Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0758-G/02
Bauherreneigenschaft für Belange der Grunderwerbsteuer betreffend Sonderwünsche und Zusatzleistungen im Rahmen eines einheitlichen Erwerbsvorganges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0758-G/02vom 07.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
endgültigen Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 13. Februar 2001 betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. und ihr
Ehegatte haben mit Kaufvertrag vom 24. Mai 1995 von der O. & Co. je
einen Hälfteanteil an drei Grundstücken im Ausmaß von a) 154
m2 und b) 18
m2 c) 18
m2 sowie je einen
ideellen 1/48 Anteil an zwei Grundstücken d) im Ausmaß von 1.352
m2 und 15
m2 um einen Kaufpreis
von 262.307,03 S erworben. Das Grundstück a) ist ein
Baugrundstück, die Grundstücke b) und c) sind Garagengrundstücke
und die Grundstücke c) eine Privatzufahrt. Aus Punkt VI. des
Vertrages geht hervor, dass auf dem kaufgegenständlichen Grundstück
und den Nachbargrundstücken eine Wohnhausanlage errichtet werden sollte.
Daneben wurde ein Werkvertrag
mit der R-Projekt abgeschlossen, wonach diese als Bauträger unwiderruflich
beauftragt wurde, nach den Plänen des Ing. W. ein Wohnhaus zu errichten.
Bauplan, Bau- und Ausstattungsbeschreibung des Ing. W., welcher von der
R-Projekt beauftragt wurde, bildeten einen Bestandteil dieses Vertrages.
Als Entgelt für die Errichtung des Wohnhauses für die
1. Ausbaustufe wurde ein fixer Betrag von 965.000,00 S
vereinbart. Unter Punkt "V.
Bauausführungen und Ausstattungsänderungen" wurde
festgehalten, dass Grundlage dieses Vertrages die den vertragsschließenden
Parteien bekannten Baupläne und die den Parteien ebenfalls bekannten Bau-
und Ausstattungsbeschreibungen seien. Den Bauherren wurde das Recht
eingeräumt, Änderungen am Bau und an der Ausstattung zu verlangen,
wenn dadurch weder die statische Konstruktion, die Fassade oder das
äußere Erscheinungsbild des Gebäudes betroffen, noch damit eine
Beeinträchtigung des Baufortschrittes verbunden ist. Derartige
Sonderwünsche waren vom Bauträger zu genehmigen und an die beim Bau
beschäftigten Unternehmen zu vergeben. Sämtliche damit verbunde
Mehrkosten gingen zu Lasten der Bauherren und waren dem Bauträger zu
ersetzen. Jedenfalls durften Sonderwünsche nur von den am Bau
beschäftigten Professionisten durchgeführt werden. Arbeiten in
Eigenregie waren nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den
Bauträger zulässig.
Unter Punkt
"VII Vollmacht" wurde
vereinbart, dass die Bauherren den Bauträger zur Vertretung gegenüber
Dritten, insbesondere gegenüber Banken, Behörden, beim Bau
beschäftigten Unternehmen, zum Ansuchen um Baubewilligung, zur Stellung von
Förderungsansuchen und zu allen sonstigen für dieses Bauvorhaben
erforderlichen Rechtshandlungen schriftlich
bevollmächtigen. Für den gegenständlichen
Erwerbsvorgang wurde der Bw. mit
vorläufigem Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz vom 19. Juli 1995 Grunderwerbsteuer in Höhe
von 21.478,00 S ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
613.653,52 S vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage setzte
sich zusammen aus dem halben Kaufpreis für den Liegenschaftserwerb und den
halben Errichtungskosten für die 1. Ausbaustufe
(262.307,03 S plus 965.000,00 S = 1,227.307,03 S : 2 =
613.653,52 S). Da aber die Endabrechnung des errichtenden
Bauträgers, der R-Projekt, vom 31. Juli 1996, bestehend aus der
Position 1. Ausbaustufe in Höhe von 965.000,00 S plus
Indexsteigerung von 13.220,50 S sowie weiteren Leistungen laut
Werkvertragserweiterung vom 25. September 1995, wie Kellerrohbau und
diversen Zusatzleistungen wie Fensterkonstruktionen und Errichtung einer zweiten
Fertigteilgarage insgesamt 1,429.571,89 S betrug, setzte das Finanzamt
unter Miteinbeziehung der Entgelte für diese weiteren Leistungen laut
dieser Werkvertragserweiterung mit dem angefochtenen Bescheid vom
13. Februar 2001, Grunderwerbsteuer in Höhe von
29.608,00 S je Erwerber ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
845.939,46 S fest. Gegenüber dem vorläufigen Bescheid vom
19. Juli 1995 ergab sich dadurch eine Nachforderung von
8.130,00 S . Die Bemessungsgrundlage setzte sich zusammen aus
dem halben Kaufpreis für die Liegenschaft von 131.153,52 S plus den
halben Baukosten laut Endabrechnung von 714.785,94 S, ergibt in Summe
845.939,46 S. In der Folge wurde dagegen Berufung
eingebracht und beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die
Grunderwerbsteuer laut vorläufigem Bescheid vom 19. Juli 1995 in
Höhe von 21.487,00 S als endgültig angesehen
werde. Begründet wurde dies damit, dass im Kaufvertrag mit der O.
& Co. keine außergewöhnlichen Verpflichtungen wie der Erwerb
eines Hauses bzw. sonstige Verfügungen zu Gunsten anderer festgelegt worden
seien. Es wurde weiters vorgebracht:
A)
dass das technische, finanzielle sowie prozessuale Baurisiko die Bw. zu tragen
hatte;
B)
die Finanzierung sei individuell und ohne Beeinflussung der R-Projekt
erfolgt;
C)
die Verfügungsmacht über das Grundstück sei direkt und ohne
Einschränkung der Veräußerer erfolgt;
D)
die Baubewilligung sei erst nach Übergang der Verfügungsmacht
über das Grundstück erteilt worden;
E)
beim Bauobjekt sei jede Art von Abänderung möglich gewesen (wie
Situierung, Keller, Terrasse, Höhe, Dachneigung, Vorbauten, Garage etc.);
somit sei freie Gestaltungsmöglichkeit gegeben gewesen,
F)
es sei kein Fixpreis für das zu errichtende Objekt festgelegt worden;
G)
der Grundstückskauf sei von keiner Wohnbaugesellschaft bzw. einer sonstigen
Bauplanungsgesellschaft erfolgt;
H)
die R-Projekt hätte anfangs kein Kellergeschoss geplant; die Bw. und
ihr Ehegatte sowie deren Nachbarn hätten ein Angebot von einem anderen
Unternehmen über die Errichtung eines Kellergeschosses eingeholt und dies
der R-Projekt mitgeteilt; erst in der Folge hätte die R-Projekt den
Kellerausbau auch in ihr Programm aufgenommen;
I)
der Auftrag zum Kellerausbau sei später als der Auftrag zur Errichtung des
Gebäudes erfolgt.
J)
die Bw. sei als Bauherr aufgetreten und
habe die R-Projekt nur mittels Vollmacht die Bauabwicklung inne
gehabt;
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2001 wurde das Berufungsbegehren
abgewiesen. In der Folge wurde ein Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt. Laut den Erhebungen der Finanzverwaltung wurde die
gegenständliche Wohnhausanlage von der R-Projekt als Bauträger mittels
Prospekt beworben. In der Baubeschreibung in diesem Prospekt wurde unter
Punkt 1.) die Anlage als Eigenheimanlage bezeichnet und die Grundstückslage
beschrieben. Es wurde die Errichtung von
6 Blöcken mit je vier
Gartenwohnungen und insgesamt
28 Einzelgaragen für 24 Wohneinheiten in Aussicht
gestellt. In dieser Lagebeschreibung wurde bereits die Anlage von Wegen,
Situierung der Parkplätze und die Einfriedung der Wohnhausanlage
dargestellt. Des weiteren wurde unter Punkt 2.) die Hausform genau
beschrieben und ausgeführt, dass eine Unterkellerung bei der
Normausführung nicht vorgesehen sei und diese nur über
Sonderwunsch erfolge. Am
Titelblatt dieses Prospektes war ein geplanter Hausblock
abgebildet. Hinsichtlich der Bauausführung wurde unter Punkt
3.) eine 1. und eine 2. Ausbaustufe angeboten. In der Folge wurden die 1.
und die 2. Ausbaustufe genau beschrieben. Die 1. Ausbaustufe
beinhaltete die Errichtung des Wohnhauses. Die 2. Ausbaustufe
umfasste vor allem Elektroinstallationen, sanitäre Installationen,
Heizungsanlage und Warmwasseraufbereitung, Zwischenwände mit
Türstöcken und Verputz, Estrich, Stiegenanlage, Leerverrohrung etc.
und wurde mit rund 350.000,00 S veranschlagt. Hinsichtlich der
2. Ausbaustufe wurde angeboten, dass diese je nach Wunsch des Bauherrn entweder
in Eigenregie oder über die R-Projekt abgewickelt
werde. Weiters wurde unter Punkt 6.) die Abwicklung der
Förderung detailliert dargestellt.
Punkt 7.)
beinhaltete die Baukostenaufstellung der 1. und der
2. Ausbaustufe. Die Grundpreisermittlung laut Punkt 10.)
erfolgte ausgehend von der Gesamtfläche der Liegenschaft von
5.300 m2 unter
Einrechnung der Kosten der Vermessung, Bauverhandlungen, Verwaltungsabgaben
für die Bauplatzerstellung sowie die Kosten der Organisation und
Vermittlung. Die Grundstücksgrößen wurden pro Wohneinheit
mit ca. 150 m 2
festgelegt. Diesem Prospekt waren ein Lageplan und die Grundrisse
des Erd- und des Obergeschosses der Häuser beigelegt.
Am 20. Juli 1995 wurde von
Ing. W. der Einreichplan für diese Wohnanlage (Eigenheimanlage) erstellt
und scheint die R-Projekt am Plan als Bauherr auf. Im Bauverfahren ist
die R-Projekt als Bauwerber aufgetreten und wurde der Antrag auf Baubewilligung
am 24. Juli 1995 von der R-Projekt gestellt, wobei die Baubeschreibung und
die erforderlichen Pläne auch im eigenen Namen vorgelegt wurden. Dass die
R-Projekt als Bevollmächtigte anderer Bauwerber aufgetreten sei, ist nicht
ersichtlich. Schließlich wurde auch die
Baubewilligung durch die Gemeinde mit
Bescheid vom 11. Oktober 1995 an die
R-Projekt erteilt. Die
berufungsgegenständlichen
Zusatzleistungen wurden in einer
Werkvertragserweiterung, Zusatz zum
Werkvertrag, vereinbart. Mit dieser Werkvertragserweiterung,
abgeschlossen am 25. September 1995, wurde die R-Projekt mit
"Veränderungen"
gegenüber der Normausstattung gegen Bezahlung eines Aufpreises
beauftragt. Diese "Veränderungen" beinhalteten vor allem
die Errichtung eines Normkellers sowie
diverse weitere Leistungen, u.a. auch die Errichtung einer zweiten
Fertigteilgarage. Das Auftragsformular beinhaltete unter Punkt 10.) auch
die Vergabe der zweiten Ausbaustufe, welche von der Bw. aber nicht in Anspruch
genommen und demnach gestrichen wurde.
Laut von der einer von
der Bw. vorgelegten Bestätigung der R-Projekt vom 16. Juli 2001,
welche offenbar für Berufungszwecke ausgestellt wurde, seien die
Zusätze über die endgültige Ausgestaltung der Wohnhäuser auf
Verlangen der einzelnen Erwerber bei der R-Projekt bestellt worden. Die
Werkvertragserweiterungen seien für jedes Wohnhaus individuell und speziell
angefertigt worden, da nur ein Teil der Häuser unterkellert gewesen sei.
Auch die Dachbodenausbauten bzw. sonstigen Wünsche seien individuell auf
die Bedürfnisse der Käufer abgestimmt worden. Das
Berufungsbegehren ist lediglich auf die
Miteinbeziehung des auf die Werkvertragserweiterung entfallenden Entgeltes in
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gerichtet.
Strittig ist demnach nur der im bekämpften endgültigen
Bescheid vorgeschriebene Differenzbetrag von 8.130,00 S.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Verfahren ist
die Frage strittig, ob die Bw. und ihr Ehegatte hinsichtlich der in der
Werkvertragserweiterung vereinbarten Leistungen als Bauherrn anzusehen sind. Von
dieser Frage hängt es ab, ob das laut Werkvertragserweiterung zu leistende
Entgelt in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987,
BGBl. 309/1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein
anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines
Grundstückes begründet. Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Wert der Gegenleistung
berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Für die Feststellung, was als Gegenleistung
anzusehen ist, sind die wirtschaftlichen Merkmale des Erwerbsvorganges zu
berücksichtigen.
Auch alle
Aufwendungen eines Käufers, der an ein vorgegebenes Objekt gebunden
ist, sind als grunderwerbsteuerlich relevante Gegenleistung zu betrachten. Dies
gilt insbesondere für einen Käufer, der zwar betreffend die
Herstellung eines Gebäudes einen gesonderten Werkvertrag abschließt,
dabei aber an ein bereits durch Planung der Verkäufer vorgegebenes
Gebäude gebunden ist. Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen
dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstückes betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99, NJW 2000,
3592). Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs.
1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegenden Kaufvertrages kann auch eine
künftige Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das
Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer,
§ 1 Rz 117b und § 5 Rz 92, und die dort
wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der Grundstückserwerber an ein
bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Konzept eingebunden, dann ist ein
Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen
Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen werden und diese zeitlich
nachgelagert sind. Bei einem
solchen Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das
projektierte Gebäude zur Gegenleistung (vgl. die bei Fellner, aaO,
§ 5 Rz 88a dargestellte Rechtsprechung, siehe diesbezüglich auch
VwGH vom 14.10.1999, 97/16/0219 und vom 17.10.2001, 2001/16/0230, VwGH vom
21.3.2002, 2001/16/0429). Nicht von Bedeutung ist es weiters,
wenn sich der Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf
Errichtung des Gebäudes gegen verschiedene Personen
richten. Entscheidend ist vielmehr, dass der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände, darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen (bebauten)
Zustand zu verschaffen. Die Bauherrenrolle ist in einem solchen
Vertragsgeflecht dem jeweiligen Initiator des Projektes zuzuordnen.
Für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung ist
demnach der Zustand
des Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll, das muss nicht
notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandene Zustand sein.
Gegenstand eines Kaufvertrages kann ohne weiteres auch eine künftige Sache
oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages
bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer bzw. Bauorganisator erst
geschaffen werden müssen. Die R-Projekt nahm aber eindeutig die
Rolle eines Bauorganisators ein. Diese hat die Planung, das Bauverfahren und
Gesamtprojektierung einschließlich Vermarktung dieser Wohnhausanlage im
eigenen Namen durchgeführt und auch die Professionisten beauftragt.
Im Prospekt der R-Projekt wurde eine Eigenheimanlage in zwei
Ausbaustufen inklusive Grundstück angeboten und wurde unter Punkt 10.) auch
die Grundpreisermittlung dargestellt. Demnach ist eindeutig zu erkennen,
dass der Gesamtwille auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet
war.
Im Berufungsfall bezeichnet
sich die Bw. als Bauherr, welcher auf die bauliche Gestaltung des Hauses
Einfluss nehmen konnte und führt aus, dass sie das Baurisiko und das
finanzielle Risiko getragen habe. Die gegenständliche Berufung
anerkennt allerdings die Versteuerung
des auf die 1. Ausbaustufe entfallenden Entgeltes, sie richtet sich aber
gegen die im angefochtenen Festsetzungsbescheid vorgenommene Erhöhung der
Grunderwerbsteuerschuld, mit welcher der Aufpreis laut Werkvertragserweiterung
in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen wurde. Im vorliegenden Fall trat
die R-Projekt als Bauwerber auf und
wurde auch die Baubewilligung an die
R-Projekt erteilt. Zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbes durch die Bw. lag
ein bereits fertig geplantes Gesamtkonzept, welches im Prospekt auch als
Wohnanlage bezeichnet wurde, vor. Die Auftragsvergabe an die
Professionisten erfolgte durch die R-Projekt. Die Wohnungstypen,
bestehend aus sechs Häusern mit je vier Wohnungen waren bereits zur
Gänze geplant und projektiert. Auf den eingereichten Plänen ist die
R-Projekt als Bauherr ausgewiesen. Im Prospekt wurde eine Eigenheimanlage
mit einer bestimmten Hausform und bestimmten Wohnungstypen zumindest bis zur 1.
Ausbaustufe angeboten. Etwaige Ausstattungsänderungen durften nur
vorgenommen werden, wenn dadurch weder die statische Konstruktion, die Fassade
oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes betroffen waren,
noch der Baufortschritt beeinträchtigt wurde. Derartige Sonderwünsche
waren vom Bauträger zu genehmigen und waren an die am Bau
beschäftigten Professionisten zu vergeben. Der
Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung als
wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft nicht nur den Umstand angesehen,
dass der Bauherr das Vorhaben plant, bei der Baubehörde als Bauwerber
auftritt und die Baubewilligung erwirkt. Entscheidend ist auch, ob dem
Abgabepflichtigen ein Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die
Gestaltung des Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen Änderungen
des Projektes zugestanden wird. Ein Käufer ist nämlich
nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann
(vgl. VwGH vom 27.6.1994, 92/16/0196, 17.10.2001, 2001/16/0230 und Fellner, aaO,
§ 5 Rz. 92 unter Anführung der dazu ergangenen
umfangreichen VwGH-Judikatur). Dass eine derartige Einflussnahme auf die
Gesamtkonstruktion aber nicht möglich war, ist schon deshalb offenkundig,
da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Planung bereits abgeschlossen war
und die Baubewilligungen erteilt waren. Da die Einbindung der Erwerber in
ein Gesamtkonzept bereits aus dem Prospekt, mit dem die Wohnhausanlage beworben
wurde und in der Folge auch aus dem Werkvertrag ersichtlich ist, war auch eine
individuelle Verbauungsmöglichkeit ausgeschlossen. Im Werkvertrag
wurde außerdem festgehalten, dass die Erwerber die R-Projekt
unwiderruflich beauftragen, auf dem jeweiligen Baugrundstück nach den
Plänen des Ing. W. entsprechend der dazugehörigen Bau- und
Ausstattungsbeschreibung ein Wohnhaus zu errichten, dass
etwaige
Änderungswünsche nur in eingeschränktem Ausmaß
möglich sind und auch der
Genehmigung durch die
R-Projekt bedürfen, wodurch die für die Bauherreneigenschaft
erforderliche Gestaltungsfreiheit jedenfalls nicht gegeben war. Der
Verwaltungsgerichtshof hat dazu auch im Erkenntnis vom 14.12.1994, 94/16/0084
zum Ausdruck gebracht, dass schon wegen der für die äußere
Gestaltung eines Objektes maßgeblichen tatsächlichen Einbindung des
Hauses des Beschwerdeführers in ein bereits zur Zeit des Erwerbsvorganges
vorliegendes Gesamtkonzept (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 24.3.1994, Zl.
93/16/0168), keine Bauherreneigenschaft der Erwerber gegeben
war. Im Übrigen, obliegt es dem Bauherren, das zu
errichtende Haus zu planen und zu gestalten und der Baubehörde
gegenüber als Bau- und Konsenswerber aufzutreten (siehe bspw. VwGH
3.10.1996, 95/16/0068). Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der
Bauherreneigenschaft stellt es dar, wenn nicht dieser, sondern der
Veräußerer bzw. ein Organisator gegenüber der Baubehörde
als Bauwerber auftritt (siehe auch Fellner, a.a.O., § 5 Rz. 92
und die dort wiedergegebene Judikatur). Die Bw. führt weiters eine
Spezialvollmacht ins Treffen, wonach die R-Projekt bevollmächtigt war,
diese in allen Angelegenheiten der Abwicklung des Bauvorhabens zu vertreten,
insbesondere das Baubewilligungsansuchen zu stellen und im baubehördlichen
Verfahren zu vertreten. Weiters wurde die R-Projekt bevollmächtigt,
das Ansuchen um Wohnbauförderung zu stellen, einschließlich der
Einholung der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginnes. Gerade in der
Erteilung einer derartigen umfassenden und weitreichenden Spezialvollmacht, wozu
die Erwerber schon laut Werkvertrag verpflichtet waren, liegt wiederum ein
Hinweis dafür, dass die Erwerber hinsichtlich der Gebäudeerrichtung
keinen Handlungsspielraum hatten.
Im Berufungsfall wurde das
Bauvorhaben von der R-Projekt geplant, abgewickelt und organisiert sowie das
Bauverfahren im eigenen Namen abgewickelt, Für die Bauleistungen
wurde sowohl im Prospekt, mit dem die R-Projekt die gegenständliche
Eigenheimanlage beworben hat, als auch im Werkvertrag ein Fixpreis vereinbart,
sodass auch kein finanzielles Risiko zu tragen war. Bauliche Änderungen
durften nur eingeschränkt und nach Genehmigung durch die R-Projekt
durchgeführt werden. Damit gehen aber die von der Bw. in der
Berufung vorgetragenen Einwendungen hinsichtlich Tragung des Baurisikos, des
finanziellen Risikos sowie der Gestaltungsmöglichkeit ins Leere und kommt
der Bw. und ihrem Ehegatten jedenfalls keine Bauherreneigenschaft
zu. Zwischen der R-Projektbau einerseits und der Bw. und ihrem
Ehegatten andererseits wurde eine Werkvertragserweiterung über einen
genormten Kellerausbau und verschiedene andere Positionen vereinbart. Die
PLANUNG und BAULEITUNG wurde ebenfalls
von der R-Projekt nach den Plänen des Ing. W., welcher die
Gesamtanlage geplant hat, ausgeführt. Von der R-Projekt erfolgte die
Vergabe und Abrechnung mit den Professionisten für die Sonderwünsche.
Im Werkvertrag hinsichtlich der 1. Ausbaustufe wurde unter Punkt V.)
ausdrücklich festgehalten, dass sämtliche Sonderwünsche und
Ausstattungsänderungen der Zustimmung der R-Projekt bedürfen und von
dieser an die beim Bau beschäftigten Unternehmen zu vergeben
sind. Die Umstände, dass die R-Projekt als Bauträger bzw.
Bauorganisator in einem Zusatzpaket mit der Durchführung dieser
Sonderwünsche beauftragt worden war, die Planung und Bauleitung
übernahm, die Planung des Kellerausbaues von Ing. W., dem
Planverfasserder Gesamtwohnanlage,
nach dessen Plänen bereits die 1. Ausbaustufe unwiderruflich
durchgeführt wurde, erfolgte und diese Zusatzleistungen bzw.
Sonderwünsche laut ursprünglichen Werkvertrag an die Mitwirkung und
Genehmigung der R-Projekt gebunden waren, lassen erkennen, dass diese
Zusatzleistungen innerhalb eines Gesamtkonzeptes erbracht wurden und in das oben
beschriebene Vertragsgeflecht eingebunden waren, welches darauf gerichtet war,
dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück mit dem
Bauwerk der 1. Ausbaustufe einschließlich der strittigen
Zusatzleistungen zu verschaffen. Bei Vorliegen eines derartigen
Vertragsgeflechts sind
alle das Baukonzept
betreffenden Werkverträge in den grunderwerbsteuerpflichtigen
Erwerbsvorgang einzubeziehen (vgl. Fellner, aaO § 5 Rz. 88b
und die dort zitierte umfangreiche Judikatur) und sind als einheitliche
Leistungserbringung zu betrachten. Die Bauherrenrolle ist demnach auch
hinsichtlich dieser Zusatzleistungen der R-Projekt als Organisatorin und
Initiatorin des Projektes zuzuordnen. Da offensichtlich auch in dieser
Werkvertragserweiterung Fixpreise angeboten wurden und keine vertraglichen
Bindungen mit den Professionisten eingegangen wurden, ist auch ein finanzielles
Risiko nicht erkennbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom
19.5.1988, 87/16/0102-0104, 0105, 0108, und die darin erwähnte Vorjudikatur
und Lehre), ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen,
wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss.
Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ von allem Anfang bzw. vom Beginn der Planungsphase an auf
Seiten der Erwerber vorliegen, wollen sie als Bauherren angesehen werden
(vgl.zB. VwGH vom 29. Jänner
1996, 95/16/0121). Auch aus der vorgelegten Werkvertragserweiterung geht
eindeutig hervor, dass die Bw. weder das Baurisiko noch das finanzielle Risiko
zu tragen hatte, da wie bereits angeführt mit der R-Projekt ein Fixpreis
vereinbart wurde und die Abrechnung nicht mit den jeweiligen Professionisten
erfolgte bzw. die Bw. gegenüber den Professionisten keine
Gewährleistungsansprüche hatte. Ebenso ist eine freie
Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich des Kellerausbaues
auszuschließen, da die sechs Häuser, bestehend aus je vier
Wohneinheiten, Teil einer Gesamtanlage und eines Gesamtkonzeptes sind, sodass
innerhalb des Gesamtgefüges eine individuelle Planung und Beeinflussung der
baulichen Gestaltung der Grundkonstruktion durch den Erwerber wohl nicht denkbar
war. Dies wird auch durch den Umstand, dass laut Werkvertragserweiterung ein
Normkeller angeboten wurde, untermauert. Dass auch im
projektbeschreibenden Prospekt der R-Projekt die Unterkellerung nur über
Sonderwunsch angeboten wurde, impliziert
ebenfalls die Einbindung der Erwerber in ein Konzept der
R-Projekt. Demnach waren die für die Bauherreneigenschaft
unabdingbaren Voraussetzungen des finanziellen und des Baurisikos sowie der
grundlegenden Beeinflussungsmöglichkeit der baulichen Gestaltung, auch
für die strittigen Zusatzleistungen bei der Bw. und ihres Ehegatten nicht
erfüllt. Die in der Werkvertragserweiterung vereinbarten Leistungen
können nicht von den übrigen Leistungen abgekoppelt beurteilt werden
und stellen eine Einheit im Gesamtpaket des von der R-Projekt zu errichtenden
Bauwerkes dar. Als Teil des Gesamtkonzeptes teilen sie das
grunderwerbsteuerliche Schicksal der übrigen Leistungen der
R-Projekt. Auf Grund der Einbindung in das vorliegende Gesamtkonzept ist
es augenscheinlich, dass der Vertragswille auf die Übereignung eines
Grundstückes samt Gebäude inklusiver aller Zusatzleistungen, somit
auch der Leistungen laut Werkvertragserweiterung gerichtet war. Da
alle Aufwendungen eines
Käufers, der an ein vorgegebenes bestimmtes Objekt gebunden ist, in
die grunderwerbsteuerlich relevante Gegenleistung mit einzubeziehen sind, waren
die auf den Hälfteanteil der Bw. entfallenden
Gesamtkosten laut
Endrechnung vom 31. Juli 1996 ( also einschließlich der
aus der Werkvertragserweiterung resultierenden Zusatzkosten) gemäß
§ 4 Abs. 1 iVm
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 der
Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Das Berufungsbegehren war daher
abzuweisen.
Graz,
7. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
BauherrBauherreneigenschaftWerkvertragWerkvertragserweiterungZusatzleistungenSonderwünscheKellerausbaueinheitlicher Erwerbsvorgangwirtschaftliche Merkmale des ErwerbsvorgangesVertragsgeflechtGesamtkonzeptBauorganisatorzukünftige Bebauung eines GrundstückesVertrag mit Dritten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0758-G/02
- Stammnummer
- 5088
- Gültig
- 07.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF