Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0425-G/02
Veranstaltung eines Kongresses im Inland durch ausländischen Veranstalter - Leistungsort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0425-G/02vom 28.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kongressveranstalter erbringt Leistung dort, wo die Veranstaltung den Teilnehmern dargeboten wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Vorsteuererstattung für den
Zeitraum Jänner bis Dezember 2000 vom 26. September 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat den Antrag
vom 22. Februar 2001 betr. Erstattung von Vorsteuern in Höhe von
S 134.407,45 für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2000 mit der
Begründung, dass die gegenständliche Leistung - Organisation von 2
Kongressen in B.G. - gemäß
§ 3a Abs. 4 UStG 1994 eine Besorgungsleistung
darstelle, die dort zu versteuern sei, wo die besorgte Leistung erbracht werde,
abgewiesen. Denn damit habe der Bw. in Österreich einen steuerpflichtigen
Umsatz getätigt, was die Geltendmachung der Vorsteuern im Rahmen der
Verordnung des BM Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, ausschließe.
Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Bw.
folgendermaßen begründet:
Er habe im Jahr 2000
2 Kongresse, die in der Zeit vom 2. bis 6. und 12. bis
17. März 2000 in B.G. stattgefunden haben, organisiert. Die
Tagungsgebühren und sonstigen Einnahmen dieser Veranstaltungen seien in den
Umsatzsteuervoranmeldungen 2000 als in Deutschland steuerpflichtig behandelt
worden, da nach § 3a Abs. 2 Nr. 3a dUStG die
sonstige Leistung - Organisation von Kongressen - dort ausgeführt werde, wo
der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig
werde. Da er die Kongresse von W. aus organisiert habe und damit
hauptsächlich in Deutschland tätig geworden sei und er selbst bzw
seine Mitarbeiter nur während der Kongresse und zur Vorbesprechung der
Kongresse in Österreich gewesen seien, sei er zum wesentlichen Teil in
Deutschland tätig gewesen, was die Steuerbarkeit der gegenständlichen
Leistung in Deutschland zur Folge hätte. Zu diesem Ergebnis sei auch die
deutsche Finanzverwaltung gekommen und habe die im Zusammenhang mit der
Organisation der gegenständlichen Kongresse getätigten Umsätze
der Umsatzsteuer unterworfen (vgl. Tz 10-15 des Berichtes vom
9. Oktober 2000 des Finanzamtes S. über eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung).
Das Finanzamt hat die abweisende
Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen folgendermaßen
begründet:
In richtlinienkonformer
Interpretation des § 3a Abs. 8 UStG 1994
(entspreche
§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a dUStG)
sei unter "Tätigkeitsort" der Ort zu verstehen, an dem die einzelne
Leistung (Kongress) erbracht, dh den Teilnehmern der Veranstaltung dargeboten
werde. Werde daher ein Kongress organisiert, so bestimme sich der Leistungsort
nach dem Ort, an dem der Kongress stattfinde. Diese Rechtsmeinung werde sowohl
von den Kommentatoren Rau/Dürrwächter/Flick/Geist zum dUStG als auch
von Ruppe zum UStG 1994 vertreten. Auf den Ort, an dem der Bw. seine
Dispositionen tätige, komme es ebensowenig an, wie auf den Ort, an dem der
Künstler probt, oder etwa der Vortragende seinen Vortrag vorbereitet. Dies
deshalb, weil der Begriff des Tätigwerdens aus der Sicht des
Leistungsempfängers beurteilt werden müsse. Diesem komme es darauf an,
den Kongress (in Österreich) zu besuchen. Ihm gegenüber werde daher
die Leistung in Österreich erbracht. Daher habe der Bw. im Jahr 2000
durch das Organisieren der Kongresse Leistungen in Österreich
erbracht.
Erbringe ein Unternehmer, der in
Österreich weder Sitz noch Betriebsstätte hat, Leistungen in
Österreich, dann könne das Erstattungsverfahren gemäß
V BGBl. Nr. 279/1995 (entspreche der 8. EG-Rl.) nicht zur
Anwendung gelangen, da die Voraussetzungen (keine Umsätze im Inland) nicht
gegeben seien.
Da er die strittigen Umsätze
in Deutschland versteuert und damit in den Rechnungen keine österreichische
Umsatzsteuer ausgewiesen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er die
Verordnung des BM Finanzen über die umsatzsteuerliche Behandlung von
Leistungen ausländischer Unternehmer, BGBl. Nr. 800/1974
("Nullregelung"), angewendet habe, weshalb ihm zufolge
§ 1 Abs. 2 leg. cit. kein Vorsteuerabzug
zustehe.
Dagegen hat der Bw. fristgerecht
den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zufolge § 1 Abs. 1 der
V BGBl. Nr. 279/1995, ist die Verordnung nur dann anwendbar, wenn
der Unternehmer im Erstattungszeitraum keine Umsätze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und
Art. 1 UStG 1994 oder nur bestimmte in den Ziffern 2 bis 4
aufgezählte Umsätze - die im vorliegenden Fall unstrittig nicht
vorliegen - ausgeführt hat.
Zufolge
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 werden
künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende
oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen
Veranstalter dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder
zum wesentlichen Teil tätig wird.
Bei der Durchführung von
Kongressen und Seminaren handelt es sich
regelmäßig um Veranstaltungen wissenschaftlicher und/oder
unterrichtender Natur (vgl. Pkt VII/2 zu § 3a -
Vorabkommentierung in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer,
UStG 1994, Band III).
Der
Ort der Leistungen der jeweiligen
Veranstalter der in
§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a genannten
sonstigen Leistungen bestimmt sich ebenfalls nach dem
Ort des Tätigwerdens und deckt sich
folglich mit dem Ort der Leistung der von ihnen eingesetzten Künstler,
Wissenschaftler, Sportler usw ("einschließlich der Leistungen der
jeweiligen Veranstalter") [vgl. Anm. 107 zu
§ 3a UStG 1999 in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist,
Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Lfg. 108, November 2001).
Die zuvor genannten sonstigen
Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils
ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Das ist der
Ort, wo die jeweilige einzelne Leistung erbracht ("bewirkt",
Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-Rl.) wird, dh.
den Teilnehmern der Veranstaltung dargeboten wird. Ohne Belang ist, wo die
Vorbereitungshandlungen, Proben uä erfolgten (vgl. Anm. 114 zu
§ 3a UStG 1999 in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist,
Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Lfg. 108, November 2001).
Somit konnte der Berufung unter
Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage aus nachstehenden
Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Die Rechtsansicht des Bw., die im
Wesentlichen auf den Ort, an dem die für die Organisation der Kongresse
erforderlichen Handlungen gesetzt wurden, abstellt - "Da Herr L.
hauptsächlich im Inland (D) tätig wurde, dh. von W. aus die Kongresse
organisiert und er selbst bzw Mitarbeiter von ihm nur während der Kongresse
in Österreich waren, ist Herr L. zum wesentlichen Teil im Inland (D)
tätig gewesen" - lässt sich mit der eingangs dargelegten herrschenden
Rechtsauffassung nicht in Einklang bringen.
Nicht nur die deutschen
Kommentatoren, sondern auch Ruppe kommt im Kommentar zum UStG 1994,
Wien 1999, bezüglich der gleich lautenden Bestimmung des
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994
bezüglich des Leistungsortes eines Seminarveranstalters zum
Interpretationsergebnis, dass auch für ihn der Leistungsort der von ihm
eingesetzten Vortragenden ist (vgl. das unter Tz 58 zu § 3a
angeführte Beispiel, wonach für den Fall, dass ein
österreichischer Seminarveranstalter Seminare mit österreichischen
Vortragenden in Ungarn anbietet, sowohl für den Veranstalter als auch
für die Vortragenden Leistungsort Ungarn ist).
Diese Interpretation steht auch
im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der
6. EG-Rl., wonach bezüglich der näher aufgezählten
Dienstleistungen "als Ort der Dienstleistungen der Ort gilt, an dem diese
Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden".
Da die gegenständlichen
2 vom Bw. organisierten Kongresse im Inland - B.G. - stattgefunden haben
und er damit den Kongressteilnehmern diese Veranstaltungen im Inland dargeboten
hat, hat er steuerbare Umsätze im Inland bewirkt. Die Tatsache, dass die im
Zusammenhang mit der Organisation der Kongresse erforderlichen Handlungen im
Wesentlichen von Deutschland aus - jedenfalls nicht ausschließlich, da
nach seinen eigenen Angaben er bzw seine Mitarbeiter während der Kongresse
und zur Vorbesprechung in Österreich waren - gesetzt worden sind, ist
für die Bestimmung des Leistungsortes des Veranstalters, die sich
ausschließlich danach orientiert, wo die Veranstaltung den Teilnehmern als
Leistungsempfänger dargeboten wird, nicht beachtlich.
Die Tatsache, dass nach
Auffassung der deutschen Finanzverwaltung der Leistungsort in Deutschland liege,
wobei im Übrigen diese Rechtsansicht lediglich unter Bezugnahme auf die
gesetzliche Bestimmung ohne Bedachtnahme auf allfällige Rechtsmeinungen in
der Literatur vertreten wird, vermag an dieser Entscheidung nichts zu
ändern.
Da der Bw. demnach im
Erstattungszeitraum steuerbare Umsätze iSd
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ausgeführt
hat, ist mangels Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzung - vgl.
§ 1 Abs. 1 Z 1 der
V BGBl. Nr. 279/1995 - die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge nicht nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der
zitierten Verordnung durchzuführen.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
am 28. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0425-G/02
- Stammnummer
- 2975
- Gültig
- 28.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF