Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0077-L/02
Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0077-L/02vom 05.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 19.10.1995 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. und seine Ehegattin erwarben mit Kaufvertrag vom
30.9.1991 zwei näher bezeichnete Grundstücke im Gesamtausmaß von
511 m² sowie einen 1/23 Anteil an ebenfalls näher beschriebenen
Grundstücken. In Vertragspunkt IV ist ausgeführt, dass die
Vertragsparteien einvernehmlich feststellen, dass der Erwerb des vorganannten
Miteigentumsanteiles an den zitierten Grundstücken der Wegversorgung, sowie
der Versorgung mit Kanal, Wasser und ähnlichen Versorgungsanlagen aller 23
Häuser des Bauprojektes "E" dient. Die Käufer verpflichten sich daher
für sich und ihre Rechtsnachfolger, allen zukünftigen Eigentümern
der Bauprojekte "E" das uneingeschränkte Geh- und Fahrtrecht auf den oben
genannten Gemeinschaftsflächen einzuräumen. Das Finanzamt
setzte die Grunderwerbsteuer von der erklärten Gegenleistung
fest.
Im weiteren Ermittlungsverfahren zur Überprüfung
der Bauherreneigenschaft legte der Bw. über Ersuchen des Finanzamtes den
ebenfalls mit 30.9.1991 datierten Bauvertrag mit der Firma S sowie die
Schlussrechnung für das errichtete Gebäude vor. Mit dem
nunmehr angefochtenen Bescheid verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und setzte die
Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung der Errichtungskosten laut Schlussrechnung
fest. In der ausschließlich gegen den Grunderwerbsteuerbescheid
gerichteten Berufung wird einleitend die Entstehung des Bauprojektes "E"
näher dargestellt und weiter ausgeführt: Der Bauwerber konnte
nach der Vorprojektierung an den Grundeigentümer ein Angebot legen, das
für den Bau notwendige Grundstück erwerben und gleichzeitig die
Fa. S beauftragen, ein Reihenhaus zu errichten. Anschließend konnte
ein Kaufvertrag mit dem außerbücherlichen Grundeigentümer und
Grundvermittler abgeschlossen und der Kaufpreis auch bezahlt werden. Dabei ist
anzuführen, dass die Fa. S nicht Verkäufer des Grundstückes war
und in keiner gesellschaftsrechtlichen Verbindung mit der
außerbücherlichen Grundstückseigentümerin steht. Nach dem
Kauf des Grundstückes konnte der Bauwerber mit der Fa. S einen Werkvertrag
zur Errichtung eines Reihenhauses nach den von ihm vorgelegten, zum Teil in der
Zwischenzeit veränderten Plänen abschließen. In diesem
Werkvertrag wurde für ein "Standardhaus" ein Fixpreis als Richtpreis
festgelegt. Es war jedoch dem Bauwerber jederzeit möglich,
Planänderungen in jeder Richtung gegen Preiskorrektur vorzunehmen. Die
Preisgarantie galt nur auf die vereinbarte Bauzeit und den vorgegebenen
Standard. Zur Errichtung des Gebäudes konnte der Bauwerber auch
Eigenleistungen erbringen, bzw. Arbeiten und Leistungen durch von ihm bestimmte
Professionisten durchführen lassen. Nach diesen Möglichkeiten sei der
Bw. als Bauherr anzusehen. Das Finanzamt wies die Berufung insbesondere
unter Hinweis auf die von Amts wegen erhobene Vorgangsweise der Fa. S im Fall
der Errichtung von Wohnbauprojekten als unbegründet ab. Im
Vorlageantrag wird ausgeführt: Das gegenständliche
Einfamilienhaus sei vom Bw. und seiner Ehegattin geplant worden. Die Fa. S
erstellte einen Plan nach den Vorstellungen des Bw. Das errichtete Haus sei mit
keinem Reihenhaus im Projekt "E" vergleichbar (3 Kinderzimmer, Satteldach statt
Krüppelwalmdach, mit unterschiedlichen Dachneigungen, begehbarer Dachboden,
außenliegende Stiege für den Dachraum, Windfang, 1. Stock breiter als
Erdgeschoß). Da das Haus nicht vergleichbar war mit einem von der Fa. S in
den angebotenen Varianten, fand eine eigene Bauverhandlung statt und die
Baubewilligung wurde am 26.11.1992 erteilt. Da Fa. S unterbreitete
Vorschläge über Materialien und Lieferfirmen, die Entscheidung sei dem
Bw. verblieben. So wurden Türen, Böden, die Eternitfassade,
Gas-Wasserinstallation alleine vom Bw. geordert. Nur in Bereichen, wo die Fa. S
bessere Anbote erstellte, wie z.B. Fenster, wurden diese bei der Fa. S bestellt,
jedoch wurden Form, Größe und Bauweise vom Bw. definiert. Der
Bw. habe keine von der Fa. S angebotene Haustype ausgesucht, sondern ein selbst
geplantes Eigenheim errichten lassen. Von der Fa. S wurde auf Grund der
Vorstellungen des Bw. das Haus geplant und auf diesen Daten basierend ein Anbot
mit Fixpreis erstellt. Der Kauf des Grundstückes für das zu
errichtende Haus erfolgte im September 1991, die Bauverhandlung viele Monate
später. Jede behördliche Änderung des Bauplanes hätte auch
zu einer Erhöhung der Baukosten geführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet. Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer
Gegenleistung auch alles zu verstehen, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der
Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene
Zustand sein. Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird.
Abgesehen von dem Fall der rechtlichen
Bestandsverknüpfung durch den Willen der Parteien ist Gegenstand des
Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand aber auch dann, wenn
zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass
der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist der Fall,
wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife
gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und
er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei
können auf der Veräußererseite auch mehrere Personen als
Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlaggebend ist, dass der
Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des
Gebäudes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten.
Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Der
Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsätzen im
Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen. Ohne
Bedeutung ist es auch, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach - wenn auch in
engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag, ebensowenig ist von Bedeutung, ob der Vertrag über die Errichtung
des Gebäudes vor oder gleichzeitig mit dem Grundstückskaufvertrag
abgeschlossen wird. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite
vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen
objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag (oder den Verträgen) über
die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der
Vertragsabschlüsse und ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können. In diesem Zusammenhang ist
- wie in der Berufungsvorentscheidung ausführlich dargestellt -die
Vorgangsweise der Fa. S bei der Errichtung von Reihenhausprojekten von
entscheidender Bedeutung: Da der Unternehmensgegenstand der Fa. S primär
auf die Errichtung von Eigenheimen auf fremden und eigenen Grundstücken
gerichtet ist, würden Grundstücke nur an solche Interessenten verkauft
oder vermittelt, die auch an dem von der Fa. S zu errichtenden Eigenheim oder
Reihenhaus interessiert sind. Der Abverkauf eines unbebauten Grundstückes
kommt nicht in Betracht. Bei der Errichtung eines aus mehreren Eigenheimen oder
Reihenhäusern bestehenden Projektes umfasst der Leistungsumfang der Fa. S 3
Ausbaustufen, nämlich das "Grundpaket", "Paket 1" und "Paket 2". Nur
hinsichtlich der Leistungen der Pakete 1 und 2 besteht für den
Reihenhauswerber die Möglichkeit der Vergabe an Professionisten nach
eigener Wahl bzw. Arbeiten in Eigenleistung zu erbringen. Die Inanspruchnahme
der Leistungen des Grundpaketes sind zwingend, wobei hier die Möglichkeit
zu Abweichungen von der Standardausführung gegeben sind. Grundsätzlich
besteht für die angebotenen Haustypen ein Fixpreis für die
Standardausführung. Dieser Fixpreis bildet die Ausgangsbasis. Dass sich bei
Abweichungen von der Standardausführung Preisänderungen ergeben, liegt
in der Natur der Sache und ändert nichts an der grundsätzlichen
Fixpreisvereinbarung und der damit verbundenen Kalkulierbarkeit für den
Erwerber. Die vereinbarten Baukosten sind nach Fertigstellung der jeweiligen
Bauetappen mit einem bestimmten Prozentsatz an den Organisator zu leisten. Damit
kann der unlösbare Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag über Grund
und Boden und dem Werkvertrag über die Errichtung des Gebäudes nicht
bestritten werden. Nur solche Interessenten konnten Grund und Boden erwerben,
die gleichzeitig der Fa. S als Organisator den Bauauftrag erteilten und sich
damit in ein im Wesentlichen vorgegebenes Baukonzept einbanden.
Für diese Annahme spricht auch der zeitliche Ablauf:
Der Kaufvertrag über Grund und Boden wurde am 30.9.1991 geschlossen, der
Bauvertrag ist ebenfalls mit 30.9.1991 datiert, wobei diesbezüglich
anzunehmen ist, dass bereits am 17.9.1991 eine Besprechung stattgefunden haben
muss, weil in der im Akt erliegenden Kopie des Bauvertrages die Zahl 17
durchgestrichen und oberhalb die Zahl 30 geschrieben ist und es in Punkt 10 des
Anhanges heisst: Nach Vertragsunterfertigung am heutigen Tag ist der Termin mit
Herrn Ing. M betreffend die Änderungsplanung fixiert. Ort und Zeit:
Mittwoch, 25.9.1991 - 16 Uhr in .... . Darüber hinaus
wären einige Vertragspunkte im Bauvertrag unverständlich, nämlich
3. Ergänzende Bemerkungen: "Die Firma S hat die erforderlichen
Vorarbeiten in rechtlicher, technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Natur
in Verbindung mit den damit beauftragten Gewerken in die Wege geleitet, um das
vorhin angeführte Bauvorhaben realisieren zu können. Die
angeführten Reihenhauseigentumsbewerber stellen hiemit an die Firma S ein
Anbot auf Erwerb des eingangs angeführten Reihenhausobjektes und
erklären, dass sämtliche Voraussetzungen und Bedingungen zum Ankauf
eines Reihenhauses vorliegen. .............. Ferner erklären die
Reihenhauswerber ihr Einverständnis, dass die Firma S zu den vertraglich
bestimmten Preisen und dem Leistungsverzeichnis lt. Informationsmappe, welche
dem Reihenhauswerber bekannt ist, mit der Errichtung des Reihenhauses beauftragt
wird. Die Firma S ist berechtigt, aus welchem Grund auch immer, andere
Professionisten zu bestimmen, jedoch lediglich zu den Preisvereinbarungen dieses
Vertrages. Ferner ist die Firma S berechtigt, für die Vertragsverfassung
einen Anwalt oder Notar namhaft zu machen". Diese Formulierungen bringen nur
dann Sinn, wenn ein Organisator es in der Hand hat, ein geplantes Bauvorhaben
realisieren zu können. Ebenso unverständlich wäre, warum
die Kosten von Grund und Boden (Punkt 4.) im Bauvertrag Erwähnung finden,
wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kaufvertrag und Bauvertrag
besteht, ebenso unverständlich wäre die Leistung einer Anzahlung an
den Organisator (Fa. S, siehe Schlussrechnung), wenn nicht bereits eine
beiderseitige Bindung besteht.
Der Erwerber eines Grundstückes ist dann als Bauherr
des zu errichtenden Gebäudes anzusehen, wenn er a) auf die bauliche
Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen
hat, das bedeutet, den bauausführenden Unternehmern gegenüber
unmittelbar berechtigt und verpflichtet zu sein und c) das finanzielle
Risiko tragen muss, das heisst, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu
zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen tragen muss, aber auch berechtigt
ist, von den bauausführenden Unternehmen Rechnungslegung zu
verlangen. Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der
festgestellten Vorgangsweise der Fa. S und dem tatsächlichen
Geschehensablauf nicht gegeben. Die Einflussmöglichkeit des Bw. war von
untergeordneter Bedeutung und begründet daher nicht die
Bauherreneigenschaft. Dem Berufungsvorbringen bzw. dem Vorbringen im
Vorlageantrag, wonach der Bw. auf Grund seiner Einflussmöglichkeiten auf
das Bauvorhaben als Bauherr anzusehen ist, kann daher nicht gefolgt werden und
steht in Widerspruch zu den aktenkundigen Verträgen. Der
grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang umfasst daher nicht nur ein
unbebautes Grundstück, sondern auch die Kosten des vertragsgemäß
zu errichtenden Wohnhauses laut Schlussrechnung. Der Grunderwerbsteuer
unterliegt auch das Entgelt für Abänderungen, Sonderwünsche und
Zusatzleistungen, die in einer Werkvertragserweiterung mit dem Bauorganisator
vereinbart wurden, wenn diese Leistungen Teil eines Gesamtkonzeptes sind und in
ein Vertragsgeflecht eingebunden sind, das auf den Erwerb eines
Grundstückes einschließlich dessen zukünftiger Bebauung
gerichtet ist.
Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer wie im angefochtenen
Bescheid erfolgte somit zu Recht und über die Berufung ist
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
5. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0077-L/02
- Stammnummer
- 9393
- Gültig
- 05.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF