Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0553-W/04
Kosten für Kreditkarte, Tauchmagazin und Arbeitsbrille der Ehegattin als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0553-W/04vom 17.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufungen des Bw, vom 16. September 2003 und 19. Mai
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 vom 3. September 2003
und 29. April 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003
entschieden:
Die
Bescheide betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Arzt und beantragte in der
Einkommensteuererklärung 2002 verschiedene Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und machte diverse
Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt (FA) wich von der Erklärung ab und setzte die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid 2002 vom
3.9.2003 mit € 408,35,00 (statt der beantragten € 391,57,00)
fest. An Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte, wurden € 5.527,13,00 berücksichtigt. In der
Begründung führte das FA aus: "... Hinsichtlich der Abweichungen von
Ihrem Antrag wird auf die vorjährige Begründung
verwiesen...".
In der Berufung brachte der Bw iw vor: "... Ich ersuche um
eine genaue Aufstellung jener Kosten, die Sie für das Jahr 2002 nicht
berücksichtigt haben incl. einer ausführlichen Begründung und
eines Verweises auf Gesetzesstellen, denn nur so ist mir eine Berufung gegen
obigen Bescheid möglich....".
Am 23.9.2003 erließ das FA eine "ergänzende
Bescheidbegründung" und führte darin iw aus: "... 1) Eine Reise
im Sinne des § 16 EStG liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus
beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit
entfernt, eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und
kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
|
WK
Fortbildung lt. Erkl.
|
€ 4.505,50,00
|
WK
Fortbildung lt. Vlg.
|
€ 4.467,53,00
|
Differenzbetrag
|
€ 37,97,00
|
Fahrtkosten
Neuraltherapie 13 Km:
|
€ 4,89
x 6
|
=
|
€ 29,34
|
Fahrtkosten
AKH 6 Km:
|
€ 1,63
x 2
|
=
|
€ 3,26
|
Fahrtkosten
ÄKN 5 Km:
|
€ 1,17
x 3
|
=
|
€ 3,51,00
|
Fahrkosten
ÖGU 4 Km:
|
€ 0,93
x 2
|
=
|
€ 1,86,00
|
Summe
|
|
|
€ 37,97,00
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit:
Fahrtkosten OLG Wien 5 Km: € 1,78,00
2) Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Die über das allenfalls zustehende
Pendlerpauschale hinausgehenden Kosten sind nicht als Werbungskosten
abzugsfähig. Dies gilt auch für Kosten der Visa-Card, mit der
Treibstoff- und Gasthausrechnungen bezahlt werden.
|
Sonstige
WK lt. Erkl.
|
€ 725,02
|
Sonstige
WK lt. Vlg.
|
€ 670,52
|
Differenzbetrag
|
€ 54,50
3) Dem Abzugsverbot unterliegt
Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt
ist.
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit:
|
Divemaster
|
€ 7,50
x 2
|
=
|
€ 15,00
Zusammenfassung
der steuerlichen Feststellungen:
|
ad 1)
Reisekosten weniger als 25 Km
|
€ 37,97,00
|
ad 2) nicht
abzugsfähige Werbungskosten
|
€ 54,50,00-
|
ad 3) nicht
abzugsfähige Literatur
|
€ 15,00,00
|
Summe
|
€ 109,25,00
Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002:
Es wird ersucht, die Berufung vom 11.9.2003 hinsichtlich
des Inhaltes zu ergänzen. Es fehlen
- die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird, - die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden, - eine Begründung
Es wird ersucht, die angeführten Mängel ... zu
beheben bzw. bekanntzugeben, ob die Berufung zurückgezogen wird.
.."
In der Berufungsergänzung vom 22.10.2003 brachte der
Bw iw folgendes vor: "... ad 1) Nach Rückfrage im BMF ...
beziehen sich die von Ihnen genannten 25 Km nur auf das Taggeld, das von mir bei
diesen Fortbildungen auch nicht verrechnet wurde, aber nicht auf die Fahrtkosten
und somit auch nicht auf das Kilometergeld, welches bereits ab 1 Km zusteht
..."
ad 2) Die Kosten für die Visa Card sind ebenfalls zu
berücksichtigen, da es bei der Benutzung dieser Kreditkarte in erster Linie
um eine Versicherung geht (s. beiliegende Broschüre). Die einzige
Geschäftsbedingung dieser Kreditkarte ist, diese innerhalb von 2 Monaten
vor einer Reise zu benutzen (...). In dieser Versicherung ist eine Reise- bzw.
Reisegepäck-, eine Unfall- bzw. Behandlungskosten- und eine
Privathaftpflichtversicherung inkludiert. Weiters enthält diese
Versicherung auch die Deckung von Kosten einer Primärrettung inklusive
Hubschrauberbergung sowie die Kosten für Überstellungsflüge ins
Heimatkrankenhaus. Um eine Versicherung mit gleichen
Versicherungsinhalten bei einem Versicherungsunternehmen im Rahmen eines
Einzelvertrages abzuschließen, würde der Betrag, den die Kreditkarte
kostet, bei weitem nicht ausreichen. Es ist daher diese Variante die billigste
und daher völlig unerheblich, welche Beträge mit der Kreditkarte
beglichen werden, da durch den seltenen oder häufigen Gebrauch die Kosten
sich nicht ändern würden. Es ist daher auch der Betrag von
€ 54,50,00 zu berücksichtigen.
ad 3) Das Fachmagazin "Divemaster" ist konzipiert für
Tauchlehrer, wie aus dem Untertitel "Tauchtechnik - Tauchmedizin -
Tauchausbildung" schon ersichtlich ist. Es richtet sich daher nicht an "normale"
Taucher, die Informationen über Tauchplätze und Urlaubsreisen suchen.
Ich hätte eigentlich gedacht, dass dieser Punkt bereits geklärt
wäre, denn hätte Herr ... das Magazin voriges Jahr auch nur betrachtet
und mit anderen Magazinen (megadive, dive.at, tauchen, etc.) wie sie im
Tauchsporthandel erhältlich sind, verglichen, hätte er auch bei nicht
vorhandener Sachkunde erkennen müssen, dass dieses Magazin für einen
Tauchlehrer und/oder Sachverständigen zur Weiterbildung unerlässlich
ist. Auch die anderen Magazine kann ich zur Einsichtnahme jederzeit zur
Verfügung stellen. Es ist daher auch der Betrag von
€ 15,00 zu berücksichtigen...."
Das FA erließ am 28.11.2003 eine
Berufungsvorentscheidung (BVE) und setzte darin die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit € 406,57,00 und die Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit € 5.565,10,00
fest und führte in der Begründung iw aus: "... Der Berufung wurde
hinsichtlich der Fahrtkosten stattgegeben, betreffend die Kosten der Visa Card
und der Fachliteratur wurde auf die Begründung des Erstbescheides
verwiesen. ..."
Mit Schreiben vom 16.12.2003 stellte der Bw den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte iw aus: "1.)... Dieser Antrag richtet sich gegen
die Entscheidung, dass die Visa-Card und die Fachliteratur nicht
berücksichtigt worden sind. Zu meiner Begründung der Visa Card ist
nichts mehr hinzuzufügen. Eine Broschüre lege ich abermals bei. Zur
Begründung des Divemasters möchte ich noch ausführen, dass ich
ein Gutachten im Auftrag des LG Krems nur unter Zitierung dieser Fachzeitschrift
erstellen konnte. Es ist daher nicht einzusehen, dass einerseits Fachliteratur
für Mediziner angerechnet wird, aber andererseits Fachliteratur für
die Sachverständigentätigkeit nicht...."
In der Einkommensteuererklärung 2003 beantragte der Bw
verschiedene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit und machte diverse Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt (FA) wich von der
Erklärung ab und setzte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 29.4.2004 mit € 2.033,50,00 (statt
der beantragten € 1.96,23,00) fest. An Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, wurden € 6.599,97,00
berücksichtigt. In der Begründung führte das FA iw aus:
"... Mit dem amtlichen Kilometergeld sind sämtliche mit dem Betrieb
des Kraftfahrzeuges zusammenhängenden Aufwendungen einschließlich
Autobahnvignette sowie Maut- und Parkgebühren abgegolten. Die
beantragten Aufwendungen für Arbeitskleidung (Schuhe) konnten nicht als
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden, weil es sich
dabei nicht um typische Berufskleidung handelt. Die Kosten für
Wirtschaftsmagazine gehören zu den nicht als Werbungskosten anzuerkennenden
Aufwendungen der privaten Lebensführung, weil es sich bei Zeitschriften
dieser Art nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handelt,
die ähnlich wie Tageszeitungen eine breite Öffentlichkeit ansprechen
und daher in der Regel losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen
werden .... Die Kontoführungskosten (einschließlich Kosten
für Scheck- bzw Bankomatkarte), die das Gehaltskonto betreffen, sind keine
Werbungskosten. ... Das Muskeltraining für den Vater und die
Hundekosten für den kranken Vater sind keine Werbungskosten, diese
gehören zur privaten Lebensführung. Genauso wie die Photoausarbeitung
und die Kosten als Tauchlehrer...."
In der Berufung brachte der Bw iw vor: "... Ich
ersuche um eine genaue Aufstellung jener Kosten, die Sie für das Jahr 2003
nicht berücksichtigt haben, denn nur so ist mir eine begründete
Berufung gegen obigen Bescheid möglich. ..."
Am 25.5.2004 erließ das FA eine "ergänzende
Bescheidbegründung" und führte darin iw aus:
Aufstellung
der nicht berücksichtigten Kosten:
|
Eink aus s.
Arbeit lt. Erkl.
|
€ 1.966,23
|
Eink. aus s.
Arbeit lt. Vlg.
|
€ 2.033,50
|
Differenzbetrag
|
€ 67,27
|
TSVÖ-Tauchlehrerlizenzgebühr
2003
|
€ 21,80
|
Abonnement
Divemaster 4/02 - 3/03
|
€ 35,00
|
Fahrtkosten
Tauchlehrplan
|
€ 10,47
|
Summe
|
€ 67,27
|
Werbungskosten
lt Erkl.
|
€ 8.638,17
|
Werbungskosten
lt Vlg
|
€ 6.599,97
|
Differenzbetrag
|
€ 2.038,20
|
Fachliteratur
|
€ 667,69
|
Reisekosten
|
€ 3.928,98
|
Aus- und
Fortbildung
|
€ 1.025,08
|
Sonstige
Werbungskosten
|
€ 924,22
|
Summe
|
€ 6.599,97
|
Reisekosten lt
Erkl.
|
€ 4.036,08
|
Reisekosten lt
Vlg.
|
€ 3.982,98
|
Differenzbetrag
|
€ 53,10
|
Parkgebühr
Kongress "Orthopädie"
|
€ 31,50
|
Autobahnvignette
für Tschechien
|
€ 3,50
|
Parkgebühr
Dresden "AGA-Kongress"
|
€ 5,00
|
Parkgebühr
Dresden "AGA-Kongress"
|
€ 2,00
|
Parkhaus
ÖGO "Wirbelsäule"
|
€ 6,90
|
Parkhaus
"Antibiotika update 2003"
|
€ 4,20
|
Summe
|
53,10
|
Sonstige WK
lt. Erkl.
|
€ 2.909,32
|
Sonstige WK
lt. Vlg.
|
€ 924,22
|
Differenzbetrag
|
€ 1.985,10
|
Visa Card
2003
|
€ 54,50
|
Photoausarbeitung
|
€ 14,79
|
Dienstschuhe
|
€ 59,99
|
Photoausarbeitung
|
€ 14,79
|
Muskeltraining
für kranken Vater
|
€ 250,00
|
Arbeitsbrille
|
€ 442,40
|
Photoausarbeitung
|
€ 14,43
|
Selbstbehalt
für Windschutzscheibe
|
|
Steinschlag
|
€ 100,00
|
Photoausarbeitung
|
€ 34,20
|
Hundekosten
für kranken Vater
|
€ 1.000,00
|
Summe
|
€ 1.985,10
|
Krankheitskosten
lt. Erkl.
|
€ 35,07
|
Krankheitskosten
lt. Vlg.
|
€ 477,47
|
Differenzbetrag
|
€ 442,40
|
Arbeitsbrille
|
€ 442,40
Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003:
Es wird
ersucht, die Berufung vom 11.5.2004 hinsichtlich des Inhaltes zu ergänzen.
Es fehlen
- die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, - die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, - eine
Begründung
Es wird
ersucht, die angeführten Mängel ... zu beheben bzw. bekanntzugeben, ob
die Berufung zurückgezogen wird. .."
In der
Berufungsergänzung vom 28.6.2004 brachte der Bw iw folgendes
vor: "... 1.) Da derzeit bezüglich der Visa Card für
2002 ein Verfahren in zweiter Instanz läuft, erhebe ich wegen einer
eventuellen Fristwahrung über den Betrag von € 54,40 Einspruch,
da es sich um eine Bündelversicherung für meine Reisen zu diversen
Fortbildungsveranstaltungen handelt. 2.) Wegen der Kosten für die
Fachzeitschrift "Divemaster" läuft ebenfalls ein Verfahren in zweiter
Instanz, weshalb ich auch wegen diesem Punkt zur eventuellen Fristwahrung
Einspruch erhebe. 3.) Die Kosten für meinen kranken Vater sind, wenn
schon keine Werbungskosten, dann als außergewöhnliche Belastungen zu
führen, da er sich dies Kosten auf Grund seiner Pension nicht leisten kann.
Jedenfalls wäre es ohne diesem Training zu einer Verschlechterung seiner
Beschwerden gekommen. 4.) Die Kosten für Photoausarbeitung von
€ 78,21 sind deshalb anzuerkennen, da diese für die Dokumentation
meiner Patienten und die Erstellung von wissenschaftlichen Arbeiten und
Vorträgen unumgänglich waren. Wie sie aus meiner
Einkommensteuererklärung entnehmen können, habe ich auch ein Honorar
für diese Zwecke erhalten. 5.) Auch die Kosten als Tauchlehrer von
€ 32,27 sind deshalb anzuerkennen, da ich als allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Bereiche
Schwimmen, Tauchen und Rettungsschwimmen eingetragen bin. Diese Tätigkeit
verpflichtet mich laut dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz zum
regelmäßigen Besuch von Fortbildungen. Der Besuch dieser
Fortbildungen als auch eine Verpflichtung Entwicklungen nicht zu versäumen
zeigen, dass diese Gebühren eben nicht zur privaten Lebensführung
zählen. Darüber hinaus wurde ich, wie Sie aus meiner
Einkommensteuererklärung entnehmen können, 2003 auch als
Sachverständiger vom LG Krems zugezogen und habe auch ein Honorar
dafür erhalten. 6.) Der Selbstbehalt von € 100 ist
ebenfalls anzuerkennen, da der Schaden an der Windschutzscheibe auf einer Fahrt
von einer Fortbildung zur nächsten Fortbildung am 24.10.2003, nämlich
von Graz nach Gais in Südtirol passiert ist. Ich ersuche diesbezüglich
im Einkommensteuergesetz § 16 Z 38 nachzulesen, wo eindeutig geregelt ist,
dass besondere Kosten auf Grund höherer Gewalt, Reparaturen nach
Unfällen sowie Steinschlagschäden nicht durch das amtliche
Kilometergeld gedeckt sind. 7.) Ich ersuche um Aufklärung
bezüglich der Arbeitsbrille meiner Gattin. Einerseits schreiben Sie im
Einkommensteuerbescheid vom 29. April 2004, dass die Brille angerechnet wird,
andererseits in der ergänzenden Bescheidbegründung vom 25.5.2004, dass
die Brille nicht anerkannt wird. Sollte die Brille nicht anerkannt werden, so
reiche ich Ihnen jederzeit den Einspruch mit Begründung nach.
..."
Das FA
erließ am 9.7.2004 eine BVE und setzte darin die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit € 2.001,23,00 und die Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit
€ 6.778,18,00 fest und führte in der Begründung iw aus:
"... Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen,
von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt
werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 4.347,04 € nicht
übersteigen. ..." Die Topf-Sonderausgaben werden ab 1996 nur zu
einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
von mehr als 36.400 €
überdies nach der oben angeführten Formel
eingeschliffen. Der Berufung wurde hinsichtlich der Photoausarbeitung
(€ 78,21), der Kosten als Tauchlehrer (€ 32,27) und des
Selbstbehaltes des Schadens an der Windschutzscheibe (€ 100,00)
stattgegeben. Betreffend die Kosten der Visa-Card, der Fachliteratur und
des kranken Vaters wird auf die Begründung des Erstbescheides
verwiesen. Die Kosten für die Arbeitsbrille stellen bei der Gattin
Werbungskosten dar...."
Mit Schreiben
vom 9.8.2004 stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte iw
aus: "1.)... Da bezüglich der Visa-Card und der Fachliteratur
für die Sachverständigentätigkeit derzeit ein Verfahren in
zweiter Instanz für das Jahr 2002 läuft, stelle ich den Antrag zur
Wahrung einer eventuellen Frist. Eine Begründung wäre im Schreiben des
Vorjahres angeführt. 2.) Da meine Gattin auf Grund der Karenz
derzeit kein Einkommen bezieht, kann sie die Arbeitsbrille nicht geltend machen.
Meine Frau möchte in ihren Beruf als Diplomierte Gesundheits- und
Krankenschwester wieder einsteigen und unterliegt nach dem GuKG § 63
einer Fortbildungsverpflichtung, weshalb auch diese Arbeitsbrille benötigt
wird..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt steht fest.
Der Bw ist Arzt
und hat Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus
nichtselbständiger Arbeit.
Er besitzt eine
Kreditkarte der Firma Visa, die er für die Bezahlung von
Treibstoffrechnungen, Gastronomierechnungen und andere Einkäufe verwendet.
Die Kosten der Karte betragen € 54,50,00 pro Jahr. Inkludiert ist ein
Versicherungsschutz (Reiseversicherung bei regelmäßiger Verwendung
der Karte). Die Kreditkarte wird sowohl beruflich als auch privat verwendet.
Der Bw bezieht
ein Abonnement der Zeitschrift Divemaster. Dafür fielen im Jahr 2002
€ 15,00 und im Jahr 2003 € 35,00 an Kosten an. Es ist als
Fachmagazin für den Tauchsport ohne Reisebeiträge konzipiert, das sich
auf Fachinformationen zu den wichtigsten Themenkreisen des Tauchens, wie der
Technik, der Ausbildung, der Medizin, der Biologie, der Ökologie, des
Umwelt- und Gewässerschutzes, der Physik, der Chemie, der
Tauchsportgeschichte, der Leistungssportdisziplinen UW-Rugby und
Flossenschwimmen, und vieler aktueller Themen wie Veranstaltungshinweise,
Messeberichte, Buchtipps, Gesetzesentwicklungen, Branchenstimmungen und
Branchenentwicklungen konzentriert. Die (deutsche) Zeitschrift will nach eigenen
Angaben umfassend, zusammenhängend und mit der notwendigen Tiefe
informieren, die man braucht, wenn man Tauchen intensiv in der Freizeit oder als
Beruf betreibt.
Der Bw ist auch
Tauchlehrer sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter
Sachverständiger für Tauchen. Im Jahr 2003 erhielt er
€ 869,90,00 an Sachverständigengebühren.
Der Bw macht im
Jahr 2003 die Kosten der Arbeitsbrille seiner Gattin iHv
€ 442,40,00als Werbungskosten geltend. Seine Gattin ist Dipl
Gesundheits- und Krankenpflegerin und 2003 in Karenz. Sie bezieht im Jahr 2003
keine steuerpflichtigen Einkünfte.
Der Sachverhalt
beruht iw auf den Angaben des Bw sowie auf dem Akteninhalt. Dass der Bw
die Kreditkarte für Treibstoff-, Gastronomierechnungen und andere
Einkäufe verwendet, ist aus den im Akt erliegenden Monatsabrechungen
ersichtlich. Aus diesen ist auch der zum Teil private Charakter der Aufwendungen
ersichtlich. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, die Kreditkarte
auch privat (zB verstärkt im Auslandsurlaub) zu verwenden.
Die Konzeption
der Zeitschrift Divemaster ist aus der im Akt befindlichen Ausgabe, der Online
Ausgabe im Internet und den dort befindlichen Beschreibungen und Bewerbungen
ersichtlich.
Rechtlich ist
folgendes auszuführen.
Strittig sind
nur mehr die Ausgaben für Visa Karte, Zeitschrift Divemaster und
Arbeitsbrille der Gattin. Die übrigen vom FA durchgeführten
Abänderungen in der BVE sind schlüssig und blieben
unbekämpft.
Visa
Karte:
Diese ist eine
Kreditkarte, welche laut gängiger Definition dem Karteninhaber einen Kredit
für den Kauf von Waren und Dienstleistungen gewährt und es ihm
erlaubt, bargeldlos zu bezahlen. Die Versicherungsfunktion wird zusätzlich
angeboten. Es geht nicht in erster Linie um die Versicherung, wie der Bw meint.
Dies ist auch aus der Online Werbung von Visa ersichtlich. Dort ist die Funktion
"weltweiter Versicherungsschutz" nur 1 von 15 Funktionen. Festzuhalten
ist auch, dass der Versicherungsschutz sowohl beruflichen als auch privaten (zB
Urlaub) Zwecken dient und die Argumentation des Bw in Bezug auf den seiner
Meinung nach im Vordergrund stehenden Versicherungsschutz daher auch aus dieser
Sicht nicht schlüssig ist.
§ 20 Abs 1
Z 2 EStG idfd Streitjahre gF
lautet: "Bei den einzelnen
Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
...
2. a) Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen...."
Aus dieser
Bestimmung ist nach einhelliger Lehre und Judikatur ein Aufteilungsverbot
für Aufwendungen, die sich nicht einwandfrei in Aufwendungen für die
Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur trennen lassen,
abzuleiten. Dann ist nämlich der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
Gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten
und betrieblichen Veranlassung, sind zur Gänze nicht abzugsfähig (s zB
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 20, S 769f). Unter
das Aufteilungsverbot fallen auch die Kosten für eine Kreditkarte. S dazu
VwGH v 30.5.2001, Zl 96/13/0052:
"...Aus dem sich aus § 20 Abs 1 Z
2 lit a EStG 1988 ableitbaren Aufteilungsverbot (vgl E 24. 11. 1999, 99/13/0202)
war die bel Beh auch berechtigt, dem Bf die Anerkennung der Kosten des
Gehaltskontos und einer Kreditkarte zu versagen..."
Eine
auschließlich betriebliche Veranlassung der Kreditkarte ist auch im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Kosten für die Visa Karte
(Kreditkartengebühr) sind daher zur Gänze nicht abzugsfähig.
Zeitschrift
Divemaster:
Als
Werbungskosten abzugsfähig ist berufsspezifische Fachliteratur. Die
Zeitschrift Divemaster ist aber nach ihrer umfassenden Konzeption für jeden
den Tauchsport Ausübenden von Interesse, somit auch für Hobbytaucher.
(S Sachverhalt: "wenn man Tauchen intensiv in der Freizeit oder als Beruf
betreibt.")
Die Kosten
für den Erwerb der Zeitschrift sind daher nicht zur Gänze beruflich
bedingt, zumal nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Bw
Tauchen auch privat betreibt.
Die
entsprechenden Kosten sind daher als Kosten der Lebensführung nicht
abzugsfähig.
Arbeitsbrille
der Gattin:
Nach § 16
Abs 1 EStG idfd Streitjahre gF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Auf Grund
des im Einkommensteuerrecht vorherrschenden Prinzips der Individualbesteuerung
wird jeder Steuerpflichtiger nach seiner eigenen Leistungsfähigkeit
besteuert. Die Kosten für die Arbeitsbrille der Ehegattin können daher
nur bei ihr Ausgaben zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen darstellen. Schon
aus diesem Grund können diese Kosten nicht gewährt werden. Auch
sind Brillen grs keine Werbungskosten, und zwar auch dann nicht, wenn die Brille
ausschließlich am Arbeitsplatz verwendet wird oder für die Arbeit
unentbehrlich ist. Es handelt sich nämlich um ein Wirtschaftsgut des
höchstpersönlichen Gebrauchs, was die berufliche Veranlassung
ausschließt. (S Doralt, EStG, Kommentar, Stand 1.1.2005, Bd. II, §
20, Tz 26)
Darüber
hinaus hat die Ehegattin im Jahr 2003 keine Einnahmen. Die im § 63
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl I Nr 108/1997 idfd Streitjahre gF
normierte Fortbildungsverpflichtung verpflichtet lediglich zum Besuch von
Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden in jeweils 5 Jahren, die
somit nicht unbedingt im Streitjahr 2003 absolviert werden müssen und auch
nicht nachgewiesen wurden.
Aus diesen
Gründen sind die Kosten für die Brille der Ehegattin nicht
abzugsfähig.
Ergänzend
wird bemerkt, dass über den Wiederaufnahmsantrag des Bw betreffend
Einkommensteuer 2002 und 2003, beim FA eingelangt am 8.11.2004, gemäß
§ 305 BAO ausschließlich von der Abgabenbehörde erster Instanz
abzusprechen ist.
Die
bekämpften Bescheide werden iSd BVE des FA abgeändert wie
folgt.
Einkommensteuerbescheid
2002:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
€ 406,57,00
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
€ 34.926,13,00
|
Veranlagungsfreibetrag
|
€ -406,57,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
€ 34.926,13,00
|
Einkommen
|
€ 34.146,13,00
|
Einkommensteuer
|
€ 10.086,99,00
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
€ -12.819,66,00
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
€ -2.732,67,00
Einkommensteuerbescheid
2003:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
€ 2.001,23,00
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
€ 37.833,56,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
€ 39.834,79,00
|
Einkommen
|
€ 39.588,00,00
|
Einkommensteuer
|
€ 12.046,42,00
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
€ -14.616,20,00
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
€ -2.569,78,00
Wien, am
17. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0553-W/04
- Stammnummer
- 20946
- Gültig
- 17.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF