Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0261-L/07
Aufwendungen für Flug und Hotel im Rahmen eines Fortbildungsseminars eines Facharztes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-L/07vom 28.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für die von ihm angestrebte Anerkennung der mit der
Teilnahme an diesem Seminar verbundenen übrigen Aufwendungen als
Werbungskosten ist daraus aber nichts gewonnen, weil Aufwendungen für die
Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 auch dann nicht
abgezogen werden dürfen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die grundsätzliche Zuordnung
der Aufwendungen für Flug und Hotel zum Bereich der Lebensführung
durch das Finanzamt kann angesichts des unbestreitbaren außerordentlichen
Erlebnis- und Erholungswertes des in Rede stehenden Aufenthalts in AS nicht als
rechtswidrig erkannt werden.
Was schließlich den Hinweis des Bw. betrifft, dass
Ärztekollegen, die auch an diesem Seminar teilgenommen haben,
sämtliche Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt worden wären,
genügt es darauf hinzuweisen, dass aus einer - allenfalls rechtswidrigen
-Vorgangsweise gegenüber Dritten niemand für sich einen Anspruch auf
vergleichbares Vorgehen ableiten kann. Es ist daher ohne jegliche Bedeutung, ob
das Finanzamt etwa gegenüber anderen Abgabepflichtigen nicht in
gleichartiger Weise wie gegenüber dem Bw. vorgegangen ist (VwGH 24.4.1997,
93/15/0069).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 28.
Jänner 2008
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 40 Abs. 1 ÄrzteG 1998, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998
- § 40 Abs. 2 Z 1 bis 6 ÄrzteG 1998, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998
- § 40 Abs. 3 ÄrzteG 1998, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-L/07
- Stammnummer
- 32676
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF