Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0022-F/04
Fällt eine Abfindung eines Todfallskapitals in die Einkunftsart nichtselbständiger Arbeit?
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0022-F/04vom 16.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 27. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 14. November 2003 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Einkommensteuerbescheid vom 14. November 2003
betreffend das Kalenderjahr 2002 wurde vom Finanzamt im Zuge der Veranlagung
auch das von der Berufungswerberin (Bw) von der PS, welche laut Angaben des
Verwalters, Herrn LT, als ausländische Pensionskasse bezeichnet wurde,
bezogene Todesfallkapital in Höhe von € 55.306,92 der Besteuerung
unterzogen. Die Bemessungsgrundlagen sind gemäß
§ 184 BA0 auf
Basis der Aktenlage im Schätzungswege ermittelt worden.
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw rechtzeitig mit
ihrer Eingabe vom 27. November 2003 und führte hiezu aus, dass es sich bei
dem vom Finanzamt in der Einkommensbesteuerung aufgenommenen Betrag nicht um
Einkünfte ihres Sohne handle, die vor oder nach dem Tode erzielt und nun
als Folge des Todes ihr zugeflossen worden seien. Vielmehr habe sie als
Elternteil keinen Anspruch auf eine Abfindung oder eine Hinterbliebenenrente.
Sie habe somit weder eine Restzahlung an Löhnen, noch irgend eine
Auszahlung als Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses ihres Sohnes
erhalten. Das heiße auch, dass sie keine Hinterbliebenenrente und keine
Pensionsabfindung erhalten habe. Bei der Zahlung, die vom Finanzamt zu Unrecht
für die Einkommensbesteuerung erfasst wurde, handle es sich nicht um eine
derartige Abfindung oder Hinterbliebenenrente. Das Reglement der Pensionskasse
der PS sehe ganz klar vor, wer Anspruch auf ein verbleibendes Todfallskapital
hat. Dieses Reglement erläutert im Art. 10 klar und eindeutig, welche
Leistungen der Kassa vorgesehen sind. Es seien dies in Art. 11 Altersrente,
Sparkapital und Kinderrente, in Art. 23 Invalidenrente, Kinderrente, in Art. 13
Ehepartnerrente, in Art. 14 Waisenrente und in Art. 15 Todfallskapital. Allein
aus dieser Gliederung und der klaren Zuordnung jeder Auszahlung sei auch
nachvollziehbar, unter welchem Titel die Auszahlung erfolgt ist. Nachdem es sich
bei der Auszahlung an sie um einen Teil des Todfallkapitals und nicht um eine
Abfindung oder Rente handelt, habe sie diesen Betrag auch
ordnungsgemäß zur Ermittlung der Erbschaftssteuer angezeigt. Nachdem
sie keinerlei Anspruch auf eine Art Rente habe oder als Elternteil je hatte,
kann sie auch keine Pensionsabfindung bekommen. Hier sei seitens des Finanzamtes
der vorliegende Sachverhalt total verkannt worden. Es könne sich auch nicht
um Bezüge aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses
handeln. Das Reglement sehe lediglich vor, dass das Kapital, bevor es zugunsten
der Kasse verfällt, als letzte Möglichkeit den Eltern des Verstorbenen
auszuzahlen ist.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 26. November 2003 wurde
vom Finanzamt ausgeführt, dass beim früheren Arbeitgeber laufend
Beiträge an die Pensionskasse - Sparkasse -
Pensionsversicherung - Personalversicherung bezahlt worden seien. Diese
Beiträge seien bei der Veranlagung jeweils als Werbungskosten
berücksichtigt worden und hätten somit das steuerpflichtige Einkommen
entsprechend vermindert. Sobald der Arbeitnehmer den Arbeitsraum S bzw. L
verlasse, kann er sich die sogenannte Freizügigkeitsleistung entweder in
Rentenform (wenn beim Austritt das Rentenalter erreicht wurde) oder aber als
einmalige Abfindung ausbezahlen lassen. Es werde daher ersucht, die
Verfügung über die Zuerkennung einer monatlichen Rente (Firmenrente)
zur Einsichtnahme anher vorzulegen. Falls diese Beiträge
einschließlich der Arbeitgeberbeiträge als Abfindung oder Abfertigung
ausbezahlt worden seien, ist vom Arbeitgeber eine Bestätigung vorzulegen,
aus der ersichtlich ist, wie hoch der Auszahlungsanspruch ist und wann und
wieviel betragsmäßig in dieser Angelegenheit an sie ausbezahlt wurde.
Falls kein Anspruch auf Auszahlung bestehe, ist diesbezüglich eine
Bestätigung der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt
nachzureichen, wobei die Höhe des Alterskapitals ersichtlich sein soll.
Pensionskassenbeiträge seien in der S erst ab dem 1. Jänner 1985 und
in L erst ab dem 1. Jänner 1989 gesetzlich verpflichtend zu leisten.
Pensionskassenleistungen, welche aus Vorzeiten resultierten, seien teilweise
steuerlich nicht zu erfassen. Es werde daher gebeten, eine Bestätigung der
Pensionskasseneinrichtung über die Höhe der vorobligatorischen
Leistung beizubringen. Es werde um Bekanntgabe gebeten, wer das
Pensionskassenguthaben des Sohnes erhalten habe. Werde dieser Aufforderung nicht
entsprochen, wird die Pensionskassenleistung in vollem Umfang der Steuerpflicht
unterzogen.
Mit Eingabe vom 8. Jänner 2003 gab die Bw bekannt,
dass die Bw und ihr Ehegatte als Eltern des verstorbenen Sohnes laut Reglement
der PS das Todfallskapital in Höhe von € 165.920,77 ausbezahlt
erhalten hätten. Bei dem Todfallskapital handle es sich laut Art. 15 des
Reglements der PS um das beim Tod des Versicherten vorhandene Sparkapital. Es
handle sich somit weder um einen Rentenanspruch noch um eine Abfindung eines
solchen Anspruches. Der Art. 15 dagegen bestimme abschließend für den
Fall, dass auf das angesparte Kapital des Versicherten kein Rentenanspruch
begründet werden könne, was mit dem Todfallskapital zu geschehen hat
bzw. wer Anspruch auf die Auszahlung dieses Kapitals hat.
Aus einem Auszug des Reglements der Pensionskasse der TKP,
E, gültig ab 1. Januar 2002, wird unter Artikel 15 betreffend das
Todesfallkapital angeführt, dass beim Tod eines Versicherten oder
Altersrentners den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt werde.
Das Todesfallkapital entspreche beim Tod eines Versicherten dem vorhandenen
Sparkapital abzüglich dem Barwert allfälliger Hinterbliebenenrenten
und Abfindungen und beim Tod eines Altersrentners dem im Rentenalter vorhandenen
Sparkapital unter Abzug allfällig bereits bezogener Kassenleistungen und
abzüglich dem Barwert allfälliger Hinterbliebenenrenten und
Abfindungen. Anspruchsberechtigt seien der Ehegatte, bei dessen Fehlen die
Kinder des Verstorbenen, bei deren Fehlen die vom Verstorbenen im Zeitpunkt
seines Todes oder in den letzten Jahren vor seinem Tod in erheblichem Masse
unterstützten Personen und bei deren Fehlen die Eltern. Der Versicherte
könne durch schriftliche Mitteilung an den Stiftungsrat eine andere
Reihenfolge wählen und die Anspruche der Begünstigten näher
bezeichnen. Werde das Todesfallkapital niemanden zugesprochen, so fällt es
an die Kassa.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass sich
die unbeschränkte Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen
Einkünfte erstrecke. Bezüge und Vorteile aus ausländischen
Pensionskassen stellten gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit b EStG 1988
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die nach dem Tod des
Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte seien dem Erben als
Gesamtrechtsnahfolger zuzurechnen. Einkünfte, die noch vom Erblasser
erwirtschaftet worden seien, aber erst nach seinem Tod zufließen, seien
bei den außerbetrieblichen Einkünften den Erben zuzurechnen (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 3. Auflage 1997, § 1 EStG RZ 34).
Der Verstorbene habe bei seinem Arbeitgeber laufend Beiträge an die PS
bezahlt. Diese Beiträge seien bei der Veranlagung jeweils als
Werbungskosten berücksichtigt worden und hätten somit das
steuerpflichtige Einkommen vermindert. Nach dem Tode des Sohnes seien diese
Beträge als "Todfallskapital" der Bw und ihrem Ehegatten zugeflossen.
Erbschaftssteuer und Einkommensteuer hätten zwar einen unterschiedlichen
Besteuerungsgegenstand, doch würden sie sich gegenseitig nicht
ausschließen.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2003 beantragte die Bw die
Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte aus, dass auf ihr Vorbringen in der Berufung mit keinem
Wort eingegangen worden sei. Sie sei der Meinung, dass sich die
Abgabenbehörde mit dem Vorbringen eines Steuerpflichtigen schon
auseinandersetzen müsste und nicht nur mit fixen Kommentarauszügen,
die teilweise gar nicht Thema des Vorbringens in der Berufung waren, versuchen
dürfe, eine sehr betroffene Steuerzahlerin zum Schweigen zu bringen. Bei
dem ihr zugeflossenen Betrag handle es sich nicht um einen "Bezug oder Vorteil"
aus einer Pensionskasse. Der verstorbene Sohn habe zwar als Grenzgänger
Beiträge an die Pensionskasse geleistet und diese vermutlich auch
steuerlich abgesetzt, als Folge seines frühen Todes sei es jedoch nie zu
einem Bezug oder Vorteil aus dieser Pensionskasse gekommen. Es sei somit weder
eine Altersrente, noch eine Invalidenrente, noch eine Ehepartnerrente oder gar
Waisenrente ausbezahlt worden, noch bestand oder bestehe heute ein Anspruch auf
eine derartige Leistung. Es bestünde somit zu keinem Zeitpunkt irgend ein
Anspruch auf einen Bezug oder Vorteil (Pension) als Folge der vom verstorbenen
Sohn bezahlten Beiträge. Damit aber von einer Abfindung eines
Pensionsanspruches (Pensionsabfindung) ausgegangen werden könne, muss
zumindest ein statuarischer Anspruch vorliegen, wie auch die
Lohnsteuerrichtlinien in der RZ 1110 ausführen. Weder ihrem verstorbenen
Sohn noch einem Hinterbliebenen seien von der Pensionskasse bis heute ein
Anspruch auf einen "Bezug oder Vorteil" zugesprochen worden. Somit fehle der
Abgabenbehörde aber auch die Grundlage für eine Vorschreibung der
Einkommensteuer. Das Reglement der Pensionskasse der PS sehe jedoch vor, dass
das zu Gunsten eines Mitarbeiters zum Zeitpunkt des Todes in der Stiftung
vorhandene Kapital bei Fehlen von pensionsanspruchsberechtigten Hinterbliebenen,
bevor es zu Gunsten der Pensionskasse verfällt, bei Vorhandensein von
Eltern des Verstorbenen, an diese auszuzahlen ist. Im Gegensatz zu den
besonderen Bestimmungen über Art und Form der Berechnung eines
Rentenanspruches sei dieses bestehende Kapital nicht umzurechnen oder auf irgend
eine Art zu adaptieren, sondern als vorhandenes Kapital in der bestehenden
Höhe an einen berechtigten Empfänger auszuzahlen. Dazu brauche es
weder irgend einer Pensionszusage noch eine andere Vereinbarung. Bei dieser
Überweisung handle es sich somit nicht um einen "Bezug oder Vorteil" aus
einer Pensionskasse, sondern um die anspruchsgemäße Auszahlung eines
Kapitales an einen rechtmäßigen Empfänger.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat in folgenden
Punkten Ermittlungen unterlassen:
Aufgrund
der Vorlage und Einsicht in das vollständige Reglement der in Rede
stehenden Stiftung wäre ersichtlich gewesen, auf welcher Rechtsgrundlage
die Auszahlung des sogenannten "Todfallkapitals" erfolgte. Es wäre
jedenfalls zu ergründen - und zwar aufgrund schriftlicher Statuten
- ob es sich tatsächlich um eine ausländische Pensionskasse oder
lediglich um eine Stiftung handelt, welche Zuwendungen gewährt hat.
Bei
Vorliegen einer ausländischen Pensionskasse ist jedenfalls zu
unterscheiden, ob im Ausland eine gesetzliche Beitragspflicht bestand oder
nicht. Demzufolge wären bei Vorliegen einer gesetzlichen Beitragspflicht
die Bezüge und Vorteile zur Gänze nach § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG
zu erfassen; Bestand im Ausland keine gesetzliche Beitragspflicht, das heisst,
die Beiträge wurden freiwillig oder aufgrund des Dienstvertrages geleistet,
wären die späteren Pensionsbezüge nach Übersteigen des nach
§ 16 Abs 2 BewG ermittelten Rentenbarwertes als Renten im Sinne des §
29 Z 1 zu versteuern, da in diesem Fall die Beiträge grundsätzlich aus
dem versteuerten Einkommen geleistet werden. Dementsprechend wäre es
ebenfalls notwendig gewesen, zu ermitteln, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die
Einzahlungen des Verstorbenen geleistet wurden.
Es
wäre zu ermitteln gewesen, ob es sich im vorliegenden Fall zB um eine
Zuwendung einer ausländischen Stiftung handelt. Eine derartige Zuwendung an
einen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Begünstigten
würde nur dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn sie im Rahmen einer
der im Einkommensteuergesetz taxativ aufgezählten Einkunftsarten
zufließt. Im Hinblick darauf, dass § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 auf
ausländische Stiftungen nicht anwendbar ist und § 29 Z 1 EStG 1988
Einmalzahlungen nicht erfasst, ist eine außerhalb einer Einkunftsquelle
zufließende Einmalzahlung einer ausländischen Stiftung in
Österreich nicht einkommensteuerbar.
Das
Finanzamt hätte durch Einsicht in die Verlassenschaftsabhandlung ersehen
können, wie hoch der Erbanfall bzw der Anteil am Todfallskapital pro
Elternteil war.
Das
Finanzamt hat sich in keiner Weise mit dem Vorbringen der Bw auseinandergesetzt,
zB dass es sich nicht um einen Rentenanspruch bzw um eine Abfindung eines
Rentenanspruches bzw um eine Pensionsabfindung mangels statuarischen Anspruches
gehandelt hat etc eingegangen.
Es
hätte bei der PS um Angabe der Berechnungsmethode des Todfallskapitals
sowie um Vorlage geeigneter Unterlagen (zB das vollständige Reglement der
PS ) angefragt werden können.
Zu
beachten wird auch bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen die
Bestimmung des § 32 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 sein, wo darauf
verwiesen wird, dass, wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen
Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, die Besteuerung von
Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu
beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen hat. Soweit solche Bezüge in
die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Einkommensteuer des
verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Im
vorliegenden Fall wurde laut Bescheidbegründung eine Schätzung
gemäß
§ 184 BA0 durchgeführt. Dazu ist anzumerken, dass
auch Schätzungsergebnisse nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a bzw
des § 288 Abs 1 lit d BA0 der Pflicht zur Begründung unterliegen. Die
Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden
Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung
zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der
Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen (vgl zB VwGH
23. 9. 1988, 85/17/0132; 28. 5. 1998, 96/15/0260; 10. 9. 1998, 96/15/0183). Aus
der Bescheidbegründung ist jedenfalls nicht ersichtlich, wie die
Abgabenbehörde erster Instanz auf die im Bescheid angesetzte Höhe der
Einkünfte gekommen ist. Im Akt befindet sich lediglich eine Berechnung,
woraus ersichtlich ist, das zwei Drittel von der Hälfte des von der Bw
angegebenen Betrages von insgesamt € 165.920,77 angesetzt
wurden.
Wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt, wurden im gegenständlichen Berufungsfall
wesentliche Ermittlungen (iSd § 115 Abs 1 BA0) unterlassen, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können, womit die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der
Rechtssache an das Finanzamt vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 16. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0022-F/04
- Stammnummer
- 13174
- Gültig
- 16.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF