.
Zu Punkt 3)
Teilnahme an
einzelnen Veranstaltungen:
Zur Beurteilung
der Fachbezogenheit der einzelnen Seminareinheiten werden Sie um
vollständige Beantwortung des Punktes 3. a) und b) des Vorhalts vom
3. August 2007 ersucht.
Zu Punkt 4)
"Zahlungsbestätigung":
Geben Sie bitte
bekannt, wann, zu welchem Zweck und in welcher Dauer die einzelnen
Tauchgänge erfolgten.
Die von Ihnen
vorgelegte Zahlungsbestätigung gliedert sich wie folgt in die Bereiche
"Seminarbeitrag" und "Ärztesport":
|
SEMINARBEITRAG
|
Euro
|
o
Erstteilnehmer
|
460,00
|
o
Folgeteilnehmer
|
350,00
|
o
Nichtmediziner
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100,00
|
o
Stornogebühr
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25,00
|
ÄRZTESPORT
|
|
o
Anfängertauchkurs: OW PADI, incl. Ausrüstung
|
365,00
|
o 5 Tage
Tauchen (Brevet vorhanden)
|
285,00
|
o Schnorcheln
5 Tage
|
190,00
|
o
Sonstiges
|
Bei diesem
Seminar waren Sie offenbar "Erstteilnehmer" und haben beim "Ärztsport"
"5 Tage Tauchen" ausgewählt.
Wären Sie
nicht Inhaber des Tauchscheins, wäre die Durchführung von
Bergeübungen unter Wasser für Sie nicht in Betracht gekommen. Die
Notwendigkeit zur Buchung des Seminarteils "Ärztesport" für den Erhalt
des Notarztdiploms ist daher nicht gegeben. Offensichtlich handelt es sich bei
diesem Seminarteil um ein Freizeitprogramm. Dem bisher laut Erstbescheid
anerkannten Betrag iHv. 285,00 € (bzw. davon 85% lt.
Aufteilungsschlüssel, das sind 242,25 €) kommt daher die
Qualifikation als Werbungskosten nicht zu.
Um Stellungnahme
wird ersucht.
Zu Punkt 5)
"Seminarablauf":
Das nunmehr
nachgereichte Seminarprogramm zeigt, dass an den einzelnen Tagen nur wenige
Vortragsstunden absolviert wurden. Eine (durchschnittliche) Arbeitszeit von
8 Stunden täglich wird damit bei weitem nicht erreicht.
Nehmen
Sie bitte dazu Stellung!"
Der Vorhalt wurde nicht beantwortet.
In der am 15. Jänner 2008
abgehaltenen Berufungsverhandlung trägt der Referent den Sachverhalt und
die Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens vor.
Ergänzend wird ausgeführt:
Der Vertreter der Amtspartei weist auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtes sowie auf Entscheidungen des UFS hin, wonach Seminare, die
ein Mischprogramm aufweisen, steuerlich nicht anerkannt wurden (z.B.
Sportärztewoche am Arlberg bzw. in Grado etc.) und beantragt, die Berufung
als unbegründet abzuweisen.
Der Bw. legt ein ihm von Dr. C. zugesendetes
Seminarprogramm vor und betont, dass hierbei Transferzeiten nicht
berücksichtigt sind.
Auf Nachfrage des Referenten bestätigt der Bw., dass
dieses Seminarprogramm mit dem ursprünglich dem FA vorgelegten Programm
identisch ist.
Der Bw. erläutert, dass dieses Programm am zweiten Tag
9,5 Stunden, am dritten Tag 7,5, am vierten Tag 6,5 und am fünften Tag
7 Vortragsstunden ausweist, wobei es sich hierbei um Unterrichtseinheiten
zu 60 Minuten handelt. Hinzu kämen Transferzeiten vom Hotel zum
Austragungsort des Seminars am Schiff von 1 Stunde und 40 Minuten
täglich.
Außerdem seien
1) die Vorträge bzw.
Open End Veranstaltungen weit in den Abend hineingegangen, woran man
erkenne, dass es sich um kein Mischprogramm handelt.
2) Bei dem in Rede stehenden Seminar herrschte
Anwesenheitspflicht. Ansonsten wäre das Zertifikat nicht erteilt
worden.
3) Gewisse Übungen könnten im Hallenbad nicht
durchgeführt werden, wie z.B. Bergeübungen bei Wellengang,
Reanimationsübungen bei schwankendem Schiff etc.
4) Das Seminar sei auch anderswo nicht kostengünstiger
abzuhalten gewesen.
Auf Grund der Massen an Touristen käme dieser Ort
für den Bw. im Rahmen eines Privatprogrammes nicht in Betracht, jedenfalls
nicht um den Preis von 1.500,00 € pro Woche.
Der Bw. gibt weiters an, Zeugen nennen zu wollen, die
dieses Programm jederzeit bestätigen könnten und jederzeit für
eine Auskunft zur Verfügung stünden.
Auf Nachfrage des Referenten lässt es der Bw.
zunächst offen, diese Zeugen, falls nötig, namhaft zu machen.
Zur Frage, welches Reiseprogramm tatsächlich
durchgeführt wurde, verwies der Referent auf den Inhalt des Aktenvermerkes
über die Besprechung vom 24. Oktober 2007, wogegen bisher keine
Einwendungen vorgebracht worden seien und zitierte den Text des
§ 40 ÄrtzteG, wo die Bergung von Verletzten nicht
angeführt sei.
Dazu wies der Bw. darauf hin, dass zwar in der Stadt das
Notarztsystem sehr gut ausgeprägt und daher eine Bergung durch den Notarzt
nicht gefordert sei. Außerhalb der Stadt gelte dies jedoch nicht, dort sei
der Bw. sowohl zur ersten Hilfe, als auch zu einer allfälligen Bergung von
Verletzten verpflichtet. Genauso wie bei der Überdruckmedizin, die in
diesem Sinn nicht mit der Tätigkeit des Notarztes zusammenhänge. Aber
z. B. bei Tauchgängen im Attersee sei diese Anwendung bei
Tauchunfällen wieder notwendig. Zur Zeit fahre der Bw. keine
Notarzteinsätze, aber um das Diplom zu erhalten, seien die Refresherkurse
alle zwei Jahre erforderlich.
Zur Durchführung des Seminarprogramms gab der Bw. an,
dass beispielsweise auch außerhalb der im Programm angegebenen Zeiten
praktische Übungen erfolgten, d.h. auch etwas improvisiert wurde.
Zum Einwand des Bw., er habe als Notarzt auch Verletzte zu
bergen, bezog sich der Referent auf Informationen auf Grund verschiedener
Internet-Recherchen, wonach für Taucher spezielle Ausbildungsstandards
angeboten würden, ua. die Ausbildung zum "Rescue Diver" und gerade bei
diesem Sport die Techniken der Ersten Hilfe eine bedeutende Rolle spielten (z.B.
www.divingbrothers.at, wo eine Abhandlung über einen Tauchunfall und das
entsprechende Verhalten zu finden ist). Jeder Taucher sei möglicher Weise
daran interessiert, die Ausbildung zum Rescue Diver zu absolvieren, um in der
Lage zu sein, im Notfall jemandem helfen bzw. jemanden bergen zu können.
Auf Grund dieses Allgemeininteresses sei es nicht einsichtig, dass der Bw. als
Arzt die entsprechenden Kosten geltend machen könne, nicht aber Taucher,
die anderen Berufsgruppen angehören.
Der Bw. bestätigte, diese Inhalte zu kennen; er selbst
sei als Rescue Diver ausgebildet.
Weiters wurde dem Bw. bekannt gegeben, diverse
Internetrecherchen hätten ergeben, dass AS als ausgezeichneter Badeort
gilt. Auf der Seite www.Travellersdream.org findet sich dazu z.B. folgende
Information:
"AS
ist völlig auf den Tourismus ausgerichtet und gilt heute als der mit
Abstand teuerste Badeort in Ägypten. Das liegt nicht zuletzt an den idealen
Wassersportmöglichkeiten, die das warme und klare Wasser des roten Meeres
bietet. Speziell unter Tauchern und Schnorchlern ist das ganze Areal als das
beste Gebiet für diese Sportarten weltweit bekannt.
Zum Klima wird angegeben, die
ideale Reisezeit sei im Herbst und in den Frühjahrsmonaten."
Die Internetseite
sinaidivers.com/redsea/tauchen-sharm-el-sheikh.html enthält folgende
Information:
"Der
Golf von Aquaba, der das nördliche Ende des Roten Meeres bildet ist 180 km
lang. An seinem Nordufer liegen die Städte Eilat und Aqaba. Im Sommer
beträgt die Temperatur des Wassers bis zu 26°, im Winter sinken sie
kaum unter 21°. Nur selten gibt es im Winter starke Stürme, darum ist
es auch im Herbst so schön."
Weiteren Internet-Recherchen zu Folge handelt es sich bei
dem über "J.-Reisen" gebuchten Hotel "N." um ein 5-Stern-,
"First-Class-Hotel", welches direkt am flachen Sandstrand gelegen ist. Diese
Unterkunft bietet komfortablen Bade-Tauch- und Wassersporturlaub mit
Boots-Service (inkl.) vom Hotelstrand zum Schnorchelriff. Die Ausdrucke der
genannten Suchergebnisse wurden zur Wahrung des Parteiengehörs zu Kenntnis
gebracht.
Der Bw. räumt zwar ein, dass
AS unbestritten schöne Tauchplätze hat. Diese sind allerdings
überbevölkert, man sei dort bei weitem nicht alleine im Wasser,
sondern man werde überrannt. Das heißt, es sei nicht wirklich
schön dort zu tauchen, außer man ginge um 5.00 Uhr morgens ins
Wasser. Zweitens nehme es sehr viel Zeit in Anspruch, bis man auf das Schiff
kommt, bedingt durch die Sicherheitschecks und die Masse an Leuten, die auf das
Einchecken warten. Dies und viele andere dort anzutreffende Umstände
würden den Bw. von einem Privatprogramm in AS abhalten.
Auf den Einwand des Referenten, der Bw. habe eindeutig
ausgesagt, am Abend hätten ein paar Stunden Vorträge und am Vormittag
und am Nachmittag Tauchgänge statt gefunden, antwortete der Bw., dass auf
dem Schiff neben den Übungen auch Vorträge statt gefunden
hätten.
Über Vorhalt der Amtspartei wird insbesondere der
Themenbereich "Inhalt der ärztlichen Fortbildung" versus allgemein
interessierende Fortbildungsinhalte behandelt.
Der Vertreter der Amtspartei stellt schließlich fest,
dass in der Verhandlung keine neuen Sachverhalte vorgebracht wurden, weshalb der
Antrag aufrecht bleibe, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Der Bw. gab in seiner abschließenden Wortmeldung zu
bedenken, dass das nachgereichte Seminarprogramm nicht vollständig gewesen
sei und er hinsichtlich der teilweise angenommenen privaten Veranlassung nicht
das Gegenteil beweisen könne. Die Veranstaltung sei sehr anstrengend
gewesen, es habe Anwesenheitspflicht geherrscht und die Transferzeiten seien
nicht eingerechnet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a
EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden:
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
"Die wesentliche Bedeutung des § 20 Abs 1 Z 2 liegt
in einem Aufteilungsverbot (Schimetschek in FJ 5/1977, 65ff; Margreiter in
ÖStZ 1/1984, 1 ff), das vor allem dann Bedeutung hat, wenn ein Aufwand dem
Beruf oder der Tätigkeit des Stpfl förderlich ist. Denn damit wird im
Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO)
verhindert, dass Stpfl Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb
teilweise in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können,
weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Stpfl
gleichartige Aufwendungen aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Der
Gesetzgeber geht davon aus, dass, wenn einmal eine der Lebensführung
dienende Aufwendung vorliegt, die gleichzeitige Förderung des Berufes nicht
beachtet wird (BFH v 19. 10. 1970, BStBI 1971 II 17, Beschluss des Großen
Senates, ferner BFH v 6. 7. 1989, BStBI 1990 II 49, betr Nichtanerkennung
außergewöhnlich hoher Aufwendungen für bürgerliche Kleidung
und Kosmetika einer Schauspielerin und Fernsehsprecherin mangels objektiv
nachprüfbarer Abgrenzungsmerkmale)." (Reichel/Zorn in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer zu § 20 EStG)
Der Bw. hat die Kosten für ein Seminar, welches im
Ausland stattgefunden hat, als Werbungskosten geltend gemacht.
Für den Besuch derartiger Fortbildungskurse hat der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bestimmte Kriterien erarbeitet,
die alle erfüllt sein müssen, um die Abzugsfähigkeit der damit im
Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu bewirken. Dabei ist ein strenger
Maßstab anzulegen (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002).
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Voraussetzungen
(vgl. zB VwGH 16.7.1996, 92/14/0133, VwGH 24.4.1997, 93/15/0069, VwGH 22.9.2000,
98/15/0111):
- Planung und
Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
- Die Reise muss
nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit
bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung
in seinem Beruf zulassen.
- Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt.
- Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr
Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten
verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von
acht Stunden täglich auszugehen.
Diese Auflistung zeigt, dass beim Besuch einer
Fortbildungsveranstaltung im Ausland - im Gegensatz zu einem solchen im Inland -
hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der damit im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen strengere Maßstäbe anzulegen sind.
Insbesondere muss das Tagungsprogramm derart gestaltet sein, dass kein Anschein
(auch) einer privaten Mitveranlassung entstehen kann. Die (nahezu)
ausschließlich berufliche Veranlassung wird durch die Erfüllung
sämtlicher obiger Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht.
Im gegenständlichen Fall konnte der Bw. glaubhaft
darstellen, dass das in AS durchgeführte Seminar "Sport- und
tropenmedizinische Notfälle" für Ärzte organisiert wurde und
unter wissenschaftlicher Leitung stand. Auch die grundsätzliche
Verwertbarkeit der Seminarinhalte in der beruflichen Praxis der Teilnehmer ist
nicht in Frage zu stellen.
Die ersten beiden, von der Judikatur geforderten oben
angeführten Voraussetzungen sind somit erfüllt.
Hingegen sind die beiden letzt genannten Voraussetzungen
für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen aus folgenden Gründen
nicht als erfüllt anzusehen:
Auf Grundlage des ursprünglich vorgelegten
Seminarprogrammes wurde dem Bw. mit Vorhalt vom 3. August 2007 eine
Darstellung übermittelt, aus der tägliche Pausen um die Mittagszeit
von bis zu vier Stunden hervorgehen. Weiters wurde zu Bedenken gegeben, dass der
zeitliche Umfang der an den einzelnen Seminartagen abgehaltenen Vorträge an
einigen Tagen nicht einmal täglich 8 Stunden erreichte.
Dazu erklärte der Bw. zunächst mit
Vorhaltsbeantwortung vom 12. Oktober 2007, dass jeden Tag von
16:00 Uhr bis 21:00 Uhr theoretische Vorträge und am Vormittag
und Nachmittag jeweils ein Tauchgang mit diversen Rettungs- und
Bergeübungen etc. stattgefunden haben, woraus sich auch die
Gesamtstundenanzahl ergäbe.
Gleichzeitig legte der Bw. ein weiteres Reiseprogramm
über diese Veranstaltung vor, aus welchem ersichtlich ist, dass an den
einzelnen Tagen ab 17.00 Uhr Vorträge in der Dauer von 2 bis
3 Stunden stattgefunden haben. Nach den Angaben des Bw. im Rahmen seiner
persönlichen Vorsprache am 24. Oktober 2007 konnte das
ursprünglich vorgelegte Reiseprogramm in dieser Form nicht
durchgeführt werden, da einige Vortragende auf Grund einer Bombendrohung an
der Veranstaltung nicht teilgenommen haben. Aus diesem Grund hat der
Veranstalter ein neues Programm erstellt und die Vorträge entsprechend
reduziert (siehe neue Programmübersicht). Zusätzlich hätten
jedoch praktische Übungen (Bergeübungen etc.) statt gefunden.
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom 29. Oktober 2007 darauf
hingewiesen, dass die Vorträge zum Thema "Notfälle" von ihrem Umfang
her - wie in § 40 Abs. 3 ÄrzteG vorgesehen - in einem
zweitägigen Seminar unterzubringen gewesen seien. Hierbei wurde bereits auf
die Notwendigkeit der Durchführung praktischer Übungen Bedacht
genommen.
Der Bw. hat trotz Aufforderung, detaillierte Nachweise der
Teilnahme an einzelnen Vorträgen bzw. Veranstaltungen vorzulegen, nur eine
allgemeine, allen Teilnehmern gleichermaßen ausgestellte Bestätigung
beigebracht.
Der Besuch dieser einzelnen Vorträge ist im
gegenständlichen Fall jedoch nicht nachvollziehbar gewährleistet.
Vielmehr ist auf Grund der vorgelegten Teilnahmebestätigung klar erkennbar,
dass die Teilnahme pauschal bestätigt wurde, ohne auf Einzelheiten,
Anforderungen oder Qualifikationen einzugehen. So hat der Bw. beispielsweise
angegeben, nicht als Sportarzt tätig zu sein bzw. über diese
Qualifikation nicht zu verfügen. Trotzdem weist die
Teilnahmebestätigung die Anrechenbarkeit von 8 Stunden Theorie und
5 Stunden Praxis für das "ÖÄK-Dipl.Sportmed." (Anmerkung:
Also betreffend die Erhaltung des Sportarztdiploms) durch dieses Seminar
aus.
Der im Vorhalt vom 29. Oktober 2007 getroffenen
Feststellung, die Durchführung von Bergeübungen unter Wasser wäre
ohne Tauchberechtigung nicht möglich gewesen, weshalb es sich bei den
Tauchgängen um ein Freizeitprogramm gehandelt habe, hat der Bw. nicht
widersprochen. Für diese Ansicht spricht auch, dass im nachträglich
vorgelegten Seminarprogramm ungleich mehr praktische Übungen enthalten
sind, mit der Begründung, es seien auf Grund einer Bombendrohung
Vortragende ausgefallen. Eine sachliche bzw. fachliche Notwendigkeit für
diese Programmänderung ist somit nicht gegeben. Der Erhalt des
Notarztdiploms wäre folglich auch ohne die nachträglich - quasi als
Ersatzprogramm - eingeschobenen praktischen Übungen
(= Tauchgänge) gewährleistet gewesen.
Es ist daher in freier Beweiswürdigung davon
auszugehen, dass der Betrag iHv. 285,00 € für den Teil
"Ärztesport; 5 Tage Tauchen (Brevet vorhanden)" für diverse in
der Freizeit unternommene Tauchgänge zu entrichten war, hingegen der
"Seminarbeitrag" iHv. insgesamt 485,00 €
(incl. Stornogebühr) die Kosten des für die Erhaltung des
Notarztdiploms angebotenen Seminars abdecken sollte (incl. praktischer
Übungen). Die seitens des FA bereits anerkannten Seminarkosten insgesamt
sind daher wie folgt zu kürzen:
[Grafik]
Bemerkt wird in dem Zusammenhang jedoch, dass sich hieraus
auf Grund der Höhe der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(derzeit) keine Änderung der festgesetzten Einkommensteuer (Gutschrift)
ergibt.
Es ist auch fest zu halten, dass der Bw. schlüssig
begründet hat, dass nicht das ursprünglich eingereichte
Seminarprogramm, sondern das später, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
zur Verfügung gestellte Programm tatsächlich zur Umsetzung gelangte.
Der Bw. verwies zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
15. Jänner 2008 auf die tatsächliche Durchführung des
ursprünglich vorgelegten Reiseprogramms. Aus dem Gesamtzusammenhang des
bisher bekannten Sachverhaltes ist jedoch schlüssig erkennbar, dass das
nachträglich vorgelegte Programm zur Umsetzung gelangte.
Wie bereits erwähnt, hat der Bw. selbst dargelegt,
dass auf Grund einer Bombendrohung Vortragende ihre Teilnahme abgesagt haben und
die entsprechenden Vorträge durch praktische Übungen ersetzt
wurden.
War jedoch bereits das erst genannte Seminarprogramm auf
Grund der ausgedehnten Mittagspausen und mangels mindestens achtstündiger
Arbeitszeit nicht geeignet, den konkreten, fast ausschließlichen
Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit herzustellen, ist beim
nachgereichten - tatsächlich heranzuziehenden - Seminarprogramm aus
folgenden Gründen ein unmittelbarer Zusammenhang mit der
Berufstätigkeit des Bw. um so weniger erkennbar:
Nach den Angaben des Bw. fanden theoretische Vorträge
täglich von 16:00 bis 21:00 Uhr statt.
Im nachgereichten Seminarprogramm ist der Beginn der
Vorträge mit jeweils 17:00 Uhr angegeben. Fest steht, dass die
Tauchgänge jeweils am Vormittag und am Nachmittag statt gefunden
haben.
Aus Sicht des Bw. stellte sich der zeitliche Verlauf bzw.
Ablauf des Aufenthaltes in AS offenbar so dar, dass ein 8-Stunden-Tag mit
Vorträgen und praktischer Arbeit ausgefüllt gewesen sei. Dem ist
entgegen zu halten, dass der oben beschriebene, vom Bw. nachträglich im
Rahmen des Ermittlungsverfahrens bekannt gegebene Tagesablauf zu einem nicht
unbeträchtlichen Teil (konkret jeden Vormittag und jeden Nachmittag bis
16:00 Uhr bzw. bis 17:00 Uhr) mit Bootsausfahrten bzw.
Tauchgängen und praktischen Bergeübungen zugebracht wurde.
Gemäß
§ 40 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 haben approbierte
Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die
beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter
Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, einen
Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest
60 Stunden zu besuchen, der mit einer theoretischen und praktischen
Prüfung abzuschließen ist.
Abs. 2
leg. cit. bestimmt, dass der Lehrgang in Ergänzung zur jeweiligen
fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden
Gebieten zu vermitteln hat:
1. Reanimation,
Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-,
Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;
2.
Intensivbehandlung;
3.
Infusionstherapie;
4. Kenntnisse
auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und
Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen
Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und
Gefäßchirurgie;
5. Diagnose und
Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
6. Kenntnisse
und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie
einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und
Jugendheilkunde.
Nach Abs. 3 leg. cit.
ist zusätzlich mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des
Lehrganges (Stichtag), eine zweitägige theoretische und praktische
Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.
Wenn der Bw. darauf hinweist, dass Tauchgänge
notwendig waren, um diverse Bergeübungen, Notfallübungen unter Wasser,
Reanimation unter und im Wasser etc. durchzuführen, so ist doch zu
berücksichtigen, dass auch ein nicht der Berufsgruppe des Bw.
angehörender Sporttaucher diverse Bergeübungen, Erste Hilfe
Maßnahmen etc. durchzuführen hat, um für den Notfall
gerüstet zu sein. Wie beispielsweise dem Programm der "PADI, Professional
Association of Diving Instructors" zu entnehmen ist, haben Sporttaucher die
Möglichkeit, bestimmte standardisierte Module zu absolvieren, wobei am Ende
des jeweiligen Kurses ein Brevet ausgestellt wird, das wegen der internationalen
Verbreitung von PADI und der Standardisierung fast weltweit anerkannt wird.
Unter anderem wird auch der Kurs "Rescue Diver" angeboten. Auch der Bw.
erfüllt diesen Ausbildungsstandard.
Damit ist die Durchführung von Bergeübungen bzw.
Notfallmaßnahmen unter Wasser gleichermaßen auch für
Sporttaucher interessant und (überlebens-)notwendig. Außerdem ist im
Ärztegesetz nicht die Rede von Bergeübungen unter bzw. im Wasser etc.,
sondern vom Erfordernis einer theoretischen und praktischen Fortbildung. Diese
praktische Fortbildung bezieht sich nach Ansicht des UFS jedoch
ausschließlich auf die in § 40 Abs. 2 Z 1 bis 6
genannten Gebiete. Dem hat der Bw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung
grundsätzlich nicht widersprochen.
Die angesprochene "Notwendigkeit" bietet das
verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur
privaten Veranlassung (VwGH 30. Mai 2001,2000/13/0163).
Tauchen ist eine weit verbreitete Urlaubsbeschäftigung
am Meer und übt eine große Anziehungskraft aus. Damit hat für
den Bw. die Möglichkeit bestanden auf Grund der Eigenschaft seines Berufes
eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen
und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
zu können. Wie bereits oben ausgeführt, ist dies ungerecht
gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben,
welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht
ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten
Einkommen tragen müssen.
Hinzu kommt, dass der Aufenthalt in AS am roten Meer zur
besten Reisezeit (im Herbst) zu einer Vielzahl von Unternehmungen genutzt werden
kann. Speziell unter Tauchern und Schnorchlern gilt dieses Areal als eines der
besten Gebiete weltweit für diese Sportarten.
Dem entsprechend wurde auch der Seminarteil
"Ärztesport" mit dem Schwerpunkt "Tauchen bzw. Schnorcheln" angeboten. Aber
auch mit dem Programmpunkt "sonstiges" scheinen sämtliche weitere
Freizeitaktivitäten, wie Spazierengehen, Radfahren und Laufen oder sich
beim Baden und Sonnen zu entspannen, abgedeckt.
Dieser Programmpunkt übt ohne jeden Zweifel für
einen allgemein interessierten Personenkreis (insbesondere für Taucher)
eine hohe Anziehungskraft aus, da dieser Programmpunkt allgemein für jeden
einen entsprechenden Erholungs- und Freizeitwert darstellt.
Legt man bei der Beurteilung, ob andere allgemein
interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen
eingenommen haben, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird, eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich ca. acht Stunden
täglich zugrunde (vgl. z.B. VwGH 26.6.1990, 89/14/0106, VwGH 19.10.1999,
99/14/0131), ist bei den neben den Aufenthalten im Freien bzw. im Meer
verbleibenden Vorträgen von 2 bis 3 Stunden täglich nicht davon
auszugehen, dass andere allgemein interessierende Programmpunkte (vergleiche das
schon erwähnte Programm mit Bootsausfahrten und Tauchen) nur
außerhalb der Normalarbeitszeit absolviert worden wären.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände
ist daher im konkreten Fall von einem Mischprogramm auszugehen, das der privaten
Lebensführung zuzuordnen ist, was zur Folge hat, dass die Kosten der
berufungsgegenständlichen Reise nicht als Werbungskosten anerkannt werden
können.
Dass dem Bw. seitens des Arbeitgebers Dienstfreistellung
gewährt wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts, da es
schlüssig und nachvollziehbar erscheint, dass die Dienstfreistellung im
Hinblick auf die Erhaltung des Notarztdiploms erfolgte, dessen Kosten ohnehin
als Werbungskosten anerkannt wurden.
Dem Bw. ist es nicht gelungen, überzeugend
darzustellen, dass die im gegenständlichen Seminar erworbenen Kenntnisse
und Fähigkeiten zu einer einigermaßen konkreten Verwertung in seiner
beruflichen Tätigkeit geführt hätten. So vermochte der Bw. nicht
überzeugend zu widerlegen, dass es nicht Aufgabe eines Notarztes sei, im
Rahmen eines Taucheinsatzes Verletzte aus dem Wasser zu bergen. Außerdem
wurde - wie oben bereits ausgeführt - der Umfang der praktischen
Übungen aus fachlich nicht notwendigen Gründen wesentlich ausgeweitet.
Die Argumentation des Bw., die Tauchgänge seien zur Durchführung
praktischer Übungen notwendig gewesen, gehen somit insoweit ins
Leere.
Aber auch für den Vortragsteil des Seminars hat der
Bw. konkrete Anwendungsmöglichkeiten nur ansatzweise, nicht jedoch im
Detail aufgezeigt. Die wiederholt an ihn gerichteten Fragen betreffend die
Fachbezogenheit der einzelnen Seminareinheiten blieben jedenfalls
unbeantwortet.
Dass dem Bw. durch die Teilnahme an diesem Seminar für
seine ärztliche Tätigkeit unter anderem Fortbildungsinhalte vermittelt
wurden, soll jedoch nicht in Zweifel gezogen werden. Außerdem bewirkte der
Bw. mit seiner Teilnahme am Seminar den Erhalt des Notarztdiploms. Die
Seminargebühr iHv. 654,50 € ist daher als Werbungskosten
abzugsfähig.
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 40 Abs. 1 ÄrzteG 1998, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998
- § 40 Abs. 2 Z 1 bis 6 ÄrzteG 1998, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998
- § 40 Abs. 3 ÄrzteG 1998, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-L/07
- Stammnummer
- 32676
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF