…Leistungen laut Werkvertrag, wie Kellerrohbau und diversen Zusatzleistungen insgesamt 1,373,105,31 S betrug, setzte das Finanzamt unter Miteinbeziehung der Entgelte für diese weiteren Leistungen laut Werkvertragserweiterung vom 4. Dezember 1996 mit dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Grunderwerbsteuer vom 17. Juli 2001…
…Entgeltes, sie richtet sich aber gegen die im angefochtenen Festsetzungsbescheid vorgenommene Erhöhung der Grunderwerbsteuerschuld, mit welcher der Aufpreis laut Werkvertragserweiterung in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen wurde. Im vorliegenden Fall trat die R-Projekt als Bauwerber auf und wurde auch die Baubewilligung an die R-Projekt erteilt…
…Entgeltes, sie richtet sich aber gegen die im angefochtenen Festsetzungsbescheid vorgenommene Erhöhung der Grunderwerbsteuerschuld, mit welcher der Aufpreis laut Werkvertragserweiterung in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen wurde. Im vorliegenden Fall trat die R-Projekt als Bauwerber auf und wurde auch die Baubewilligung an die R-Projekt erteilt…
…Entgeltes, sie richtet sich aber gegen die im angefochtenen Festsetzungsbescheid vorgenommene Erhöhung der Grunderwerbsteuerschuld, mit welcher der Aufpreis laut Werkvertragserweiterung in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen wurde. Im vorliegenden Fall trat die R-Projekt als Bauwerber auf und wurde auch die Baubewilligung an die R-Projekt erteilt…
…Entgeltes, sie richtet sich aber gegen die im angefochtenen Festsetzungsbescheid vorgenommene Erhöhung der Grunderwerbsteuerschuld, mit welcher der Aufpreis laut Werkvertragserweiterung in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen wurde. Im vorliegenden Fall trat die R-Projekt als Bauwerber auf und wurde auch die Baubewilligung an die R-Projekt erteilt…
…Leistungen laut Werkvertrag, wie Kellerrohbau und diversen Zusatzleistungen insgesamt 1,373,105,31 S betrug, setzte das Finanzamt unter Miteinbeziehung der Entgelte für diese weiteren Leistungen laut Werkvertragserweiterung vom 4. Dezember 1996 mit dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Grunderwerbsteuer vom 17. Juli 2001…
…vertragsgemäß zu errichtenden Wohnhauses laut Schlussrechnung. Der Grunderwerbsteuer unterliegt auch das Entgelt für Abänderungen, Sonderwünsche und Zusatzleistungen, die in einer Werkvertragserweiterung mit dem Bauorganisator vereinbart wurden, wenn diese Leistungen Teil eines Gesamtkonzeptes sind und in ein Vertragsgeflecht eingebunden sind, das auf den Erwerb eines Grundstückes…
…Der Grunderwerbsteuer unterliegt auch das Entgelt für Abänderungen, Sonderwünsche und Zusatzleistungen, die in einer Werkvertragserweiterung mit dem Bauorganisator vereinbart wurden, wenn diese Leistungen Teil eines Gesamtkonzeptes sind und in ein Vertragsgeflecht eingebunden sind, das auf den Erwerb eines Grundstückes einschließlich dessen zukünftiger Bebauung gerichtet ist…
…vertragsgemäß zu errichtenden Wohnhauses laut Schlussrechnung. Der Grunderwerbsteuer unterliegt auch das Entgelt für Abänderungen, Sonderwünsche und Zusatzleistungen, die in einer Werkvertragserweiterung mit dem Bauorganisator vereinbart wurden, wenn diese Leistungen Teil eines Gesamtkonzeptes sind und in ein Vertragsgeflecht eingebunden sind, das auf den Erwerb eines Grundstückes…
…Der Grunderwerbsteuer unterliegt auch das Entgelt für Abänderungen, Sonderwünsche und Zusatzleistungen, die in einer Werkvertragserweiterung mit dem Bauorganisator vereinbart wurden, wenn diese Leistungen Teil eines Gesamtkonzeptes sind und in ein Vertragsgeflecht eingebunden sind, das auf den Erwerb eines Grundstückes einschließlich dessen zukünftiger Bebauung gerichtet ist…
5.4.6.3 Werkverträge und ähnliche Leistungsbeziehungen Rz 1177: Bei einem Werkvertrag schuldet der Leistende aus zivilrechtlicher Sicht gemäß § 1165 ABGB nicht seine Arbeitskraft, sondern einen bestimmten Arbeitserfolg ohne persönliche Weisungsgebundenheit. Die für derartige Verträge geltenden Grundsätze sind analog bspw. auch auf Vermittlungs- und…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler über die Beschwerde der Bf., vom 3. November 2008, gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 6. Oktober 2008 für die Kalenderjahre 2002-2005 zu Recht erkannt…
Die Abänderung des angefochtenen Bescheides laut Spruch betreffend Kommunalsteuerrückstand für das Jahr 2015 wird durch einen offensichtlichen Irrtum begründet. Der Rückstand für 2015 beträgt laut Kontoauszug 3.391,22 Euro und 33,99 Euro, also insgesamt 3.425,21 Euro und nicht 3.459,04…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr. G R als Masseverwalter der Firma E Gesellschaft m.b.H., X-Straße, 1) vom 29. September 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 17. Juni 2010 betreffend Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer 2006…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, vertreten durch PKF Corti & Partner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Neubaugasse 55 /1, 8020 Graz, vertreten durch Dr. Kotschnigg Michael Wirtschaftstreuhänder / Steuerberater, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien, über…
6. Die zur Fertigung gestellten Zeichnungen und Unterlagen werden der Auftraggeberin nach Ausführung des/der Werk-/Montageleistungen unverzüglich zurückgegeben. 7. Für die Erteilung der Genehmigung zum Betreten der Werksanlagen der Auftraggeberin wird N vor Beginn der Arbeiten ein Verzeichnis des eingesetzten Personals mit den erforderlichen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die am 7. Dezember 2010 vom damaligen steuerlichen Vertreter der Firma H, zuletzt W (vormals L), eingebrachte Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 16. November 2010 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für das…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom 17.10.2011 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 4/5/10 vom 10.10.2011, betreffend Haftung nach § 82 EStG…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH, Hellbrunner Straße 11, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 28.04.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom 20…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Martin Christoph Wittmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Nußbaumer & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Demelgasse 1a, 2340 Mödling, über die Beschwerde vom 8. März 2016 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt…