…Ehegattin jedenfalls keine Bauherreneigenschaft zu. Zwischen der R-Projektbau einerseits und dem Bw. und seiner Ehegattin andererseits wurde eine Werkvertragserweiterung über einen genormten Kellerausbau und verschiedene andere Positionen vereinbart. Die PLANUNG und BAULEITUNG wurde ebenfalls von der R-Projekt nach den Plänen des Ing. W.…
…Ehegatten jedenfalls keine Bauherreneigenschaft zu. Zwischen der R-Projektbau einerseits und der Bw. und ihrem Ehegatten andererseits wurde eine Werkvertragserweiterung über einen genormten Kellerausbau und verschiedene andere Positionen vereinbart. Die PLANUNG und BAULEITUNG wurde ebenfalls von der R-Projekt nach den Plänen des Ing. W.…
…sowie der Gestaltungsmöglichkeit ins Leere und kommt dem Bw. und seiner Ehegattin jedenfalls keine Bauherreneigenschaft zu. Zwischen der R-Projektbau einerseits und dem Bw. und seiner Ehegattin andererseits wurde eine Werkvertragserweiterung über einen genormten Kellerausbau, die 2. Ausbaustufe, welche bereits im Prospekt angeboten worden war…
…sowie der Gestaltungsmöglichkeit ins Leere und kommt der Bw. und ihrem Ehegatten jedenfalls keine Bauherreneigenschaft zu. Zwischen der R-Projektbau einerseits und der Bw. und ihrem Ehegatten andererseits wurde eine Werkvertragserweiterung über einen genormten Kellerausbau, die 2. Ausbaustufe, welche bereits im Prospekt angeboten worden war…
…Leere und kommt der Bw. und ihrem Ehegatten jedenfalls keine Bauherreneigenschaft zu. Zwischen der R-Projektbau einerseits und der Bw. und ihrem Ehegatten andererseits wurde eine Werkvertragserweiterung über einen genormten Kellerausbau und verschiedene andere Positionen vereinbart. Unter dem Punkt PLANUNG; BAULEITUNG; ORGANISATION UND GEWÄHRLEISTUNG wurde…
…Leere und kommt dem Bw. und seiner Ehegattin jedenfalls keine Bauherreneigenschaft zu. Zwischen der R-Projektbau einerseits und dem Bw. und seiner Ehegattin andererseits wurde eine Werkvertragserweiterung über einen genormten Kellerausbau und verschiedene andere Positionen vereinbart. Unter dem Punkt PLANUNG; BAULEITUNG; ORGANISATION UND GEWÄHRLEISTUNG wurde…
…vom Finanzamt unter Beiziehung eines Immobiliensachverständigen vorgenommene Schätzung unter Bedachtnahme auf die Wertigkeit der einzelnen Geschoße des gemischt genutzten Gebäudes ergibt bezüglich der Fremdkapitalzinsen nach Durchführung des Dachgeschoßausbaues einen Privatanteil in Höhe von 52 %. 4) Instandsetzungsaufwand - Dachgeschoß- und Kellerausbau des Gebäudes M. (Berufungsentscheidung Punkt 14…
…Ich darf darauf aufmerksam machen, dass aber auch im Punkt 3 der Klage noch andere Aufträge erwähnt sind, nämlich Personalwohnhaus und Kellerausbau. Um hier nichts offen zu lassen, sollte daher der Einleitungssatz des Punktes V wie folgt lauten: " Mit diesem Vergleich sind sämtliche wie immer…
…Die Baubewilligung vom 2. Oktober 2007 basiere jedenfalls auf dem Einreichplan. Der Ausführungsplan unterscheide sich vom Einreichplan durch den Kellerausbau, in dem ein Wellnessbereich (Pool mit Ruheraum) errichtet worden sei. Der Kellerausbau sei durch die Baubehörde nicht genehmigt, grundsätzlich aber bewilligungspflichtig. Zum Zeitpunkt der Erteilung…
…2006) und an KC weitergegeben, darunter ein Wintergarten mit 38.766,00 €, die Doppelgarage mit 13.900,00 € und der Kellerausbau mit 20.780,00 €. Beim Ausführungsplan (siehe Zeittafel 7.9.2007) wurden die Änderungswünsche bereits miteinbezogen. In der Folge wurden laufend…
…Liftoptimierung, Steuerungstechnik. Während der Ausführung weitere Modifikationen im Grundrissbereich sowie zusätzlicher Kellerausbau zur Unterbringung der Technik, Erweiterung des Freiraumbereiches im Terrassen- und Schwimmbadbereich: Mehrere Stufen der Ausführungs- und Detailplanung in insgesamt 8 Planänderungen der Polierpläne und diversen Detailplanungsänderungen. Änderungspläne v. 5.7.2005 - 22.6…
…V. nicht Vertreter der Miteigentümer, sondern bloß Vertragserrichter gewesen sei. Die im Verhältnis zum ursprünglichen Plan der B-Bau-GmbH vorgenommenen Änderungen würden die Raumaufteilung in allen Geschoßen, Kellerausbau nur im Rohzustand, Einbau eines zusätzlichen Kaminschlauches für einen Kachelofen, Fußbodenheizung in Bad und WC, zusätzliche…
…V. nicht Vertreter der Miteigentümer, sondern bloß Vertragserrichter gewesen sei. Die im Verhältnis zum ursprünglichen Plan der B-Bau-GmbH vorgenommenen Änderungen würden die Raumaufteilung in allen Geschoßen, Kellerausbau nur im Rohzustand, Einbau eines zusätzlichen Kaminschlauches für einen Kachelofen, Fußbodenheizung in Bad und WC, zusätzliche…
…für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen waren. Auf Grund des bisher Gesagten erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob durch den Kellerausbau eventuell das für die Zuerkennung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässige Nutzflächenausmaß von 130 m² überschritten wurde oder nicht, denn die Steuerfreiheit nach § 4 Abs.1 Z…
…für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen waren. Auf Grund des bisher Gesagten erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob durch den Kellerausbau eventuell das für die Zuerkennung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässige Nutzflächenausmaß von 130 m² überschritten wurde oder nicht, denn die Steuerfreiheit nach § 4 Abs.1 Z…
…für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen waren. Auf Grund des bisher Gesagten erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob durch den Kellerausbau eventuell das für die Zuerkennung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässige Nutzflächenausmaß von 130 m² überschritten wurde oder nicht, denn die Steuerfreiheit nach § 4 Abs.1 Z…
…Errichtung der Keller mitumfasste. Ein vom Unabhängigen Finanzsenat Graz vorgenommener Ermittlungsversuch blieb wohl auch in Anbetracht der bereits verstrichenen Zeit ergebnislos und liefert die Aktenlage keine weiteren stichhältigen Beweise für ein Vertragsgeflecht, das auch den Kellerausbau beinhaltet. In Anbetracht der Tatsache, dass die Herstellung des…
…dass die jeweiligen Werte in den beiden zuletzt vorgelegten Ertragswertberechnungen (insbesondere die erwarteten Mieterlöse und erwarteten Herstellungskosten) hinsichtlich des darin angesetzten Dachgeschoss- und Kellerausbaus für ihn nicht nachvollziehbar sind und sich nicht auf konkrete Zahlen (Statistik Austria) stützen. Nachdem eine einvernehmliche Lösung der Festlegung der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Monika Kofler, Prok. Heinz Göbel und Gottfried Haselmayer im Beisein der Schriftführerin Karin Nowotny über die Berufung der AB, geb. GebDat, AdresseAB, vertreten durch TRUST Treuhand- und…