Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0772-G/02
Bauherreneigenschaft für Belange der Grunderwerbsteuer betreffend Sonderwünsche und Zusatzleistungen im Rahmen eines einheitlichen Erwerbsvorganges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0772-G/02vom 07.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 16. Juli 2001 betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. und seine
Ehegattin haben mit Kaufvertrag vom 24. Mai 1995 von der
O. & Co. je einen Hälfteanteil an zwei Grundstücken im
Ausmaß von a) 142
m2 und b) 18
m2 sowie je einen
ideellen 1/48 Anteil an zwei Grundstücken c) im Ausmaß von 1.352
m2 und 15
m2 um einen Kaufpreis
von 282.507,03 S erworben. Das Grundstück a) ist ein
Baugrundstück, das Grundstücke b) ist ein Garagengrundstück und
die Grundstücke c) eine Privatzufahrt. Aus Punkt VI. des Vertrages
geht hervor, dass auf dem kaufgegenständlichen Grundstück und den
Nachbargrundstücken eine Wohnhausanlage errichtet werden sollte.
Daneben wurde ein Werkvertrag
mit der R-Projekt abgeschlossen, wonach diese als Bauträger unwiderruflich
beauftragt wurde, nach den Plänen des Ing. W. ein Wohnhaus zu errichten.
Bauplan, Bau und Ausstattungsbeschreibung des Ing. W., welcher von der R-Projekt
beauftragt wurde, bildeten einen Bestandteil dieses Vertrages. Als
Entgelt für die Errichtung des Wohnhauses für die 1. Ausbaustufe
wurde ein fixer Betrag von 965.000,00 S vereinbart. Unter Punkt
"V. Bauausführungen und
Ausstattungsänderungen" wurde festgehalten, dass Grundlage
dieses Vertrages die den vertragsschließenden Parteien bekannten
Baupläne und die den Parteien ebenfalls bekannten Bau- und
Ausstattungsbeschreibungen seien. Den Bauherren wurde das Recht
eingeräumt, Änderungen am Bau und an der Ausstattung zu verlangen,
wenn dadurch weder die statische Konstruktion, die Fassade oder das
äußere Erscheinungsbild des Gebäudes betroffen, noch damit eine
Beeinträchtigung des Baufortschrittes verbunden ist. Derartige
Sonderwünsche waren vom Bauträger zu genehmigen und an die beim Bau
beschäftigten Unternehmen zu vergeben. Sämtliche damit
verbundene Mehrkosten gingen zu Lasten der Bauherren und waren dem
Bauträger zu ersetzen. Jedenfalls durften Sonderwünsche nur von
den am Bau beschäftigten Professionisten durchgeführt
werden. Arbeiten in Eigenregie waren nur nach vorheriger schriftlicher
Genehmigung durch den Bauträger zulässig.
Unter Punkt
"VII Vollmacht" wurde
vereinbart, dass die Bauherren den Bauträger zur Vertretung gegenüber
Dritten, insbesondere gegenüber Banken, Behörden, beim Bau
beschäftigten Unternehmen, zum Ansuchen um Baubewilligung, zur Stellung von
Förderungsansuchen und zu allen sonstigen für dieses Bauvorhaben
erforderlichen Rechtshandlungen schriftlich
bevollmächtigen. Für den gegenständlichen
Erwerbsvorgang wurde dem Bw. mit
vorläufigem Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz vom 19. Juli 1995 Grunderwerbsteuer in Höhe
von 21.831,00 S ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
623.753,52 S vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage setzte
sich zusammen aus dem halben Kaufpreis für den Liegenschaftserwerb und den
halben Errichtungskosten für die 1. Ausbaustufe
(282.507,03 S plus 965.000,00 S =
1,247.507,03 S : 2 = 623.753,52 S). Da aber
die Endabrechnung des errichtenden Bauträgers, der R-Projekt, vom
24. Juli 1996, bestehend aus den Positionen 1. Ausbaustufe in
Höhe von 965.000,00 S, 2. Ausbaustufe in Höhe von
485.000,00 S plus Indexsteigerung von 19.865,00 S sowie weiteren
Leistungen laut Werkvertragserweiterung vom 25. September 1995, wie Kellerrohbau
und verschiedenen Zusatzleistungen wie Fensterkonstruktionen, diversen
Installationen etc. insgesamt 1,846.416,57 S betrug, setzte das
Finanzamt unter Miteinbeziehung der Entgelte für diese weiteren Leistungen
laut einer Werkvertragserweiterung mit dem angefochtenen endgültigen
Bescheid vom 16. Juli 2001, Grunderwerbsteuer in Höhe von
37.160,00 S je Erwerber ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
1.061.703,52 S fest. Gegenüber dem vorläufigen
Bescheid vom 19. Juli 1995 ergab sich dadurch eine Nachforderung von
15.329,00 S . In der Folge wurde dagegen Berufung
eingebracht und beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die
Grunderwerbsteuer laut vorläufigem Bescheid vom 16. Juli 1995 in
Höhe von 21.831,00 S als endgültig angesehen
werde. Begründet wurde dies damit, dass im Kaufvertrag mit der
O. & Co. keine außergewöhnlichen Verpflichtungen wie
der Erwerb eines Hauses bzw. sonstige Verfügungen zu Gunsten anderer
festgelegt worden seien. Es wurde weiters vorgebracht:
A)
dass das technische, finanzielle sowie prozessuale Baurisiko der Bw. zu tragen
hatte;
B)
die Finanzierung sei individuell und ohne Beeinflussung der R-Projekt
erfolgt;
C)
die Verfügungsmacht über das Grundstück sei direkt und ohne
Einschränkung der Veräußerer erfolgt;
D)
die Baubewilligung sei erst nach Übergang der Verfügungsmacht
über das Grundstück erteilt worden;
E)
beim Bauobjekt sei jede Art von Abänderung möglich gewesen (wie
Situierung, Keller, Terrasse, Höhe, Dachneigung, Vorbauten in Wohnraum
umfunktioniert, Lage der Garagen Grundgrenzabänderung, Kanal- und
Wasseranschluss wurden umgedreht, etc.); somit sei freie
Gestaltungsmöglichkeit gegeben gewesen,
F)
der Grundstückskauf sei von keiner Wohnbaugesellschaft bzw. einer sonstigen
Bauplanungsgesellschaft erfolgt;
G)
die R-Projekt hätte anfangs kein Kellergeschoss geplant; der Bw. und
seine Ehegattin sowie deren Nachbarn hätten ein Angebot von einem anderen
Unternehmen über die Errichtung eines Kellergeschosses eingeholt und dies
der R-Projekt mitgeteilt; erst in der Folge hätte die R-Projekt den
Kellerausbau auch in ihr Programm aufgenommen;
H)
auf Grund eines lukrativen Angebotes und der leichteren zeitlichen Bauabstimmung
sei der R-Projekt der Auftrag erteilt worden; der Auftrag zum Kellerausbau sei
außerdem erst Monate nach Unterfertigung des Kaufvertrages erfolgt;
I)
der Bw. sei als Bauherr aufgetreten und
habe er die R-Projekt mittels Spezialvollmacht im Bauverfahren
beauftragt;aus dem Werkvertrag gehe außerdem eindeutig hervor, dass
nur der Bw. Bauherr
sei;
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. August 2001 wurde das Berufungsbegehren
abgewiesen. In der Folge wurde ein Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt. Laut den Erhebungen der Finanzverwaltung wurde die
gegenständliche Wohnhausanlage von der R-Projekt als Bauträger mittels
Prospekt beworben. In der Baubeschreibung in diesem Prospekt wurde unter
Punkt 1.) die Anlage als Eigenheimanlage bezeichnet und die Grundstückslage
beschrieben. Es wurde die Errichtung von
6 Blöcken mit je vier
Gartenwohnungen und insgesamt
28 Einzelgaragen für 24 Wohneinheiten in Aussicht
gestellt. In dieser Lagebeschreibung wurde bereits die Anlage von Wegen,
Situierung der Parkplätze und die Einfriedung der Wohnhausanlage
dargestellt. Des weiteren wurde unter Punkt 2.) die Hausform genau
beschrieben und ausgeführt, dass eine Unterkellerung bei der
Normausführung nicht vorgesehen sei und diese nur über
Sonderwunsch erfolge. Am
Titelblatt des Prospektes befand sich eine Abbildung der zu errichtenden
Häuserblöcke. Hinsichtlich der Bauausführung
wurden unter Punkt 3.) eine 1. und eine 2. Ausbaustufe angeboten. In der
Folge wurden die 1. und die 2. Ausbaustufe genau beschrieben. Die
1. Ausbaustufe beinhaltete die Errichtung des Wohnhauses. Die
2. Ausbaustufe umfasste vor allem Elektroinstallationen, sanitäre
Installationen, Heizungsanlage und Warmwasseraufbereitung, Zwischenwände
mit Türstöcken und Verputz, Estrich, Stiegenanlage, Leerverrohrung
etc. und wurde mit rund 350.000,00 S veranschlagt. Hinsichtlich
der 2. Ausbaustufe wurde angeboten, dass diese je nach Wunsch des Bauherrn
entweder in Eigenregie oder über die R-Projekt abgewickelt
werde. Weiters wurde unter Punkt 6.) die Abwicklung der
Förderung detailliert dargestellt.
Punkt 7.)
beinhaltete die Baukostenaufstellung der 1. und der
2. Ausbaustufe. Die Grundpreisermittlung laut Punkt 10.)
erfolgte ausgehend von der Gesamtfläche der Liegenschaft von
5.300 m2 unter
Einrechnung der Kosten der Vermessung, Bauverhandlungen, Verwaltungsabgaben
für die Bauplatzerstellung sowie die Kosten der Organisation und
Vermittlung. Die Grundstücksgrößen wurden pro Wohneinheit
mit ca. 150 m 2
festgelegt. Diesem Prospekt waren ein Lageplan und die Grundrisse
des Erd- und des Obergeschosses der Häuser beigelegt.
Am 20. Juli 1995 wurde von
Ing. W. der Einreichplan für diese Wohnanlage (Eigenheimanlage) erstellt
und scheint die R-Projekt am Plan als Bauherr auf. Im Bauverfahren ist
die R-Projekt als Bauwerber aufgetreten und wurde der Antrag auf Baubewilligung
am 24. Juli 1995 von der R-Projekt gestellt, wobei die R-Projekt die
Baubeschreibung und die erforderlichen Pläne auch in eigenem Namen
eingereicht hat . Dass die R-Projekt als Bevollmächtigte anderer Bauwerber
aufgetreten sei, ist nicht ersichtlich. Schließlich wurde auch die
Baubewilligung durch die Gemeinde mit
Bescheid vom 11. Oktober 1995 an die
R-Projekt erteilt. Die
berufungsgegenständlichen
Zusatzleistungen wurden in einer
Werkvertragserweiterung, Zusatz zum
Werkvertrag, vereinbart. Mit dieser Werkvertragserweiterung,
abgeschlossen am 25. September 1995, wurde die R-Projekt mit
"Veränderungen"
gegenüber der Normausstattung gegen Bezahlung eines
Aufpreises beauftragt. Diese
"Veränderungen" beinhalteten vor allem die
Errichtung eines Normkellers ,
die Durchführung der 2. Ausbaustufe
laut Mappen- bzw. Baubeschreibung (Preis 1995) sowie diverse weitere
kleinere Leistungen.
Laut einer vom Bw.
vorgelegten Bestätigung der R-Projekt vom 31. Juli 2001, welche
offenbar für Berufungszwecke ausgestellt wurde, seien die Zusätze
über die endgültige Ausgestaltung der Wohnhäuser auf Verlangen
der einzelnen Erwerber bei der R-Projekt bestellt worden. Die
Werkvertragserweiterungen seien für jedes Wohnhaus individuell und speziell
angefertigt worden, da nur ein Teil der Häuser unterkellert gewesen sei.
Auch die Dachbodenausbauten bzw. sonstigen Wünsche seien individuell auf
die Bedürfnisse der Käufer abgestimmt worden. Das
Berufungsbegehren ist lediglich auf die
Miteinbeziehung des auf die Werkvertragserweiterung entfallenden Entgeltes in
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gerichtet.
Strittig ist demnach nur der im bekämpften endgültigen
Bescheid vorgeschriebene Differenzbetrag von 15.329,00 S.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Verfahren ist
die Frage strittig, ob der Bw. und seine Ehegattin hinsichtlich der in der
Werkvertragserweiterung vereinbarten Leistungen als Bauherrn anzusehen sind. Von
dieser Frage hängt es ab, ob das laut Werkvertragserweiterung zu leistende
Entgelt in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987,
BGBl. 309/1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein
anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines
Grundstückes begründet. Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Wert der Gegenleistung
berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Für die Feststellung, was als Gegenleistung
anzusehen ist, sind die wirtschaftlichen Merkmale des Erwerbsvorganges zu
berücksichtigen.
Auch alle
Aufwendungen eines Käufers, der an ein vorgegebenes Objekt gebunden
ist, sind als grunderwerbsteuerlich relevante Gegenleistung zu betrachten. Dies
gilt insbesondere für einen Käufer, der zwar betreffend die
Herstellung eines Gebäudes einen gesonderten Werkvertrag abschließt,
dabei aber an ein bereits durch Planung der Verkäufer vorgegebenes
Gebäude gebunden ist. Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen
dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstückes betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99, NJW 2000,
3592). Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs.
1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegenden Kaufvertrages kann auch eine
künftige Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das
Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer,
§ 1 Rz 117b und § 5 Rz 92, und die dort
wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der Grundstückserwerber an ein
bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Konzept eingebunden, dann ist ein
Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen
Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen werden und diese zeitlich
nachgelagert
sind. Bei einem solchen Käufer zählen auch die
Herstellungskosten für das projektierte Gebäude zur Gegenleistung
(vgl. die bei Fellner, aaO, § 5 Rz 88a dargestellte Rechtsprechung,
siehe diesbezüglich auch VwGH vom 14.10.1999, 97/16/0219 und vom
17.10.2001, 2001/16/0230, VwGH vom 21.3.2002,
2001/16/0429). Nicht von Bedeutung ist es weiters, wenn sich der
Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des
Gebäudes gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist
vielmehr, dass der den Grundstücksübereignungsanspruch
begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter
Berücksichtigung aller Umstände, darauf gerichtet ist, dem Erwerber
als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in dem
zukünftigen (bebauten) Zustand zu verschaffen. Die Bauherrenrolle
ist in einem solchen Vertragsgeflecht dem jeweiligen Initiator des Projektes
zuzuordnen. Für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung ist
demnach der Zustand
des Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll, das muss nicht
notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandene Zustand sein.
Gegenstand eines Kaufvertrages kann ohne weiteres auch eine künftige Sache
oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages
bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer bzw. Bauorganisator erst
geschaffen werden müssen. Die R-Projekt nahm aber eindeutig die
Rolle eines Bauorganisators ein. Diese hat die Planung, das Bauverfahren und
Gesamtprojektierung einschließlich Vermarktung dieser Wohnhausanlage im
eigenen Namen durchgeführt und auch die Professionisten beauftragt.
Im Prospekt der R-Projekt wurde eine Eigenheimanlage in zwei
Ausbaustufen inklusive Grundstück angeboten und wurde unter Punkt 10.) auch
die Grundpreisermittlung dargestellt. Demnach ist eindeutig zu erkennen,
dass der Gesamtwille auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet
war.
Im Berufungsfall bezeichnet
sich der Bw. als Bauherr, welcher auf die bauliche Gestaltung des Hauses
Einfluss nehmen konnte und führt aus, dass sie das Baurisiko und das
finanzielle Risiko getragen habe. Die gegenständliche Berufung
anerkennt allerdings die Versteuerung
des auf die 1. Ausbaustufe entfallenden Entgeltes, sie richtet sich aber
gegen die im angefochtenen Festsetzungsbescheid vorgenommene Erhöhung der
Grunderwerbsteuerschuld, mit welcher der Aufpreis laut Werkvertragserweiterung
in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen wurde. Im vorliegenden Fall trat
die R-Projekt als Bauwerber auf und
wurde auch die Baubewilligung an die
R-Projekt erteilt. Zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbes durch den Bw. lag
ein bereits fertig geplantes Gesamtkonzept, welches im Prospekt auch als
Wohnanlage bezeichnet wurde, vor. Die Auftragsvergabe an die
Professionisten erfolgte durch die R-Projekt. Die Wohnungstypen,
bestehend aus sechs Häusern mit je vier Wohnungen waren bereits zur
Gänze geplant und projektiert. Auf den eingereichten Plänen ist die
R-Projekt als Bauherr ausgewiesen. Im Prospekt wurde eine Eigenheimanlage
mit einer bestimmten Hausform und bestimmten Wohnungstypen zumindest bis zur 1.
Ausbaustufe angeboten. Etwaige Ausstattungsänderungen durften nur
vorgenommen werden, wenn dadurch weder die statische Konstruktion, die Fassade
oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes betroffen waren,
noch der Baufortschritt beeinträchtigt wurde. Derartige Sonderwünsche
waren vom Bauträger zu genehmigen und waren an die am Bau
beschäftigten Professionisten zu vergeben. Der
Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung als
wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft nicht nur den Umstand angesehen,
dass der Bauherr das Vorhaben plant, bei der Baubehörde als Bauwerber
auftritt und die Baubewilligung erwirkt. Entscheidend ist auch, ob dem
Abgabepflichtigen ein Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die
Gestaltung des Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen Änderungen
des Projektes zugestanden wird. Ein Käufer ist nämlich
nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann
(vgl. VwGH vom 27.6.1994, 92/16/0196, 17.10.2001, 2001/16/0230 und Fellner, aaO,
§ 5 Rz. 92 unter Anführung der dazu ergangenen
umfangreichen VwGH-Judikatur). Dass eine derartige Einflussnahme auf die
Gesamtkonstruktion aber nicht möglich war, ist schon deshalb offenkundig,
da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Planung bereits abgeschlossen war
und die Baubewilligungen erteilt waren. Da die Einbindung der Erwerber in
ein Gesamtkonzept bereits aus dem Prospekt, mit dem die Wohnhausanlage beworben
wurde und in der Folge auch aus dem Werkvertrag ersichtlich ist, war auch eine
individuelle Verbauungsmöglichkeit ausgeschlossen. Im Werkvertrag
wurde außerdem festgehalten, dass die Erwerber die R-Projekt
unwiderruflich beauftragen, auf dem jeweiligen Baugrundstück nach den
Plänen des Ing. W. entsprechend der dazugehörigen Bau- und
Ausstattungsbeschreibung ein Wohnhaus zu errichten, dass
etwaige
Änderungswünsche nur in eingeschränktem Ausmaß
möglich sind und auch der
Genehmigung durch die
R-Projekt bedürfen, wodurch die für die Bauherreneigenschaft
erforderliche Gestaltungsfreiheit jedenfalls nicht gegeben war. Der
Verwaltungsgerichtshof hat dazu auch im Erkenntnis vom 14.12.1994, 94/16/0084
zum Ausdruck gebracht, dass schon wegen der für die äußere
Gestaltung eines Objektes maßgeblichen tatsächlichen Einbindung des
Hauses des Beschwerdeführers in ein bereits zur Zeit des Erwerbsvorganges
vorliegendes Gesamtkonzept (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 24.3.1994, Zl.
93/16/0168), keine Bauherreneigenschaft der Erwerber gegeben
war. Im Übrigen, obliegt es dem Bauherren, das zu
errichtende Haus zu planen und zu gestalten und der Baubehörde
gegenüber als Bau- und Konsenswerber aufzutreten (siehe bspw. VwGH vom
3.10.1996, 95/16/0068). Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der
Bauherreneigenschaft stellt es dar, wenn nicht dieser, sondern der
Veräußerer bzw. ein Organisator gegenüber der Baubehörde
als Bauwerber auftritt (siehe auch Fellner, a.a.O., § 5 Rz. 92
und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Bw. führt weiters eine
Spezialvollmacht ins Treffen, wonach die R-Projekt bevollmächtigt war,
diese in allen Angelegenheiten der Abwicklung des Bauvorhabens zu vertreten,
insbesondere das Baubewilligungsansuchen zu stellen und im baubehördlichen
Verfahren zu vertreten. Weiters wurde die R-Projekt bevollmächtigt,
das Ansuchen um Wohnbauförderung zu stellen, einschließlich der
Einholung der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginnes. Die R-Projekt
wurde generell bevollmächtigt, alles vorzukehren, was für die
Abwicklung des oben beschriebenen Bauvorhabens notwendig oder nützlich
war. Gerade in der Erteilung einer derartig umfassenden und
weitreichenden Spezialvollmacht, wozu die Erwerber schon laut Werkvertrag
verpflichtet waren, liegt wiederum ein Hinweis dafür, dass die Erwerber
hinsichtlich der Gebäudeerrichtung keinen Handlungsspielraum
hatten.
Im Berufungsfall wurden das
Bauvorhaben von der R-Projekt geplant, durchgeführt und organisiert sowie
das Bauverfahren in deren eigenen Namen abgewickelt, Für die
Bauleistungen wurde sowohl im Prospekt, mit dem die R-Projekt die
gegenständliche Eigenheimanlage beworben hat, als auch im Werkvertrag ein
Fixpreis vereinbart, sodass auch kein finanzielles Risiko zu tragen war.
Bauliche Änderungen durften nur eingeschränkt und nach Genehmigung
durch die R-Projekt durchgeführt werden. Damit gehen aber die vom
Bw. in der Berufung vorgetragenen Einwendungen hinsichtlich Tragung des
Baurisikos, des finanziellen Risikos sowie der Gestaltungsmöglichkeit ins
Leere und kommt dem Bw. und seiner Ehegattin jedenfalls keine
Bauherreneigenschaft zu. Zwischen der R-Projektbau einerseits und
dem Bw. und seiner Ehegattin andererseits wurde eine Werkvertragserweiterung
über einen genormten Kellerausbau, die 2. Ausbaustufe, welche bereits im
Prospekt angeboten worden war, und verschiedene andere Positionen
vereinbart. Die PLANUNG und BAULEITUNG
für diese Werkvertragserweiterung wurde ebenfalls von der R-Projekt
nach den Plänen des Ing. W., welcher die Gesamtanlage geplant hat,
ausgeführt. Die Vergabe und
Abrechnung mit den Professionisten für diese Sonderwünsche bzw.
Werkvertragerweiterung erfolgte durch die R-Projekt und nicht durch die
Erwerber. Im Werkvertrag hinsichtlich der 1. Ausbaustufe wurde unter
Punkt V.) ausdrücklich festgehalten, dass sämtliche Sonderwünsche
und Ausstattungsänderungen der Zustimmung der R-Projekt bedürfen und
von dieser an die beim Bau beschäftigten Unternehmen zu vergeben
sind. Die Umstände, dass die R-Projekt als Bauträger bzw.
Bauorganisator in einem Zusatzpaket mit der Durchführung dieser
Sonderwünsche beauftragt worden war, die Planung und Bauleitung
übernahm, die Pläne des Kellerausbaues von Ing. W., dem
Planverfasserder Gesamtwohnanlage,
nach dessen Plänen bereits die 1. Ausbaustufe unwiderruflich
durchgeführt wurde, stammten und diese Zusatzleistungen bzw.
Sonderwünsche laut ursprünglichen Werkvertrag an die Mitwirkung und
Genehmigung der R-Projekt gebunden waren, lassen erkennen, dass diese
Zusatzleistungen innerhalb eines Gesamtkonzeptes erbracht wurden und in das oben
beschriebene Vertragsgeflecht eingebunden waren, welches darauf gerichtet war,
dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück mit dem
Bauwerk der 1. und 2. Ausbaustufe einschließlich der
übrigen Zusatzleistungen zu verschaffen. Bei Vorliegen eines
derartigen Vertragsgeflechts sind
alle das Baukonzept
betreffenden Werkverträge in den grunderwerbsteuerpflichtigen
Erwerbsvorgang einzubeziehen (vgl. Fellner, aaO § 5 Rz. 88b
und die dort zitierte umfangreiche Judikatur) und sind als einheitliche
Leistungserbringung zu betrachten. Die Bauherrenrolle ist demnach auch
hinsichtlich dieser Leistungen laut Werkvertragserweiterung bzw. der R-Projekt
als Organisatorin und Initiatorin des Projektes zuzuordnen. Die
2. Ausbaustufe wurde außerdem bereits detailliert in der
Mappenbeschreibung (Prospekt) angeboten und erfolgte nach diesem Anbot und der
Baubeschreibung, welche laut Punkt I.) zum Gegenstand des Werkvertrages gemacht
worden war. Da offensichtlich auch in der Werkvertragserweiterung
Fixpreise angeboten wurden und keine vertraglichen Bindungen mit den
Professionisten eingegangen wurden, ist auch ein finanzielles Risiko nicht
erkennbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19.5.1988,
87/16/0102-0104, 0105, 0108, und die darin erwähnte Vorjudikatur und
Lehre), ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss.
Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ von allem Anfang bzw. vom Beginn der Planungsphase an auf
Seiten der Erwerber vorliegen, wollen sie als Bauherren angesehen werden
(vgl.zB. VwGH vom 29. Jänner
1996, 95/16/0121). Auch aus der vorgelegten Werkvertragserweiterung geht
eindeutig hervor, dass der Bw. weder das Baurisiko noch das finanzielle Risiko
zu tragen hatte, da wie bereits angeführt mit der R-Projekt ein Fixpreis
vereinbart wurde und die Abrechnung nicht mit den jeweiligen Professionisten
erfolgte bzw. der Bw. gegenüber den Professionisten keine
Gewährleistungsansprüche hatte. Ebenso ist eine freie
Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich des Kellerausbaues
auszuschließen, da die sechs Häuser, bestehend aus je vier
Wohneinheiten, Teil einer Gesamtanlage und eines Gesamtkonzeptes sind, sodass
innerhalb des Gesamtgefüges eine individuelle Planung und Beeinflussung der
baulichen Gestaltung der Grundkonstruktion durch den Erwerber wohl nicht denkbar
war. Dies wird auch durch den Umstand, dass laut Werkvertragserweiterung ein
Normkeller angeboten wurde, untermauert. Dass auch im
projektbeschreibenden Prospekt der R-Projekt die Unterkellerung nur über
Sonderwunsch angeboten wurde, impliziert
ebenfalls die Einbindung der Erwerber in ein Konzept der
R-Projekt. Demnach waren die für die Bauherreneigenschaft
unabdingbaren Voraussetzungen des finanziellen und des Baurisikos sowie der
grundlegenden Beeinflussungsmöglichkeit der baulichen Gestaltung, auch
für die strittigen Zusatzleistungen beim Bw. und seiner Ehegattin nicht
erfüllt. Die in der Werkvertragserweiterung vereinbarten Leistungen
können nicht von den übrigen Leistungen abgekoppelt beurteilt werden
und stellen eine Einheit im Gesamtpaket des von der R-Projekt zu errichtenden
Bauwerkes dar. Als Teil des Gesamtkonzeptes teilen sie das
grunderwerbsteuerliche Schicksal der übrigen Leistungen der
R-Projekt. Auf Grund der Einbindung in das vorliegende Gesamtkonzept ist
es augenscheinlich, dass der Vertragswille auf die Übereignung eines
Grundstückes samt Gebäude inklusiver aller Zusatzleistungen, somit
auch der Leistungen laut Werkvertragserweiterung gerichtet war. Da
alle Aufwendungen eines
Käufers, der an ein vorgegebenes bestimmtes Objekt gebunden ist, in
die grunderwerbsteuerlich relevante Gegenleistung mit einzubeziehen sind, waren
die auf den Hälfteanteil des Bw. entfallenden
Gesamtkosten laut
Endrechnung vom 24. Juli 1996 ( also einschließlich der
aus der Werkvertragserweiterung resultierenden Zusatzkosten) gemäß
§ 4 Abs. 1 iVm
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG1987 der
Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Das Berufungsbegehren war daher
abzuweisen.
Graz,
7. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
BauherrBauherreneigenschaftWerkvertragWerkvertragserweiterungZusatzleistungenSonderwünscheKellerausbaueinheitlicher Erwerbsvorgangwirtschaftliche Merkmale des ErwerbsvorgangesVertragsgeflechtGesamtkonzeptBauorganisatorzukünftige Bebauung eines GrundstückesVertrag mit Dritten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0772-G/02
- Stammnummer
- 5041
- Gültig
- 07.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF