… 2 Abs. 3 Z 5 bis 7, | | und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu…
…sein, wo darauf verwiesen wird, dass, wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen hat. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind…
…Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird. In der Literatur wird unter Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien in diesem Zusammenhang ebenfalls diese Rechtsansicht vertreten (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 46 zu § 32): "Wird vom bisherigen Arbeitgeber an den Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers…
…2 Abs. 3 Z 5 bis 7, und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit…
…des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7, und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen…
…sein, wo darauf verwiesen wird, dass, wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen hat. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind…
…Z 1 lit b UmgrStG dem Rechtsnachfolger zuzurechnen. Nicht wesentlich ist dabei, dass gemäß Punkt 3. des Umwandlungsvertrages auf eine Barabfindung verzichtet wurde. Wie oben angeführt sieht § 10 UmgrStG einen Übergang der Verluste nur auf Rechtsnachfolger vor. Aus diesem Grund ist kein Verlustabzug anzuerkennen. In…
…Einheitswertbescheides an den Bw keine Rede sein. Durch die rechtmäßige Hinterlegung iSd § 17 Zustellgesetz wurde die Zustellung mit 11. Jänner 2008 ordnungsgemäß bewirkt. Diesfalls erlangt der Einheitswertbescheid vom 26. November 2007 auch gegenüber dem Bw volle Bindungswirkung, da ihm als Rechtsnachfolger ab der Zustellung die…
…I. als Rechtsnachfolger von Dipl.Kfm. Dr. Walter S. ausgestellt. In einem Schreiben von Dr. Viktor I. an das Bundesministerium für Finanzen vom 31. März 1999 vertritt dieser folgende Ansicht: Zwischen der Bw. und ihm bestehe kein Einverständnis einer Abrechnung von Leistungen mittels Gutschrift. Die…
…ein Betrag von € 34.603,72 ausbezahlt. Vom Bezirksgericht xx erging in der Verlassenschaftssache nach J.B. am 15. Mai 2006 die Verständigung, dass die Abhandlung unterbleibt, weil kein Aktivnachlass vorhanden ist. In dem eingebrachten Nachsichtsansuchen wurde von Herrn D.K., dem Berufungswerber, bestätigt…
…Nachlassvermögen seien aber erst ab dem Todestag den Erben zuzurechnen. Im Jahr 2007 könne daher mangels erzielter Einnahmen keine Halbjahresabschreibung für die Liegenschaften in R 9 und 9a sowie in der K 3 geltend gemacht werden. Auch die Geltendmachung der Absetzung für Abnutzung als vorweggenommene…
…Am 6. Mai 2010 erging der Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2005, mit einer Körperschaftsteuerschuld von 2.629.616,19 €. Dabei erfolgte keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern im Jahre 2005. 2. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 wurde gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2005 vom 6. Mai 2010 Berufung…
…Auf der Passivseite des Vermögensbekenntnis war eine Forderung der A. zu Kredit Nr.000 im Betrage von S 311.720 und eine anteilige Forderung der E. Rechtsnachfolgerin der G. in der Höhe von S 18.500.000,00 (Gesamtbetrag der Forderung S 55.500.000…
…zu Kredit Nr.000. im Betrage von S 311.720 und eine anteilige Forderung der E. als Rechtsnachfolgerin der G. in der Höhe von S 18.500.000,00 (Gesamtbetrag der Forderung S 55.500.000,00) angeführt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes D. vom 28…
…verrechnet (Pkt. 8.2). Der Mieter hat die hierfür erforderlichen baurechtlichen sowie gewerberechtlichen Genehmigungen einzuholen und die Auflagen zu erfüllen. Festgestellt wird, dass dem Mieter an anderen Räumen oder Teilen des Hauses kein Benützungsrecht zusteht, außer das der Mitbenutzung des Hauseinganges bzw. Stiegenaufganges zu den…
…dargeliehenen Sache in Höhe von S 1,788.200,00 = S 14.306,00. Dagegen wurde Berufung erhoben. Eingewendet wurde, dass der Bw. an die Gesellschaft kein Gesellschafterdarlehen gegeben, sondern Akontierungen für ein mit der Gesellschaft geplantes Projekt geleistet habe. Es sei dem Bw…
…stehenden Objekts zu einer gewerblichen Tätigkeit kommen werde, könne für das Einkommensteuerverfahren 2006 auf sich beruhen. Die Rechtsmeinung, derzufolge kein gewerblicher Grundstückhandel für die Jahre 2006 und 2007 gegeben sei, begründete das Finanzamt wie folgt: Der Bw. sei hauptberuflich Facharzt und befasse sich nebenberuflich mit…
…im § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 angesprochene freiwillige Entgeltscharakter. Der Hinweis der Betriebsprüfung, dass hinsichtlich der Mieteinnahme keine Fremdüblichkeit vorliege, gehe ihres Erachtens ins Leere, da gerade ein behördliches § 18 MRG-Verfahren die klassische Fremdüblichkeit aufzeige und damit die Situation gegeben sei, dass…
…iSd §§ 7ff UmgrStG 1991. Rechtsnachfolger der GmbH ist das Einzelunternehmen des Bw.. G.S. ist ausgeschieden. Mit Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 wurde ein Verlustabzug in Höhe von 170.856,08 € und eine verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 8.092,00 € beantragt. Beide…
…hielt nochmals fest, dass die Sanierungsaufwendungen unabdingbare Voraussetzung der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte gewesen wären, und da er vor diesem Zeitpunkt keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe, die begünstigte 15-jährige Abschreibungsfrist der Aufwendungen nicht vor dem Jahr 2005 begonnen haben könne. Dass die…