Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0382-S/04
Kosten eines Zivilprozesses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-S/04vom 30.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten eines Zivilprozesses sind nur dann als nachträgliche Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Prozessgegenstand objektiv betrachtet mit dem Betrieb bzw. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang steht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J, vertreten durch P, vom
9. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell
am See, vertreten durch A, vom 7. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Anlage
zur Einkommensteuererklärung des Jahres 2002 beantragte der Berufungswerber
unter anderem bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die
Absetzung von Beratungskosten in Höhe von € 30.176,74 als
Werbungskosten.
Über
(fernmündliches) Ersuchen des zuständigen Organs des Finanzamtes Zell
am See (jetzt: Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See), wurden
diesem die einzelnen Aufwendungen, die dieser Gesamtbetrag enthielt, bekannt
gegeben. In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme wurde
ausgeführt, dass in diesem Betrag Kosten des Rechtsanwaltes in Höhe
von € 21.557,58 enthalten seien, die im Zusammenhang mit der
seinerzeitigen Betriebsaufgabe des protokollierten Einzelunternehmens des
Berufungswerbers stünden.
Über
nochmaliges Ersuchen des Organs wurde eine Kopie des Kontoblattes, die
Honorarnote des Rechtsanwalts sowie Kopien der Urteile des Landesgerichts
Salzburg zur "Rechtssache K" (ehemaliger steuerlicher Vertreter des
Berufungswerbers; Beklagter in diesem Rechtsstreit) und des Oberlandesgerichts
Linz übersandt.
Den Urteilen
des Landesgerichts Salzburg ist zu
entnehmen, dass die eingereichten Klagen des Berufungswerbers gegen seinen
ehemaligen steuerlichen Vertreter abgewiesen wurden. Gegen eine Klageabweisung
wegen behaupteter Beratungsfehler wurde berufen. Dieser Berufung wurde vom
Oberlandesgericht Linz keine Folge
gegeben.
Im
Sachverhaltsteil des Urteils des
Landesgerichts Salzburg wegen
behaupteter Beratungsfehler wird unter anderem ausgeführt, dass der
Kläger (Berufungswerber) im Jahr 1993 sein (Einzel) Unternehmen
umstrukturieren wollte. Dabei sei es ihm wesentlich gewesen, eine klare
Haftungstrennung zwischen Betrieb und Privatbesitz vorzunehmen. Insbesondere
sollte das Grundstück samt Gebäude, das im Einzelunternehmen
betriebszugehörig gewesen sei, in den Privatbesitz überführt
werden um es in weiterer Folge (wenn möglich) an das neu zu gründende
Unternehmen oder auch andere Personen zu vermieten. Mit dieser Vorgabe habe sich
der Kläger (Berufungswerber) an den Beklagten um fachmännische
Beratung gewandt. Er habe die Umstrukturierung möglichst steuergünstig
erreichen wollen. In mehreren Beratungen zwischen dem Kläger
(Berufungswerber) und seinen ehemaligen Steuerberater sowie einem Mitarbeiter
der Kanzlei des Beklagten seien mehrere Möglichkeiten besprochen worden.
Unter anderem sei auch die Möglichkeit erwähnt worden eine Ges. m. b.
H. & CO KG zu gründen. Letztlich habe sich der Kläger
(Berufungswerber) entschieden, das Einzelunternehmen aufzugeben und eine Ges. m.
b. H. zu gründen. Der Beklagte habe ihm die Vorteile dieser
Umstrukturierungsmaßnahme insofern geschildert, als zwar Einkommensteuer
anfallen würde, diese aber einem ermäßigten Steuersatz von rund
25% unterläge. Auch sei zwischen dem Kläger (Berufungswerber) und dem
Beklagten besprochen worden, dass mit diesem Weg das Ziel, die Liegenschaft in
das Privatvermögen des Klägers (Berufungswerber) zu übertragen
erreicht werde, was auch tatsächlich der Fall gewesen sei. Der Kläger
(Berufungswerber) sei auch darüber informiert gewesen, dass Einkommensteuer
in Höhe von ca. ATS 600.000,00 anfallen werde. Am 2. Juni bzw.
3. Juni 1993 sei die Ges. m. b. H. gegründet worden. Mit Bescheid vom
12. Dezember 1995 habe das Finanzamt Zell am See dem Kläger
(Berufungswerber) die Einkommensteuer (1993) vorgeschrieben. Dabei sei auf Grund
der Übertragung der Liegenschaft in das Eigentum des Klägers
(Berufungswerbers) ein Veräußerungsgewinn (ATS 2.267.450,00)
entstanden, der bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (§ 37
Abs. 1 EStG 1988) eine Steuerschuld von ATS 524.007,69 ergeben habe.
Das vom Kläger (Berufungswerber) gewünschte Ziel einer
haftungsrechtlichen Trennung des Grundvermögens vom Betrieb, wäre auch
durch Gründung einer Ges. m. b. H. & CO KG erreicht worden, allerdings
wäre die Liegenschaft, die zwar zivilrechtlich in das Eigentum des
Klägers (Berufungswerbers) übertragen worden wäre, aber weiterhin
als Sonderbetriebsvermögen "steuerhängig" gewesen. Dies hätte
zwar dazu geführt, dass im Zeitpunkt der Umgründung keine steuerliche
Belastung angefallen wäre, aber im Falle einer Zerschlagung des
Unternehmens durch einen Konkurs wäre es erstragsteuerlich zur Aufdeckung
von etwaigen stillen Reserven gekommen, die besteuert worden wären und
möglicherweise zu einer höheren Einkommensteuerbelastung geführt
hätte. Da der Kläger (Berufungswerber) letztlich die vorgeschriebene
Einkommensteuer nicht bezahlt habe, sei diese Forderung zwangsweise betrieben
worden.
Der
Kläger (Berufungswerber) sei weiters vom Beklagten ausdrücklich darauf
hingewiesen worden, dass es in seinem Aufgabenbereich liege, die (ausstehende)
Stammeinlage zur Gänze einzufordern und dass ein Unterlassen eine Haftung
des Klägers (Berufungswerbers) nach sich ziehen könne. Am
2. 2 1996 ist ein Ausgleichsverfahren über die im Jahr 1993
gegründete Kapitalgesellschaft eröffnet worden. Der Masseverwalter
habe die ausstehende Stammeinlage eingefordert, die in Folge von
Familienmitgliedern im Wege eines Vergleichs in Höhe von
ATS 165.000,00 aufgebracht worden sei.
Im
Beweiswürdigungsteil wird unter
anderem ausgeführt, dass alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass
vorrangiges Ziel des Klägers (Berufungswerber) gewesen sei, die
Liegenschaft aus dem Unternehmen "herauszuhalten". Dieses Ziel sei durch die vom
Beklagten vorgeschlagene Variante erreicht worden.
In
rechtlicher Hinsicht führte die
Richterin unter anderem aus, dass eine Haftung des Beklagten für die
ATS 524.009,34 übersteigende Klagssumme aus folgenden Gründen
nicht in Betracht komme:
"So
wurde der Kläger auf die anfallende Einkommensteuerbelastung hingewiesen.
Er hat also mit deren Bezahlung rechnen müssen und sich auch damit
einverstanden erklärt. Eine Zahlungsunfähigkeit des Beklagten hat der
Kläger nicht zu verantworten.
Die
ausstehende Stammeinlage einzufordern, ist eine Verpflichtung, die den
Kläger als Geschäftsführer trifft. Das er dies nicht getan hat,
ist keinesfalls dem Beklagten zu zurechnen. auch die allenfalls bestandene
Verrechnungsmöglichkeit ändert daran nicht. Diese hätte lediglich
die Forderung, die der Kläger gegen die
"H" hatte, reduziert. Einen Schaden
für den Kläger kann das Gericht hieraus nicht ableiten.
Insgesamt
war das Klagsbegehren daher abzuweisen."
Der
eingebrachten Berufung wurde vom
Oberlandesgericht Linz keine Folge
gegeben. Zur Schadenshöhe des Klägers (Berufungswerbers) wurde
ausgeführt, dass sich dieser auf insgesamt ATS 710.682,78 beliefe.
Darin enthalten sei ein Steuerschaden in Höhe von ATS 524.007,89 als
Folge der Entnahme des Grundstücks sowie ein weiterer Schaden von
ATS 165.000,00 wegen Abdeckung der rückständigen Stammeinlage.
Zur Entnahme
der Liegenschaft wurde unter anderem ausgeführt, dass die Streitfrage, wann
ertragsteuerlich eine Entnahme der Liegenschaft und eine Aufdeckung von etwaigen
stillen Reserven vorliege und in welcher Höhe Einkommensteuer anfalle,
ausschließlich eine Frage des Steuerrechts und keine Tat- und Beweisfrage
sei. Auf steuerliche Fragen (ertragsteuerliche Entnahme einer Liegenschaft,
Aufdeckung stiller Reserven) sei inhaltlich nicht einzugehen, weil sich der
Abweisungsgrund der Verjährung damit nicht beseitigen lasse.
Auf die
Streitfrage, ob der Beklagte (ehemalige steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers) den Kläger (Berufungswerber) darauf hingewiesen habe,
dass er die Stammeinlage zur Gänze einfordern müsse und dass ein
Unterlassen des Einforderns seine Haftung nach sich ziehen könne, wurde
ausgeführt, dass dies grundsätzlich nicht zum Aufgabenbereich eines
Steuerberaters gehöre. Es sei nicht Aufgabe des Steuerberaters seinen
Klienten über die handelsrechtliche Stellung eines Gesellschafters und
Geschäftsführers und über zivilrechtliche
Aufrechnungsmöglichkeiten zu informieren, soweit kein Zusammenhang mit
steuerlichen Gesichtspunkten bestehe. Eine solche Rechtsbelehrung wäre
allenfalls Aufgabe des Verfassers des Gesellschaftsvertrages gewesen, nicht aber
die des Steuerberaters.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte die geltend gemachten Aufwendungen
für den Rechtsanwalt in dem erlassenen Einkommensteuerbescheid des Jahres
2002 nicht und auch nicht die nachträgliche Geltendmachung der Vorsteuer
aus der Honorarnote des Rechtsanwaltes. In der Begründung wurde unter
anderem ausgeführt, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen seien, wobei für diese
Aufwendungen ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Einnahmen verlangt werde.
Bei den Kosten für den geführten Zivilprozess wegen einer vermeintlich
falschen Beratung anlässlich einer im Jahr 1993 erfolgten
Betriebsveräußerung sei dieser Zusammenhang zu der nunmehr
ausgeübten Vermietungstätigkeit nicht gegeben. Die beantragte
Absetzung von € 21.557,58 werde daher nicht anerkannt und den
Einkünften des Berufungswerbers aus Vermietung und Verpachtung des Jahres
2002 hinzugerechnet. Gleichfalls werde die in diesem Betrag enthaltene
Umsatzsteuer als abzugsfähige Vorsteuer nicht anerkannt.
Gegen diese
Bescheide (Einkommen- und Umsatzsteuer des Jahres 2002) wurde berufen und unter
anderem ausgeführt, dass die geltend gemachten Beratungskosten noch in
einem unmittelbaren Zusammenhang mit der im Jahr 1993 erfolgten Betriebsaufgabe
stünden. Die diesbezüglichen Honorarnoten des Rechtsanwaltes seien im
Zuge der Beantwortung des (mündlichen) Bedenkenvorhalts vorgelegt worden.
Aufwendungen, die nach Beendigung des Betriebes anfallen, seien bei Vorliegen
eines Zusammenhanges mit der ehemaligen Tätigkeit als nachträgliche
Betriebsausgaben abzugfähig (vgl. EStR 2000, Rz 1097). Es werde daher
beantragt den im Jahr 2002 bezahlten Nettobetrag von € 19.049,69 als
nachträgliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Weiters werde
ersucht, die in den Honorarnoten des Rechtsanwalts enthaltene Umsatzsteuer in
Höhe von € 2.507,90 zusätzlich als Vorsteuer zu
berücksichtigen.
Die
eingebrachte Berufung wurde abgewiesen. In der Begründung wurde unter
anderem ausgeführt, dass die Kosten eines Zivilprozesses nur dann
Betriebsausgaben seien, wenn der Prozessgegenstand objektiv mit dem Betrieb in
Verbindung stehe. Aus den aktenkundigen Urteilen der Gerichte (Landesgericht
Salzburg und Oberlandesgericht Linz) sei eindeutig zu ersehen, dass der
Prozessgegenstand private (und nicht betriebliche) Verbindlichkeiten des
Berufungswerbers betroffen habe, nämlich die Einkommensteuer und die
Abdeckung der rückständigen Stammeinlage als Gesellschafter einer
GmbH. Die Prozesskosten aus diesen Verfahrens seien daher keine betrieblichen
Kosten und daher auch nicht als nachträgliche Betriebsausgaben anzusehen.
Der geltend gemachte Vorsteuerabzug sei daher auch nicht in Ansatz zu
bringen.
Gegen die
Abweisung der Berufung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002
wurde ein Antrag Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der
Berufungswerber seit 1982 in S einen Zweiradhandel mit angeschlossener
Werkstätte als Einzelunternehmen geführt habe. Nach Beratung durch
seinen damaligen steuerlichen Vertreter im Jahr 1993 habe der Berufungswerber
eine Kapitalgesellschaft gegründet. Im Jahr 1993 habe der Berufungswerber
das gesamte Betriebs- und Geschäftsvermögen an die neu gegründete
Kapitalgesellschaft veräußert und der Erwerberin den Kaufpreis
gestundet. Im Dezember 1995 sei dem Berufungswerber die Einkommensteuer aus
diesem Verkauf vorgeschrieben worden. Im Feber 1996 wurde die vom
Berufungswerber gegründete Kapitalgesellschaft insolvent. Im Zuge des
Insolvenzverfahrens habe der Masseverwalter den Berufungswerber darauf
aufmerksam gemacht, dass es möglich gewesen wäre seine bestehende
Forderung aus dem Verkauf gegen die ausstehende Stammeinlage aufzurechnen.
Weiters habe ihn der Masseverwalter darauf hingewiesen, dass es
möglicherweise nach dem Umgründungssteuergesetz steuergünstigere
Varianten gegeben hätte als die Gründung einer GmbH. Daraufhin habe
der Berufungswerber beschlossen seinen ehemaligen Steuerberater zu klagen. Die
Kosten dieser Klage (Anwaltskosten sowie die Kosten der Verfahren der Instanzen)
seien im Jahr 2002 als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht
worden. Aufwendungen die nach Beendigung eines Betriebes anfallen, seien bei
Vorliegen eines Zusammenhanges mit der ehemaligen Tätigkeit als
nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig (vgl. EStR 2000, Rz 1097).
Es werde daher
um Stattgabe des Berufungsbegehrens ersucht.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung der
Rechtsmittelbehörde (Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle
Salzburg, UFS, Salzburg) vor und verständigte den Berufungswerber von der
Vorlage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Keine nachträgliche Betriebsausgaben
Zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:
Einkünfte
aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z
1 bis 3 (z. B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste
aus dem Ausfall von Forderungen),
einer
ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z
4 oder einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z
5 bis 7,
und zwar
jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an
dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die
Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen
Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche
Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung
der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen
(§ 32, Z 2 EStG 1988).
Der Begriff
der Einkünfte im Sinne des § 32, Z 2 EStG 1988 ist sowohl im positiven
wie im negativen Sinn zu verstehen. Er umfasst daher nicht nur die
nachträglichen Einnahmen, sondern auch die nachträglichen Ausgaben aus
einer ehemaligen Tätigkeit oder einem früheren Rechtsverhältnis,
also auch nachträgliche Betriebsausgaben und Werbungskosten. Zu den
nachträglichen Betriebsausgaben zählen unter anderem vor allem
Nachforderungen an Betriebssteuern (Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 32, Tz 8.3).
Die
Kosten eines Zivilprozesses sind nur dann nachträgliche Betriebsausgaben,
wenn der Prozessgegenstand objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt und die
im Prozess strittigen Beträge in der Regel steuerlich zu erfassen sind.
Keine Rolle spielt es, ob der Berufungswerber Kläger oder Beklagter ist,
auf welche Weise der Prozess beendet wird (Urteil oder Vergleich), und ob es
sich um eine Einzelfirma, eine Personengesellschaft oder eine
Kapitalgesellschaft handelt (siehe VwGH 10. 12. 1991, 91/14/0154;
Jakom/Lenneis, EStG § 4, Rz 330).
Im
gegenständlichen Verfahren ist
unbestritten, dass der Prozessgegenstand
des vom Berufungswerber angestrengten Zivilprozesses
die
Einkommensteuer des Jahres 1993 auf Grund der Entnahme des
Betriebsgrundstückes und des darauf befindlichen Gebäudes, sowie
die
vom Berufungswerber nicht zur Gänze einbezahlte Stammeinlage an der H, die
der Masseverwalter im Insolvenzverfahren einforderte, betroffen hat.
Die
Einkommensteuer in Höhe von ATS 524.007,89 ist keine
(abzugsfähige) Betriebssteuer sondern eine nicht abzugsfähige
Personensteuer. Dieser Prozessgegenstand steht nach Ansicht des Referenten des
UFS, Salzburg somit objektiv betrachtet nicht mit dem ehemaligen
Einzelunternehmen im Zusammenhang, sondern ist die (steuerliche) Folge der
vorgenommenen Entnahme des Betriebsgrundstückes und des darauf befindlichen
Gebäudes in das Privatvermögen des Berufungswerbers. Die im Jahr 1993
vorgenommene Umstrukturierung des Unternehmens war von der Intention des
Berufungswerbers getragen eine klare Haftungstrennung zwischen Betrieb und
Privatbesitz vorzunehmen. Dies wurde durch die Entnahme des Grundstücks
samt dem darauf befindlichen Gebäude aus dem Betriebsvermögen seines
Einzelunternehmens bewirkt. Das dieser Vorgang gewinnwirksam sein wird und
dafür Einkommensteuer anfallen wird, war dem Berufungswerber
bekannt.
Auch der
weitere Prozessgegenstand - Inanspruchnahme der Haftung für die nicht
eingeforderte Stammeinlage - hat objektiv betrachtet keinen Bezug zum ehemaligen
Einzelunternehmen des Berufungswerbers sondern ist der Privatsphäre
zuzuordnen. Außerdem war dem Berufungswerber bekannt, dass die
Nichteinforderung der Stammeinlage eine Haftung des Berufungswerbers nach sich
ziehen könne was dann im Insolvenzverfahren auch geschehen ist.
Der
Prozessgegenstand dieses Zivilprozesses hat somit ausschließlich private
und keine betriebliche Verbindlichkeiten betroffen. Die Abzugsfähigkeit der
geltend gemachten Aufwendungen des Zivilprozesses als nachträgliche
Betriebsausgaben kommt daher nach Ansicht des Referenten des UFS, Salzburg nicht
in Betracht.
B)
Keine abzugsfähigen Werbungskosten
Werbungskosten
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988).
Die für
den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge dürfen bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt auch für
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit EStG
1988).
Werbungskosten
sind Wertabgaben (Geld oder geldwerte Güter), die durch die auf die
Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit
veranlasst sind. Unter Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zu
verstehen,
die
objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit - im
gegenständlichen Verfahren mit den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung - stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen sowie
unter
kein Abzugsverbot gemäß
§ 20 EStG 1988
fallen.
Bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stellen solche Aufwendungen
Werbungskosten dar, die durch die Vermietung im Sinne des § 27 EStG 1988
veranlasst sind (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, §
16 Allgemein, Tz 2 und 7).
Die geltend
gemachten Aufwendungen - Kosten eines Zivilprozesses gegen den ehemaligen
Parteienvertreter wegen eines behaupteten Beratungsfehlers - stehen nach Ansicht
des Referenten des UFS, Salzburg in keinem objektiven Zusammenhang mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es stehen weder der
"Steuerschaden" (Einkommensteuer) noch die Inanspruchnahme der Haftung für
die nicht eingeforderte Stammeinlage in einem objektiven Zusammenhang mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die geltend
gemachten Aufwendungen sind privat veranlasst und fallen daher unter das
Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit EStG 1988.
Die Berufung
war abzuweisen, weil die geltend gemachten Aufwendungen - Kosten eines
Zivilprozesses gegen den ehemaligen steuerlichen Vertreter wegen eines
behaupteten Beratungsfehlers - weder als nachträgliche Betriebsausgaben im
Sinne des § 32, Z 2 EStG 1988 noch als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.
Salzburg, am
30. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0382-S/04
- Stammnummer
- 35984
- Gültig
- 30.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF