Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0081-L/02
Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0081-L/02vom 08.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 19.10.1995 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. und ihr Ehegatte erwarben mit Kaufvertrag vom
2./4.9.1991 das in Vertragspunkt I. näher bezeichnete Grundstück im
Ausmaß von 406 m² sowie einen 1/23 Anteil an ebenfalls
näher beschriebenen Grundstücken. In Vertragspunkt IV. ist
ausgeführt, dass die Vertragsparteien einvernehmlich feststellen, dass der
Erwerb des vorgenannten Miteigentumsanteiles an den zitierten Grundstücken
der Wegversorgung, sowie der Versorgung mit Kanal, Wasser und ähnlichen
Versorgungsanlagen aller 23 Häuser des Bauprojektes "E" dient. Die
Käufer verpflichten sich daher für sich und ihre Rechtsnachfolger,
allen zukünftigen Eigentümern der Bauprojekte "E" das
uneingeschränkte Geh- und Fahrtrecht auf den oben genannten
Gemeinschaftsflächen einzuräumen. Das Finanzamt setzte die
Grunderwerbsteuer von der erklärten Gegenleistung zuzüglich einer mit
1.500,00 S bewerteten sonstigen Leistung (Geh- und Fahrtrecht)
fest.
Im weiteren Ermittlungsverfahren zur Überprüfung
der Bauherreneigenschaft legte die Bw. über Ersuchen des Finanzamtes den
mit 13.8.1991 datierten Bauvertrag mit der Fa. S sowie die Schlussrechnung
für das errichtete Gebäude vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verfügte das
Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO und setzte die Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung der
Errichtungskosten laut Schlussrechnung fest. In der ausschließlich
gegen den Grunderwerbsteuerbescheid gerichteten Berufung wird einleitend die
Entstehung des Bauprojektes "E" näher dargestellt und weiter
ausgeführt: Der Bauwerber konnte nach der Vorprojektierung an den
Grundeigentümer ein Angebot legen, das für den Bau notwendige
Grundstück erwerben und gleichzeitig die Fa. S beauftragen, ein
Reihenhaus zu errichten. Anschließend konnte ein Kaufvertrag mit dem
außerbücherlichen Grundeigentümer und Grundvermittler
abgeschlossen und der Kaufpreis auch bezahlt werden. Dabei ist anzuführen,
dass die Fa. S nicht Verkäufer des Grundstückes war und in keiner
gesellschaftsrechtlichen Verbindung mit der außerbücherlichen
Grundstückseigentümerin steht. Nach dem Kauf des Grundstückes
konnte der Bauwerber mit der Fa. S einen Werkvertrag zur Errichtung eines
Reihenhauses nach den von ihm vorgelegten, zum Teil in der Zwischenzeit
veränderten Plänen abschließen. In diesem Werkvertrag wurde
für ein "Standardhaus" ein Fixpreis als Richtpreis festgelegt. Es war
jedoch dem Bauwerber jederzeit möglich, Planänderungen in jeder
Richtung gegen Preiskorrektur vorzunehmen. Die Preisgarantie galt nur auf die
vereinbarte Bauzeit und den vorgegebenen Standard. Zur Errichtung des
Gebäudes konnte der Bauwerber auch Eigenleistungen erbringen, bzw. Arbeiten
und Leistungen durch von ihm bestimmte Professionisten durchführen lassen.
Es war jeglicher Einfluss auf die bauliche Gestaltung auch während
des Baues möglich, die Professionisten konnten selbst ausgewählt
werden, es war auch möglich, Eigenleistungen zu erbringen. Die
Verhandlungen mit den Professionisten wurden selbst geführt. Nach diesen
Möglichkeiten sei die Bw. als Bauherrin anzusehen.
Das Finanzamt wies die Berufung insbesondere unter Hinweis
auf die von Amts wegen erhobene Vorgangsweise der Fa. S im Fall der
Errichtung von Wohnbauprojekten als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag wird ausgeführt: Die Bw. sei
als Bauherrin anzusehen, weil sie auf die bauliche Gestaltung des Hauses
entscheidend Einfluss nehmen konnte (z.B. Garage abgesetzt mit eigenem Dach,
Veränderungen der Außenfassade durch Abmauerung und Versetzen einiger
Fenster, Mauervorsprung im Eingangsbereich). Die Professionisten wurden von der
Fa. S in der Informationsmappe lediglich vorgeschlagen, jedoch in der
Mehrzahl ausgetauscht. Änderungen, die zu einer neuerlichen Bauverhandlung
geführt hätten, wären möglich gewesen, wie es in einem
anderen Fall auch gehandhabt wurde. Die "unlösbare Verbindung" zwischen
Bauvertrag und Kaufvertrag war zum damaligen Zeitpunkt gewollt. Die
Hauserrichtung wäre aber auch anders möglich gewesen, wie ein
konkreter Fall des Projektes "E" gezeigt hat, und zwar nach einem Streit mit der
Fa. S.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der
Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer
Gegenleistung auch alles zu verstehen, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der
Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene
Zustand sein.
Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird.
Abgesehen von dem Fall der rechtlichen
Bestandsverknüpfung durch den Willen der Parteien ist Gegenstand des
Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand aber auch dann, wenn
zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass
der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist der Fall,
wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife
gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und
er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei
können auf der Veräußererseite auch mehrere Personen als
Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlaggebend ist, dass der
Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des
Gebäudes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten.
Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Der
Gegenstand des Erwerbsvorganges ist nach den dargelegten Grundsätzen im
Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen. Ohne
Bedeutung ist es auch, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach - wenn auch in
engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag, ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der Vertrag über die Errichtung
des Gebäudes vor oder gleichzeitig mit dem Grundstückskaufvertrag
abgeschlossen wird. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite
vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen
objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag (oder den Verträgen) über
die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der
Vertragsabschlüsse und ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können.
In diesem Zusammenhang ist - wie in der
Berufungsvorentscheidung ausführlich dargestellt - die Vorgangsweise der
Fa. S bei der Errichtung von Reihenhausprojekten von entscheidender
Bedeutung: Da der Unternehmensgegenstand der Fa. S primär auf die
Errichtung von Eigenheimen auf fremden und eigenen Grundstücken gerichtet
ist, würden Grundstücke nur an solche Interessenten verkauft oder
vermittelt, die auch an dem von der Fa. S zu errichtenden Eigenheim oder
Reihenhaus interessiert sind. Der Abverkauf eines unbebauten Grundstückes
kommt nicht in Betracht. Bei der Errichtung eines aus mehreren Eigenheimen oder
Reihenhäusern bestehenden Projektes umfasst der Leistungsumfang der
Fa. S 3 Ausbaustufen, nämlich das "Grundpaket", "Paket 1" und "Paket
2". Nur hinsichtlich der Leistungen der Pakete 1 und 2 besteht für den
Reihenhauswerber die Möglichkeit der Vergabe an Professionisten nach
eigener Wahl bzw. Arbeiten in Eigenleistung zu erbringen. Die Inanspruchnahme
der Leistungen des Grundpaketes ist zwingend, wobei hier die Möglichkeit zu
Abweichungen von der Standardausführung gegeben sind. Grundsätzlich
besteht für die angebotenen Haustypen ein Fixpreis für die
Standardausführung. Dieser Fixpreis bildet die Ausgangsbasis. Dass sich bei
Abweichungen von der Standardausführung Preisänderungen ergeben, liegt
in der Natur der Sache und ändert nichts an der grundsätzlichen
Fixpreisvereinbarung und der damit verbundenen Kalkulierbarkeit für den
Erwerber. Die vereinbarten Baukosten sind nach Fertigstellung der jeweiligen
Bauetappen mit einem bestimmten Prozentsatz an den Organisator zu leisten. Damit
kann der unlösbare Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag über Grund
und Boden und dem Werkvertrag über die Errichtung des Gebäudes nicht
bestritten werden. Nur solche Interessenten konnten Grund und Boden erwerben,
die gleichzeitig der Fa. S als Organisator den Bauauftrag erteilten und sich
damit in ein im Wesentlichen vorgegebenes Baukonzept einbanden.
Für diese Annahme spricht auch der zeitliche Ablauf:
Der Kaufvertrag über Grund und Boden wurde am 2./4.9.1991 abgeschlossen,
der Bauvertrag ist mit 13.8.1991 datiert. Auf Grund dieses zeitlichen Ablaufes
ist hinreichend dokumentiert, dass sich die Bw. in ein Vertragskonzept hat
einbinden lassen, welches sicherstellte, dass nur solche Interessenten ein
Grundstück erwerben konnten, die sich auch verpflichteten, von der
Fa. S ein Haus innerhalb des Projektes "E" (in welcher Baustufe auch immer)
errichten zu lassen.
Darüber hinaus wären einige Vertragspunkte im
Bauvertrag unverständlich, nämlich 3. Ergänzende
Bemerkungen: "Die Fa. S hat die erforderlichen Vorarbeiten in rechtlicher,
technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Natur in Verbindung mit den damit
beauftragten Gewerken in die Wege geleitet, um das vorhin angeführte
Bauvorhaben realisieren zu können. Die angeführten
Reihenhauseigentumsbewerber stellen hiemit an die Fa. S ein Anbot auf
Erwerb des eingangs angeführten Reihenhausobjektes und erklären, dass
sämtliche Voraussetzungen und Bedingungen zum Ankauf eines Reihenhauses
vorliegen. .............. Ferner erklären die Reihenhauswerber ihr
Einverständnis, dass die Fa. S zu den vertraglich bestimmten Preisen
und dem Leistungsverzeichnis lt. Informationsmappe, welche dem Reihenhauswerber
bekannt ist, mit der Errichtung des Reihenhauses beauftragt wird. Die Fa. S
ist berechtigt, aus welchem Grund auch immer, andere Professionisten zu
bestimmen, jedoch lediglich zu den Preisvereinbarungen dieses Vertrages. Ferner
ist die Fa. S berechtigt, für die Vertragsverfassung einen Anwalt oder
Notar namhaft zu machen". Diese Formulierungen bringen nur dann Sinn, wenn ein
Organisator es in der Hand hat, ein geplantes Bauvorhaben realisieren zu
können.
Ebenso unverständlich wäre, warum die Kosten von
Grund und Boden (Punkt 4.) im Bauvertrag Erwähnung finden, wenn kein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kaufvertrag und Bauvertrag besteht, ebenso
unverständlich wäre die Leistung einer Anzahlung an den Organisator
(Fa. S siehe Schlussrechnung), wenn nicht bereits eine beiderseitige
Bindung besteht.
Der Erwerber eines Grundstückes ist dann als Bauherr
des zu errichtenden Gebäudes anzusehen, wenn er a) auf die bauliche
Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen
hat, das bedeutet, den bauausführenden Unternehmern gegenüber
unmittelbar berechtigt und verpflichtet zu sein und c) das finanzielle
Risiko tragen muss, das heisst, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu
zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen tragen muss, aber auch berechtigt
ist, von den bauausführenden Unternehmen Rechnungslegung zu
verlangen. Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der
festgestellten Vorgangsweise der Fa. S und dem tatsächlichen
Geschehensablauf nicht gegeben. Die Einflussmöglichkeit der Bw. war von
untergeordneter Bedeutung und begründet daher nicht die
Bauherreneigenschaft.
Der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang umfasst
daher nicht nur ein unbebautes Grundstück, sondern auch die Kosten des
vertragsgemäß zu errichtenden Wohnhauses laut Schlussrechnung. Der
Grunderwerbsteuer unterliegt auch das Entgelt für Abänderungen,
Sonderwünsche und Zusatzleistungen, die in einer Werkvertragserweiterung
mit dem Bauorganisator vereinbart wurden, wenn diese Leistungen Teil eines
Gesamtkonzeptes sind und in ein Vertragsgeflecht eingebunden sind, das auf den
Erwerb eines Grundstückes einschließlich dessen zukünftiger
Bebauung gerichtet ist.
Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer wie im angefochtenen
Bescheid erfolgte somit zu Recht und über die Berufung ist
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
8. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0081-L/02
- Stammnummer
- 9898
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF